Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1986, Az.: IVa ZR 137/84
Berufsunfähigkeitsversicherung; Versicherungsvertrag; Versicherungsbedingungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1986
- Aktenzeichen
- IVa ZR 137/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 AVB für Berufsunfähigkeitsversicherung
- § 5 AVB für Berufsunfähigkeitsversicherung
- § 7 AVB für Berufsunfähigkeitsversicherung
Fundstellen
- MDR 1986, 739-740 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 277-278 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Sehen die Allgemeinen Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine auf bestimmte Zeitabschnitte begrenzte Anerkennung dauernder Berufsunfähigkeit nicht vor, so kann der Versicherer sich nach Abschluß eines Versicherungsvertrags nicht durch einseitige Erklärung von der in seinen Versicherungsbedingungen festgelegten Selbstbindung derart befreien, daß er auch bei unverändertem Gesundheitszustand des Versicherten und ohne erst nachträgliches Bekanntwerden von Umständen, die für die Beurteilung dieses Gesundheitszustands maßgeblich sind, die auf Zeit anerkannte dauernde Berufsunfähigkeit nach Ablauf des genannten Zeitraums verneinen könnte.