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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1986, Az.: IVa ZR 137/84

Berufsunfähigkeitsversicherung; Versicherungsvertrag; Versicherungsbedingungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1986
Aktenzeichen
IVa ZR 137/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1986, 739-740 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 277-278 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Sehen die Allgemeinen Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine auf bestimmte Zeitabschnitte begrenzte Anerkennung dauernder Berufsunfähigkeit nicht vor, so kann der Versicherer sich nach Abschluß eines Versicherungsvertrags nicht durch einseitige Erklärung von der in seinen Versicherungsbedingungen festgelegten Selbstbindung derart befreien, daß er auch bei unverändertem Gesundheitszustand des Versicherten und ohne erst nachträgliches Bekanntwerden von Umständen, die für die Beurteilung dieses Gesundheitszustands maßgeblich sind, die auf Zeit anerkannte dauernde Berufsunfähigkeit nach Ablauf des genannten Zeitraums verneinen könnte.