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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1983, Az.: IVa ZR 11/82

Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Maßgeblichkeit der Minderung des Grades der Berufsunfähigkeit für die Herabsetzung bzw. Einstellung der Rentenzahlungen; Vorliegen einer Bindung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei unvermindertem "Grad der Berufsunfähigkeit" kraft Anerkenntnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1983
Aktenzeichen
IVa ZR 11/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 15.12.1981
LG Krefeld

Fundstelle

  • MDR 1984, 210 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

I. V. L. Versicherung auf Gegenseitigkeit für Handwerk, Handel und Gewerbe,
vertreten durch ihren Vorstand, N. R. straße ..., H.,

Prozessgegner

Maurer Wolfgang van G., M. Straße ..., K.,

Amtlicher Leitsatz

Hat sich der Versicherer in AVB vorbehalten, eine von ihm gezahlte Berufsunfähigkeits-Rente herabzusetzen, falls sich der Grad der Berufsunfähigkeit des Versicherten mindert, so schließt das eine Herabsetzung der Rente auf Grund einer neuen (abweichenden) Beurteilung des unveränderten Gesundheitszustandes des Versicherten aus.

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1983
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung geltend.

2

In den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten zu dieser Versicherung (im folgenden: AVB) heißt es u.a.:

"§ 5 Erklärung über die Leistungspflicht Nach Prüfung der ihr eingereichten und von ihr beigezogenen Unterlagen erklärt die Gesellschaft gegenüber dem Ansprucherhebenden, ob, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt ab sie eine Leistung anerkennt.

§ 7 Nachprüfung der Berufsunfähigkeit

1.
Die Gesellschaft ist berechtigt, den Grad der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen. Zu diesem Zweck kann sie auf ihre Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und - jedoch nur einmal im Jahr - eine Untersuchung des Versicherten durch einen von ihr beauftragten Arzt verlangen. Die Bestimmungen des § 4 finden entsprechende Anwendung.

2.
Hat sich der Grad der Berufsunfähigkeit gemindert, so kann die Gesellschaft die Leistungen neu festsetzen. Macht die Gesellschaft eine Herabsetzung oder den Wegfall der Leistungen geltend, so ist sie verpflichtet, dies dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf dessen Rechte aus § 6 mitzuteilen. Die Herabsetzung oder der Wegfall der Leistungen wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absendung der Mitteilung wirksam."

3

Der Kläger, gelernter Maurer, betrieb ein Baugeschäft für Umbauten und Trockenausbauten. Sr bezeichnete sich im Versicherungsantrag als Bauunternehmer. Im Jahre 1975 wurden bei ihm erhebliche Bandscheibenschäden festgestellt. Die Beklagte gewährte ihm aufgrund des Versicherungsvertrages ab 1. September 1976 deshalb eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich DM 892,72.

4

Der Kläger betrieb gleichzeitig die Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit durch die LVA der Rheinprovinz. Seine darauf gerichtete Klage wurde durch Urteil des Sozialgerichts vom 22. Mai 1979 abgewiesen, weil der Kläger nicht berufsunfähig sei; er könne als technischer Angestellter in einem größeren Unternehmen qualifizierte Tätigkeiten verrichten und damit mindestens die Hälfte des Lohnes eines gesunden Maurers verdienen.

5

Mit Schreiben an den Kläger vom 19. Mai 1980 kündigte die Beklagte an, sie werde die Leistungen aus der Versicherung mit Wirkung vom 1. Juli 1980 einstellen, weil sich aus den im Sozialgerichtsverfahren erhobenen Gutachten ergebe, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers weitgehend stabilisiert habe.

6

Der Kläger fordert von der Beklagten Fortzahlung der Rente. Er stützt sich insbesondere darauf, daß - entgegen der Begründung des Schreibens der Beklagten - sein Gesundheitszustand sich nicht gebessert und somit auch der Grad seiner Berufsunfähigkeit seit dem 1. September 1976 nicht gemindert habe.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte auf Anschlußberufung des Klägers mit Wirkung ab 1. Juli 1980 zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente von monatlich DM 961,36 verurteilt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat keinen Erfolg.

9

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich - entgegen der Begründung des Schreibens der Beklagten vom 19. Mai 1980 - weder an dem Gesundheitszustand des Klägers (und folglich an dem Grad seiner Berufsunfähigkeit) noch an dem Kenntnisstand der Beklagten von diesen Tatsachen etwas geändert habe. Es hat weiter ausgeführt: Die Versagung weiterer Rentenzahlung an den Kläger seitens der Beklagten könne nur auf einer neuen Würdigung des im wesentlichen unveränderten Sachverhaltes beruhen. Das berechtige die Beklagte nicht, eine einmal im Sinne von § 5 AVB anerkannte Leistung zu entziehen. Es komme nicht darauf an, ob es sich dabei um ein Anerkenntnis im Rechtssinne handele. Aus § 7 AVB ergebe sich, daß die Beklagte nur im Falle einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, nämlich bei Feststellung einer Minderung des Grades der Berufsunfähigkeit, ihre Leistungen herabsetzen oder entfallen lassen dürfe. Daraus, daß sie sich dieses Recht für den Fall, einer Minderung der Berufsunfähigkeit ausdrücklich vorbehalten habe, ergebe sich, daß der Versicherungsnehmer davon ausgehen dürfe, die Beklagte sei an ihre einmal abgegebene anerkennende Erklärung gebunden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sich nicht änderten. Zweifel gingen nach § 5 AGBG zu Lasten der Beklagten.

10

Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler.

11

Die Auslegung, die das Berufungsgericht den Bestimmungen der AVB gegeben hat, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, denn diese Versicherungsbedingungen werden offensichtlich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus angewendet. Sie ist rechtsfehlerfrei.

12

Die Bestimmung des § 7 Nr. 2 der AVB erhält einen Sinn nur dann, wenn die Beklagte in der Regel, d.h. bei unvermindertem "Grad der Berufsunfähigkeit" des Versicherten, an ihr nach § 5 AVB erklärtes Anerkenntnis gebunden ist. Wäre das nicht der Fall, die Beklagte also befugt, den Grad der Berufsunfähigkeit des Versicherten jederzeit ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ihrer Kenntnis davon frei abweichend von ihrer früheren Anerkenntniserklärung zu bewerten und aufgrund solcher neuen Bewertung die bis dahin gezahlte Rente für die Zukunft wieder zu entziehen, so hätte es keiner solchen einschränkenden Bestimmung bedurft. Daraus hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß ein Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß annehmen durfte, die Beklagte wolle sich durch diese Fassung ihrer AVB insoweit an ihr nach § 5 AVB erklärtes Anerkenntnis binden. Diese Auslegung der AVB liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, zumindest nahe. Dafür spricht im übrigen auch der Hinweis des § 7 Nr. 1 AVB auf § 4 AVB, wo in Nr. 2 c von den "eingetretenen Veränderungen" die Rede ist.

13

Zweifel gingen nach dem Grundsatz des § 5 AGBG ohnehin zu Lasten der Beklagten als Verwender der AGB. Zwar ist der vorliegende Vertrag geschlossen worden, bevor das AGBG in Kraft trat. Die Auslegungsregel des § 5 AGBG schuf jedoch kein neues Recht; sie gibt vielmehr nur die Rechtslage wieder, die nach schon damals gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 242 BGB bereits früher geltendes Recht war (vgl. BGHZ 83, 169, 174[BGH 03.03.1982 - IVa ZR 256/80] zu dem rechtsähnlichen Fall der Anwendung der Rechtsgrundsätze des § 9 AGBG vor dessen Inkrafttreten).

14

Das angefochtene Urteil widerspricht auch nicht dem Urteil des früheren IV. Zivilsenats BGHZ 66, 250; das Berufungsgericht stellt sich vielmehr ersichtlich auf den Boden jener von ihm selbst herangezogenen Entscheidung. Der vorliegende Fall weicht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, von dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt insbesondere dadurch ab, daß hier die Selbstbindung des Versicherers durch die Fassung von § 7 AVB ausdrücklich festgelegt ist, während in dem früher entschiedend auch in anderen Tatbestandsmerkmalen anders gelagerten Falle eine entsprechende Bestimmung fehlte.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs