Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1992, Az.: BLw 23/92
LGP; Vermögenszuordnung; Amtsermittlung; Abfindungsanspruch; Nebenerwerbsbetrieb; Pflichtinventarbeiträge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1992
- Aktenzeichen
- BLw 23/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 LwVG
- § 12 FGG
- § 44 LAnpG
- § 49 Abs. 1 LAnpG
- § 64 Abs. 2 LAnpG
Fundstellen
- BGHZ 120, 361 - 367
- MDR 1994, 223-234 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 856-857 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 466-468 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, A17 (Kurzinformation)
- ZIP 1993, 390-392 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, 812-814 (Urteilsbesprechung von Robert Neixler)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird ein Anspruch nach § 44 I LAnpG geltend gemacht, so erfordert eine vorliegende - unstreitige - Aufstellung der LPG über die "Vermögenszuordnung" nur dann keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen, wenn sie die Nachprüfung ermöglicht, daß der daraus hergeleitete Abfindungsanspruch den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
2. Die (echte) Rückwirkung von § 44 I LAnpG begegnet jedenfalls insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, als sie bereits entstandene Abfindungsansprüche erfaßt, über welche die LPG in dem maßgeblichen Zeitraum keinen - gültigen Beschluß gefaßt hatte, der das Mitglied günstiger stellt als die Neuregelung.
3. Auch ein Nebenerwerbsbetrieb ist ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 49 I LAnpG.
4. § 64a II 3 LAnpG gilt für die Pflichtinventarbeiträge und die zusätzlichen Inventarbeiträge für Wald in gleicher Weise.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 war Mitglied der LPG "D. "N. , der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2. Die LPG kündigte die Mitgliedschaft zum 31. Dezember 1990. Der Beteiligte zu 1 befindet sich seither im Vorruhestand, unterhält jedoch einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Er macht einen Abfindungsanspruch in Höhe von 198.647,87 DM nebst Zinsen geltend. Er verlangt
1. die Rückzahlung eines restlichen landwirtschaftlichen Inventarbeitrags von 29.941,65 DM,
2. die Rückzahlung eines auf eingebrachte Waldflächen entfallenden zusätzlichen Inventarbeitrages von 22.328,22 DM,
3. für erbrachte Arbeitsleistungen, sowie die Nutzung des eingebrachten Bodens und Zinsen auf die Inventarbeiträge einen Betrag von 105.378 DM,
4. als Ersatz für eine von der LPG abgerissene Scheune einen Betrag von 50.000 DM.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Verurteilung hinsichtlich der Positionen zu 2-4 in Höhe von 177.706,22 DM nebst Zinsen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Allerdings handelt es sich um eine Landwirtschaftssache im Sinne des § 65 LwAnpG mit der Folge, daß gegen die Entscheidung nur die Rechtsbeschwerde unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig ist. Das Landwirtschaftsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist. Dies hat es nicht getan, wie daraus zu schließen ist, daß der Beteiligten zu 2 eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt worden ist. Da der Irrtum offensichtlich auf die mißglückte Fassung des Gesetzes (vgl. dazu näher Hagen, AgrarR 1992, 181 ff) und die Unkenntnis vom Senatsbeschluß vom 23. Januar 1992 (BLw 1/91, AgrarR 1992, 77 = RdL 1992, 75 = WM 1992, 591 = NJW 1992, 981) zurückzuführen ist, darf sich die irrtümlich unterbliebene Prüfung der Zulassungswürdigkeit nicht zu Lasten der Parteien auswirken (vgl. BGHZ 90, 1, 3[BGH 24.01.1984 - IX ZR 86/82]; 98, 41, 44) [BGH 13.05.1986 - VI ZR 96/85]. Sie ist vielmehr, anders als bei bloß versehentlich unterlassener Prüfung, zur Vermeidung einer unbilligen Verkürzung des Rechtsschutzes durch das Rechtsmittelgericht nachzuholen (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Oktober 1992, BLw 3/92BLw 3/92, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, wie der Abfindungsanspruch eines zum 31. Dezember 1990 ausgeschiedenen LPG-Mitgliedes zu bemessen ist, ist klärungsbedürftig, allgemein von Bedeutung und entscheidungserheblich.
III. Die Rechtsbeschwerde ist auch überwiegend begründet.
Die angefochtene Entscheidung verletzt das materielle Recht, soweit sie dem Beteiligten zu 1 einen Abfindungsanspruch in Höhe der Positionen 2 und 3 zuerkennt.
Dem Beteiligten zu 1 steht als ausgeschiedenem Mitglied einer LPG ein Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. zu. Die Mitgliedschaft endete allerdings nicht schon aufgrund der von der LPG ausgesprochenen Kündigung. Denn der LPG stand ein Recht zur Kündigung der Mitgliedschaft nicht zu, wohl aber dem Mitglied. Da der Beteiligte zu 1 seine Mitgliedschaft aber offensichtlich auch selbst beenden wollte, ist davon auszugehen, daß die Beteiligten die Mitgliedschaft zum 31. Dezember 1990 einvernehmlich aufgehoben haben.
Zu dieser Zeit galt das Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl I S. 642). Nach § 44 Abs. 2 war das dem ausscheidenden Mitglied "zu erstattende Vermögen" nach den drei vom Gesetzgeber für maßgeblich anerkannten Faktoren (eingebrachtes Vermögen, Vermögensentwicklung, Arbeitsanteil) zu berechnen. Den hiernach bestehenden Bemessungsspielraum hat das Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 3. Juli 1991 (BGBl I, S. 14 10) eingeschränkt. § 44 Abs. 1 n.F. konkretisiert die Abfindungsfaktoren und stellt sie in ein bestimmtes Rangverhältnis. Die Abstufung trägt dem Umstand Rechnung, daß die Arbeit in der Vergangenheit entlohnt, für die Inventarbeiträge und die Bodennutzung ein angemessenes Entgelt dagegen nicht gezahlt worden ist (Feldhaus, Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Bonn 1991, S. 36).
Die Neufassung ist nach § 51 a Abs. 1 LwAnpG auf alle Abfindungsansprüche von LPG-Mitgliedern anwendbar, die ihre Mitgliedschaft nach dem 15. März 1990 beendet haben (Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 1992, S. 128; Neixler/Lachmann/Schrammm, AgrarR 1992, 93), also auch hier. Die Regelung entfaltet damit (echte) Rückwirkung, weil der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (BVerfG NJW 1987, 1749 [BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 2/83]; Fiedler, NJW 1988, 1624, 1625) [BayObLG 05.02.1987 - 3 RReg St 174/86]. Die Rechtsfolge soll für einen bestimmten, vor dem Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum eintreten. Eine solche "Rückbewirkung von Rechtsfolgen" (BVerfG aaO.) bedarf dann einer besonderen Rechtfertigung, wenn sie den Bürger belastet. Der Bürger muß - in der Regel bis zum Gesetzesbeschluß (BVerfG aaO. S. 1754; vgl. dazu auch Jeckewitz, NJW 1990, 3115) - darauf vertrauen können, daß sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt. Dies ist letztlich eine Folge des aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Gebots der Rechtssicherheit, die für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet (BVerfG NJW 1962, 291 [BVerfG 19.12.1961 - 2 BvL 6/59]; Fiedler aaO., S. 1627).
Es stellt sich also die Frage, ob die rückwirkende Anwendung von § 44 Abs. 1 LwAnpG auf Abfindungsansprüche von LPG-Mitgliedern, die vor der Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ausgeschieden sind, geeignet ist, schützenswertes Vertrauen zu enttäuschen (vgl. dazu Neixler/ Lachmann/Schramm, AgrarR 1992, 93 ff). Dies ist jedenfalls für die Fälle zu verneinen, in denen - wie hier - die LPG den "Umfang des zurückzuerstattenden Vermögens" bis zur Änderung des Gesetzes noch nicht mit einem für das Mitglied günstigen Ergebnis abstrakt oder konkret - wirksam - ermittelt hatte. Denn die in den §§ 40, 44 Abs. 2 LwAnpG a.F. enthaltenen Regelungen waren so allgemein gehalten, daß das Mitglied mit einer Handhabung in bestimmtem Sinne, also mit einer konkreten Art der Bemessung der Abfindungszahlung, nicht rechnen konnte. Es war zwar möglich, aber nicht zwingend, den Abfindungsanspruch anders zu berechnen, insbesondere den Bemessungsfaktor Arbeit anders zu berücksichtigen, als dies nach neuem Recht zu geschehen hat. Allerdings hätte genau ermittelt werden müssen, in welchem Umfang die einzelnen Faktoren zur Vermögensmehrung beigetragen haben. Von daher enthält § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. nur eine nähere Ausgestaltung des alten Tatbestandes. Dies hat die den LPG-Mitgliedern vom Gesetz eingeräumte Rechtsposition nicht verschlechtert, sondern nur Rechtssicherheit geschaffen. Ob dies auch dann gesagt werden kann, wenn die LPG ihr Ermessen bei der Ermittlung des "zu erstattenden Vermögens" mit einem für das Mitglied günstigeren Ergebnis bereits - wirksam - ausgeübt hatte, kann hier offenbleiben. Jedenfalls begegnet § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. in seinem zurückbezogenen zeitlichen Anwendungsbereich insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, als er bereits entstandene Abfindungsansprüche erfaßt, über welche die LPG in dem maßgeblichen Zeitraum einen - gültigen - Beschluß, der das Mitglied besser stellte als die Neuregelung, noch nicht gefaßt hatte.
Dies ist hier der Fall. Für den streitbefangenen Abfindungsanspruch gilt daher folgendes:
1. Der Inventarbeitrag für Wald ist nicht zurückzugewähren. Dies ergibt sich aus § 64 a Abs. 2 Satz 3 LwAnpG. Die Vorschrift ist entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts nicht nur auf die Pflichtinventarbeiträge, sondern auch auf die zusätzlichen Waldinventarbeiträge anwendbar, welche die LPG früher an die Mitglieder zurückzuzahlen hatte (vgl. § 41 Abs. 2 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982, GBl I, S. 443). Denn nach § 64 a Abs. 1 LwAnpG n.F. wird das Eigentum an den Waldbeständen auf die Grundstückseigentumer zurückgeführt. Die Waldbestände können daher auch nicht mehr in die Vermögensauseinandersetzung der LPG miteinbezogen werden. Absatz 2 Satz 3 stellt insoweit nur klar, daß die Grundstückseigentümer, die ihren Inventarbeitrag in Form des Waldbestandes zurückerhalten, nicht auch noch ihren gutgeschriebenen Pflicht- und zusätzlichen Waldinventarbeitrag nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG zurückerhalten können (Schweizer, DtZ 1991, 279, 285).
2. Eine Vergütung für die Bodennutzung und Zinsen für die Nutzung der Inventarbeiträge kann nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG nur verlangt werden, wenn das Eigenkapital der LPG nach der Jahresbilanz für 1990 die Summe der unter § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge übersteigt. Die Höhe der Vergütung, bzw. der Zinsen bemißt sich nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG. Hierzu hat das Landwirtschaftsgericht keine Feststellungen getroffen. Die von dem Beteiligten zu 1 vorgelegte "Vermögenszuordnung" der Beteiligten zu 2 enthält hierzu keine Angaben. Sie läßt nicht erkennen, ob die gesetzlichen Bestimmungen beachtet wurden. Dasselbe gilt für die in der Aufstellung enthaltene Position "Vermögensbildung durch Arbeitsjahre". Die Dauer der Tätigkeit in der LPG ist für den Abfindungsanspruch nur von Bedeutung, soweit die LPG über Eigenkapital verfügt, das die in § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LwAnpG n.F. genannten Ansprüche übersteigt (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG). Insoweit ist die Sache zwecks weiterer Feststellungen an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen. Dieses hat die erforderlichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Sachverständigen, von Amts wegen zu ermitteln (§ 9 LwVG, § 12 FGG). Es trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit des seiner Entscheidung zugrundeliegenden Stoffs. Die Beteiligten haben keine Dispositionsbefugnis über die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 12. Aufl., § 12 Rdn. 3). Eine vom Beteiligten zu 1 eingereichte - unstreitige - Aufstellung der LPG oder ihrer Rechtsnachfolgerin über die "Vermögenszuordnung" erfordert daher nur dann keine weiteren Ermittlungen, wenn sie die Nachprüfung ermöglicht, daß der daraus hergeleitete Abfindungsanspruch den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Da dies hier nicht der Fall ist, beruht die Entscheidung insoweit auch auf einem Verfahrensfehler.
Kommt das Landwirtschaftsgericht zu dem Ergebnis, daß ein Abfindungsanspruch besteht, so ist er nach § 49 Abs. 1 LwAnpG auch fällig. Zutreffend nimmt das Landwirtschaftsgericht an, daß der Beteiligte zu 1 einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder eingerichtet hat. Denn auch der von dem Beteiligten zu 1 eingerichtete Nebenerwerbsbetrieb ist ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Bestimmung. Das Gesetz differenziert insoweit nicht zwischen Vollerwerbs- und Nebenerwerbsbetrieben. Aus der Zielsetzung des Gesetzes, leistungs- und wettbewerbsfähige Landwirtschaftsbetriebe wieder herzustellen (§ 3 LwAnpG) ergibt sich nur, daß die sofortige, Ratenzahlungen nach § 49 Abs. 3 LwAnpG ausschließende, Fälligkeit von der Wiedereinrichtung eines leistungsfähigen Betriebes abhängen soll. Dafür sprechen auch die gewandelten Zielvorstellungen der Agrarpolitik, welche es nicht mehr rechtfertigen, nebenberufliche Landwirte gegenüber hauptberuflichen zu benachteiligen (BGHZ 112, 86, 90 ff).
3. Für die abgerissene Scheune hat die Beteiligte zu 2 nach § 47 LwAnpG eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Grund und Höhe dieses Anspruchs hat das Landwirtschaftsgericht fehlerfrei festgestellt. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.