Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1992, Az.: BLw 20/92
Rechtsbeschwerdeverfahren; Antragserweiterung; Zulässigkeit; Amtsermittlung; Inventararbeiten ; Abfindungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1992
- Aktenzeichen
- BLw 20/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14369
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 27 Abs. 2 LwVG
- § 44 LAnpG
- § 44 LwVG
Fundstellen
- BGHZ 120, 349 - 352
- MDR 1993, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 176-177 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 1207-1208 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1019-1020 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, 580-582 (Urteilsbesprechung von Dr. iur. Dieter Scheizer)
- ZIP 1993, A13 (Kurzinformation)
- ZIP 1993, 298-300 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die auf neues tatsächliches Vorbringen gestützte Erweiterung des Antrags ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zulässig.
2. Unstreitiges Vorbringen zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines Abfindungsanspruchs nach § 44 I LwAnpG erfordert nur dann keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen, wenn es die Nachprüfung ermöglicht, daß der daraus hergeleitete Anspruch den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
3. Fondsausgleichszahlungen stehen den Inventararbeiten i. S. des § 44 I Nr. 1 LwAnpG gleich.
4. Das Landwirtschaftsgericht hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Abfindungsanspruchs nach § 44 I LwAnpG von Amts wegen zu ermitteln.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 war Mitglied der LPG W., der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2. Er hat seine Mitgliedschaft spätestens am 4. Dezember 1991 gekündigt. Er verlangt eine Abfindung gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG in Höhe des im Übernahmeprotokoll vom 14. Oktober 1975 ausgewiesenen Inventarbeitrags von 69.443,10 DM abzüglich bereits erbrachter Sachleistungen in Höhe von 8.500 DM sowie gezahlter 10.290,99 DM.
Er hat beantragt, die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, an ihn 50.613 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Kreisgericht - Landwirtschaftsgericht - Neuruppin hat dem Antrag durch Urteil vom 26. März 1992 in Höhe von 4.896,37 DM nebst Zinsen stattgegeben. Der Betrag setzt sich aus dem Inventarbeitrag für zehn Kühe in Höhe von 19.600 DM abzüglich erbrachter Leistungen in Höhe von 18.790,99 DM zuzüglich weiterer 4.087,36 DM (Verzinsung des Bodens und Inventarbeitrages) zusammen. Hiergegen haben beide Parteien Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 1 verlangt mit ihr weitergehend die Zahlung von 57.652,11 DM zuzüglich Zinsen.
II. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig.
Zwar handelt es sich, wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend erkannt hat, um eine Landwirtschaftssache im Sinne des § 65 LwAnpG mit der Folge, daß gegen die Entscheidung nur die Rechtsbeschwerde unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig ist. Das Landwirtschaftsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist. Dies hat es nicht getan. Es ist vielmehr irrtümlich von einem Verfahren nach den Vorschriften der ZPO ausgegangen. Es hat entgegen § 21 Abs. 1 LwVG nicht durch Beschluß entschieden, sondern durch Urteil mit allen Nebenentscheidungen nach den Vorschriften der ZPO. Die Entscheidung enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung. Da der Irrtum offensichtlich auf die mißglückte Fassung des Gesetzes (vgl. dazu näher Hagen, AgrarR 1992, 181 ff) zurückzuführen ist und der Senatsbeschluß vom 23. Januar 1992 (BLw 1/92, AgrarR 1992, 77 = RdL 1992, 75 = WM 1992, 591 = NJW 1992, 981) dem Landwirtschaftsgericht noch nicht bekannt war, darf sich die irrtümlich unterbliebene Prüfung der Zulassungswürdigkeit nicht zu Lasten der Parteien auswirken (vgl. BGHZ 90, 1, 3[BGH 24.01.1984 - IX ZR 86/82]; 98, 41, 44) [BGH 13.05.1986 - VI ZR 96/85]. Sie ist vielmehr, anders als bei bloß versehentlich unterlassener Prüfung, zur Vermeidung einer unbilligen Verkürzung des Rechtsschutzes durch das Rechtsmittelgericht nachzuholen (Senatsbeschl. v. 22. Oktober 1992, BLw 3/92BLw 3/92, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Rechtsbeschwerden sind nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die hier maßgebliche Frage, wie der Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zu bemessen ist, insbesondere ob Fondsausgleichszahlungen als den Inventarbeiträgen gleichstehende Leistungen anzusehen sind, ist klärungsbedürftig, allgemein von Bedeutung und entscheidungserheblich.
III. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist unbegründet, soweit mit ihr ein über den erstinstanzlichen Antrag hinausgehender Anspruch verfolgt wird. Denn die auf neues tatsächliches Vorbringen gestützte Erweiterung des Antrags ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zulässig (§ 27 Abs. 2 LwVG, § 561 ZPO; MünchKomm-ZPO/Walchshöfer, § 561 Rdn. 21).
Im übrigen ist die Beschwerde dagegen begründet. Eine Zahlungsverpflichtung der Beteiligten zu 2 kann nicht mit der Begründung verneint werden, die in dem Übernahmeprotokoll vom 14. Oktober 1975 als eingebrachtes Inventar enthaltene Position "Wert von Typ I" in Höhe von 50.879,65 DM sei keine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG. Denn die fragliche Position ist - unstreitig - der Fondsausgleichsbetrag, der beim Wechsel eines Mitglieds oder beim Übergang von der LPG Typ I zur LPG Typ III regelmäßig zu erbringen war (Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 1992, S. 33). Die Funktion solcher Fondsausgleichsbeträge bestand darin, "die im allgemeinen niedrigeren Akkumulationsleistungen pro Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche der Mitglieder der LPG Typ I und II auszugleichen, indem Teile des Wertes des eingebrachten Inventars nicht auf zusätzliche Inventarbeiträge angerechnet, sondern als nicht rückzahlbare Fondsanteile verrechnet werden" (LPG-Recht, Lehrbuch, Staatsverlag der DDR 1976, S. 208). Stellt aber der verrechnete Fondsanteil (hier: "Wert von Typ I")nur den von der LPG Typ III festgesetzten - nicht rückzahlbaren - Wert für erbrachte Inventarleistungen dar, so ist der Betrag nicht anders zu behandeln als eine Fondsausgleichszahlung in Geld, die dann fällig war, wenn das Inventar nicht ausreichte, um den von der LPG Typ III geforderten Fondsausgleich zu erbringen (LPG-Recht, Lehrbuch aaO., S. 209). Solche Zahlungen stehen aber den Inventarbeiträgen i.S. des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG gleich (Feldhaus, Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Bonn 1991, S. 33, 34; ders. RdL 1992, 29; Schweizer, DtZ 1991, 279, 281, 282; ders. Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 1992, S. 122; teilw. a.A. Krüger, AgrarR 1991, 265, 266). Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Danach war die Fondsausgleichszahlung als eine den Inventarbeiträgen gleichstehende Leistung ausdrücklich in Klammern genannt; auf Empfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde der Klammerzusatz jedoch gestrichen, um zu verdeutlichen, daß auch andere dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistungen zurückzugewähren sind (BT-Drucks. 12/404 zu Nr. 15). Stehen aber die Fondsausgleichsbeträge den Inventarbeiträgen gleich, so hat das zur Folge, daß die Mitglieder, die solche Leistungen beim Eintritt in die LPG Typ III erbracht haben, so zu behandeln sind, als wären sie vorher nicht LPG-Mitglieder gewesen (Feldhaus, Landwirtschaftsanpassungsgesetz aaO., S. 34).
Die angefochtene Entscheidung ist daher nicht aufrechtzuerhalten. Die Sache ist aber auch nicht zur Endentscheidung reif, weil das Landwirtschaftsgericht weder zum vorhandenen Eigenkapital der Beteiligten zu 2 (vgl. Krüger, AgrarR 1992, 265) noch zur Fälligkeit des Abfindungsanspruchs (§ 49 LwAnpG) Feststellungen getroffen hat. Dies ist verfahrensfehlerhaft. Denn das Gericht hat in Landwirtschaftssachen die erforderlichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Sachverständigen, von Amts wegen zu ermitteln (§ 9 LwVG, § 12 FGG). Es trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit des seiner Entscheidung zugrundeliegenden Stoffs. Die Beteiligten haben zwar an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Informationslast), sie haben aber keine Dispositionsbefugnis über die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 12. Aufl., § 12 Rdn. 3). Unstreitiges Vorbringen zu den tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen erfordert daher nur dann keine weiteren Ermittlungen, wenn es die Nachprüfung ermöglicht, daß der daraus hergeleitete Abfindungsanspruch den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Dies ist hier nicht der Fall.
IV. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist ebenfalls begründet. Soweit das Landwirtschaftsgericht sie zur Zahlung eines Betrages von 4.087,36 DM verurteilt hat, hat es dem Beteiligten zu 1 einen Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG zuerkannt, der nicht geltend gemacht war. Im übrigen hat es ihm einen Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 zugebilligt, ohne die Voraussetzungen der Fälligkeit nach § 49 LwAnpG festzustellen. Dagegen ist es unbedenklich, wenn das Landwirtschaftsgericht § 44 Abs. 1 LwAnpGüberhaupt für anwendbar hält, weil die Umwandlung der Beteiligten zu 2 im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgeschlossen, d.h. die neue Rechtsform noch nicht in das Register eingetragen war (§ 34 Abs. 1 LwAnpG).
Nach alledem ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen.