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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.1992, Az.: 4 StR 451/92

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1992
Aktenzeichen
4 StR 451/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 23305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 03.06.1992

Fundstelle

  • NStZ 1993, 134 (Volltext mit red. LS)

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 1992 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. Juni 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die von der Verteidigung angeregte Feststellung durch den Senat, daß die Schuld des Angeklagten nicht besonders schwer im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiege, kommt nicht in Betracht:

Der Senat läßt dahingestellt, ob den von anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofes zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen zu folgen ist. Es bedarf seiner Ansicht nach hier keiner Erörterung, ob

  • wie der 1. Strafsenat (Beschluß vom 6. August 1992 - 1 StR 461/92) meint, ein vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89 = EuGRZ 1992, 225) ergangenes landgerichtliches Urteil nicht den dort für die Feststellung der besonders schweren Schuld aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen unterliegt, oder

  • wie der 2. Strafsenat (Beschluß vom 31. Juli 1992 - 2 StR 306/92) annimmt, ein solches Urteil nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliege, oder

  • wie der 5. Strafsenat (Beschluß vom 25. August 1992 - 5 StR 385/92) erklärt hat, in Übereinstimmung mit einem entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht festgestellt werden kann, daß die Schuld des Angeklagten nicht besonders schwer im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt.

In dem hier angefochtenen Urteil sind keine Feststellungen enthalten, wonach die Schuld des Angeklagten als besonders schwer zu bewerten ist. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann die Strafvollstreckungskammer, wenn eine Entscheidung nach § 57 a StGB ansteht, solche Feststellungen nicht mehr nachholen. Sie ist bei der Bewertung der Schuld einer strikten Bindung hinsichtlich der im Urteil ausdrücklich festgestellten Tatsachen unterworfen (BVerfG EuGRZ 1992, 225, 235). Das bedeutet aber, daß der Angeklagte jedenfalls durch das Fehlen entsprechender Feststellungen und eines darauf gegründeten Ausspruchs über die besondere Schwere der Schuld im landgerichtlichen Urteil nach den Maßstäben des geltenden Revisionsrechts, das vom Bundesverfassungsgericht nicht in die Beanstandung der Anwendung des § 57 a StGB einbezogen worden ist, nicht beschwert ist. Eines entsprechenden Ausspruchs durch den Senat bedarf es daher nicht (vgl. auch Stree NStZ 1992, 468).

Im Ergebnis - wenn auch nicht in der Begründung - folgt der Senat daher dem 1. und 2. Strafsenat; die Entscheidung des 5. Strafsenats steht nicht entgegen. Der 5. Strafsenat hat nicht verlangt, daß in jedem solchen Fall eine entsprechende Feststellung zu treffen ist, sondern ausdrücklich auf die "Besonderheiten" des von ihm entschiedenen Falles hingewiesen.