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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.1992, Az.: 5 StR 385/92

Verwerfung der Revision; Feststellungen zum Vorliegen besonderer Schwere der Schuld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.08.1992
Aktenzeichen
5 StR 385/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 17.03.1992

Fundstellen

  • NStZ 1993, 36-37 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1992, 588-589

Verfahrensgegenstand

Mord

Amtlicher Leitsatz

Zur Feststellung im Revisionsverfahren, daß keine besonders schwere Schuld i. S. von § 57a I 1 Nr. 2 StGB vorliegt.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. August 1992
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Angeklagten da C. B. und T. gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. März 1992 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  2. 2.

    Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

    Im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (2 BvR 1041/88 u.a., EuGRZ 1992, 225) stellt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO fest, daß die Schuld der Angeklagten nicht besonders schwer im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt.

Gründe

1

Grundlage für diese Bewertung sind die umfassenden Feststellungen des Schwurgerichts. Die Urteilsgründe enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Schwere der Schuld das Maß, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist, deutlich überschritten hat. Der Umstand, daß die Angeklagten zwei Tatbestandsmerkmale des § 211 StGB erfüllt haben, weil sie aus Habgier und heimtückisch gehandelt haben, begründet hier für sich allein keine besonders schwere Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Denn bei dem Tatentschluß der Angeklagten hat sich auch Angst vor dem Tatopfer ausgewirkt (UA S. 12). Das Schwurgericht hat hervorgehoben, der Angeklagte da C. B. sei kein "eiskalter Killer, den eine solche geplante Tat kalt lassen würde"; beide Angeklagten hatten Angst vor der geplanten Tat (UA S. 60). Auch wenn die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten T. aus rechtlichen Gründen (actio libera in causa) der Anwendung der §§ 20, 21 StGB entgegenstand (UA S. 82), so spricht doch der Umstand, daß dieser Angeklagte möglicherweise bei der Tatausführung in seiner Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen ist, ebenfalls gegen die Annahme, daß die Schwere seiner Schuld besonders groß gewesen ist. Der Fall ist hiernach dadurch gekennzeichnet, daß dem Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts zugunsten des Angeklagten eine eigene Wertung möglich ist.

2

Die Feststellung, daß keine besonders schwere Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliegt, ist hier im Revisionsverfahren zu treffen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft zwar die verfassungskonforme Interpretation von Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen; diese haben jedoch unmittelbare Auswirkungen auf die Anwendung des materiellen Strafrechts.

3

Der Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 1992 - 2 StR 320/92 - steht nicht entgegen. Der 2. Strafsenat hat dort die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und hinzugefügt, die Frage, ob eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen oder zu verneinen sei, unterliege in Fällen, in denen das Urteil vor dem 3. Juni 1992 ergangen ist, nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Dem Beschluß des 2. Strafsenates kann nicht entnommen werden, daß der dort entschiedene Fall dieselben Besonderheiten auf wies wie der vorliegende (vgl. BGHSt 34, 184, 189, 190 [BGH 03.10.1986 - 2 StR 193/86];  35, 60, 65),  [BGH 29.09.1987 - 4 StR 376/87]in dem aufgrund der Feststellungen des Tatrichters nur eine - mit dem Antrag des Generalbundesanwalts übereinstimmende - Wertung zugunsten des Angeklagten möglich ist. Es entspricht den Grundgedanken des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Abschnitt C II 3 d), in einem solchen Fall die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) nicht der späteren Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu überlassen.

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