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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1992, Az.: I ZB 2/92

Urteilszustellung; Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks; Urteilsunterzeichnung durch legitimierte Person; Aufgaben des Urkundsbeamten; Befugnisverleihende Entscheidung; Wirksamkeit einer Amtshandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1992
Aktenzeichen
I ZB 2/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 97 (amtl. Leitsatz)
  • BGHWarn 1992, 553-555
  • HFR 1993, 548-549 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1993, 383-384 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 143 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1993, 118 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1993, 723-724 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1992, A137 (Kurzinformation)
  • ZIP 1993, 74-75 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils leidet nicht darunter, daß der Ausfertigungsvermerk nicht von der Person unterzeichnet ist, die als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (maschinenschriftlich) genannt ist, wenn der Vermerk im übrigen den eindeutigen Hinweis enthält, daß die Ausfertigung von einer hierzu legitimierten Person erteilt worden ist.

2. Soweit nach der angeführten Regelung des EVtr eine andere als die in § 153 GVG genannte Person die Aufgaben des Urkundsbeamten wahrnimmt, bedarf es zur Wirksamkeit von deren Amtshandlung nicht des Hinweises auf die befugnisverleihende Entscheidung des Amtsvorstands des Gerichts.

Gründe

1

I. Durch Urteil vom 23. Juli 1991 hat das Kreisgericht die Klage, mit welcher sich der Kläger gegen die Verwendung der Bezeichnung "Dresdner Hof" durch die Beklagte wandte, abgewiesen.

2

Das Urteil, welches am 29. Juli 1991 dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers - nebst Verkündungsprotokoll - zugestellt wurde, enthält als Ausfertigungsvermerk maschinenschriftlich geschrieben die Angaben: "ausgefertigt: G. Leiterin der Geschäftsstelle als Urkundsbeamte" mit einer über dem Namen "G." mit dem Zusatz "i.V." befindlichen Namensunterschrift einer anderen Person. Daneben befindet sich der Gerichtsstempel. Der Verkündungsvermerk der Ausfertigung weist maschinenschriftlich den Namen "G." mit dem Zusatz "Leiterin der Geschäftsstelle als Urkundsbeamte" auf, während in der Urschrift sich darüber handschriftlich der "i.V."-Zusatz mit dem gleichen Namenszug wie beim Ausfertigungsvermerk befindet,

3

Das Berufungsgericht hat die erste, am 23, August 1991 eingelegte Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit unangefochten gebliebenem Beschluß vom 11. Oktober 1991 als unzulässig verworfen. Der Kläger hat am 24. Oktober 1991 erneut Berufung eingelegt und diese begründet. Er hat die Auffassung vertreten, die Berufung sei zulässig, die einmonatige Berufungsfrist sei nicht in Lauf gesetzt worden. Es fehle an der Zustellung einer ordnungsgemäßen Ausfertigung, da der Ausfertigungsvermerk nicht von der maschinenschriftlich mit "G." bezeichneten, sondern von einer anderen, mit Namen und Funktion nicht bekannten Person stamme. Die Ausfertigung stimme zudem nicht mit der Urschrift des Urteils überein, da sie den Verkündungsvermerk nur unvollständig wiedergebe. Zudem sei auffällig, daß nach dem Akteninhalt die Richterin unter der Überschrift "Eilt sehr, schon verkündet" am 20. Juli 1991 eine Verfügung über die Ausfertigung des Urteils getroffen habe, also schon vor Verkündung des Urteils selbst. Das Berufungsgericht hat die erneute Berufung verworfen. Die am 29. Juli 1991 zugestellte Urteilsausfertigung weise keinen Mangel auf, der die Zustellung hätte unwirksam sein lassen.

4

II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b Abs. 1 ZPO).

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1. Der erste Verwerfungsbeschluß steht entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin der Zulässigkeit der zweiten Berufung des Klägers nicht entgegen. Der Verwerfungsbeschluß über eine Berufung begründet ein Prozeßhindernis für eine erneute Berufung nur, soweit seine innerprozessuale Bindungswirkung reicht (BGH, Urt. v. 7. 5. 1981 - VII ZR 366/80, NJW 1/81, 1983; Beschl. v. 12. 12. 1990 - VIII ZB 42/90, NJW 1991, 1116, 1117) [BGH 12.12.1990 - VIII ZB 42/90]. Eine solche Bindungswirkung ist im Streitfall zu verneinen, da der vom Kläger vorgebrachte Sachverhalt, die Berufungsfrist sei mangels einer ordnungsgemäßen Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden, nicht Gegenstand der Entscheidung über die Verwerfung der ersten Berufung war, die mit der Versäumung der Begründung einer innerhalb der Einmonatsfrist nach der Zustellung eingelegten Berufung begründet worden war.

6

Die Berufung erweist sich aber deshalb als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO eingelegt worden ist, die bereits durch die Zustellung am 29. Juli 1991 in Lauf gesetzt worden war. Die vom Kläger gerügten Mängel des Ausfertigungsvermerks und der Ausfertigung des Urteils selbst stehen einer wirksamen Zustellung des Urteils des Kreisgerichts (§§ 516, 317 Abs. 3 ZPO) nicht entgegen.

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2. a) Der Ausfertigungsvermerk genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 317 Abs. 3 ZPO i.V. mit der Regelung der Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 lit. q Abs. 1 Einigungsvertrag.

8

Gemäß § 317 Abs. 3 ZPO ist die Ausfertigung des Urteils vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit einem Gerichtssiegel zu versehen. Die genannte Vorschrift des Einigungsvertrags sieht davon ab, daß die mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauten Personen, die in § 153 GVG genannte Qualifikation aufweisen. Für die Wahrnehmung der Befugnisse des Urkundsbeamten genügt es, daß die genannte Person von dem Direktor oder dem Präsidenten des Gerichts mit den Aufgaben des Urkundsbeamten betraut worden ist (vgl. § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Rechtspflegergesetzes sowie zur Regelung der Tätigkeit der Urkundsbeamten der Geschäftsstellen und der Gerichtsvollzieher vom 25. März 1991, Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1991, S. 55).

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Der Kläger macht nicht geltend, die Unterschrift zum Ausfertigungsvermerk stamme von einer hierzu nicht legitimierten Person, meint jedoch, die Unterschrift müsse zusätzliche Angaben enthalten, aus welchen sich die Legitimation zur Ausfertigung von Urteilen durch die Beauftragung des Vorstands des Gerichts ergebe. Ohne einen solchen Legitimationshinweis genüge der Ausfertigungsvermerk nicht den gesetzlichen Anforderungen.

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Dem kann nicht beigetreten werden. Der Ausfertigungsvermerk bezeugt als eine besondere Art der Beurkundung, daß die Ausfertigung mit der Urschrift des Urteils übereinstimmt. Wegen dieser Besonderheit verlangt das Gesetz, daß die Ausfertigung von einem Urkundsbeamten (§ 317 Abs. 3 ZPO) oder in den neuen Bundesländern von einer mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauten Person (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 lit. q Abs. 1 Einigungsvertrag) unterzeichnet und mit dem Gerichtssiegel versehen wird, Dabei ist ausreichend, daß der Ausfertigungsvermerk in der Weise deutlich unterzeichnet ist, daß die Identität der unterzeichnenden Person ohne weiteres festgestellt werden kann (RGZ 164, 52, 56; BGH, Beschl. v. 11. 1. 1961 - IV ZB 312/60, VersR 1961, 325, 326; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11. 2. 1976 - IV ZB 57/75, NJW 1976, 626). Diesem Erfordernis genügt die Unterschrift der unterzeichnenden Person zum Ausfertigungsvermerk. Sie weist, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt, deutliche Charakteristika im Schriftzug auf, so daß die Identität der Person des Unterzeichners ohne weiteres durch Rückfrage bei Gericht festgestellt werden kann. Der Vermerk enthält zudem mit dem Zusatz, daß in Vertretung gehandelt werde, und der namentlichen Benennung der vertretenen Leiterin der Geschäftsstelle als Urkundsbeamtin sowie mit dem Aufdruck des Gerichtsstempels - was dem Erfordernis des Gerichtssiegels im Sinne des § 317 Abs. 3 ZPO genügt (RGZ 45, 364; BGH, Urt. v. 20. 3. 1985 - IVa ZR 162/84, VersR 1985, 551) - den eindeutigen Hinweis, daß die Ausfertigung von einer hierzu legitimierten Person erteilt wurde. Unter diesen Umständen kann, auch im Hinblick darauf, daß die genannte Regelung des Einigungsvertrags der Vereinfachung des Verfahrens bei Urteilsausfertigungen dient, nicht gefordert werden, daß im Ausfertigungsvermerk außerdem angegeben werden müsse, aufgrund welchen Verwaltungsaktes des Vorstands des Gerichts der ausfertigenden Person die Ermächtigung hierzu erteilt worden sei. Ein solches Verlangen würde über die Anforderungen, die an eine dem Gesetz entsprechende Ausfertigung zu stellen und mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit geboten sind, hinausgehen (vgl. BGH VersR 1961, 325, 326), Der Zustellungsempfänger einer solchen Ausfertigung kann davon ausgehen, daß sie ordnungsgemäß erteilt ist. Er ist aufgrund der Angaben im Ausfertigungsvermerk jederzeit in der Lage, sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob die Ausfertigung von einer dazu legitimierten Person erstellt worden ist, Etwaige Zweifel machen eine klärende Rückfrage bei Gericht zumutbar, die Ordnungsgemäßheit des Ausfertigungsvermerks als Voraussetzung einer wirksamen Urteilszustellung im Sinne des § 317 Abs. 3 ZPO vermögen sie nicht in Frage zu stellen.

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b) Auch die vom Kläger aufgezeigte Abweichung der Ausfertigung des Urteils von der Urschrift läßt Zweifel an dessen wirksamer Zustellung nicht aufkommen; sie ist nämlich unbedeutend. Unbedeutende Abweichungen können aber die Wirksamkeit der Urteilszustellung nicht in Frage stellen (BGHZ 8, 303, 308; BGH, Urt. v. 20. 3. 1985 - IVa ZR 162/84, VersR 1985, 551; Beschl. v. 17. 12. 1986 - VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680). Zur Beurteilung dieser Frage ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Mangel der Ausfertigung geeignet ist, die Entschließung der Partei zu beeinflussen, ein Rechtsmittel einzulegen (vgl, BGH, Beschl. v. 30. 9. 1981 - IVb ZB 105/81, VersR 1982, 70).

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Davon kann bei dem vom Kläger gerügten Mangel, wonach die Ausfertigung des Urteils keinen Hinweis darauf enthalte, daß der Verkündungsvermerk über dem maschinenschriftlichen Namen "Greiner" handschriftlich mit "i.V." einem anderen Namenszug unterzeichnet worden ist, keine Rede sein. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, macht das Fehlen des Verkündungsvermerks auf der Ausfertigung die Zustellung des Urteils nicht unwirksam (BGHZ 8, 303, 308 f,; BGH, Beschl. v. 17. 12, 1986 - VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680). Nichts anderes kann für den Fall gelten, daß der wiedergegebene Verkündungsvermerk hinsichtlich der Person des Unterzeichners unvollständig ist.

13

c) Das weitere Vorbringen des Klägers betrifft keine Mängel der Ausfertigung, Dies gilt zunächst für seine Darlegung, in der Ausfertigung sei bei den Anträgen das Wort "nicht" eingefügt worden, welches in der handschriftlichen Urschrift fehlt. Auch die bei den Akten befindliche (maschinenschriftliche) Urschrift des Urteils weist - ebenso wie eine bei den Akten befindliche Ausfertigung - das handschriftlich eingefügte Wort "nicht" auf.

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Auch der weitere Vortrag des Klägers, auffallend sei, daß in den Akten eine richterliche Verfügung aus der Zeit vor der Verkündung des Urteils enthalten sei, wonach unter der Überschrift "Eilt sehr, schon verkündet" die Ausfertigung des Urteils wie des Verkündungsprotokolls verfügt worden ist, vermag Mängel in der Zustellung des Urteils nicht aufzuzeigen. Dagegen steht schon die vom Kläger nicht widerlegte Beweiskraft des Protokolls (§ 160 Abs. 1 Nr, 7, § 311 Abs. 4 Satz 2, § 165 ZPO), daß am 23. Juli 1991 die klageabweisende Entscheidung mit dem Tenor ergangen ist, wie ihn auch die Ausfertigung aufweist.

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III, Die Kosten der erfolglosen sofortigen Beschwerde trägt der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.