Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.1961, Az.: IV ZB 312/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1961
- Aktenzeichen
- IV ZB 312/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 15139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 05.07.1960
- LG München
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1961, 397 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1961, 783 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Frau Carolina S. geb. Se. in M. A.straße ...,
Prozessgegner
den Rentner Michael S. in M., H.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Vermerk über die Ausfertigung eines Urteils braucht außer der Unterschrift des die Ausfertigung erteilenden Beamten den Zusatz "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" jedenfalls dann nicht zu enthalten, wenn der Unterschrift die Dienststellenbezeichnung des Beamten beigefügt ist und sich aus den für die Gerichte des betr. Landes geltenden Bestimmungen ergibt, daß die Beamten dieser Dienststellung Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Januar 1961
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den der Beklagten am 15. Juli 1960 zugestellten Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 5. Juli 1960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beklagte hat gegen das am 21. Januar 1960 verkündete, ihr am 27. Januar 1960 zugestellte Urteil des Landgerichts zunächst am 26. Februar 1960 Berufung eingelegt. Diese ist, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist, verworfen worden. Sodann hat die Beklagte am 21. Juni 1960 nochmals Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei ihr bisher nicht wirksam zugestellt, da der Ausfertigungsvermerk nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. Die Urschrift des Urteils enthält nach den Unterschriften der Richter den Vermerk:
"Verkündet am 21. Januar 1960
Der stv. Urkundsbeamte der Geschäftsstelle:
W.."
Auf der Ausfertigung ist bei diesem Vermerk die Abkürzung "stv." durchgestrichten und die Unterschrift wie folgt wiedergegeben:
"gez. ... (Durchstreichung in der Ausfertigung)
W. JA"
Sodann folgt der Ausfertigungsvermerk mit folgendem Wortlaut:
"Der Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift wird bescheinigt".
München, den 25. Jan. 1960 (Durchstreichung in der Ausfertigung)
Geschäftsstelle des
Landgerichts München I
Ha. JOS
Daneben befindet sich eine mit dem Dienststempel versehene Siegelmarke.
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluß verworfen. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die zugestellte Ausfertigung des Urteils entspricht mit ihren Durchstreichungen zweifellos nicht dem Bild, das von einem Urteil als staatlichem Hoheitsakt verlangt werden sollte. Die der Ausfertigung anhaftenden ins Auge fallenden äußeren Mängel nehmen ihr jedoch rechtlich nicht den Charakter einer Urteilsausfertigung. Dieser Charakter fehlt ihr auch nicht deswegen, weil der Beamte, der die Ausfertigung hergestellt hat, in dem Ausfertigungsvermerk nicht ausdrücklich erklärt hat, er habe in seiner Eigenschaft als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle gehandelt. Zwar ist es üblich und es entspricht auch dem §11 Abs. 2 der bayr. Geschäftsanweisung für die Geschäftsstellen der Gerichte in Zivilsachen vom 6. Mai 1957 (Bayr. JMBl. S. 241), daß der Ausfertigungsvermerk unter der Unterschrift des Beamten die Angabe seiner Dienstbezeichnung und den Zusatz "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" enthält. Ein zwingendes gesetzliches Formerfordernis des Ausfertigungsvermerks ist diese Angabe jedoch nicht. An die Form dieses Vermerks müssen allerdings wegen der Bedeutung, die die Ausfertigung im Rechtsverkehr hat, strenge Anforderungen gestellt werden. Die Ausfertigung tritt im Rechtsverkehr an die Stelle der Urschrift und ersetzt diese. Nicht jeder Angestellte oder Beamte des Gerichts ist befugt, Ausfertigungen von Urteilen herzustellen, sondern nur diejenigen, die zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts bestellt sind.
Der Ausfertigungsvermerk ist eine besondere Art der Beurkundung. Sie bezeugt, daß die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt (LM ZPO §317 Nr. 3). Wegen dieser Besonderheit verlangt §317 Abs. 3 ZPO, daß die Ausfertigung von einem Urkundsbeamten unterzeichnet und mit dem Gerichtssiegel versehen wird. Weitere Vorschriften enthält die Zivilprozeßordnung für den Ausfertigungsvermerk nicht.
Der Ausfertigungsvermerk muß, um ein solcher zu sein, die Erklärung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle enthalten, daß die in der Ausfertigung wiedergegebenen Teile des Urteils gleichlautend mit denen der Umschrift sind. Diese Erklärung muß von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, wenn auch nicht unbedingt leserlich, so doch mit den ihm charakteristischen Schriftzügen unterzeichnet sein, so daß die Identität des unterzeichnenden Beamten ohne weiteres festgestellt werden kann (RGZ 164, 52, 56; LM ZPO §170 Nr. 8 für die Unterzeichnung eines Beglaubigungsvermerks). Ferner muß ihr noch das Gerichtssiegel beigefügt sein.
Diesen zwingenden gesetzlichen Anforderungen genügt der in dieser Sache erteilte Ausfertigungsvermerk. Darüber hinaus enthält der Ausfertigungsvermerk auch die Erklärung, daß er von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt ist. Der Beamte, der die Ausfertigung erteilt hat, hat bei seiner Unterschrift durch die ihr hinzugefügte Abkürzung "JOS" auch seine Dienstbezeichnung angegeben. Damit hat er erklärt, daß er die Ausfertigung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle erteilt hat; denn die in Ausführung des Bayr. AGGVG vom 17. November 1956 (BayBS III, 3) erlassene VO vom 12. Dezember 1956 (BayBS III, 37) bestimmt in ihrem §3, "Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten des gehobenen und des mittleren Justizdienstes". Jedenfalls unter diesen Umständen kann nicht gefordert werden, daß der Beamte, der die Ausfertigung erteilt, in dem Ausfertigungsvermerk außerdem noch wörtlich angeben muß, daß er diesen in seiner Eigenschaft als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle unterzeichnet habe. Ein solches Verlangen würde über die Anforderungen, die an eine Ausfertigung zu stellen sind und die im Gesetz vorgeschrieben und mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit geboten sind, hinausgehen. Der Empfänger einer solchen Ausfertigung kann, wenn ihm eine Ausfertigung in dieser Form zugestellt worden ist, davon ausgehen, daß sie ordnungsgemäß erteilt ist. Er ist aber auch jederzeit in der Lage, sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob die Ausfertigung den gesetzlichen Formerfordernissen genügt, insbesondere, ob sie von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hergestellt ist. Das ist schon möglich, wenn der Vermerk nur in der geforderten Weise unterzeichnet ist. Der Empfänger der Ausfertigung kann dann, wenn er es für notwendig hält, durch eine Rückfrage beim Gericht feststellen, ob der Beamte, der diese Unterschrift geleistet hat, zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellt ist. Diese Feststellung würde weder erleichtert noch dadurch entbehrlich, daß der betreffende Beamte bei seiner Unterschrift seine Stellung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle angibt.
Da sonach durch die am 27. Januar 1960 zugestellte Urteilsausfertigung die Berufungsfrist in Lauf gesetzt worden ist, war die am 21. Juni 1960 eingelegte Berufung verspätet. Sie ist durch den angefochtenen Beschluß mit Recht verworfen worden. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.