Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1976, Az.: IV ZB 57/75
Unwirksame Zustellung eines Urteils aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Unterschrift eines Urkundsbeamten; Erfordernis der Lesbarkeit einer Unterschrift; Gewährleistung der ordnungsgemäßen Herkunft durch Beifügung amtlicher Stempel; Erfordernis der Lesbarkeit bei Unterschriften; Ordnungsmäßige Zustellung der Urteilsausfertigung; Schriftbild; Schreibschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1976
- Aktenzeichen
- IV ZB 57/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11428
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 22.10.1975
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1976, 626 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für die Unterschrift des Urkundsbeamten, der die Ausfertigung des Urteils beurkundet hat, ist das Erfordernis der Lesbarkeit nicht aufzustellen. Für eine ordnungsmäßige Zustellung der Urteilsausfertigung genügt es vielmehr, wenn bei der Unterschrift die Herkunft des Schriftbildes allgemein aus der Schreibschrift erkennbar ist und gegen den Ursprung kein begründeter Verdacht besteht.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 11. Februar 1976
durch
den Vizepräsidenten Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Dr. Hoegen und Dehner
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Der Streitwert beträgt DM 4.000,-.
Gründe
Das Amtsgericht Dortmund hat durch Urteil vom 4. Juli 1975 festgestellt, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist. Das Urteil ist dem Beklagten am 11. Juli 1975 zugestellt worden. Der Beklagte hat die zunächst bei dem Landgericht Dortmund eingelegte Berufung zurückgenommen und erneut am 17. September 1975 bei dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt, die er innerhalb der verlängerten Frist begründet hat.
Der Beklagte hält die Berufung für rechtzeitig, weil das Urteil des Amtsgerichts seiner Meinung nach nicht wirksam zugestellt worden sei und daher die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt habe. Die Zustellung sei nicht wirksam, weil die Unterschrift des Urkundsbeamten, der die Ausfertigung des Urteils beurkundet habe, nicht den an eine ordnungsmäßige Unterschrift zu stellenden Erfordernissen entspreche.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch den genannten Beschluß wegen verspäteter Berufungseinlegung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgeführt, an die Wirksamkeit der Unterschrift des Urkundsbeamten könne ebensowenig wie an die der Unterschrift unter bestimmende Schriftsätze das Erfordernis der Lesbarkeit gestellt werden. Es genüge vielmehr, daß die Herkunft des Schriftbildes aus der Schreibschrift erkennbar sei und kein begründeter Verdacht gegen den Ursprung bestehe. Dem ist jedenfalls für die Unterschrift des Urkundsbeamten bei Ausfertigung von gerichtlichen Entscheidungen zuzustimmen. Hier ist ebenso wie bei der Unterschrift eines Notars unter die von ihm vorgenommenen Beurkundungen oder Beglaubigungen schon von der Sache her und zufolge der Beifügung amtlicher Stempel weithin gewährleistet, daß die Unterschrift nicht von einem Unbefugten herrührt. Außerdem können notfalls Zweifel an der Echtheit der Unterschrift oder der Identität des Unterschreibenden leicht durch eine Rückfrage bei Gericht geklärt werden. Die danach zu stellenden Anforderungen an die Unterschrift des Urkundsbeamten sind hier, wie das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt hat, gegeben. Der Schriftzug läßt durchaus eine einen Namen wiedergebende Buchstabenfolge mit individuellen Merkmalen erkennen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert beträgt DM 4.000,-.
Dr. Buchholz