Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1992, Az.: XII ZB 55/92
Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung ; Ein für die Fristversäumnis ursächliches Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1992
- Aktenzeichen
- XII ZB 55/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 15897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 20.02.1992
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1993, 45 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1992, 3176 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1993, 206-207 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
1. Frieda B. Am S. 1, A.,
2. Bernhard B., ebenda,
Prozessgegner
Firma H.-B.,
vertreten durch den Firmeninhaber Hans H., W. straße 20, F.,
In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 8. Juli 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Februar 1992 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 97.209,80 DM.
Gründe:
I.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 18. November 1991 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgemäß am 18. Dezember 1991 Berufung eingelegt. Eine Bestätigung über den Eingang ihres Rechtsmittels ist ihnen vom Oberlandesgericht am 18. Dezember zugesandt worden und am 19. Dezember eingegangen. Mit durch Telefax übermitteltem Schriftsatz vom 29. Januar 1992, eingegangen am selben Tag. haben sie die Berufung begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Beklagten haben die Frist zur Begründung der Berufung, die am 20. Januar 1992 endete, versäumt, weshalb die Berufung als unzulässig verworfen werden mußte (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 519 b Abs. 1 ZPO).
2.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu Recht abgelehnt. Die Beklagten haben nicht dargetan, daß sie ohne ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, an der Einhaltung der Frist gehindert waren.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs haben sich die Beklagten auf ein Versehen des Büropersonals ihres Prozeßbevollmächtigten berufen und hierzu ausgeführt:
Im Büro seien sechs ausgebildete Fachkräfte, einschließlich einer Auszubildenden, beschäftigt. Die Notierung und Überwachung von Rechtsmittelbegründungsfristen erfolge aufgrund allgemeiner Anweisung und jeweiliger Einzelanweisung des Rechtsanwalts dergestalt, daß gleichzeitig mit der Rechtsmitteleinlegung eine vorläufige Begründungsfrist im Fristenkalender notiert werde. Gehe dann die gerichtliche Bestätigung vom Eingang des Rechtsmittels ein, werde anhand dieser der endgültige Fristablauf festgehalten und zugleich in den Handakten vermerkt. Außerdem werde in einem gesonderten Kalender eine Vorfrist zur rechtzeitigen Wiedervorlage notiert. Zusätzlich werde jeden Freitag ein Wochenplan mit den Fristabläufen erstellt und würden alle Fristakten drei Tage vor Fristablauf, versehen mit einem entsprechenden Hinweis, gesondert an einem Platz vorgelegt. Im vorliegenden Fall sei versehentlich die vorläufige Frist bei Rechtsmitteleinlegung nicht eingetragen worden und auch die gerichtliche Eingangsbestätigung in der Ablage unbeachtet liegengeblieben, so daß weder die endgültige Frist notiert noch eine Vorfrist eingetragen worden sei. Auf wessen Verschulden dies beruhe, sei nicht mehr aufklärbar.
Dieser Geschehensablauf räumt indessen ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an der Fristversäumung nicht aus. Dabei kann dahinstehen, ob man wie das Oberlandesgericht in den Fehlern des Personals eine so schwerwiegende Anhäufung von Pflichtversäumnissen sieht, daß schon deshalb von Unzuverlässigkeit oder unzureichender Überwachung auszugehen ist (vgl. BGH Beschluß vom 20. Dezember 1984 - III ZB 37/84 - VersR 1985, 270). Denn ein für die Fristversäumnis ursächliches Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten ist aus anderen Gründen nicht ausgeräumt. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, daß nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristnotierung im Kalender und die Überwachung der Fristen verantwortlich ist. Vielmehr ist es möglich, daß mehrere oder alle Angestellten hierfür zuständig sind. Die dadurch bedingte Überschneidung von Kompetenzen eröffnet Fehlerquellen, weil die Gefahr besteht, daß sich im Einzelfall einer auf den anderen verläßt (BGH Beschluß vom 20. November 1980 - IVa ZB 12/80 - VersR 1981, 276, 277; Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZR 85/90). Es ist nicht auszuschließen, daß die mangelhafte Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche des Personals zu der Fristversäumnis geführt hat. Insbesondere läßt sich nach dem Sachvortrag nicht ausschließen, daß auch die Auszubildende Fristen zu notieren und zu überwachen hat. Selbst wenn dies auf einer Einzelanweisung im konkreten Fall beruhen sollte, reicht dies nicht aus, um ein Organisationsverschulden zu verneinen. Denn die Notierung und Überwachung von Fristen darf nur voll ausgebildetem und zuverlässigem Personal übertragen werden, keinesfalls aber noch auszubildenden Kräften (BGH Beschluß vom 20. Juni 1978 - VI ZB 7/78 - VersR 1978, 959, 960).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 97.209,80 DM.
Hahne