Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1978, Az.: VI ZB 7/78
Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung; Fristablauf; Organisation; Urlaub; Zuverlässige Vertretung; Fristenkalender; Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach deren Ablauf; Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Mangel in der Organisation des Kanzleibetriebes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1978
- Aktenzeichen
- VI ZB 7/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 28.02.1978
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist nach Fristablauf nicht mehr möglich.
- 2.
Zur ordnungsmäßigen Organisation des Kanzleibetriebes gehört, für den, Fall des Urlaubs der mit dem Führen des Fristenkalenders beauftragten ausgebildeten Kanzleikraft, eine zuverlässige Vertretung zu gewährleisten.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 20. Juni 1978
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und
der Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Februar 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last.
Gründe
I.
1.
Die Klägerin hat am 19. Dezember 1977 Berufung gegen das ihr am 21. November 1977 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts eingelegt. Ihr Prozeßbevollmächtigter beantragte mit einem am 19. Januar 1978 um 18.14 Uhr aufgegebenen und noch am selben Tag in den Nachtbriefkasten des Gerichts gelangenden Telegramm Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Diese versagte indes die Senatsvorsitzende mit der Begründung, nach Ablauf der Frist sei eine Verlängerung ausgeschlossen.
Die Klägerin beantragte daraufhin unter Nachreichung der Berufungsbegründung die Wiedereinsetzungin den vorigen Stand. Zur Begründung trug ihr Prozeßbevollmächtigter vor:
Er habe seiner Kanzlei Weisung erteilt, die bereits am 16. Dezember 1977 fertiggestellte Berufungsschrift erst am 19. Dezember zur Post zu bringen, damit sie am folgenden Tage beim Berufungsgericht eingehe. Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei daher auf den 20. Januar 1978 notiert worden. Die Kanzleikraft habe aber offenbar weisungswidrig den Schriftsatz früher zur Post gegeben, so daß dieser bereits am 19. Dezember 1977 beim Oberlandesgericht in den Einlauf gelangt sei, wie dieses mit seiner am 27. Dezember zugegangenen Mitteilung bestätigt habe. Die das Terminbuch führende Gehilfin sei an diesem Tag in Urlaub gewesen; das allein anwesende Lehrmädchen habe aber aus Unkenntnis der Materie den bereits für den 19. Januar 1978 vermerkten Vorlagetermin nicht geändert, so daß ihm erst an diesem Tage die Akte vorgelegt worden sei; er habe dann sofort die Fristverlängerung telegrafisch beantragt, wobei er davon ausgegangen sei, daß dafür ein rechtzeitig beim Gericht eingegangener Antrag genüge.
2.
Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist müsse auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten zurückgeführt werden. Dessen Hinweis darauf, sein Büro habe gegen seine Weisungen gehandelt, als es die Berufungsschrift schon vor dem 19. Dezember 1977 zur Post gebracht habe, vermöge ihn ebensowenig zu entlasten wie die Berufung auf die Unkenntnis des Lehrmädchens hinsichtlich der Notwendigkeit einer Korrektur der Vorlagefrist. Er habe sich auch nicht darauf verlassen dürfen, daß die vor sicherer Kenntnis des Eingangs der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht notierte Frist letztlich zutreffen werde; er hätte zumindest Sorge tragen müssen, daß diese Notierung nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft und notfalls geändert werde.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin, die nicht näher begründet wurde, kann keinen Erfolg haben.
1.
Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach deren Ablauf nicht mehr möglich war. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1977 - VI ZB 5/77 = VersR 1978, 349 m.w.Nachw.). Auch die Ausführungen von Schneider (MDR 1978, 177 ff) veranlassen den Senat nicht zu einer Änderung dieser Auffassung; Schneiders verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Bundesgerichtshof vertretene Auslegung von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind schon deshalb verfehlt, weil es hier nicht um die Erhaltung der Möglichkeit geht, eine Frist voll auszuschöpfen. Ein Anspruch auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist besteht nicht; diese auszunutzen, daher den fristwahrenden Schriftsatz noch bis zum Ablauf des 19. Januar 1978 in den Nachtbriefkasten des Gerichts zu werfen, war der Klägerin nicht genommen.
Ein sehr spät gestellter Verlängerungsantrag birgt imübrigen schon deshalb ein Risiko für den Berufungskläger in sich, weil oft dann, falls ihm nicht stattgegeben wird, die Begründungsfrist nicht mehr gewahrt werden kann.
2.
Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht ein Verschulden des klägerischen Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bejaht, für das die Klägerin einzustehen hat (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die von diesem vorgetragenen Umstände, die schließlich zur Fristversäumnis geführt haben, lassen einen Mangel in der Organisation des Kanzleibetriebes erkennen. Der Prozeßbevollmächtigte hätte dafür Sorge tragen müssen, daß im Falle der Beurlaubung der mit der Führung des Fristenkalenders beauftragten ausgebildeten Kanzleikraft eine gleichfalls voll ausgebildete und zuverlässige Vertretung zur Verfügung stand. Keinesfalls durfte er es zulassen, daß nur ein Lehrmädchen in der Kanzlei anwesend war, wenn mit dem Eingang wichtiger und den Fristablauf beeinflussender Schriftstücke zu rechnen war. Gerade der Verstoß gegen diese Pflicht führte zur Nichtbeachtung der gerichtlichen Mitteilung über den Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift, weil das Lehrmädchen am 27. Dezember 1977 mangels entsprechender Kenntnisse nicht die im voraus gemachte Eintragung im Fristenkalender geändert hat.
Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, darüber zu befinden, ob nicht schon darin ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten zu sehen ist, daß er die Anweisung gegeben hatte, den Tag des Eingangs der Berufung beim Oberlandesgericht schon dann im Fristenkalender vermerken und damit das Ende der Berufungsbegründungsfrist vermerken zu lassen, bevor noch die Eingangsbestätigung des Gerichts vorlag.
Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt