Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1984, Az.: III ZB 37/84
Anwaltsbüro; Auffällige Häufung; Mangel; Berufungsbegründungsfrist; Bedenken; Ausbildung; Erprobung; Überwachung; Büroangestellter; Unvollständigkeit; Oganisation; Anweisung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumen der Berufungsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1984
- Aktenzeichen
- III ZB 37/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 25.09.1984 - AZ: 5 U 115/84 Bau
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 270-271 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Umlegungsverfahren "A." in der Gemeinde W.
Amtlicher Leitsatz
Ergibt sich in einem Anwaltsbüro eine auffällige Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung der Berufungsbegründungsfristen, so rechtfertigen sich hieraus entweder Bedenken gegen die ordnungsmäßige Ausbildung, Erprobung und Überwachung der Büroangestellten oder Schlüsse auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des Anwalts.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner,
Boujong,
Dr. Engelhardt und
Dr. Werp
am 20. Dezember 1984
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. September 1984 - 5 U 115/84 Bau - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Das den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückweisende Urteil des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 10. Mai 1984 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 1984 - eingegangen beim Oberlandesgericht am 12. Juni 1984 (Pfingstdienstag) - haben sie Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel am 26. Juli 1984 begründet. Zugleich haben sie in einem gesonderten Schriftsatz um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten und - unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen - vorgetragen, die Versäumung der Begründungsfrist beruhe auf einem Versehen der berufserfahrenen und zuverlässigen Anwaltsgehilfinnen A. und H.; diese hätten entgegen bestehender Weisungen weder die Begründungsfrist noch eine Vorfrist notiert. Dieses Fehlverhalten könne ihnen, den Antragstellern, nicht zugerechnet werden.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 25. September 1984 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Antragsteller gegen das landgerichtliche Urteil verworfen.
Die dagegen von den Antragstellern form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Frist zur Begründung der Berufung ist nicht gewahrt und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht nicht erteilt worden.
Nach § 519 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegründung einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Eine Verlängerung der Frist ist auch nach ihrem Ablauf statthaft, sofern dies bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist (GSZ BGHZ 83, 217).
Der am 18. Juli 1984 beim Oberlandesgericht eingegangene Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist erst nach Ablauf dieser Frist angebracht worden. Die einmonatige Begründungsfrist begann mit der Einlegung der Berufung am 12. Juni 1984 und endete am 12. Juli 1984 (§ 222 Abs. 1 ZPO; §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB). Bis zum Ablauf dieses Tages hatten die Antragsteller weder eine Begründungsschrift noch einen Antrag auf Verlängerung der Frist beim Berufungsgericht eingereicht. Sie haben daher die Berufungsbegründungsfrist versäumt.
Ob der Lauf der Begründungsfrist von einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Urteils abhängt, kann offen bleiben (vgl. BGH VersR 1981, 1032). Hier bestehen - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - gegen die Ordnungsgemäßheit der Zustellung keine Bedenken.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 83 Abs. 2 ZPO).
Im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, daß es der Bevollmächtigte der Antragsteller an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wie z.B. das Führen des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobt und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen. Ist die Versäumung der Frist dann allein auf das Verschulden des Anwaltsgehilfen zurückzuführen, so ist das für die Partei als unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO anzusehen (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71 m.w.Nachw.). So liegt der Fall hier Jedoch nicht.
Alsbald nach Einreichung der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht (d.h. nach Einlegung der Berufung) mußte die einmonatige Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender notiert werden. Da es sich um eine Rechtsmittelbegründungsfrist handelte, war zudem die Eintragung einer sog. Vorfrist geboten (s. BGH VersR 1977, 332). Beides hat die mit der Führung des Fristenkalenders betraute Angestellte des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller nicht getan. Nachdem beim Verfahrensbevollmächtigten die schriftliche Bestätigung des Oberlandesgerichts über die Einlegung der Berufung eingegangen war, hätten die Eintragungen der Begründungs- und der Vorfristüberprüft werden müssen (BGH VersR 1977, 573). Eine solche Kontrolle hätte bereits durch eine generelle Anweisung des Rechtsanwalts an sein Personal sichergestellt werden müssen. Hier ist die gebotene Fristprüfung anhand der gerichtlichen Bestätigung unterblieben. Wäre sie vorgenommen worden, so wären die fehlende Eintragung entdeckt und der Fehler behoben worden. Zu einer Versäumung der Begründungsfrist wäre es dann nicht gekommen. Ob die vom Verfahrensbevollmächtigten im Zusammenhang mit dem Tonbanddiktat eines Anschreibens an den erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten angeordnete Eintragung der Begründungsfrist nebst einer Vorfrist unterblieben ist, weil das Personal seiner Weisung nicht nachkam oder weil diese Anordnung infolge eines technischen Fehlers des Diktiergeräts nicht aufgenommen worden war, kann auf sich beruhen. Entscheidend ist, daß die bereits anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung veranlaßte Fristenkontrolle unterblieben ist. Schließlich ist dem Verfahrensbevollmächtigten der vom erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten entworfene Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 5. Juli 1984 von seinem Büro nicht vorgelegt worden. Dieser Entwurf ist so rechtzeitig im Büro des Verfahrensbevollmächtigten eingetroffen, daß eine Verlängerung der Begründungsfrist noch innerhalb der Frist beim Oberlandesgericht hätte beantragt werden können. Daß die Antragstellung unterblieben ist, muß auf ein Büroversehen zurückgeführt werden.
Diese auffällige Häufung von Mängeln, die sich im Zusammenhang mit der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist zugetragen hat, läßt nur zwei Schlußfolgerungen zu: Entweder handelte es sich bei dem Personal des Verfahrensbevollmächtigten - entgegen seiner Erklärung - nicht um gut ausgebildete, als zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte Angestellte, deren Verschulden dem Rechtsanwalt nicht zugerechnet wird (BGH VersR 1982, 71), oder aber die Anweisungen des Rechtsanwalts waren unvollständig. Welche der Möglichkeiten hier vorliegt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. In beiden Fällen muß sich der Verfahrensbevollmächtigte die Fehler zurechnen lassen. Sein fehlerhaftes Verhalten gilt nach § 85 Abs. 2 ZPO als Verschulden der Antragsteller.
Bei dieser Sachlage bedarf die Frage keiner Stellungnahme mehr, ob den Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung auch deshalb ein Verschulden trifft, weil er den Entwurf eines Antrages des erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - nachdem er ihn in der eingegangenen Post gesehen hatte - nicht zur sofortigen Vorlage mit den Handakten herausgenommen hatte (vgl. dazu BGH VersR 1974, 699). Auch kann unerörtert bleiben, ob der Verfahrensbevollmächtigte, nachdem er eine Fristverfügung auf Tonband diktiert hatte, zur Vermeidung nicht selten auftretender Übertragungsfehler verpflichtet war, zu prüfen, ob sein Diktat vollständig und richtig von der Schreibkraft aufgenommen worden war (s. BGH LM Nr. 40 zu § 233 [Fc] ZPO); jedenfalls würde der "Begleitzettel" an den erstinstanzlichen Anwalt eine solche Kontrolle nicht entbehrlich gemacht haben.
Im Ergebnis zutreffend hat daher das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Antragsteller wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Danach ist die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO,§ 161 BBauG zurückzuweisen.
Kröner
Boujong
Engelhardt
Werp