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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1992, Az.: VI ZB 9/92

Rechtsanwalt; Fristenkontrolle; Bürokraft; Fristenkalender; Erledigung fristgebundener Sachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1992
Aktenzeichen
VI ZB 9/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1992, 1277-1278 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß eine dazu beauftragte Bürokraft abends mit Hilfe des Fristenkalenders die Erledigung fristgebundener Sachen prüft.

Gründe

1

I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 23. September 1991 zugestellte klagabweisende Urteil des Landgerichts vom 3. September 1991 am 23. Oktober 1991 Berufung eingelegt. Ihre durch Telefax übermittelte Berufungsbegründung, die das Datum von Montag, dem 25. November 1991, trug, ging beim Berufungsgericht am 26. November 1991 ein. Am 2. Dezember 1991 beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; sie trug vor, die Fristversäumung beruhe auf einem Büroversehen einer Angestellten ihres Prozeßbevollmächtigten, die es entgegen der Weisung des Rechtsanwalts unterlassen habe, das Telefax der Berufungsbegründungsschrift noch am 25. November 1991 dem Gericht zu übermitteln.

2

Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten eine ausreichende Ausgangskontrolle für die fristwahrenden Schriftsätze stattfinde und eine ordnungsgemäße Überwachung des Fristlaufs anhand eines Fristenkalenders gewährleistet sei.

3

Gegen diesen ihr am 14. Januar 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die am 28. Januar 1992 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin.

4

II. Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin ist nicht begründet. Das Kammergericht hat ihr zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt.

5

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zwar darauf vertrauen durfte, seine zuverlässige Angestellte werde die Telefaxübermittlung der Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig auf den Weg bringen, daß jedoch ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten darin liegt, daß seine Büroorganisation keine hinreichende Überwachung der tatsächlichen Abfertigung fristwahrender Schriftsätze gewährleistete.

6

Ein Rechtsanwalt muß durch eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze sicherstellen, daß das betreffende Schriftstück rechtzeitig abgesandt wird (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1987 - VI ZB 14/86 - VersR 1987, 769 und vom 10. März 1992 - VI ZB 3/92 - Umdruck S. 4; BGH, Beschlüsse vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89 - NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89] und vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 - NJW 1991, 1178). Die im Kalender vermerkten Fristen dürfen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt ist; der Rechtsanwalt muß dafür sorgen, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April 1992 - VI ZB 8/92 - Umdruck S. 7; BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 FamRZ 1991, 423, 424). Weder im Wiedereinsetzungsgesuch selbst noch innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin dargetan, daß ihr Prozeßbevollmächtigter ausreichende Maßnahmen dieser Art zur Fristwahrung getroffen hat.

7

Zwar hat die Klägerin nunmehr mit der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde vorgetragen, der für sie im Berufungsrechtszug tätige Rechtsanwalt habe seine Büroorganisation so ausgestaltet, daß eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze anhand gebotener Führung des Fristenkalenders stattfinde und auch die Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax in der erforderlichen Weise kontrolliert werde. Dieses Vorbringen kann jedoch keine Berücksichtigung finden, weil es nicht rechtzeitig eingeführt worden ist. Gemäß §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (St.Rspr., vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85 - VersR 1985, 1184, 1185, vom 25. Februar 1992 - VI ZB 1/92 - Umdruck s. 5 und vom 10. März 1992 VI ZB 6/92 - Umdruck S. 5; BGH, Urteile vom 7. Mai 1982 - V ZR 233/81 - VersR 1982, 802, 803 und vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140, 1141; Beschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 - NJW 1992, 697). Entgegen der Ansicht der Klägerin hält sich das Beschwerdevorbringen nicht in diesem Rahmen:

8

Im Wiedeinsetzungsgesuch hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin dargelegt, daß er die von ihm als zuverlässig erachtete Angestellte angewiesen habe, den Berufungsbegründungsschriftsatz fristgemäß per Telefax abzusenden; er hat weiter darauf hingewiesen, daß er sich regelmäßig stichprobenartig vergewissere, daß Fristen richtig notiert und Telefaxsendungen tatsächlich am gleichen Tag abgesandt würden. Dieses Vorbringen enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine Büroorganisation, welche der in der dargestellten Rechtsprechung geforderten Ausgangskontrolle fristwahrender Maßnahmen entspricht. Andererseits weist diese Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs auch keine Unklarheiten auf; hinsichtlich des dort dargelegten Wiedereinsetzungsgrundes - die zuverlässige und überwachte Angestellte unterließ versehentlich die rechtzeitige Übermittlung des Berufungsbegründungsschriftsatzes per Telefax - waren die Angaben weder erläuterungs- noch ergänzungsbedürftig. Mit der Beschwerdebegründung wird nunmehr neuer Vortrag über büroorganisatorische Maßnahmen in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nachgeschoben, auf dessen Außerachtlassung das Kammergericht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung gestützt hatte. Ein solches Nachbringen notwendiger Tatsachen ist durch die Befugnis zur Ergänzung und Erläuterung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes nicht mehr gedeckt (vgl. Senatsbeschluß vom 10. März 1992 - VI ZB 6/92 - Umdruck S. 5; BGH, Beschlüsse vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1, vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 2 = FamRZ 1990, 144, 145, vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - aa und vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90 - VersR 1991, 1308, 1309).

9

Das Kammergericht war auch nicht gehalten, die Klägerin durch einen Hinweis gemäß § 139 ZPO zu veranlassen noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zur Büroorganisation ihres Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf die gebotene Ausgangskontrolle vorzutragen. Ein entsprechender Hinweis des Berufungsgerichts wäre nur erforderlich gewesen, wenn es um die Aufklärung erkennbar unklarer oder ergänzungsbedürftiger Angaben im Rahmen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes gegangen wäre (vgl. BGHZ 2, 342, 345; BGH, Beschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 - aaO m.w.N.). Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, eine anwaltlich vertretene Partei im Rahmen eines Hinweises nach § 139 ZPO darüber zu belehren, welche Maßnahmen der Büroorganisation ein Verschulden bei der Fristversäumung ausschließen und einem Wiedereinsetzungsgesuch zum Erfolg verhelfen würden.

10

Kann daher das Vorbringen der Beschwerde zur Ausgangskontrolle nicht berücksichtigt werden und stellt deren Fehlen einen der Klägerin anzulastenden Organisationsmangel im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten dar, so ist die Ursächlichkeit dieses Mangels für die Fristversäumnis nicht zu verneinen. Auch wenn es Aufgabe derselben Angestellten gewesen wäre, anhand eines Fristenkalenders die gebotene Ausgangskontrolle vorzunehmen, die bereits mit der Telefaxübermittlung beauftragt worden war und diese weisungswidrig nicht vorgenommen hatte, liegt es dennoch nahe, daß dieser Angestellten im Rahmen der Ausgangskontrolle ihr bisheriges Versäumnis aufgefallen wäre; es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß dieser Angestellten nochmals ein gravierender Fehler in der Behandlung derselben Sache unterlaufen wäre.

11

Da das Berufungsgericht der Klägerin Wiedereinsetzung zu Recht versagt und die Berufung als unzulässig verworfen hat, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.