Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.1992, Az.: III ZR 74/91
Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Haftung der Post für nicht ordnungsgemäße Behandlung gewöhnlicher Briefsendungen entstandene Schäden; Schadensersatzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1992
- Aktenzeichen
- III ZR 74/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 14.03.1991 - AZ: 7 U 162/90
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- § 21 PostG
- § 38 VwVfG
Fundstellen
- MDR 1993, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2235-2236 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
1. Willi B. H. ring ..., K.,
2. Rechtsanwalt Hans-Jochen N., ebenda,
Prozessgegner
Deutsche B. P.,
vertreten durch den Präsidenten der O. K., E. Straße S. K.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert
am 7. Mai 1992 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 1991 - 7 U 162/90 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 113.850,00 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB läßt sich aus dem Verhalten von Bediensteten der Beklagten nicht herleiten, weil nach § 11 Abs. 1 PostG die Haftung der Post für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung ihrer Dienstleistungen entstehen, auf den Umfang beschränkt ist, der sich aus den Vorschriften des Postgesetzes ergibt. Diese abschließende Regelung der Posthaftung gilt nicht nur für die Anspruchshöhe, sondern auch für den Haftungsgrund; die Anwendung anderer Haftungsnormen neben der postgesetzlichen Regelung und über sie hinaus ist nach dem Willen des Gesetzes ausgeschlossen (Senatsurteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 110/73 - NJW 1976, 1319).
2.
Nach § 12 PostG haftet die Post für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Behandlung gewöhnlicher Briefsendungen entstehen, nicht und für den Verlust eingeschriebener Briefsendungen nur in Höhe von (damals) 40,00 DM je Sendung.
3.
Das Berufungsgericht geht daher zutreffend davon aus, daß als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs hier nur § 21 PostG in Betracht kommt. Das wird von der Revision hingenommen.
a)
Nach § 21 PostG a.F. haftet die Deutsche Bundespost "für Schäden, die durch die Erteilung unrichtiger schriftlicher Auskünfte im Postdienst entstehen, nach den allgemeinen Vorschriften über die Schadensersatzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten". Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die auf einen Rückschein gesetzten postalischen Vermerke gehörten nicht zu den schriftlichen Auskünften i.S. von § 21. Dies wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
b)
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Wortlaut des Postgesetzes es zuließe, die auf den Rückschein gesetzten, formularmäßigen postalischen Bestätigungen - hier: den Tagesstempel und den Auslieferungsvermerk - unter den Begriff der schriftlichen Auskunft zu bringen. Auskunft ist eine individuelle Tatsachenmitteilung oder Äußerung einer Rechtsansicht, die sich auf die vorhandene Sach- und Rechtslage bezieht (Stelkens/Bonk/Leonhard VwVfG, 3. Aufl., § 38 Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch H. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 9 Rn. 62). Derartige Mitteilungen enthalten auch Tagesstempel und amtliche Auslieferungsvermerke auf dem Rückschein; sie sind dazu bestimmt, den Absender darüber zu unterrichten, wann und wem die eingeschriebene Sendung ausgeliefert worden ist. Wenn man für den Begriff der Auskunft fordert, daß die Mitteilung auf Antrage eines Auskunftsuchenden ergeht, dann kann man eine solche Antrage des Absenders in der Tat bereits in der Wahl der Versendungsform "Einschreiben mit Rückschein" sehen.
c)
Mit Recht führt das Berufungsgericht aber aus, eine reine Wortauslegung könne für den Begriff der Auskunft im Sinne von § 21 PostG nicht allein maßgebend sein, weil sie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der Posthaftung nicht genügend Rechnung trage.
Von dem Haftungsausschluß des § 12 PostG ist der Gesamtbereich der postalischen Briefbeförderung mit allen diesem Tätigkeitsbereich anhaftenden Risiken und Haftungsgefahren erfaßt (Senatsurteil vom 22. Februar 1965 - III ZR 205/63 - DöV 1965, 822). Dazu gehören auch sämtliche Risiken und Gefahren in der Richtung, daß die im Zustelldienst beschäftigten Bediensteten der Post die über die Bestellung der Briefe gegebenen Vorschriften - fahrlässig oder vorsätzlich - mißachten und ihnen in der Weise zuwiderhandeln, daß sie die Briefe an nicht zum Empfang berechtigte Personen aushändigen. Insoweit handelt es sich um Risiken, die der postalischen Briefbeförderung anhaften. Für sie ist angesichts dessen, daß die Massenbeförderung von Briefen möglichst schnell und zu möglichst geringen Gebühren erfolgen soll, vorgesehen, daß die Post für Schäden nicht oder nur eng begrenzt haftet. Gerechtfertigt ist diese Regelung durch das Ziel, nicht umfangreiche und kostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen notwendig zu machen (Senatsurteil vom 14. Dezember 1967 - III ZR 40/67 - NJW 1968, 646).
Die Haftung der Post nach den allgemeinen Vorschriften für Schäden, die durch die Erteilung unrichtiger schriftlicher Auskünfte im Postdienst entstehen, ist erst durch das Postgesetz von 1969 eingeführt worden. Die Beschränkung der Haftung auf schriftliche Auskünfte war durch den Gesichtspunkt motiviert, daß solche Auskünfte nicht wie mündliche "über den Schalter hinweg" unter dem Druck des Massenbetriebs erteilt werden, sondern in aller Regel erst nach sorgfältiger Prüfung durch fachlich geschulte Bedienstete abgegeben werden (vgl. BT-Drucks. V/3295, 22; V/4228, 7). Diese Motivation verbietet es, formularmäßige Bestätigungen, die im posttypischen Massenverkehr erteilt werden, als schriftliche Auskünfte im Sinne des § 21 anzusehen. Die Auslieferung eingeschriebener Briefe einschließlich der Ausfüllung von Rückscheinen ist Bestandteil dieser Massenbeförderung von Briefsendungen.
Die postalischen Vermerke auf einem Rückschein können daher nicht anders behandelt werden als Bescheinigungen über den Bezug von Postwertzeichen, die ebenfalls keine Auskünfte im Postdienst sind, weil sie dem Benutzer nicht - wie eine Auskunft - verbindlichen Aufschluß über eine Tatsache oder über eine Rechtsfrage aus dem Postbereich geben sollen, sondern lediglich einen tatsächlichen Vorgang bestätigen (Senatsurteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 110/73 - NJW 1976, 1319).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 113.850,00 DM
Engelhardt
Rinne
Wurm
Deppert