Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1975, Az.: III ZR 110/73
Post; Ausstellung unrichtiger Bescheinigungen; Postwertzeichen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1975
- Aktenzeichen
- III ZR 110/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 27.04.1973
- LG Essen
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 5 PostG v. 28.10.1871 (RGBl S. 347)
- § 11 Abs. 1 PostG v. 28.7.1969 (BGBl I S. 1006)
- § 21 PostG v. 28.7.1969 (BGBl I S. 1006)
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
Fundstellen
- DÖV 1977, 70 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1976, 385-386 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1319-1320 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma E.-Verlag Ernst H., Es., Ho.straße ...,
Inhaber:
1. Geschäftsführerin Jutta H., Es. S.straße ...
2. Hausfrau Leonie H., Es., S.straße ...
3. med. kaufmännische Arzthelferin Heide R. geb. H., F., L.straße ...
4. Medizinalassistentin Petra H.-B. geb. H., V. 1, G.straße ...
5. Dipl.-Kaufmann Michael H., Es., S.straße ... in ungeteilter Erbengemeinschaft
Prozessgegner
Deutsche Bundespost,
vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion D.
Amtlicher Leitsatz
Die Post haftet nicht für Schäden, die sich aus der Ausstellung unrichtiger Bescheinigungen über den Bezug von Postwertzeichen ergeben.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft sowie
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Peetz und Kröner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Teil- und Grundurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 1973 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Verlag, versendet in größerem Umfang Postsachen in das In- und Ausland. Auslandssendungen werden wegen der vielfältigen Tarifbestimmungen erst nach Berechnung durch den zuständigen Schalterbeamten im Postamt frankiert. Mit der Aufgabe, die Postsendungen zum Postamt zu bringen und entsprechend freizumachen, war die bei der Klägerin beschäftigte Angestellte N. betraut. Diese ließ sich regelmäßig im Verlag einen Vorschuß in ungefährer Höhe der erwarteten Postgebühren auszahlen, den sie später mit der Geschäftskasse verrechnete. Seit 1966 fertigte sie Gebührenbelege mit überhöhten Angaben über die Anzahl der aufgegebenen Postsachen und die entrichteten Gebühren an und rechnete auf dieser Grundlage mit dem Verlag ab. Sie behielt auf diese Weise bis Mai 1972 große Beträge für sich und ist hierfür wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Klägerin gegenüber hat sie anerkannt, insgesamt 262.000,00 DM zu schulden, die sie in monatlichen Raten von 100,00 DM begleichen will.
Die Klägerin behauptet, dieser Betrug sei durch das amtspflichtwidrige Verhalten mehrerer Beamten des beteiligten Postamtes ermöglicht worden. Die Postbeamten hätten die ihnen von Frau N. vorgelegten Gebührenbelege gestempelt, obwohl sie keine Angaben über die Anzahl der Postsachen und den Gebührenbetrag enthalten hätten. Frau N. habe diese "Blankobelege" unrichtig ausgefüllt und sich vom Verlag die so nachgewiesenen Gebühren erstatten lassen. Dadurch sei dem Verlag im Laufe der Jahre ein Schaden von 276.059,20 DM entstanden. Diesen habe die beklagte Bundespost gem. § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu ersetzen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 138.029,60 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß ihre Bediensteten Blankobescheinigungen ausgestellt hätten. Alle Belege seien erst abgestempelt worden, nachdem die angegebenen Gebührensummen mit dem zu zahlenden Betrag verglichen worden seien. Im übrigen müsse sich die Klägerin, wenn den Postbeamten überhaupt eine Amtspflichtverletzung zur Last gelegt werden könne, das Verschulden ihrer Angestellten N. anrechnen lassen. Auch liege ein schweres Organisationsverschulden der Klägerin darin, daß sie es unterlassen habe, Frau N. auch nur ein einziges Mal zu überprüfen. Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, daß ihre Haftung jedenfalls durch das Postgesetz ausgeschlossen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch wegen der bis einschließlich 1969 geforderten Beträge bis zu 1/5 von 156.259,65 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß Beamte des fraglichen Postamtes "Blankobelege" mit Dienststempeln versehen und dadurch der Angestellten N. die Möglichkeit eröffnet hätten,überhöhte Gebühren in die Belege einzusetzen und für sich zu vereinnahmen. Dieses Verhalten der Beamten sei amtspflichtwidrig gewesen. Die erteilten Quittungen seien dazu bestimmt gewesen, den Interessen des Postkunden zu dienen. Deshalb hätten die Beamten, wenn sie schon Belege abstempelten, den Inhalt der Bescheinigungen vorher prüfen müssen und nur inhaltlich richtige Belege mit dem Dienststempel versehen dürfen. Hiergegen hätten sie grob fahrlässig, nicht aber vorsätzlich verstoßen. Frau N. sei ihnen so vertrauenswürdig erschienen, daß ihnen die Möglichkeit einer Fälschung der Belege nicht bewußt geworden sei. Im übrigen lasse sich nicht feststellen, daß die Beamten erkannt hätten, zur Prüfung der vorgelegten Belege dienstlich verpflichtet gewesen zu sein; eine entsprechende Dienstpflicht sei erst ab 31. Dezember 1969 durch § 5 der Dienstanweisung für den Postbetrieb begründet worden.
Soweit die Klägerin Schadensersatz bis zum Jahresende 1969 begehre, hafte die Beklagte gem. § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Auf die im Postgesetz vom 28. Oktober 1871 enthaltenen Haftungsausschlüsse könne sie sich nicht mit Erfolg berufen. Ein solcher Ausschluß komme nur für die Bereiche postalischer Tätigkeit in Betracht, in denen typische Haftungsgefahren bestünden. Das Abstempeln von Belegen über Wertzeichen zähle dazu nicht. Die Klägerin müsse sich andererseits aber das Verschulden ihrer Angestellten als ihrer Erfüllungsgehilfin anrechnen lassen. Hiernach erscheine es angemessen, daß die beklagte Bundespost von dem bis Ende 1969 entstandenen Schaden nur 1/5 trage.
Für den nach dem 1. Januar 1970 angerichteten Schaden scheide eine Haftung der Beklagten ganz aus, weil das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Postgesetz vom 28. Juli 1969 die im Postbetrieb entstandenen Schäden abschließend regele und für Schäden der hier vorliegenden Art einen Ersatzanspruch gegen die Post nicht vorsehe. Außerhalb dieser Regelung könne auf die allgemeinen Grundsätze der Beamten- und Staatshaftung nicht zurückgegriffen werden.
2.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht ausgeschöpft, den Grund und den Umfang des Verschuldens der Schalterbeamten und der Bediensteten der inneren Postverwaltung zu gering veranschlagt, ein Mitverschulden des Klägers zu Unrecht angenommen und dem Haftungsausschluß im (neuen) Postgesetz zu weitgehende Bedeutung beigemessen habe.
Im Ergebnis bleiben die Angriffe der Revision ohne Erfolg.
II.
1.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die von der Zeugin N. bekundete Tatsache, die Schalterbeamten hätten ihr den Dienststempel zum eigenen Gebrauch überlassen, nicht verwertet, obwohl es die Aussage der Zeugin für "überzeugend und glaubhaft" halte.
Dieser Angriff der Revision bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil eine nennenswerte schadensursächliche Auswirkung eines solchen Verhaltens der Schalterbeamten nicht feststellbar ist. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht zwar bekundet, es sei schon einmal vorgekommen, daß ihr der Stempel ausgehändigt worden sei und sie damit einen Beleg selbst abgestempelt habe. Sie hat aber hinzugefügt, das sei "sehr selten" geschehen. In ihrer Aussage vor dem Landgericht hatte sie demgegenüber bekundet, sie selbst habe Belege nie abgestempelt. Bei diesem Beweisergebnis konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, daß durch eine (seltene) Aushändigung des Stempels an die Zeugin ein ins Gewicht fallender Beitrag zum Schaden nicht geleistet worden ist.
2.
Die Ausgabe von Bescheinigungen über den Bezug von Postwertzeichen ist nunmehr in § 5 der Dienstanweisung für den Postbetrieb geregelt. Danach hat der Annahmebeamte auf Wunsch den Gesamtbetrag der bezogenen Postwertzeichen auf einem Formblatt durch Abdruck des Tagesstempels zu bescheinigen (Abs. 1). Die Bescheinigung darf auch auf Belegen des Beziehers, die Angaben über Stückzahl und Einzelwerte der Wertzeichen enthalten dürfen, erteilt werden. Der Annahmebeamte hat hierbei die Angaben und die Aufrechnung zu prüfen (Abs. 2 S. 1 und 2).
3.
Ob eine Amtspflicht zum Ausstellen solcher Belege erst durch die erwähnte Dienstanweisung begründet wurde, kann dahinstehen. Die Schalterbeamten hatten jedenfalls die Amtspflicht, eine von ihnen erteilte Bescheinigung richtig und vollständig auszustellen. Das entspricht allgemein anerkannten Grundsätzen des Beamtenrechts, wie sie namentlich für (an sich nicht geschuldete) Auskünfte, die in amtlicher Eigenschaft gemacht werden, gelten (BGH VersR 1968, 371; LM BGB § 839 Fc Nr. 19; BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 33 m.w.Nachw.). Die Beamten handelten deshalb amtspflichtwidrig, wenn sie die ihnen vorgelegten Belege abstempelten, obwohl - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Anzahl der frei zu machenden Postsachen, die einzelnen Gebührenwerte und damit auch der Wertzeichengesamtbetrag noch nicht eingetragen waren.
4.
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, diese dienstliche Pflicht zur Prüfung der Belege auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit diene auch dem Interesse des Postkunden, für die innerbetriebliche Abrechnung der Postgebühren einen verbindlichen Kostenbeleg zu erhalten (so wohl auch LG Frankfurt a.M. ArchPF 1966, 736 m. Anm. Schmidt). Ob das im Einzelfall berührte Interesse nach Zweck und rechtlicher Bestimmung des Amtsgeschäfts die Annahme eines so weitreichenden Schutzzwecks rechtfertigt (vgl. dazu die Senatsurteile vom 9. Oktober 1975 - III ZR 84/73 - und in BGHZ 63, 35, 41/42 m.w.Nachw.), bedarf hier nicht der Entscheidung, weil ein Einstehenmüssen der Post für solche schadensursächliche Handlungen ihrer Beamten jedenfalls durch die Postgesetze wirksam ausgeschlossen ist.
III.
1.
Ganz allgemein und grundsätzlich trifft den Staat oder den Dienstherrn die Ersatzpflicht für schuldhafte Amtspflichtverletzungen seiner Beamten, wenn nicht die Staatshaftung nach Grund und Höhe in zulässiger Weise beschränkt oder ausgeschlossen wird. Solche Haftungsbeschränkungen der Post ergeben sich u.a. aus dem Postgesetz vom 28. Oktober 1871 (RGBl S. 347), das bis zum 31. Dezember 1969 galt (vgl. § 30 Abs. 1, 2 PostG v. 28. Juli 1969, BGBl I 1006) und aus den für die Sondergebiete postalischer Tätigkeit erlassenen Ordnungen. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, steht Art. 34 GG einer Beschränkung oder einem Ausschluß der Haftung der Post durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage jedenfalls nicht entgegen, wenn es sich um Bereiche mit besonderen ("typischen") Haftungsgefahren handelt, bei denen sowohl die Notwendigkeit, den Massenbetrieb zügig abzuwickeln, als auch die der Post gestellte Aufgabe, die Gebühren im Interesse der Öffentlichkeit so niedrig wie möglich zu halten, eine ständige Kontrolle der Betriebsvorgänge durch aufwendige Aufsichtsorgane verbieten (Senatsurteile in BGHZ 12, 89; NJW 1964, 41; 43/44; 1968, 646; LM PostG § 6 Nr. 6; vgl. auch RGZ 107, 41, 42/43).
2.
Eine solche Haftungsbeschränkung kommt nicht nur in Betracht, wenn die einzelne Tätigkeit vom Gesetz ausdrücklich von einer Haftungsfolge ausgenommen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um Haftungsgefahren handelt, die mit den besonderen Gefahren der einzelnen Bereiche der postalischen Tätigkeit, für die eine Haftungsbeschränkung normiert ist, im Zusammenhang stehen (Senatsurteil in NJW 1968, 646, 647). Innerhalb des Sinnes und Zweckes einer solchen Sonderregelung kann eine gesetzliche Haftungsbeschränkung auch weit ausgelegt werden (Senatsurteil in NJW 1964, 41, 44).
a)
Das Berufungsgericht nimmt an, das "Abstempeln von Blankoquittungen" stelle keine in den typischen Bereich postalischer Tätigkeit fallende Haftungsgefahr dar. Hierin kann ihm nicht gefolgt werden.
Das Ausstellen von Bescheinigungen über den Bezug von Postwertzeichen muß im Zusammenhang mit deren Abgabe, die ein typisches Massengeschäft der Post darstellt, gesehen werden. Die Erteilung solcher Bescheinigungen ist eine Nebenleistung der Post bei der Abgabe der Wertzeichen. Sie erfolgt unter denselben örtlichen und zeitlichen Bedingungen wie diese Abgabe selbst, von der sie sich deshalb nach der Art ihrer Vornahme nicht absondern läßt (vgl. auch das Senatsurteil in NJW 1964, 41, 43). Die Prüfung dieser Belege auf Richtigkeit und Vollständigkeit ist mit den gleichen Risiken behaftet, die dem Massengeschäft "Bezug von Postwertzeichen" innewohnen. Wie gerade der vorliegende Sachverhalt zeigt, stößt die genaue Prüfung der abgegebenen Wertzeichen vor allem dann auf Schwierigkeiten, wenn zu den Spitzenzeiten am Postschalter größere Mengen von Wertzeichen bezogen werden und über ihre Verwendung aufgeschlüsselte Belege erteilt werden sollen. Diesen - nicht nur ausnahmsweise auftretenden - Schwierigkeiten könnte nur durch eine Personalverstärkung abgeholfen werden. Eine derartige Vermehrung des Schalterpersonals nur zu dem Zweck der besseren Erfüllung einer Nebenleistung wäre jedoch, wenn betrieblich überhaupt durchführbar, in Ansehung der zu erhebenden Gebühren nicht vertretbar. Diesen Umständen muß auch der Geschäftsverkehr Rechnung tragen, indem er diesen Bescheinigungen nur eine beschränkte Beweiskraft und Bedeutung beimißt.
Dagegen erscheint es dem Postkunden grundsätzlich zumutbar, die mißbräuchliche Verwendung solcher Belege mit beschränkter Beweiskraft weitgehend selbst zu verhindern. In der Regel weiß der Kunde, welche Postsachen er aufgibt und welchen Gesamtbetrag er für Wertzeichen aufwendet. Soweit er diese Geschäfte durch Angestellte besorgen läßt, kann es ihm zumindest zugemutet werden, die Angaben über Menge und Art der versandten Poststücke selbst auf ihre Richtigkeit zuüberprüfen. Das gehört zum Bereich der innerbetrieblichen Abrechnung und Organisation, für den der Unternehmer verantwortlich ist.
b)
Das Postgesetz von 1871 schloß zwar eine Haftung der Post für Schäden, die bei dem Bezug von Postwertzeichen entstehen, nicht ausdrücklich aus. Daraus folgt aber nicht, daß insoweit eine Haftung der Post nach allgemeinen Grundsätzen eintrat. Ein Bedürfnis für die Ausgabe von Bescheinigungen über den Bezug von Postwertzeichen und für die Regelung sich daraus ergebender Haftungsfragen ist erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden. Ob auch dieser Bereich dienstlicher Tätigkeit in die normierten Haftungsbeschränkungen einzubeziehen war, beantwortet sich nach dem Sinn und Zweck der bestehenden Sonderregelung (vgl. Senatsurteil in NJW 1964, 41, 44).
Gem. § 6 Abs. 5 PostG 1871 wurde für gewöhnliche Briefe weder im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung noch im Falle einer verzögerten Beförderung oder Bestellung Ersatz geleistet. Das bedeutete einen umfassenden Haftungsausschluß für Schäden, die aus einer nicht ordnungsmäßigen Bestellung und Beförderung gewöhnlicher Briefsendungen erwachsen konnten (Senatsurteil in NJW 1968, 646, 647). Das galt auch für Päckchen. Denn diese - erst nach dem 1. Weltkrieg eingeführte - Sendungsart ist begrifflich eine Briefsendung ("Großbrief"; vgl. Florian/Weigert PostO § 24 Anm. 1 a, b).
Postwertzeichen dienen dem Freimachen von Briefsendungen (§ 6 Abs. 1 PostO vom 16. Mai 1963 - BGBl I 341). Es entspricht dem Sinn und Zweck des in § 6 Abs. 5 PostG 1871 für gewöhnliche Briefe angeordneten Haftungsausschlusses, auch Schäden aus solchen Dienstleistungen der Post einzubeziehen, die - wie hier die Abgabe von Postwertzeichen und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen - mit der Beförderung von Briefen in unlösbarem Zusammenhang stehen und in der Art eines Massengeschäfts abgewickelt werden.
Dem kann die Revision mit Erfolg auch nicht entgegenhalten, die Beamten hätten mit der Erteilung von "Blankoquittungen" ihre amtliche Prüfungspflicht vorsätzlich verletzt. Denn wenn ein BetriebsVorgang zu dem Bereich typischer Haftungsgefahren gehört, für den eine Haftungsbeschränkung normiert ist, gilt diese auch dann, wenn die Bediensteten der Post ihre Amtspflichten - fahrlässig oder vorsätzlich - mißachten, und dadurch gegebenenfalls sogar gegen die Strafgesetze verstoßen (Senatsurteil in NJW 1968, 646, 647).
c)
Die Revision macht weiter geltend, der beklagten Post falle ein Organisationsverschulden zur Last, weil sie es unterlassen habe, die in§ 5 der Dienstanweisung enthaltene Anordnung schon zu einem früheren Zeitpunkt zu erlassen oder aber die Ausstellung solcher Bescheinigungen überhaupt zu unterbinden. Ein Organisationsverschulden dieser Art würde allerdings von dem Haftungsausschluß in§ 6 Abs. 5 PostG 1871 nicht erfaßt (Senatsurteil in NJW 1964, 41, 44). Ein solches Verschulden, das für den eingetretenen Schaden ursächlich sein könnte, läßt sich indessen nicht feststellen.
Die Pflicht, eine Bescheinigung, wenn überhaupt, inhaltlich richtig und vollständig zu erteilen, war eine aus der Natur des Amtsgeschäfts sich ergebende Selbstverständlichkeit. Die Annahme, bei einer entsprechenden Weisung hätten die Beamten ihre (erkannte) Amtspflicht sorgfältiger beachtet, findet in dem festgestellten Sachverhalt keine Grundlage. Wie auch die Revision einräumt, sind die Beamten laufend ermahnt worden, den Rollstempel nicht an Postbenutzer (zum Freimachen von Inlandssendungen) auszuhändigen. Das erkennbare Ziel dieser wiederholten Weisung war es, die der Post zufallende Tätigkeit nicht in private Hand abzugeben und einem Mißbrauch des Stempels vorzubeugen. Angesichts dieses klar geäußerten Willens der zuständigen Verwaltungsstellen, alle in den hoheitlichen Bereich fallenden Tätigkeiten von den Postbediensteten selbst vornehmen zu lassen, war für die Annahme, bei den Bezugsbescheinigungen könne es dem privaten Postbenutzerüberlassen bleiben, die bereits gestempelte "Blankourkunde" nach eigenem Gutdünken auszufüllen, ersichtlich kein Raum. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Beamten der Beklagten hätten erst durch die Dienstanweisung (1969) erfahren, daß ihre Pflicht zur Prüfung der vorgelegten Blankobelege auch dienstlicher Art gewesen sei, vermag ihm der erkennende Senat daher nicht zu folgen.
Hiernach scheidet eine Haftung der Beklagten aus, soweit ihren Beamten Pflichtverletzungen zur Last fallen, deren Haftungsfolgen sich nach dem PostG 1871 regeln.
3.
Das Berufungsgericht hat für Handlungen der Beamten, die in die Zeit ab 1. Januar 1970 fallen, eine Haftung der Beklagten mit der Begründung verneint, daß § 11 des Postgesetzes vom 28. Juli 1969 eine Haftung der Post für Schäden der vorliegenden Art ausschließe. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a)
Gem. § 11 Abs. 1 PostG 1969 beschränkt sich die Haftung der Deutschen Bundespost für Schäden, die durch die nicht ordnungsmäßige Ausführung ihrer Dienstleistungen entstehen, auf den Umfang, der sich aus den Vorschriften des Gesetzes ergibt. Diese abschließende Regelung der Posthaftung gilt nicht nur für die Anspruchshöhe sondern auch für den Haftungsgrund (Altmannsperger PostG § 11 Rdn 32). Die Anwendung anderer Haftungsnormen neben der postgesetzlichen Regelung und über sie hinaus ist nach dem klaren Willen des Gesetzes ausgeschlossen (Loh, Die Haftung im Postbetrieb, Schriften zum öffentlichen Recht Band 195, S. 103; Kämmerer/Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, § 1 PostG Vorbem. vor Anm. 1; Ohnheiser, Postrecht, § 11 PostG Anm. A).
Der Gesetzgeber hat durch diese Regelung das Interesse des einzelnen Postbenutzers an einem vollen Ersatz aller ihm durch eine ordnungswidrige Ausführung der postalischen Dienstleistungen möglicherweise entstehenden Vermögensnachteile mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer schnellen und möglichst billigen Abwicklung der Postdienste in einer die Belange des gemeinen Wohls betonenden Weise ausgleichen wollen. Bei der Würdigung, ob die gefundene Lösung verfassungsrechtlichen Grundsätzen, namentlich dem Grundsatz der Staatshaftung (Art. 34 GG) nicht widerspricht, muß auch beachtet werden, daß das Postrecht einen gewissen Ausgleich dadurch zur Verfügung stellt, daß es in den Fällen, in denen eine Haftpflicht der Post ausnahmsweise vorgesehen ist, auch verschuldensunabhängige Entschädigungspflichten kennt (vgl.§§ 12, 15, 18 PostG; Altmannsperger a.a.O. Vorbem.§§ 11-21 Rdn. 5, § 12 Rdn. 13, 14).
Ob die in § 11 PostG 1969 getroffene Regelung in allen Belangen dem Grundgesetz entspricht, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Jedenfalls für den hier gegebenen Bereich typischer Haftungsgefahren bei der postalischen Massenabfertigung begegnet ein Haftungsausschluß der Post keinen durchschlagenden Bedenken.
b)
Die Haftung der Beklagten kann im übrigen nicht auf§ 21 PostG 1969 gestützt werden. Nach dieser Vorschrift haftet die Beklagte für Schäden, die durch die Erteilung schriftlicher Auskünfte im Postdienst entstehen, nach§ 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG. Dazu rechnet aber die Bescheinigung über den Bezug von Postwertzeichen nicht. Diese soll dem Benutzer nicht - wie eine Auskunft - verbindlichen Aufschluß über eine Tatsache oder eine Rechtsfrage aus dem Postbereich geben; sie bestätigt lediglich einen tatsächlichen Vorgang.
IV.
Hiernach erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet, ohne daß es auf die Berechtigung der weiter erhobenen Rügen ankommt.
Richter Dr. Krohn
Richter Dr. Tidow
Richter Peetz
Richter Kröner