Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1965, Az.: III ZR 205/63
Wahlen zur Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in Form einer Briefwahl; Zusage eines Hauptpostamtes betreffend die Sammlung und Aufbewahrung eingehender Wahlbriefe; Vorzeitige Aushändigung eines Teils der Briefe an einen Unbekannten als schuldhafte Amtspflichtverletzung; Anspruch auf Ersatz der durch eine zweite Wahl verursachten Aufwendungen für Portokosten, Druckkosten, Reisekosten und Notariatskosten; Haftungsausschluss auf Grund postrechtlicher Vorschriften; Verlust von "gewöhnlichen Briefen"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1965
- Aktenzeichen
- III ZR 205/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 07.10.1963
- LG Dortmund
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 5 PostG
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
Fundstellen
- DB 1965, 511-512 (Kurzinformation)
- DVBl 1966, 376-378 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1965, 822-823 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 466 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1965, 502-503 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
K., Körperschaft des öffentlichen Rechts, M., B.,
vertreten durch ihren Vorstand, die Zahnärzte Dres. med. dent. P. in B., B. in H., H. in L., P. in N., Walter S. in B., S. in L. und D. in B.
Prozessgegner
Deutsche Bundespost,
vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion in Dortmund
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang des Haftungsausschlusses gemäß § 6 Abs. 5 PostG.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf) vom 7. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Im Herbst 1960 hatte die Klägerin Wahlen zur Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung für die Wahlperiode 1961/64 durchzuführen. Zum Wahlleiter für den Regierungsbezirk A. war der Zahnarzt Dr. L. in Dortmund bestellt. Da die Wahlen in der Form der Briefwahl vorgenommen werden sollten, setzte sich Dr. L. mit dem Postinspektor M., der damals den beurlaubten Stellenvorsteher Sch. der Briefannahme und -ausgabe des Hauptpostamtes der Beklagten in Dortmund vertrat, in Verbindung und besprach mit ihm, wie die Wahlbriefe äußerlich beschaffen sein sollten. Dabei sagte M. zu, die mit einem entsprechenden Aufdruck eingehenden Briefe sammeln und an Dr. L. persönlich zu einem bestimmten Zeitpunkt aushändigen zu lassen. Unter dem 21. Oktober 1960 richtete Dr. L. unter Beifügung eines Musters der inzwischen gedruckten Briefumschläge folgendes mit M. abgesprochene Schreiben an die Briefzustellung des Hauptpostamtes Dortmund:
"Im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Briefwahl zu den zahnärztlichen Körperschaften wird etwa ab 25. Oktober 1960 eine größere Anzahl von Briefen dort eingehen. Ein Muster eines solchen Wahlbriefes füge ich zu Ihrer Unterrichtung diesem Schreiben bei. Ich möchte hiermit beantragen, alle diese Briefe bis zum 7. November 1960, 18 Uhr, dort zu sammeln und aufzubewahren. An diesem Tage werde ich die Sendungen um 18 Uhr persönlich abholen."
M. versah die Eingabe am 24. Oktober 1960 mit einer für die Beamten der Briefannahme und -ausgabe bestimmten Vorlageverfügung und bestätigte Dr. L. am gleichen Tage persönlich, mit den eingehenden Briefen wunschgemäß zu verfahren. Der Postsekretär L., welcher am Behälter 1 für postlagernde Sendungen zuständig war, zeichnete die Vorlageverfügung unter Kenntnisnahme vom Inhalt des Schreibens vom 21. Oktober 1960 am 24. Oktober 1960 ab. Am 25. Oktober 1960 versandte der Landeswahlausschuß der Klägerin an 1 229 Mitglieder die Stimmzettel mit Wahlvorschlägen und fügte jeweils einen der bedruckten Umschläge für die Rücksendung bei. Im Anschreiben war vermerkt, daß die Briefe spätestens am 7. November 1960, 18 Uhr, beim Kreiswahlleiter eingegangen sein müßten. Einige Tage später kehrte der ordentliche Stellenvorsteher, der Postoberinspektor Sch., aus seinem Urlaub zurück. Er bestätigte Dr. L., auch seinerseits die bereits von dem Postinspektor M. gegebene Zusage einzuhalten. Am 7. November 1960 kurz nach 18 Uhr holte Dr. L. in Begleitung eines weiteren Zahnarztes und des Bürovorstehers des Notars R. die gesammelten Wahlbriefe vom Schalter 1 des Hauptpostamt es in Dortmund ab. Bei der Überprüfung im Wahllokal wurden 597 Briefe gezählt. Es ergab sich dabei, daß mehrere gleichzeitig aufgegebene Briefe, deren Anzahl von den Parteien unterschiedlich geschätzt wird, von der Post nicht an Dr. L. ausgehändigt worden waren. Die noch am gleichen Tage aufgenommenen Nachforschungen führten am 8. November 1960 zu dem Eregbnis, daß der Postsekretär L. bereits vor dem 7. November 1960 eine Anzahl von Briefen einem jungen Mädchen, welches eine gefälschte, angeblich von Dr. L. herrührende Vollmacht vorwies, ausgehändigt hatte. Da der Kreiswahlausschuß der Klägerin die Wahl wegen der abhanden gekommenen stimmen für ungültig hielt, wurde sie in gleicher Weise nochmals durchgeführt, wobei 1 041 Wahlbriefe eingingen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz für die durch die zweite Wahl verursachten Aufwendungen für Porto-, Druck-, Reise- und Notariatskosten im Gesamtbeträge von 1.423,82 DM und hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages mit Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber u.a. geltend gemacht: Bei den hier interessierenden Absprachen mit Dr. L. habe es sich um ein unverbindliches Entgegenkommen auf selten der beteiligten Postbeamten gehandelt, das nicht zur Grundlage von Rechtsansprüchen gemacht werden könne. Zudem sei die Haftung der Post durch die einschlägigen Bestimmungen des Postgesetzes vom 20. Oktober 1871 - PostG - ausgeschlossen.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird von folgenden Erwägungen getragen: Zwar habe der Postsekretär L. in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes durch die vorzeitige Aushändigung eines Teiles der Wahlbriefe an einen Unbekannten eine ihm obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt und dadurch der Klägerin einen Schaden zugefügt, für den die Beklagte grundsätzlich nach Art. 34 GG, § 839 BGB ersatzpflichtig sei. Ein Mitverschulden der Klägerin bei der Herbeiführung des Schadens im Sinne des § 254 BGB sei nicht festzustellen. Indes komme eine Ersatzleistung der Beklagten aus der erfolgten schuldhaften Amtspflichtverletzung wegen des Haftungsausschlusses nach den §§ 6, 12 PostG nicht in Betracht. Denn bei den Wahlbriefen der Klägerin habe es sich um gewöhnliche Briefe gehandelt, für die nach § 6 Abs. 5 PostG im Falle eines Verlustes kein Ersatz geleistet werde.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können Keinen Erfolg haben, da dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten ist, daß die Ersatzpflicht der Beklagten für die hier von der Klägerin geltend gemachten Schäden von dem in § 6 Abs. 5 PostG normierten Haftungsausschluß mit umfaßt wird.
1.)
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die an die Stelle der Eigenhaftung des Beamten tretende Haftung des Staates oder des sonstigen "Dienstherrn" des Beamten auch in Art. 34 GG nicht als eine ausschließliche normiert ist, daß es sich insoweit vielmehr lediglich um eine "grundsätzliche" Regelung handelt, neben der die die Staatshaftung einschränkenden oder ausschließenden Sonderregelungen ihre Geltung behalten. Insbesondere hat der Senat die Weitergeltung der auch für die Post in verschiedenen postrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkungen wiederholt betont (s. die Nachweise in SGB RGRK. 11. Aufl. § 839 Anm. 9-11 und ferner die Entscheidung des Senats vom 30. September 1963 in NJW 1964, 41). An dieser Auffassung hält der Senat auch gegenüber den immer wieder dagegen laut werdenden Bedenken (vgl. u.a. Jecht in seiner Anmerkung zu der genannten Entscheidung vom 30. September 1963 in NJW 1964, 402/3 mit weiteren Nachweisen) fest. Die Haftungseinschränkung ist zumindest in gewissem Umfang gerade bei der Post von der Sache her geboten. Denn die Post könnte ihrer Aufgabe - insbesondere schnelle Abwicklung der Massenbeförderung von Briefen, Paketen und sonstigen Sendungen bei möglichst geringen Gebühren - nicht gerecht werden, wenn sie sich bei - auch nur auf geringstem Verschulden ihrer Bediensteten beruhenden - Verlusten, Beschädigungen oder Verzögerungen von Postsendungen einer uneingeschränkten Schadensersatzpflicht ausgesetzt sehen müßte. Das würde sie zu umfangreichen und kostspieligen Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen nötigen, die ihrerseits wieder die vom Gesamtinteresse der Postbenutzer geforderte schnelle Abwicklung des Postverkehrs in Frage stellen und ferner zu dem Allgemeininteresse widerstreitenden Gebührenerhöhungen fuhren müßte. Diese mit einer uneingeschränkten Durchführung des in Art. 34 GG "grundsätzlich" normierten Staatshaftungsprinzips zwangsläufig verbundenen Folgerungen zeigen die Richtigkeit der Auffassung, daß diese Verfassungsbestimmung - mit der der Gesetzgeber eine sachliche Änderung der Rechtslage, wie sie unter der Herrschaft des Art. 131 WeimVerf bestand, nicht herbeiführen wollte (vgl. die Nachweise bei LM in Anm. unter Nr. 13 - Bl. 1028 R - zu § 839 [D]BGB) - nicht in dem Sinne verstanden werden kann, daß nunmehr - mit Rücksicht auf den Wegfall des in Art. 131 Abs. 2 WeimVerf enthaltenen Vorbehalts näherer Regelung - die Staatshaftung nicht nur eine "grundsätzliche", sondern eine "ausschließliche" sei. Vielmehr hätte es, wenn insoweit eine Änderung des unter der Geltung des Art. 131 WeimVerf bestehenden Rechtszustand es hätte herbeigeführt werden sollen, einer dies klarstellenden Bestimmung bedurft. Wenn somit auch die Weitergeltung der die Staatshaftung einschränkenden Bestimmungen nicht in Zweifel gezogen werden kann, so ist damit nichts zu der Frage gesagt, ob Art und Umfang der Haftungseinschränkungen, wie sie sich nach der jetzigen Gesetzeslage ergeben, heute noch in allen Stücken als sinnvoll und von der Sache her gerechtfertigt zu werten sind, da insoweit nicht der an das Gesetz gebundene Richter eine Änderung herbeiführen kann, sondern dazu allein der Gesetzgeber berufen ist.
2.)
Andererseits kann die besondere Haftungsregelung für die Post nicht dahin aufgefaßt werden, daß die Nichthaftung der Post der Grundsatz und die Haftung die Ausnahme sei, mithin die Post nur ausnahmsweise und nur insoweit hafte, wie dies ausdrücklich in den einschlägigen postrechtlichen Bestimmungen vorgesehen sei. Zwar kann, soweit der Haftungsausschluß reicht, die Haftung der Post auch für den Fall, daß einen ihrer Bediensteten ein Verschulden trifft, nicht auf dem Umweg über die Amtshaftungsbestimmungen des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG erreicht werden. Jedoch gelten die Haftungseinschränkungen - die als Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind - nur insoweit, als das Postgesetz oder die für die einzelnen Sondergebiete der Post erlassenen Ordnungen selbst eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluß vorsehen, und zwar ergreifen die Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse jeweils nur die Schäden, die mit den besonderen Gefahren der einzelnen Bereiche der postalischen Tätigkeit, für die die Haftungsbeschränkung normiert ist, im Zusammenhang stehen. Auch in dieser Hinsicht hält der Senat an seiner bisherigen, bereits vom Reichsgericht begonnenen Rechtsprechung fest (vgl. insbesondere LM Nr. 5 zu § 256 ZPO und die bereits erwähnte Entscheidung in NJW 1964, 41). Es kann mithin die Abweisung der Klage nicht bereits mit der Begründung gerechtfertigt werden, daß für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden eine Haftung der Post im Postgesetz oder anderen postrechtlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgesehen sei.
3.)
Da es in vorliegendem Fall um den Verlust von "gewöhnlichen Briefen" d.h. von nicht eingeschrieben und nicht unter Wertangabe aufgelieferten Briefsendungen (§ 1 Abs. II der Postordnung vom 30. Januar 1929, jetzt § 1 Abs. 4 der Postordnung vom 16. Mai 1963, BGBl I 341) geht, greift grundsätzlich der Haftungsausschluß, wie er in § 6 Abs. 5 PostG vorgesehen ist, Platz. Es kann sich mithin nur fragen, ob mit Rücksicht auf die besonderen Absprachen, die hier zwischen dem Wahlleiter Dr. L. und verschiedenen Bediensteten der Beklagten (Postinspektor M. und Postoberinspektor Sch.) wegen der Behandlung der Wahlbriefe getroffen worden sind, eine andere Beurteilung stattfinden muß.
Dabei mag davon ausgegangen werden, daß diese Absprachen und die im Verlaufe der Besprechungen erfolgten Zusagen sich nicht auf der einer rechtlichen Wertung entzogenen Ebene der reinen Gefälligkeiten und Konzilianz bewegt haben, daß es sich vielmehr um rechtlich qualifizierbare und besondere Amtspflichten der beteiligten Beamten begründende Absprachen gehandelt hat. Eine Haftung der Post wegen Verletzung der sich daraus ergebenden Amtspflichten könnte aber nur dann begründet sein, wenn es sich insoweit um Amtspflichten gehandelt hätte, die sich nicht mehr in dem Risikobereich bewegten, der seinerseits von dem hier in Rede stehenden Haftungsausschluß umfaßt wird. Es geht hier um die Beförderung von gewöhnlichen Briefsendungen, und der gesamte Gefahrenbereich, der mit der Beförderung derartiger Postsendungen in Zusammenhang steht, wird von dem Haftungsausschluß umfaßt. Bei den Absprachen ging es, wie die Klägerin selbst in ihrer Klageschrift vorgetragen hat, zunächst besonders um die Fassung der Aufschrift auf den äußeren Umschlägen der Wahlbriefe. Wenn dann außerdem auch wegen der Aufbewahrung und Abholung der Briefe in den Besprechungen und dem Schreiben des Wahlleiters Dr. L. vom 21. Oktober 1960 die Rede war, so bezogen sich die dadurch etwa begründeten besonderen Pflichten doch ausschließlich auf die erst mit der Zustellung an den Empfänger beendete Briefbeförderung. Wenn aber Absprachen der hier in Rede stehenden Art Maßnahmen zum Gegenstand haben, die ihrerseits dem Gefahrenbereich derjenigen postalischen Tätigkeit zuzurechnen sind, für die eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluß normiert ist, dann ergreift der Haftungsausschluß der Post - d.h. hier das Nichteintreten für den pflichtwidrig handelnden Postbediensteten - auch die Schäden, die sich im Rahmen des der Haftungsbeschränkung unterfallenden postalischen Tätigkeitsbereichs aus der Nichtbeachtung der nach Maßgabe dieser Absprachen vorgesehenen Regelung ergeben. Insoweit kann durch Absprachen keinesfalls eine Erweiterung des gesetzlich festgelegten Haftungsrahmens der Post herbeigeführt werden. Etwas anderes könnte, wenn überhaupt, nur dann gelten, wenn durch die Absprachen Amtspflichten begründet worden wären, die als von dem Gesamtbereich der Briefbeförderung und den diesem Tätigkeitsbereich anhaftenden Risiken und Haftungsgefahren unabhängig und völlig selbständig erachtet werden müßten. Davon aber kann bei den hier getroffenen Absprachen, bei denen es sich allenfalls um eine gewisse Modifizierung des normalen Beförderungsvorgangs gehandelt hat, nicht gesprochen werden.
4.)
Soweit die Revision die Ersatzpflicht der Beklagten aus der Erteilung eines nicht sachgerechten Rates herleiten will, muß sie ebenfalls ohne Erfolg bleiben.
Dabei kann dahinstehen, ob nicht diesem so begründeten Anspruch bereits der in § 115 der Postordnung von 1929 normierte Haftungsausschluß entgegenstehen wurde. Dazu kann gegenüber den Bedenken, die von der Revision gegen die Rechtswirksamkeit der lediglich in der Postordnung bestimmten Haftungsbeschränkung erhoben werden, auf die Ausführungen des Senats in dem wiederholt erwähnten Urteil vom 30. September 1963 in NJW 1964, 41 unter III 1) verwiesen werden. In diesem Urteil ging es um den in § 41 Abs. 5 der Fernsprechordnung vorgesehenen Haftungsausschluß. Die diesen Haftungsausschluß bestimmende Vorschrift der Fernsprechordnung, deren Weitergeltung vom Senat bejaht ist, beruhte auf den Vorschriften der §§ 2, 6 des Reichspostfinanzgesetzes vom 17. März 1924 (RGBl I 287). Da dieses Gesetz auch für den Erlaß der Postordnung von 1929 die gesetzliche Grundlage bildet, folgt die Weitergeltung des in der Postordnung normierten Haftungsausschlusses aus den gleichen Erwägungen, aus denen die Weitergeltung des Haftungsausschlusses in § 41 der Fernsprechordnung angenommen worden ist.
Jedenfalls aber bezog sich die - angebliche - "Ratserteilung" allein auf die Briefbeförderung und ist damit dem Tätigkeitsbereich der Post zuzurechnen, der insgesamt von dem Haftungsausschluß des § 6 Abs. 5 PostG umfaßt wird. Insoweit gilt das zuvor unter 3) Gesagte auch hier. Im Übrigen sei dazu bemerkt: Wenn die Revision meint, die Postbeamten hätten den Wahlleiter Dr. L. darauf hinweisen müssen, daß ihre Zusage "unverbindlich" sei und daß auch die Beförderung der Briefe unter "Einschreiben" sicherer und zuverlässiger sei als gewöhnliche Briefsendungen, so ist damit für die Klägerin nichts Entscheidendes zu gewinnen. Die "Zusage" mag für die Beamten durchaus "verbindlich" gewesen sein und für sie Amtspflichten begründet haben. Darauf aber kommt es hier nicht ausschlaggebend an. Hier ist vielmehr allein entscheidend, ob die Post bei einer Verletzung der durch die - verbindliche - Zusage begründeten Pflichten für die schuldigen Postbediensteten einzustehen hat oder nicht. Ferner: Die größere Beförderungssicherheit der eingeschriebenen Postsendungen gegenüber den gewöhnlichen Sendungen ist so allgemein bekannt, daß es insoweit eines besonderen Hinweises seitens der Beamten an Dr. Dudorf nicht bedurften.
III.
Die Klägerin hat ihren Schadensersatzanspruch in den Tatsacheninstanzen auch auf die Verletzung vertraglicher Vereinbarungen durch die Post gestützt (vgl. Seite 3 der Klageschrift und Seite 1 der Berufungserwiderung vom 8. April 1963). Dieser Klagegrund ist jedoch der Nachprüfung im Revisionsrechtszug entzogen, weil die Revisionssumme nicht erreicht, die Revision auch nicht zugelassen und der Klagegrund der Vertragsverletzung nicht ein solcher ist, für den die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig sind und der deshalb durch § 547 Abs. 2 ZPO (alter Fassung) privilegiert ist.
IV.
Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet und muß zurückgewiesen werden.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Klägerin nach der Vorschrift des § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Keßler