Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1967, Az.: III ZR 40/67
Auslegung des Begriffs des "Verlustes" eines Briefes aus der Bestimmung des § 6 Postgesetz (PostG); Haftungsausschluss gem § 6 Abs. 5 PostG bei Verstoß von Postbediensteten in strafbarer Weise gegen die für die Beförderung und Bestellung von Briefen gegebenen Vorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 40/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 16449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 20.01.1967
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 5 PostG
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
Fundstellen
- DB 1968, 566 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1968, 179-180 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1968, 365 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1968, 306-307 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 646-647 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 19, 686 - 688
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zum Begriff des "Verlustes" von gewöhnlichen Briefen (§ 6 Abs. 5 PostG).
- b)
Der Haftungsausschluß gemäß § 6 Abs. 5 PostG greift auch dann Platz, wenn Postbedienstete in strafbarer Weise gegen die für die Beförderung und Bestellung von Briefen gegebenen Vorschriften verstoßen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Der Kaufmann Alwin S., der in D.-E. einen Einzelhandel mit Elektro- und Haushaltsgeräten betrieb, stand in Geschäftsbeziehungen zu verschiedenen Teilzahlungs- und Finanzierungsbanken, seit 1958 auch mit der Klägerin. Wirtschaftliche Schwierigkeiten veranlaßten S., sich von den Teilzahlungsbanken Kredite zu erschwindeln. Dabei ging er u.a. so vor, daß er von Freunden und Bekannten Gefälligkeitsunterschriften unter Darlehensverträge setzen ließ oder daß er Darlehensanträge und Vertragsformulare mit Namen angeblicher Kunden ausfüllte und deren Unterschriften fälschte. Die fälligen Darlehensraten bezahlte er jeweils mit neu aufgenommenen Krediten. Um zu verhindern, daß die Darlehensbestätigungen oder Mahnungen, die die Kreditbanken als einfache Briefsendungen unmittelbar an die Kunden zu verschicken pflegten, in die Hände der Adressaten kamen oder bei überhaupt nicht existierenden Kunden als unzustellbar zurückgingen, bewog S. drei Postzusteller, die in D.-E. Dienst taten, dazu, daß sie Briefe von Finanzierungsbanken unmittelbar ihm, S., aushändigten. Die Postzusteller sind deshalb wegen schwerer passiver Bestechung zu Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, und S. selbst ist zu einer vierjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden.
Auch in den Geschäftsbeziehungen S. zur Klägerin kam es aufgrund gefälschter Vertragsformulare zu verschiedenen Finanzierungsgeschäften, zu deren Abwicklung die drei Postzusteller die Briefsendungen der Klägerin unmittelbar an S. aushändigten, obwohl alle Briefe den Vermerk trugen; "Nicht nachsenden! Bitte mit neuer Anschrift zurück!". S. deckte zwar einen Teil der von der Klägerin aufgrund nicht ordnungsmäßiger Unterlagen gewährten Kredite ab, weitere derartige Kredite wurden aber nur zu einem mehr oder weniger großen Teil zurückbezahlt.
Nachdem einer der drei hier interessierenden Postzusteller im März 1963 seinen Zustellungsbezirk gewechselt hatte, wurde in dessen bisherigem Bezirk nunmehr ordnungsmäßig zugestellt. Als Ende April 1963 verschiedene Zahlungen bei der Klägerin ausblieben und mehrere Mahnschreiben zurückgeleitet wurden, richtete die Klägerin Ende Mai 1963 an die in Betracht kommenden angeblichen Darlehensnehmer Einschreibebriefe. Von diesen Einschreibebriefen kam einer als unzustellbar an die Klägerin zurück, während neun weitere wiederum unmittelbar an S. ausgehändigt wurden und unbeantwortet blieben. Nunmehr stellte die Klägerin in D. Ermittlungen an, die zur Strafanzeige und daraufhin zur Aufdeckung des wahren Sachverhalts führten.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung ihrer Bediensteten Schadensersatz und hat dazu vorgetragen: Bei pflichtgemäßem Verhalten der Postzusteller würde sie, die Klägerin, von S. Machenschaften zeitiger Kenntnis erhalten und die Geschäftsbeziehungen zu S. abgebrochen haben. Zu allen Kreditgewährungen, die später nicht abgedeckt wurden, würde es nicht mehr gekommen sein. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag ihres angeblichen Gesamtschadens geltend und sie hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 16.000 DM mit Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, beruft sich in erster Linie auf den Haftungsausschluß gemäß § 6 des Postgesetzes (PostG). Im übrigen vertritt sie die Auffassung, daß das pflichtwidrige Verhalten ihrer Zusteller für den Schaden der Klägerin nicht ursächlich gewesen sei, die Klägerin sich jedenfalls aber ein erhebliches eigenes Verschulden anrechnen lassen müsse.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer - im Einverständnis mit der Beklagten eingelegten - (Sprung-)Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Es sei nach dem Inhalt der beigezogenen Strafakten davon auszugehen, daß die Postzusteller der Beklagten spätestens seit 1959 an Darlehensnehmer der Klägerin gerichtete Briefsendungen unmittelbar an Schröder ausgehändigt hätten, obwohl sie nach §§ 40, 47 Abs. 3 der Postordnung vom 30. Januar 1929 (RGBl I 33) verpflichtet gewesen seien, die Briefsendungen entweder ordnungsgemäß den bezeichneten Empfängern auszuhändigen oder bei Unzustellbarkeit an die Klägerin zurückzuleiten. Für diese Amtspflichtverletzungen der Postzusteller aber habe die Beklagte nicht gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG einzustehen, da die Sonderregelung in § 6 Abs. 5 PostG zum Ausschluß der Haftung der Beklagten führe. Die gewöhnlichen Briefsendungen der Klägerin seien im Sinne der genannten Bestimmung verloren gegangen.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision müssen ohne Erfolg bleiben.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die für die Post in verschiedenen postrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse weiter in Geltung geblieben sind, daß jedoch diese Haftungsbeschränkungen jeweils nur die Schäden ergreifen, die mit den besonderen Gefahren der einzelnen Bereiche der postalischen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, für die die Haftungsbeschränkung normiert ist. An dieser zuletzt in der Entscheidung des Senats vom 22. Februar 1965 - III ZR 205/63 (LM Nr. 6 zu § 6 PostG = Archiv für das Post- und Fernmeldewesen 1965, 712 mit Anmerkung Schmidt) im einzelnen begründeten Auffassung, von der auch das Landgericht ausgegangen ist, hält der Senat fest, Es bleibt mithin allein zu fragen, ob die hier von den Postzustellern begangenen Pflichtverletzungen von dem in § 6 Abs. 5 PostG normierten Haftungsausschluß mitumfaßt werden. Das ist mit dem Landgericht zu bejahen.
Die Revision will den Haftungsausschluß einmal deswegen nicht Platz greifen lassen, weil nach ihrer Meinung die unzulässigerweise an S. ausgehändigten Briefsendungen nicht im Sinne der Haftungsausschlußbestimmung verloren gegangen sei. Das trifft jedoch nicht zu.
In § 6 Abs. 5 PostG ist bestimmt, daß für gewöhnliche Briefe "weder im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung, noch im Falle einer verzögerten Beförderung oder Bestellung Ersatz geleistet" wird. Dabei kann es, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, für die Frage, ob der "Fall eines Verlustes" eines Briefes im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Brief im Sinne der Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts verloren gegangen ist oder nicht. Vielmehr muß der Begriff des "Verlustes" eines Briefes aus der Bestimmung des § 6 PostG selbst heraus ausgelegt und gedeutet werden. Wenn aber nach dieser Bestimmung in allen Fällen einer verzögerten Beförderung oder Bestellung, einer Beschädigung (d.h. einer Beeinträchtigung der sachlichen Substanz) und eines "Verlustes" der gewöhnlichen Briefe eine Haftung der Post ausgeschlossen sein soll, dann wird damit ein umfassender Haftungsausschluß für alle Schäden normiert, die aus einer nicht ordnungsmäßigen Beförderung (und Bestellung) gewöhnlicher Briefsendungen entstehen können. Es kann daher der Haftungsausschluß auch für den Fall nicht in Frage gestellt werden, daß zwar, wie hier, der Fall eines Verlustes im Sinne des Bürgerlichen Rechts nicht vorgelegen haben mag, aber jedenfalls die "gewöhnlichen Briefe" weder den Adressaten erreicht haben, noch an den Absender zurückgeleitet worden sind. Eine andere Auffassung würde dem Sinn und der Bedeutung des Haftungsausschlusses, wie sie sich bereits aus dem richtig verstandenen Wortlaut des § 6 Abs. 5 PostG ergeben, nicht gerecht werden.
Die Revision will weiter den Haftungsausschluß nicht zum Zuge kommen lassen mit der Begründung, daß sich hier nicht die typischen Gefahren des Zustelldienstes der Post, sondern besondere und nicht vom Haftungsausschluß erfaßte Gefahren verwirklicht hätten. Das ist ebenfalls nicht richtig.
Von dem Haftungsausschluß des § 6 Abs. 5 PostG ist der Gesamtbereich der postalischen Briefbeförderung mit allen diesem Tätigkeitsbereich anhaftenden Risiken und Haftungsgefahren erfaßt (vgl. das oben bereits erwähnte Urteil des Senats vom 22. Februar 1965).
Dazu gehören auch sämtliche Risiken und Gefahren in der Richtung, daß die im Zustelldienst beschäftigten Bediensteten der Post die über die Bestellung der Briefe gegebenen Vorschriften (hier insbesondere §§ 40, 47 der Postordnung vom 30. Januar 1929) - fahrlässig oder auch vorsätzlich - mißachten und ihnen in der Weise zuwider handeln, daß sie die Briefe an nicht zum Empfang berechtigte Personen aushändigen. Selbst dann, wenn die Postbedienateten dabei die Grenze des Strafbaren überschreiten, kommt der Haftungsausschluß zum Zuge. Denn auch insoweit handelt es sich um Risiken, die der postalischen Briefbeförderung anhaften und für die angesichts dessen, daß die Massenbeförderung von Briefen möglichst schnell und zu möglichst geringen Gebühren erfolgen soll, das Nichteinstehenmüssen der Post, die andernfalls zu umfangreichen und kostspieligen Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen genötigt wäre, vorgesehen und gerechtfertigt ist.
Schließlich will die Revision den Klageanspruch auch noch aus Art. 10 GG, der das Brief - sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis für unverletzlich erklärt, in Verbindung mit § 839 BGB und Art. 34 GG herleiten. Es kann indes dahinstehen, ob hier überhaupt eine Verletzung des Postgeheimnisses vorliegt und ob nicht, selbst wenn das zu bejahen wäre, auch insoweit der Haftungsausschluß Platz greifen müßte. Denn jedenfalls ist nichts dafür dargetan, daß der Schaden der Klägerin auf der Verletzung des Postgeheimnisses beruht.
Mit der Klage werden nur Amtshaftungsansprüche wegen nicht ordnungsmäßiger Beförderung und Bestellung der von der Klägerin aufgegebenen Briefsendungen geltend gemacht und es wird nicht Ersatz wegen Verlustes von eingeschriebenen Sendungen gemäß § 10 PostG verlangt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob für derartige Ersatzansprüche überhaupt der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben wäre (vgl. dazu Menger-Erichsen VerwArch 57 (1966) S. 188/9).
III.
Die Revision der Klägerin erweist sich nach alledem als unbegründet und muß zurückgewiesen werden.
Die Kosten des ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittels hat die Klägerin nach der Vorschrift des § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Keßler
Dr. Reinhardt