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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1991, Az.: IV ZR 49/91

Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs; Anspruch auf Provisionszahlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1991
Aktenzeichen
IV ZR 49/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 19436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 29.11.1990

Der Zivilsenat IV des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1991
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. November 1990 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen den beklagten Makler im Wege der Stufenklage einen Auskunftsanspruch geltend. Sie hat sämtliche Provisionsansprüche eines früher bei dem Beklagten beschäftigten freien Maklers gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Sie behauptet, diesem stünden aus dem Objekt W.straße in N. erhebliche Provisionszahlungen gegen den Beklagten zu, deren Höhe sie ohne Auskunft nicht angeben könne.

2

Das Landgericht hat den Beklagten zur Auskunft verurteilt, da der Auskunftsanspruch als Nebenrecht mit der Pfändung auf die Klägerin übergegangen sei und diese genügend Anhaltspunkte dargelegt habe, die einen Provisionsanspruch wahrscheinlich machten.

3

Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufung des Beklagten auf 500 DM festgesetzt und diese dann als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist unbegründet.

5

1.

Das Berufungsgericht hat für die Berufung des zur Auskunft verurteilten Beklagten den Wert des Beschwerdegegenstandes nach dessen Interesse bemessen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.

6

a)

Das ist richtig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Senatsbeschluß vom 13.3.1985 - IVa ZB 2/85 - LM ZPO § 511a Nr. 21 = NJW 1986, 1493 = WM 1985, 764; die dort mit näheren Gründen abgelehnte, allerdings nur beiläufig geäußerte andere Ansicht hat der II. Zivilsenat aufgegeben, vgl. sein Urteil vom 17.12.1990 - II ZR 89/90 - LM ZPO § 3 Nr. 75 = WM 1991, 1317 m.w.N. unter I.; mit jener Ansicht hat sich auch der Beschluß vom 27.3.1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796 auseinandergesetzt; vgl. weiter die Beschlüsse vom 14.11.1990 und 30.11.1991 - XII ZB 96 und 156/90 - FamRZ 1991, 315 und 791, jeweils m.w.N.; ebenso das Schrifttum, vgl. z.B. Schneider, Streitwertkommentar 9. Aufl. Rdn. 552ff. oder Stein/Jonas/Schumann, 20. Aufl. § 3 Rdn. 41 Stichwort Auskunftsanspruch).

7

Soweit die Revision sich auf die früher vom II. Zivilsenat geäußerte Ansicht und weiter auf angebliche Verkürzung des Instanzenzuges beruft, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannten Entscheidungen und auch auf die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfGE 78, 88, 99) verwiesen.

8

b)

Auch den weiteren Erwägungen der Revision ist nicht zu folgen. Sie gehen aus von angeblicher Identität des Streitgegenstandes erster und zweiter Instanz. Bei einem Rechtsmittel ist aber nicht nach dem Streitgegenstand, sondern nach der Beschwer des Rechtsmittelführers zu fragen. Diese wird für die Berufung gemäß §§ 511a, 2, 3 ZPO festgesetzt. Sie entspricht nicht notwendig dem durch das Interesse und den Angriff des Klägers definierten Streitgegenstand. Auch das ist bereits mehrfach näher begründet worden (vgl. Senatsbeschluß vom 13.3.1985 aaO und Beschluß vom 27.3.1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796). Also werden die Parteien nicht ungleich behandelt.

9

Die von der Revision herangezogenen Fälle der Beschwer des zur Leistung Verurteilten und der negativen Feststellungsklage sind zum Vergleich nicht geeignet. Bei der Leistungsklage und der negativen Feststellungsklage wird rechtskräftig über den Anspruch entschieden. Deshalb entspricht anders als bei dem Auskunftsbegehren die Beschwer des Verurteilten in der Regel dem Streitgegenstand. Wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt, bewirkt die Verurteilung zur Auskunft aber nicht, daß gleichzeitig der zugrunde liegende Zahlungsanspruch als begründet anerkannt wird. Für ein klageweise durchsetzbares Auskunftsrecht kann genügen, daß der Kläger die Voraussetzungen für das Bestehen des später geltend zu machenden Leistungsanspruches hinreichend dargetan hat (BGHZ 97, 188). Eben das hat das Landgericht unter 2 c seiner Entscheidungsgründe ausdrücklich erörtert.

10

Dementsprechend wird auch für den Wert der Auskunftsklage regelmäßig nur ein geringer Bruchteil der geschätzten Höhe der späteren Zahlungsklage angenommen (Zöller/Schneider, 17. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort Auskunft), so daß auch der Auskunftskläger bei fehlendem Erfolg nicht regelmäßig mit der Zulässigkeit seines Rechtsmittels gemäß § 511a ZPO rechnen kann.

11

c)

Auch die obergerichtliche Rechtsprechung folgt weithin dem Bundesgerichtshof. Die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken aus dem Jahre 1985 (JurBüro 1985, 1238) hat die Meinung des BGH (noch) nicht zur Kenntnis genommen und enthält keine Begründung. Das bewußt abweichende Urteil des Kammergerichts vom 1.12.1987 (NJW RR 1988, 1214) stellt - wie die Revision - zu Unrecht auf den Streitgegenstand erster Instanz und nicht auf die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten ab. Es zieht überdies maßgeblich die in Auskunftsfällen nicht einschlägige, vielmehr nur für Grunddienstbarkeiten geltende Sondervorschrift des § 7 ZPO heran.

12

2.

Das Interesse des Beklagten an der Nichterteilung der Auskunft hat das Berufungsgericht mit 500 DM bemessen. Für die begehrte Auskunft müsse er für alle Wohnungen der in Rede stehenden Anlage die Verträge heraussuchen und feststellen, wie hoch Verkaufserlös und Provision waren. Das könne er in höchstens einem halben Tag erledigen. Aus seinem Vortrag ergebe sich nichts Gegenteiliges. Für einen Stundensatz von 250 DM bestehe kein Anhalt.

13

Diese Erwägungen halten revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Der Senat kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 24.2.1982 - IVa ZR 58/91 - NJW 1982, 1765 = LM ZPO § 511a Nr. 18). Solche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten zu seinem Aufwand umfassend und sachgerecht gewürdigt. Der dazu jetzt gebrachte neue Vortrag ist gemäß § 561 ZPO, die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Beklagten schon nach § 511a Abs. 1 Satz 2 (früher Abs. 2) ZPO unbeachtlich.