Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1991, Az.: I ZR 208/89
Nachfolgender Frachtführer; Unterfrachtführer; Verjährung des Beförderungsersatzanspruchs; Beförderungsreklamation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1991
- Aktenzeichen
- I ZR 208/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 32 CMR
- Art. 34 CMR
- § 432 Abs. 2 HGB
- § 425 Abs. 2 BGB
- § 429 Abs. 3 S. 1 BGB
Fundstellen
- BGHZ 116, 15 - 21
- IPRax 1992, 332 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1992, 459-460 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1766-1768 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 640-641 (Volltext mit red. LS)
- WM 1992, 1038-1040 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Gegenüber dem Unterfrachtführer, der nicht aufeinanderfolgender (nachfolgender) Frachtführer i. S. d. Art. 34 CMR (§ 432 Abs. 2 HGB) ist, ist der Empfänger nicht ersatzberechtigt.
2. Die Verjährung von Ersatzansprüchen aus einer Beförderung, die der CMR unterliegt, wird durch eine Reklamation nach Art. 32 Abs. 2 S. 1 CMR nur dann gehemmt, wenn der Reklamierende im Zeitpunkt des Ausspruchs der Reklamation Gläubiger der erhobenen Ersatzansprüche ist. Ein nachfolgender Forderungserwerb durch den Reklamierenden wirkt auf den Zeitpunkt der Reklamation nicht zurück.
3. Die CMR regelt nicht, ob die Reklamation eines von mehreren Ersatzberechtigten die Reklamation eines anderen von ihnen mit verjährungshemmender Wirkung ausschließt. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es auf die Bestimmungen des jeweils maßgebenden nationalen Rechts an, bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf die Vorschriften der §§ 428, 429 Abs. 3 S. 1, 425 Abs. 2 BGB, nach denen jeder Ersatzberechtigte unabhängig von der Reklamation anderer mit verjährungshemmender Wirkung i. S. d. Art. 32 Abs. 2 S. 4 CMR reklamieren kann.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Transportversicherer der H. P. A.-G. AG. Sie macht aus abgetretenem Recht einen restlichen Transportschaden in unstreitiger Höhe von 234.896,20 öS geltend.
Die Beklagte beförderte 33 Rollen Papier per Lkw von A. nach M. in Österreich. Sie hatte den Auftrag von der Firma B. GmbH, Internationale Spedition, W., erhalten. Diese war ihrerseits - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - von der Versicherungsnehmerin der Beklagten beauftragt worden.
Die Beklagte hat das Frachtgut am 14. Januar 1986 teilweise durchnäßt bei der Empfängerin, der Firma T. AG, abgeliefert. Die Firma B. machte den Nässeschaden mit Schreiben vom 24. Februar 1986 gegenüber der Beklagten geltend, die die Ansprüche unter Rücksendung der vorgelegten Unterlagen mit Schreiben vom 14. April 1986 zurückwies.
Mit Schreiben vom 20. Mai 1986 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Klageforderung auf. Nachdem die Empfängerin, die Firma T., mit Erklärung vom 3. Juni 1986 ihre aus der Empfängerstellung abgeleiteten Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten hatte, nahm diese die Beklagte mit der bei Gericht am 5. Juli 1988 eingegangenen und am 9. Juli 1988 zugestellten Klage auf Zahlung in Anspruch. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin behauptet, sie habe mit einem weiteren Schreiben an die Beklagte vom 30. Juni 1986 unter Bezugnahme auf dasjenige vom 20. Mai 1986 den Schaden erneut reklamiert. Die Beklagte hat den Zugang dieses Schreibens bestritten. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsforderung entsprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (TranspR 1989, 324).
Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Ersatzanspruchs der Empfängerin gegen die Beklagte bejaht und den Eintritt der Verjährung verneint. Es hat ausgeführt: Die Beklagte hafte nach Art. 17 CMR als Frachtführerin für den eingetretenen Schaden. Die Klägerin habe durch die Abtretungserklärung vom 3. Juni 1986 die Ersatzansprüche erworben, die der Empfängerin gegen die Beklagte erwachsen seien. Dem stehe nicht entgegen, daß die Beklagte als Unterfrachtführerin in Anspruch genommen werde. Soweit der Bundesgerichtshof in derartigen Fällen einen Anspruch des Empfängers verneine, berücksichtige er zu wenig, daß die Empfängerin auch im Hinblick auf den Transportvertrag zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer die Rolle des Empfängers spiele. Es sei kein Grund ersichtlich, warum dieser Transportvertrag anderen Regeln unterliegen solle als der Transportvertrag des Absenders mit dem Hauptfrachtführer.
Die Klageforderung sei nicht verjährt. Im Zeitpunkt des Schreibens vom 20. Mai 1986 habe zwar die Klägerin nicht wirksam reklamieren können, da sie seinerzeit noch nicht Inhaberin des Schadensersatzanspruchs gewesen sei. Jedoch habe dieses Schreiben die Wirkung einer Reklamation nachträglich dadurch erlangt, daß die Empfängerin den Schadensersatzanspruch unter dem 3. Juni 1986 an die Klägerin abgetreten habe. Damit sei die Verjährung gehemmt worden. Dem stehe nicht entgegen, daß die Beklagte zuvor schon die Reklamation der Spedition B. zurückgewiesen habe. Die CMR regele nicht, ob bei Vorhandensein mehrerer Ersatzberechtigter die Reklamation eines von ihnen die Reklamationsbefugnis der anderen entfallen lasse (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 4 CMR). Anwendbar sei daher insoweit das nationale Recht, das hier nicht zum Verlust der Reklamationsbefugnis der Empfängerin als einer weiteren Ersatzberechtigten neben der Spedition B. geführt habe (§§ 428, 429, 425 BGB).
II. Dieser Beurteilung kann, soweit sie auf der Annahme beruht, daß das Schreiben vom 20. Mai 1986 mit Blick auf die Forderungszession vom 3. Juni 1986 zur Hemmung der Verjährung geführt habe, nicht beigetreten werden.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte - ohne nachfolgender Frachtführer im Sinne des Art. 34 CMR geworden zu sein - Unterfrachtführer war, daß aber gleichwohl die Empfängerin ihr gegenüber ersatzberechtigt war. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Träfe die Ansicht des Berufungsgerichts zu, müßte die Klage abgewiesen werden, ohne daß es des weiteren auf die Verjährungseinrede der Beklagten und im Zusammenhang damit auf die Frage der Wirksamkeit der Reklamation vom 20. Mai 1986 ankäme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen dem Empfänger gegen den Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Frachtführer ist (Art. 34 CMR; § 432 Abs. 2 HGB), wegen des Verlusts oder der Beschädigung des dem Hauptfrachtführer vom Absender zur Beförderung übergebenen Gutes keine Schadensersatzansprüche zu (BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, VersR 1988, 244, 246, 247 = TranspR 1988, 108; Urt. v. 28.4.1988 - I ZR 32/86, VersR 1988, 825, 826 = TranspR 1988, 338, 339; Urt. v. 10.5.1990 - I ZR 234/88 = VersR 1991, 238, 239 = TranspR 1990, 418). Die vom Berufungsgericht angeführte Entgegenhaltung von Koller (VersR 1988, 673), der Bundesgerichtshof habe dabei nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Unterfrachtführer im Rahmen seiner Beauftragung durch den Hauptfrachtführer selber Hauptfrachtführer mit den sich daraus ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Empfänger sei, stützt den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Standpunkt des Berufungsgerichts nicht. Maßgebend für die Ersatzberechtigung des Empfängers ist - allein - der Frachtvertrag zwischen Absender und Hauptfrachtführer. Nur im Rahmen dieses Vertrages billigt die CMR - nicht anders als das HGB dem Empfänger Ersatzansprüche wegen Verlusts oder Beschädigung des dem Hauptfrachtführer vom Absender übergebenen Gutes zu. Unterfrachtführer, deren sich der Hauptfrachtführer zur Erfüllung seiner frachtvertraglichen Verpflichtungen bedient, sind - auch gegenüber dem Empfänger (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR; § 435 HGB) - sowohl nach der CMR (Art. 34) als auch nach dem HGB (§ 432 Abs. 2) nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen als nachfolgende Frachtführer zum Schadensersatz verpflichtet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, haften sie nach dem Gesetz weder gegenüber dem Absender noch gegenüber dem Empfänger. Dazu stünde es in Widerspruch, einen Unterfrachtführer, in dessen Person diese Voraussetzungen nicht vorliegen, gleichwohl - aus dem Frachtvertrag zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer - gegenüber dem Empfänger haften zu lassen, obwohl nach den Regelungen der CMR und des HGB die Tatsache des Abschlusses eines Unterfrachtvertrages allein dafür gerade nicht ausreichen soll. Denn der Unterfrachtführer ist lediglich Hilfsperson (Art. 3 CMR) und Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Hauptfrachtführers bei Ausführung der Beförderung und ist in dieser Funktion nicht verschieden von der Tätigkeit des Arbeitnehmers (Fahrers) des (Haupt-)Frachtführers, gegen den ebenfalls frachtvertragliche Ansprüche von Absender oder Empfänger nicht in Betracht kommen.
b) Danach muß mangels Ersatzberechtigung der Empfängerin, der Zedentin, die Klage abgewiesen werden, wenn die Beklagte - ohne daß ein Fall des Art. 34 CMR gegeben ist Unterfrachtführerin war. Letzteres hat das Berufungsgericht zwar angenommen. Jedoch kann dies im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zur Klageabweisung führen, da die Annahme des Berufungsgerichts nicht von ausreichenden Feststellungen getragen wird. Daß die Beklagte Unterfrachtführerin war, folgt nicht ohne weiteres schon daraus, daß sie den Beförderungsauftrag nicht unmittelbar von der Versenderin, der H. P. A.-G. AG, sondern von der Spedition B. erhalten hat. Ob diese Frachtführer war und wie das Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihrem Auftraggeber zu beurteilen ist, kann den getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Das bedarf - gegebenenfalls (s.u. Ziff. 2 c) - weiterer Aufklärung durch das Berufungsgericht.
2. Die Klage könnte danach nur dann Erfolg haben, wenn die Beklagte (Haupt-)Frachtführer oder nachfolgender (aufeinanderfolgender) Frachtführer im Sinne des Art. 34 CMR war und wenn die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durchgriffe, d.h. wenn die Klägerin in nichtverjährter Zeit den Schaden wirksam reklamiert hätte. Letzteres hat das Berufungsgericht angenommen. Aber auch insoweit hält das Urteil der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Reklamation der Spedition B. die Befugnis der Klägerin als Zessionarin, mit verjährungshemmender Wirkung zu reklamieren, nicht hat entfallen lassen. Gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 4 CMR hemmen zwar weitere Reklamationen, die denselben Anspruch zum Gegenstand haben, die Verjährung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sowohl dem Absender als auch dem Empfänger ein Anspruch gegen den Frachtführer zustehen kann (Doppellegitimation von Absender und Empfänger; BGHZ 75, 92, 95, 96; st. Rspr.), kann der Frachtführer sich jedoch Reklamationen mehrerer Gläubiger gegenübersehen. In derartigen Fällen sind zur Ermittlung der Rechtswirkung von Erklärungen einzelner Gläubiger - da die CMR, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, insoweit keine Regelung trifft die Bestimmungen des jeweils anzuwendenden nationalen Rechts, hier die des deutschen Rechts über die Gesamtgläubigerschaft heranzuziehen ( 428 ff. BGB; BGHZ aaO.; BGH, Urt. v. 10.4.1974 - I ZR 84/73, VersR 1974, 796, 798; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, VersR 1984, 932, 934 = TranspR 1984, 283, 285).
Kommt danach jedem der Anspruchsberechtigten eine selbständige Reklamationsbefugnis zu, so folgt daraus, daß der Frachtführer jede Reklamation gesondert zurückweisen muß (§ 429 Abs. 3, § 425 Abs. 2 BGB), da als weitere Reklamation im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Satz 4 CMR nur die nochmalige Reklamation desselben Anspruchstellers anzusehen ist. Für diese Auslegung der Bestimmung spricht auch, daß anderenfalls keine hinreichende Klarheit bezüglich des Laufs der Verjährungsfrist erreicht werden könnte, beispielsweise auch dann nicht, wenn zwei Reklamationen zeitgleich eingehen, worauf das Oberlandesgericht Düsseldorf (VersR 1983, 1132) zutreffend hingewiesen hat. Schutzwürdige Interessen des Frachtführers stehen diesem Verständnis der Bestimmung nicht entgegen.
b) Nicht beigetreten werden kann aber dem Berufungsgericht darin, daß das Schreiben vom 20. Mai 1986 angesichts der Abtretung des Anspruchs (Erklärung der Empfängerin vom 3. Juni 1986) eine wirksame Reklamation sei. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, daß nach Art. 32 Abs. 2 CMR, ebenso wie es für den hiermit übereinstimmenden § 40 Abs. 3 KVO in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, nur die Reklamation eines Berechtigten die Wirkung der Verjährungshemmung herbeiführen kann (BGH, Urt. v. 20.2.1970 - I ZR 110/68, VersR 1970, 416 - NJW 1970, 995 = WM 1970, 693; Urt. v. 1.10.1975 - I ZR 12/75, VersR 1976, 168, 169; Urt. v. 6.2.1981 - I ZR 172/78, VersR 1981, 571, 572 = NJW 1981, 2750 [BGH 06.02.1981 - I ZR 172/78]). Seine Annahme, die Klägerin sei Berechtigte in diesem Sinne gewesen, begegnet aber durchgreifenden Bedenken.
aa) Als Rechtsstandschafterin hat die Klägerin mit dem Schreiben vom 20. Mai 1986 nicht wirksam reklamiert. Als diejenige, die der Versenderin den Schaden ersetzt hat, kann ihr zwar ein schutzwürdiges Interesse daran nicht abgesprochen werden. Jedoch fehlt es für den hier entscheidenden Zeitpunkt, den 20. Mai 1986, an ausreichendem Anhalt dafür, daß sie von der Empfängerin zu einem solchen Schritt ausdrücklich oder konkludent ermächtigt worden war.
bb) Zessionarin eines Ersatzanspruchs der Empfängerin ist die Klägerin erst auf Grund deren Abtretungserklärung vom 3. Juni 1986 geworden. In die Rechtsstellung des Gläubigers einer Ersatzforderung, also des Berechtigten, ist die Klägerin daher erst mit Zugang der Abtretungserklärung der Empfängerin eingerückt. Die zuvor, am 20. Mai 1986, ausgesprochene Reklamation hat demgemäß keine Rechtswirkung entfaltet (BGH, Urt. v. 6.2.1981 - I ZR 172/78 aaO.). Sie konnte auch - entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. OLG Hamburg VersR 1984, 234) - keine Rückwirkung etwa im Sinne von § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Zeitpunkt der Reklamation haben, weil es sich bei dieser um ein einseitiges Gestaltungsgeschäft handelt, das einen Schwebezustand nicht verträgt. Der nachfolgende Forderungserwerb durch die Klägerin konnte daher auf den Zeitpunkt der Reklamation nicht zurückwirken und die Klägerin nicht nachträglich und mit rückwirkender Kraft zur Reklamationsberechtigten machen. Wer reklamiert muß im Zeitpunkt der Reklamation forderungsberechtigt sein. Eine andere Betrachtungsweise würde den Frachtführer, der - wie im Streitfall - von einem nachträglichen Forderungserwerb des unberechtigt Reklamierenden nicht ohne weiteres Kenntnis erhält und damit auch nicht rechnen kann, vor die Notwendigkeit stellen, sich zur Vermeidung von Nachteilen auch auf Reklamationen Nichtberechtigter einzulassen, diese zu prüfen und zu bescheiden, gegebenenfalls zurückzuweisen. Daß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR dies dem Frachtführer abverlangte, insoweit also einen Nichtberechtigten dem Berechtigten gleichsetzte, kann aber dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht entnommen werden.
c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die Verjährung durch das von der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits vorgelegte Schreiben vom 30. Juni 1986 gehemmt worden ist. In der Revisionsinstanz ist Nichthemmung daher zugunsten der Beklagten zu unterstellen, die den Empfang des Schreibens unter Beweisantritt bestritten hat. Dem wird das Berufungsgericht - sofern es darauf ankommt (s.o. Ziff. II. 1. b) - nachzugehen haben.
3. Soweit die Revisionserwiderung sich darauf beruft, die Verjährungseinrede sei von der Beklagten treuwidrig erhoben, kann sie damit keinen Erfolg haben. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich kein Anhalt dafür, daß die Einschaltung des Versicherers der Beklagten zum Zwecke der Schadensregulierung es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf Verjährung zu berufen.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zum Zweck weiterer tatrichterlicher Ermittlungen (vgl. oben zu II. 2. c) zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.