Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1970, Az.: I ZR 110/68
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers des Spediteurs gegen den Frachtführer; Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung; Anmeldung durch einen Nichtberechtigten; Verantwortung des Güterfernverkehrsunternehmers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1970
- Aktenzeichen
- I ZR 110/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11327
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 14.10.1968
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
- § 392 Abs. 2 HGB
- § 29 KVO
- § 38 Abs. 2 KVO
- § 40 Abs. 4 KVO
- § 54 Abs. a Ziff. 2 ADSp
- § 3 Ziff. 1 SVS
- § 5 Ziff. 18 b SVS
Fundstellen
- DB 1970, 680 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 485-486 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 995 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1970, 416-417 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Auftraggeber des Spediteurs kann seine Schadensersatzansprüche gegen den Frachtführer auch dann schon nach § 40 Abs. 4 KVO mit der die Hemmung der Verjährung auslösenden Wirkung anmelden, wenn der Spediteur seine Ansprüche gegen den Frachtführer noch nicht an ihn abgetreten hat.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Oktober 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Tatbestand
Die Firma S. beauftragte am 29. April 1963 die Speditionsfirma F. mit der Versendung einer Maschine von Mönchengladbach nach Hof, die ihrerseits die Durchführung des Transportes der Beklagten ihrer Tochtergesellschaft übertrug. Die Firma S. versicherte die Maschine bei der Klägerin gegen Transportschäden.
Auf der Fahrt nach Hof am 30. April 1963 geriet der Lastwagen mit Anhänger auf der Bundesautobahn ins Schleudern und durchbrach die Leitplanke. Den dabei an der Maschine entstandenen Schaden in Höhe von DM 52.462,61 ersetzte die Klägerin; die Firma S. trat ihre Ansprüche "aus dem Beförderungsvertrag vom 29.4.1963" am 17. Mai 1963 an die Klägerin ab. Erstmalig mit Schreiben vom 13. Mai 1963, dem weitere Schreiben folgten, korrespondierte die Klägerin mit der Firma Oskar Sc., der Bevollmächtigten des KVO-Versicherers der Beklagten.
Durch Schreiben vom 6. Januar 1964 teilte die Firma. Sc. der Klägerin mit, sie könne den Regreßanspruch nicht anerkennen, da der entstandene Sachschaden auf mangelhafte Verpackung und Verladung der Maschine zurückzuführen sei. Im übrigen sei die Klägerin auch nicht legitimiert, Ansprüche gegenüber der KVO-Versicherung geltend zu machen. Gleichzeitig sandte die Firma Sc. die von der Klägerin eingereichten Unterlagen zurück. Am 5. Februar 1964 ließ die Klägerin sich von der Speditionsfirma F. deren Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Frachtvertrag abtreten.
Nach weiteren Verhandlungen mit der Firma Sc. hat die Klägerin die vorliegende, am 12. Juli 1964 zugestellte Klage erhoben.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 52.462,61 nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, eine Haftung nach § 29 KVO komme nicht in Betracht, weil der Schaden auf Verpackungs- und Verladungsfehler zurückzuführen sei. Im übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben (§ 40 KVO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus dem Berufungsrechtszug, die Berufung zurückzuweisen, weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind Schadensersatzansprüche nach § 29 KVO, die die Klägerin durch Abtretung von der Firma F. erworben haben könnte, verjährt (§ 40 KVO).
Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Verjährungsfrist habe am 30. April 1963 begonnen (§ 40 Abs. 3 Buchst. e KVO); im Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift (12. Juli 1964) sei daher die Jahresfrist abgelaufen gewesen. Die Verjährung sei auch nicht nach § 40 Abs. 4 KVO durch eine schriftliche Anmeldung des Anspruchs gehemmt worden. Die Klägerin habe zwar den Schaden mit Schreiben vom 27. Mai und 30. September 1963 formrichtig angemeldet. Die Anmeldung habe auch bei dem KVO-Versicherer erfolgen dürfen (anstatt bei der Beklagten). Sie sei jedoch nicht wirksam, weil die Klägerin den Anspruch als Nichtberechtigte angemeldet und die Abtretung seitens der Firma F. vom 5. Februar 1964 erst im Jahre 1965 der Beklagten mitgeteilt habe. Denn wenn ein zur Zeit der Anmeldung Nichtberechtigter die Forderung erst später erwerbe, so trete eine Hemmung der Verjährung noch nicht mit der Anmeldung durch den Nichtberechtigten, sondern erst dann ein, wenn der inzwischen Berechtigte dem Unternehmer die Abtretung zur Kenntnis bringe. Das sei aber erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geschehen.
II.
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Erfolg angegriffen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Verjährung jedenfalls vom 3. Oktober 1963 bis zum 6. Januar 1964 nach § 40 Abs. 4 KVO gehemmt gewesen, so daß die Klage vom 12. Juli 1964 noch während der laufenden Verjährungsfrist erhoben worden ist.
1.
Die Klägerin hat als Transportversicherer der Firma Schl. dieser den Unfallschaden in Höhe von DM 52.462,61 ersetzt, die ihrerseits ihre Schadensersatzansprüche an die Klägerin am 17. Mai 1963 abtrat. Vertragliche Ansprüche bestanden insoweit nur gegen die Speditionsfirma F., die die Beklagte mit der Durchführung des Transports im Güterfernverkehr beauftragt hatte. Die Firma F. trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte am 5. Februar 1964 an die Klägerin ab.
Da die Firma Oskar Sc. sowohl Vertreter der SVS-Versicherer der Firma F. als auch Vertreter der KVO-Versicherer der Beklagten war, vertritt die Beklagte die Auffassung, die Anmeldung des Schadens durch die Klägerin habe sich nur auf die SVS-Versicherung bezogen, zur Anmeldung nach § 40 Abs. 4 KVO hinsichtlich der KVO-Versicherung sei die Klägerin nicht berechtigt gewesen. Dazu meint das Berufungsgericht (BU 10), die Anmeldung habe sich auf die KVO-Versicherung bezogen, weil der volle Schadensbetrag von DM 52.464,61 angemeldet worden sei, während aus dem Speditionsvertrag nach § 54 Abs. a Ziff. 2 ADSp allenfalls DM 1.500,00 hätten geltend gemacht werden können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß nach § 3 Ziff. 1 SVS die SVS-Versicherer auf die Einwendungen verzichten, welche der Spediteur aus den in den ADSp enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte; das bedeutet, daß die SVS-Versicherer sich nicht auf die Minderungsgründe des § 54 ADSp berufen dürfen, aus der Anmeldung des vollen Betrages daher keine Schlüsse in Richtung auf die Art der angemeldeten Ansprüche hergeleitet werden können.
2.
Es kann aber dahinstehen, ob die Klägerin den Schaden bei der Firma Oskar Sc. als nach SVS- oder nach KVO-Versicherung gedeckten Schaden angemeldet hat. Denn in jedem Fall ist durch die Anmeldung die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 4 KVO gehemmt worden.
Im Streitfall ist der Ersatz des Schadens nach § 5 Ziff. 18 b SVS von der SVS-Versicherung ausgeschlossen, weil es sich um eine Transportleistung handelte, die der Spediteur durch dritte Güterfernverkehrsunternehmer gemäß Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und Kraftverkehrsordnung (KVO) ausführen ließ. Ein Ausnahmefall des § 5 Ziff. 1 B a - c Abs. 1 SVS, wonach die SVS-Versicherung dann eintritt, wenn die Transportversicherung unwirksam ist, liegt nicht vor. Nach § 5 Ziff. 1 B a - c Abs. 2 SVS können jedoch Schäden, die in der Verantwortung des Güterfernverkehrsunternehmers entstehen, soweit sie auf die KVO-Versicherung entfallen, auch bei den SVS-Versicherern gemeldet werden. Die SVS-Versicherer sind alsdann verpflichtet, die Schadensregulierung mit den KVO-Versicherern durchzuführen.
Da die Firma Oskar Sc. beide Versicherergruppen vertrat, war demnach die Anmeldung in jedem Falle auch eine solche nach § 40 Abs. 4 KVO.
3.
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß Adressat der Anmeldung nach § 40 Abs. 4 KVO auch der KVO-Versicherer sein durfte (also nicht die Beklagte sein mußte). Denn nach § 38 Abs. 2 KVO steht den KVO-Versicherern das Recht zu, bei der Schadensfeststellung mitzuwirken. Da aber der Zweck des § 40 Abs. 4 KVO gerade ist, angesichts der häufig langwierigen Schadensfeststellung Klagen zu vermeiden, die nur erhoben werden, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen, liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit bei den KVO-Versicherern, denen auch in den Fällen des § 38 Abs. 2 KVO obliegt, die die Hemmung der Verjährung beendende Entscheidung dem Anmeldenden mitzuteilen (§ 40 Abs. 4 KVO).
4.
Die Klägerin war auch als Rechtsnachfolgerin der geschädigten Firma S. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts berechtigt, den Schaden mit der die Hemmung der Verjährungsfrist auslösenden Wirkung anzumelden. Nach § 40 Abs. 4 KVO wird die Verjährung des Anspruchs durch eine schriftliche Anmeldung gehemmt. Anmelder wird in der Regel der Inhaber der Forderung sein. Für die Fälle, in denen der Versender einen Spediteur beauftragt, kommt aber folgendes hinzu: Im Verhältnis des Auftraggebers zum Spediteur findet die für den Kommissionär geltende Vorschrift des § 392 Abs. 2 HGB Anwendung (§ 407 Abs. 2 HGB). Daraus ergibt sich, daß die Rechte, die der Spediteur durch den Abschluß des Frachtvertrages gegen den Frachtführer erwirbt, wirtschaftlich ausschließlich dem Auftraggeber (Versender) zugute kommen. Deshalb sind auch im Verhältnis des Versenders einerseits und des Spediteurs und seiner Gläubiger andererseits die Forderungen des Spediteurs gegen den Frachtführer als solche des Auftraggebers anzusehen, so daß also der Auftraggeber im Konkurs des Spediteurs dessen Forderungen gegen den Frachtführer im Wege der Aussonderung für sich beanspruchen kann (vgl. RGZ 92, 8, 11). Diese Regelung hat in § 52 Abs. a ADSp darin ihren Ausdruck gefunden, daß sich in Fällen der vorliegenden Art die Haftung des Spediteurs auf die Verpflichtung beschränkt, den Anspruch gegen den Frachtführer an den Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten. Ist demnach der Auftraggeber vor der Abtretung zwar noch nicht berechtigt, die Forderungen gegen den Frachtführer geltend zu machen (§ 392 Abs. 1 HGB), so hat er doch im übrigen auch schon vor der Abtretung eine solche Rechtsstellung, die es ihm ermöglicht, Einwirkungen des Spediteurs und dessen Gläubiger abzuwehren und jederzeit die Abtretung zu verlangen, aber auch seine Schadensersatzansprüche nach § 40 Abs. 4 KVO mit der die Hemmung der Verjährung auslösenden Wirkung anzumelden. Dem entspricht auch die Regelung des § 5 Ziff. 1 B a - c Abs. 2 SVS, wonach die SVS-Versicherer verpflichtet sind, die Schadensregulierung mit den KVO-Versicherern für den Anspruchsberechtigten durchzuführen; denn Versicherter im Sinne des SVS ist nicht der Spediteur, sondern der Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden hat.
Die andere vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß der Geschädigte erst nach Abtretung der Ansprüche des Spediteurs gegen den Frachtführer nach § 40 Abs. 4 KVO seine Ansprüche wirksam anmelden könne, würde zu einer mit dem Zweck der Regelungen des § 392 Abs. 2 HGB und des § 52 ADSp nicht zu vereinbarenden Benachteiligung des Auftraggebers führen.
5.
Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen die Schreiben vom 27. Mai 1963 und vom 30. September 1963 dem Erfordernis des § 40 Abs. 4 KVO, jedenfalls das letztere mache einen genügend bestimmten Anspruch geltend.
Da die Verjährung von einem bestimmten Zeitpunkt an gehemmt wird, ist dieser Zeitpunkt eindeutig festzustellen. Es bedarf keiner Prüfung, ob schon ein früheres Schreiben eine Hemmung der Verjährung ausgelöst haben könnte, jedenfalls liegen - wie auch das Berufungsgericht feststellt - diese Voraussetzungen im Schreiben vom 30. September 1963 vor. Demgemäß ist die Verjährung zumindest vom Eingang der Anmeldung bei der Firma Oskar Sc. (3. Oktober 1963) bis zum Eingang des Schreibens der Firma Sc. vom 6. Januar 1964 bei der Klägerin gehemmt gewesen. Die am 12. Juli 1964 zugestellte Klage ist noch vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden.
III.
Das Berufungsgericht hat sonach zu Unrecht angenommen, etwaige Ansprüche der Klägerin nach § 29 KVO aus abgetretenem Recht seien verjährt. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Sprenkmann
Simon
Merkel
Schönberg