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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1981, Az.: I ZR 172/78

Anspruch auf Schadensersatz aus einer Versicherung gegen Transportschäden; Verjährung von Versicherungsansprüchen; Voraussetzungen an die Anmeldung eines Versicherungsschadens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1981
Aktenzeichen
I ZR 172/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 20.10.1978
LG Mainz

Fundstellen

  • MDR 1981, 820 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2750 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma G. K., Allgemeine Versicherungs AG,
vertreten durch ihren Vorstand Wilhelm B., von-W.-Straße 4-14. K.

Prozessgegner

Firma Spedition F. K., Ferntransporte und Lagerung, Inhaber Philipp F., N. Straße 796, K.

Amtlicher Leitsatz

Der Auftraggeber eines Spediteurs kann Schadensersatzansprüche gegen den Frachtführer nur dann schon vor einer Abtretung mit der die Hemmung der Verjährung nach § 40 Abs. 3 KVO auslösenden Wirkung anmelden, wenn er seine Ansprüche vom Spediteur, nicht aber auch wenn er sie vom Empfänger des Frachtgutes ableitet (Ergänzung zur Senatsentscheidung vom 20. Februar 1970, LM Nr. 28 zur KVO = NJW 1970, 995).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 6. Februar 1981
durch
die Richter Alff, Dr. Zülch, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Oktober 1978 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Firma D. N. AG in T. beauftragte die Speditionsfirma E. mit der Versendung einer Ladung Trovidur an die Firma A. D. GmbH in W.. Sie versicherte das Ladegut bei der Klägerin gegen Transportschäden. Die Firma E. übertrug die Durchführung des Transportes der Beklagten.

2

Auf der Fahrt von Troisdorf nach W. am 3. September 1973 geriet ein Teil der Ladung in Brand, weil ein Holm der Auflagewinkel der Ladefläche sich gelöst hatte bzw. ausgerissen war und der Boden dadurch mit den Reifen in Berührung gekommen war. Den unbeschädigten Teil der Ladung lieferte die Beklagte am 4. September 1973 bei der Firma A. in W. ab.

3

Den an der Ladung entstandenen Schaden in Höhe von 21.899,41 DM ersetzte die Klägerin der Firma D. N. AG.

4

Die Klägerin verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 16. August 1974, ihr den Entschädigungsbetrag zu erstatten. Sie fügte ihrem Schreiben den Frachtbrief, einen Schadensbericht sowie Schadens- und Handelsrechnungen bei. Nach weiterer Korrespondenz übersandte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 13. Dezember 1974 eine auf den 4. September 1974 datierte Abtretungserklärung der Firma A.. Mit Schreiben vom 21. Januar 1975 lehnte der Versicherungsmakler der Beklagten die Schadensregulierung ab. Die Beklagte berief sich auf Verjährung.

5

Die Klägerin macht mit dem am 21. Januar 1975 bei Gericht eingegangenen und am 6. Februar 1975 der Beklagten zugestellten Zahlungsbefehl Schadensersatzansprüche geltend.

6

Sie hat die Ansicht vertreten, Rechtsnachfolgerin einer Forderung gegen die Beklagte geworden zu sein. Die Ersatzansprache der Firma D. N. AG habe sie durch Rechtsübergang nach § 67 VVG erworben, die der Firma A. durch Abtretung. Soweit die Ansprüche auf der KVO beruhen, sei die einjährige Verjährungsfrist durch ihre Schadensanmeldung vom 16. August 1974 gehemmt worden; sie - die Klägerin - sei sowohl von der Auftraggeberin der Beklagten als auch von der Empfängerin (der Firma A.) D zur Anmeldung ermächtigt gewesen. Daneben sei der Anspruch auch aus unerlaubter Handlung begründet, weil die Beklagte ein nicht verkehrstaugliches Fahrzeug für den Transport eingesetzt habe.

7

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 21.899,41 nebst 5 % Zinsen seit dem 16.09.1974 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat sich hinsichtlich der Ansprüche aus der KVO darauf berufen, daß am 4. September 1974 Verjährung eingetreten sei. Durch das Schreiben der Klägerin vom 16. August 1974 sei die Verjährung nicht gehemmt worden. Denn die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt nicht legitimiert gewesen, den Anspruch geltend zu machen. Sie habe der Firma D. N. AG die Entschädigungssumme erst nach Verjährungseintritt Anfang Dezember 1974 ausgezahlt. Auch die Abtretung der Firma A. sei erst nach Verjährungseintritt erfolgt. Der Ausstellungstag sei auf den 4. September 1974 zurückdatiert worden. Die Beklagte hat weiter bestritten, den Schaden schuldhaft verursacht zu haben.

9

Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - stattgegeben. Es hat den Anspruch nach § 29 KVO für begründet gehalten und dazu ausgeführt, daß nach den in der Senatsentscheidung vom 20. Februar 1970 (LM Nr. 28 zu KVO = NJV 1970, 995) ausgesprochenen Grundsätzen eine Hemmung der Verjährung eingetreten sei.

10

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

1.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind Schadensersatzansprüche nach § 29 KVO, die die Klägerin von der Firma D. N. AG oder der Firma A. erworben haben könnte, nach § 40 Abs. 1 KVO verjährt. Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Verjährungsfrist habe am 4. September 1973 begonnen (§ 40 Abs. 2 e KVO); im Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsbefehls (24. Januar 1975) sei daher die Jahresfrist abgelaufen gewesen. Die Verjährung sei auch nicht durch eine schriftliche Anmeldung nach § 40 Abs. 3 KVO gehemmt worden. Die Klägerin habe zwar den Schaden mit Schreiben vom 16. August 1974 bei der Beklagten angemeldet. Sie sei jedoch zur Anmeldung nicht berechtigt gewesen. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Firma D. N. AG, habe der Klägerin keine Ansprüche - weder vor noch nach der Schadensanmeldung vom 16. August 1974 - abgetreten. Es komme nicht darauf an, ob die Firma D. N. AG von der Firma A. nach den Kegeln der Drittschadensliquidation eine Abtretung hätte verlangen können. Etwaige Ansprüche der Firma D. N. AG seien auch nicht nach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen. Denn die Klägerin habe nicht dargetan, daß sie im Zeitpunkt der Schadensanmeldung den Entschädigungsbetrag an die Firma D. N. AG gezahlt hatte. Auch sonst habe die Klägerin nicht vorgetragen, wann und auf welche Weise sie seitens der Auftraggeberin der Beklagten oder seitens der Empfängerin zur Schadensanmeldung ermächtigt worden sei. Schließlich könne die Klägerin ihre Berechtigung zur Anmeldung auch nicht auf die Abtretungserklärung der Firma A. stützen. Denn die Abtretung sei nicht vor Ablauf des 4. September 1974 wirksam geworden. Selbst wenn die Erklärung an diesem Tage abgegeben worden sei, könnte sie angesichts der Entfernung von Worms nach Köln frühestens am 5. September 1974 bei der Klägerin durch die Post eingegangen sein. Die in der Senatsentscheidung vom 20. Februar 1970 - I ZR 110/68 - für das Verhältnis Auftraggeber - Spediteur und Frachtführer entwickelten Grundsätze seien auf die Rechtsbeziehungen des Transportversicherers zum Empfänger nicht anwendbar.

12

2.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

13

Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß gegenüber den Ansprüchen aus § 29 KVO die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreift. Durch das Schreiben der Klägerin vom 18. August 1974 ist keine Hemmung der Verjährung nach § 40 Abs. 3 KVO eingetreten, weil die Klägerin nicht zur Schadensanmeldung berechtigt war. Ansprüche nach § 29 KVO waren zum damaligen Zeitpunkt weder durch Abtretung noch kraft Gesetzes (§ 67 VVG) auf sie übergegangen.

14

a)

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Anmeldung mit Einwilligung eines Berechtigten vorgenommen zu haben. Auf eine Einwilligung der Firma E. kommt es schon deshalb nicht an, weil die Klägerin ihre Klage nicht auf eine - hier auch nicht vorliegende - Abtretung der Firma E. stützt. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, seitens der Empfängerin zur Durchführung der erforderlichen Schritte ermächtigt worden zu sein, zutreffend als nicht ausreichend angesehen. Da die Beklagte eine derartige Ermächtigung bestritten hat, bedurfte es einer näheren Darlegung, wann und auf welche Weise sie zustandegekommen sei.

15

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, das Vorliegen einer stillschweigend erteilten Ermächtigung zu prüfen, greift nicht durch. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen, daß die Firma A. von vornherein ihr Einverständnis mit einer Geltendmachung des Schadens durch die Klägerin bzw. ihre Versicherungsnehmerin erteilt hätte. Aus den vertraglichen Beziehungen der Versicherungsnehmerin der Klägerin (Firma D. N. AG) zur Empfängerin (Firma A.) und aus dem Vorbringen der Klägerin sind keine Umstände erkennbar, die für ein solches Einverständnis sprechen könnten. Dem Urteil des II. Zivilsenats vom 26. September 1957 (BGHZ 25, 250, 260), auf das sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, lag ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde. Dort wurde die stillschweigend erteilte Ermächtigung zur Prozeßführung aus den getroffenen Vereinbarungen hergeleitet.

16

b)

Die Klägerin war auch nicht aufgrund der Abtretung der Firma A. vom 4. September 1974 berechtigt, den Schaden mit der die Hemmung der Verjährungsfrist auslösenden Wirkung anzumelden. Es kann dahinstehen, ob die Firma A. als frachtbriefmäßiger Empfänger eines Teiles des Ladegutes anspruchsberechtigt im Sinne des § 29 KVO ist (vgl. Guelde/Willenberg, Kommentar zur KVO, 3. Aufl. 1980, § 29 Rdn. 34 m.w.N.) und deshalb einen eigenen Ersatzanspruch wirksam an die Klägerin abtreten konnte. Denn die Abtretung war im Zeitpunkt der Schadensanmeldung noch nicht erfolgt. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 20. Februar 1970 (LM Nr. 28 zu KVO = NJV 1970, 995), auf die sich die Revision stützt, auch eine vor Abtretung vorgenommene Schadensanmeldung als wirksam angesehen. In dem dort entschiedenen Fall ging es indessen um die Abtretung von Schadensersatzansprüchen, die dem Spediteur gegen den Frachtführer zustanden. Der Senat hat dabei der besonderen Rechtslage im Verhältnis zwischen Spediteur und seinem Auftraggeber Rechnung getragen. Im Verhältnis des Auftraggebers zum Spediteur findet die für den Kommissionär geltende Vorschrift des § 392 Abs. 2 HGB Anwendung (§ 407 Abs. 2 HGB). Daraus ergibt sich, daß die Rechte, die der Spediteur durch den Abschluß des Frachtvertrages gegen den Frachtführer erwirbt, wirtschaftlich ausschließlich dem Auftraggeber (Versender) zugute kommen (BGH aaO). Diese besondere Rechtsstellung des Auftraggebers ist der Grund dafür, daß er schon vor Abtretung der Ansprüche des Spediteurs gegen den Frachtführer seinen Schaden wirksam anmelden kann. Eine andere Auffassung würde zu einer mit dem Zweck der Regelungen des § 392 Abs. 2 HGB und des § 52 ADSp nicht zu vereinbarenden Benachteiligung des Auftraggebers führen. Vorliegend geht es um einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt, nämlich um das Verhältnis des Auftraggebers (Firma D. N. AG) gegen den Empfänger der Ladung (Firma D. N. AG) gegen den Empfänger der Ladung (Firma A.). Der Auftraggeber hat im Verhältnis zum Empfänger keine dem § 392 Abs. 2 HGB entsprechende Rechtsstellung, die es rechtfertigen könnte, auch insoweit eine Ausnahme von der Regel zu machen, daß nur der Anspruchsberechtigte Anmelder sein kann.

17

Die Klägerin war auch nicht aufgrund eines Forderungsübergangs gem. § 67 VVG zur Anmeldung nach § 40 Abs. 3 KVO berechtigt. Denn von ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma D. N. AG, kann sie keine Ansprüche zu erwarten haben, da diese selbst nicht anspruchsberechtigt ist. Aus eigenem Recht stand der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte als dem schadensersatzpflichtigen Frachtführer kein Anspruch zu. Diesen hat vielmehr die Vertragspartnerin der Beklagten, die Firma E., erworben. Dieser Anspruch ist auch - wie bereits ausgeführt - nicht durch Abtretung auf die Versicherungsnehmerin der Klägerin übergegangen.

18

II.

Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff BGB, für den die kurze Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 KVO nicht gelten würde, verneint. Dazu hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargetan, daß den Inhaber der Beklagten ein Verschulden treffe. Die Regeln des Anscheinsbeweises seien nicht anzuwenden, da die Klägerin nicht einmal die genaue Schadensursache bezeichnet habe. In dem vorgelegten "Schaden-Bericht" heiße es lediglich, daß sich ein Holm der Auflagewinkel der Ladefläche "gelöst hatte bzw. ausgerissen war". Für eine Inanspruchnahme der Beklagten nach § 831 BGB fehle es an jeglichem Sachvortrag der Klägerin.

19

Diese Ausführungen, die von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen werden, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der eingetretene Schaden läßt nicht auf einen typischen Geschehensablauf schließen.

20

III.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Alff
Zülch
Piper
Erdmann
Teplitzky