Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1974, Az.: I ZR 84/73
Befugnis Ansprüche wegen Beschädigung des Guts gegen den Frachtführer geltend zu machen; Ausschließliche Berechtigung des Empfängers nach Übergang der frachtrechtlichen Verfügungsbefugnis ihn; Identität zwischen Verfügungsberechtigung und Aktivlegitimation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1974
- Aktenzeichen
- I ZR 84/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 11.04.1973
Rechtsgrundlagen
- Art. 17 CMR
- § 95 Abs. 1 EVO
Fundstellen
- DB 1974, 1058-1059 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1974, 31
- MDR 1974, 733-734 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1614-1616 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Gesellschaft für Transporte mbH Internationale Fachspedition, S., in der M. ...,
vertreten durch den Geschäftsführer, W.E. Sa.
Prozessgegner
T.R.A. Transport R. A., S.A. 1, Rue du C., P. ...,
vertreten durch den Verwaltungsrat, dieser vertreten durch seinen Président Directeur Général L.
Amtlicher Leitsatz
Den Vorschriften der CMR ist nicht zu entnehmen, daß nach Übergang der frachtrechtlichen Verfügungsbefugnis auf den Empfänger nur dieser berechtigt sein soll, Ansprüche wegen Beschädigung des Guts gegen den Frachtführer geltend zu machen (Erg, z. Urt. v. 21.12.1973 - I ZR 119/72 - = NJW 1974, 412).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1974
durch
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 11. April 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine französische Speditionsgesellschaft, beauftragte die Beklagte, die ihren Sitz in Saarlouis hat, mit dem Transport einer Sammelladung Käse von Barle-Duc/Frankreich nach Dortmund zu einer Firma Barufe. Die Beklagte führte den Transport im Mai 1971 mit einem Tiefkühllastzug aus. Auf der Strecke zwischen Trier und Koblenz bemerkte der Fahrer der Beklagten einen Defekt an der Kühlmaschine des Lastzuges. Die spätere Reparatur ergab, daß das Kältemittel infolge Undichtigkeit einer Stopfbuchse entwichen war. Beim Entladen in Dortmund war die Ware zum Teil verdorben.
Die Klägerin verlangt Ersatz dieses Schadens, den sie auf 21.243,88 DM beziffert. Von der Käuferin der Ware ist sie, wie sie behauptet hat, mit diesem Betrag belastet worden. Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.243,88 DM nebst 5 % Zinsen seit Klagezustellung (30. Dezember 1971) zu zahlen.
Die Beklagte hat ausgeführt, die Klägerin sei zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag nicht mehr befugt. Diese Befugnis stehe nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19. Mai 1956 (BGBl. 1961 II 1119) allein der Empfängerin der Ware zu. Außerdem sei sie - die Beklagte - von der Haftung befreit. Sie habe den Ausfall der Kühlmaschine und etwaige Folgen dieses Ausfalls nicht vermeiden können. Im übrigen sei der Schaden auf die natürliche Beschaffenheit der Ware zurückzuführen; diese sei teilweise bereits beim Verladen zu warm gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin sei aufgrund des von ihr mit der Beklagten abgeschlossenen Beförderungsvertrages befugt, Ersatz des behaupteten Transportschadens nach Art. 17 CMR zu verlangen. Aus den Vorschriften der CMR ergebe sich jedenfalls nicht zwingend, daß nach Übergang der frachtrechtlichen Verfügungsbefugnis auf den Empfänger dieser allein anspruchsberechtigt bzw. klagebefugt sei. Die für das nationale und internationale Eisenbahnfrachtrecht in dieser Hinsicht geltenden besonderen Regelungen könnten nicht herangezogen werden. Dies gelte umso mehr, als auch die für den innerdeutschen Güterkraftverkehr geltende KVO keine entsprechende Regelung enthalte. Für diesen Bereich werde überwiegend angenommen, Ersatzberechtigter sei und bleibe der Absender und der Empfänger sei nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Geltendmachung des Anspruchs befugt. Im Streitfall scheide diese Möglichkeit aus, weil der Schaden nicht der Empfängerin, sondern der Klägerin entstanden sei; sie sei von der Empfängerin mit dem Schaden belastet worden und habe diese Belastung auch anerkannt; es müsse davon ausgegangen werden, daß die Klägerin der Empfängerin gegenüber zur Tragung des Transportrisikos verpflichtet sei. Zudem stehe fest, daß die Empfängerin Ersatzansprüche gegen die Beklagte nicht geltend mache. Gehe man gleichwohl davon aus, einzelnen Vorschriften der CMR sei zu entnehmen, daß nach dem Übergang der frachtrechtlichen Verfügungsbefugnis auf den Empfänger nur dieser anspruchsberechtigt sein solle, dann müsse unter den hier gegebenen Umständen angenommen werden, daß die Klägerin und die Empfängerin eine zumindest stillschweigende Regelung des Inhalts getroffen hätten, daß die Klägerin zur Rechtsverfolgung berechtigt sein solle. In Betracht komme insbesondere eine Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs (gewillkürte Prozeßstandschaft).
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.
Die Revision meint, mit der Übergabe der zweiten Ausfertigung des Frachtbriefes an die Empfängerin sei nicht nur die Verfügungsbefugnis der Klägerin, sondern auch deren Anspruchsberechtigung erloschen. Verfügungs- und anspruchsberechtigt sei seitdem allein die Empfängerin des Gutes. Dies gelte unabhängig davon, ob der Schaden wirtschaftlich bei der Klägerin aufgetreten sei. Die CMR normiere aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit im internationalen Güterverkehr die Identität zwischen Verfügungsberechtigung und Aktivlegitimation.
Dem kann nicht gefolgt werden.
a)
Als fraglich erscheint schon, ob der Empfänger von Gut und Frachtbrief nach der CMR überhaupt berechtigt ist, im eigenen Namen und aus eigenem Recht Ansprüche wegen Beschädigung des Gutes gegen den Frachtführer geltend zu machen. Der erkennende Senat hat sich mit dieser Frage bereits in seinem Urteil vom 21. Dezember 1973 (NJW 1974, 412) befaßt, sie aber offen gelassen und entschieden, die in diesem Falle auch selbst geschädigte Empfängerin sei jedenfalls aufgrund des ergänzend anzuwendenden nationalen Rechts befugt, eigene Ersatzansprüche gegen den Frachtführer geltend zu machen. Auch im vorliegenden Fall braucht diese Frage nicht abschließend entschieden zu werden, weil der CMR jedenfalls nicht zu entnehmen ist, daß nur der Empfänger anspruchsberechtigt sei.
b)
Die Regelung in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR, daß der Empfänger die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen kann, wenn der Verlust des Gutes festgestellt oder das Gut innerhalb der in Art. 19 vorgesehenen Frist nicht angekommen ist, kann die Auffassung der Revision nicht stützen. Dies folgt schon daraus, daß diese Bestimmung Fälle betrifft, in denen die frachtrechtliche Verfügungsbefugnis noch nicht auf den Empfänger übergegangen zu sein braucht; der Empfänger erwirbt sie u.a. erst, wenn er sein Recht nach Art. 13 Abs. 1 CMR geltend macht (Art. 12 Abs. 2). Außerdem spricht die Fassung, daß der Empfänger die Rechte aus dem Beförderungsvertrag gegen den Frachtführer geltend machen kann, nicht dafür, daß nur er hierzu befugt sei. Noch dazu legt der Wortlaut der Bestimmung nahe, daß dem Empfänger nur eine Ermächtigung zur Geltendmachung eines ihm selbst nicht zustehenden vertraglichen Anspruchs eingeräumt werden soll, was aber dahinstehen kann.
Die Revision stützt sich ferner auf Art. 17 Abs. 2 CMR. Diese Vorschrift besagt aber nur, daß der Frachtführer von der Haftung befreit ist, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Sie enthält keine Aussage darüber, wer dem Frachtführer gegenüber anspruchsberechtigt ist.
Die Beweislastregelung in Art. 18 Abs. 2 CMR, wonach der "Verfügungsberechtigte" beweisen kann, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer der in Art. 17 Abs. 4 CMR genannten, vom Frachtführer darzulegenden besonderen Gefahren entstanden ist, könnte in der Tat dafür sprechen, daß die CMR davon ausgehe, Verfügungsberechtigter und Anspruchsberechtigter seien identisch. Der Senat hält es jedoch nicht gerechtfertigt, aus dieser nur die Beweislast betreffenden Bestimmung eines internationalen Abkommens eine so weitgehende materiellrechtliche Folgerung zu ziehen. Auch sind die von der Revision angezogenen Regelungen in Art. 20 Abs. 1 und 3 CMR (Verlust des Gutes) und in Art. 27 Abs. 1 CMR (Verzinsung des Entschädigungsanspruchs) in dieser Hinsicht nicht zwingend.
c)
Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß bei der Auslegung der CMR im hier in Rede stehenden Punkt weder auf § 95 EVO noch auf Art. 42 § 3 des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom 25. Februar 1961 (BGBl. 1964 II 1520) zurückgegriffen werden kann. Wenn § 95 Abs. 1 EVO bestimmt, zur Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrag gegenüber der Eisenbahn sei - vorbehaltlich der hier nicht interessierenden Bestimmungen der §§ 70 Abs. 4 und 71 Abs. 4 und 5 - nur der befugt, dem das Verfügungsrecht über das Gut zustehe, und Art. 42 § 3 CIM eine dem im wesentlichen entsprechende Regelung enthält, so dürfen hierbei die Besonderheiten des Eisenbahnfrachtrechts nicht außer Betracht bleiben, die sich schon darin äußern, daß dort Absender und Empfänger jeweils nur unter bestimmten Voraussetzungen zu nachträglichen Verfügungen berechtigt sind und auch im einzelnen festgelegt ist, welche Verfügungen sie noch treffen dürfen (§ 72 EVO; Art. 21, 22 CIM). Als ausschlaggebend erscheint aber vor allem, daß die CMR, die sich sonst durchaus an die CIM anlehnt, ähnliche Vorschriften nicht enthält. Daß dies auf einem Redaktionsversehen beruhen könne, erscheint ausgeschlossen. Viel näher liegt es, daß den Vertragsstaaten eine solche oder ähnliche Regelung für den internationalen Straßengüterverkehr nicht als angemessen erschien oder sie doch dem jeweils anwendbaren nationalen Recht insoweit nicht vorgreifen wollten (vgl. BGH aaO).
d)
Ergänzend anwendbar ist in diesem Falle deutsches Landfrachtrecht, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht angenommen hat. Hierfür spricht insbesondere, daß der Transport von einem deutschen Unternehmer auszuführen war, der Ablieferungsort in Deutschland lag und unstreitig auch die Fracht in deutscher Währung zu zahlen war. Nach deutschem Recht ist nun zwar im Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen der Empfänger nach Empfang von Gut und Frachtbrief berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen (BGH aaO). Es trifft aber nicht zu, daß in jedem Falle nur er und nicht auch der Absender hierzu berechtigt sei. Die KVO, auf die es in diesem Zusammenhang in erster Linie ankommt, enthält darüber in den die Ersatzpflicht des Unternehmers regelnden Vorschriften der §§ 29 ff keine ausdrückliche Bestimmung. Wenn darauf hingewiesen wird, die KVO gehe in § 37 offenbar davon aus, daß die Ansprüche vom "Verfügungsberechtigten" geltend zu machen seien (Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern, Karlsruhe 1966, Seite 156), so kann dem nicht gefolgt werden. Die Bestimmung läßt nur den Schluß zu, daß Ansprüche gegen den Frachtführer auch vom Empfänger geltend gemacht werden können (vgl. KG VersR 1959, 342, 343; Guelde/Willenberg KVO, 2. Aufl., § 29 Anm. 34). Schließlich ergibt sich auch aus den §§ 425 ff HGB, deren ergänzende Heranziehung dann noch in Betracht kommt, nichts anderes. Anspruchsberechtigt ist danach in erster Linie jedenfalls der Absender als Vertragspartner des Frachtführers, und zwar mit der im deutschen Recht anerkannten Möglichkeit der Schadensliquidation im Drittinteresse, die hier deshalb in Betracht zu ziehen ist, weil die Klägerin eine Speditionsfirma ist und möglicherweise nur den Schaden ihrer Auftraggeber geltend macht (vgl. dazu BGHZ 40, 91, 100). Aus § 433 Abs. 2 i.V.m. § 435 HGB kann nicht entnommen werden, daß von der Übergabe des Frachtbriefes oder der Ablieferung des Gutes an nur noch der Empfänger anspruchsberechtigt sei (a.A. Helm a.a.O. S. 158). Dem Empfänger erwachsen zwar aus dem Frachtvertrag als einem Vertrag zugunsten Dritter mit der Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung gewisse Rechte. Auch trifft es zu, daß nach § 433 Abs. 2 HGB die Verfügungsbefugnis des Absenders erlischt, wenn nach der Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung der Frachtbrief dem Empfänger übergeben oder, was dem gleichstehen mag, das Gut an den Empfänger ausgeliefert wird. Dies kann jedoch nicht dazu führen, daß das Vertragsverhältnis zwischen Absender und Empfänger aufgehoben wird. Jedenfalls bleibt der Absender anspruchsberechtigt und auch klagebefugt, wenn der Empfänger zu erkennen gegeben hat, daß er Ansprüche gegen den Frachtführer nicht geltend machen will (vgl. Düringer/Hachenburg HGB, 3. Aufl., § 435 Anm. 4; Schlegelberger HGB, 4. Aufl., § 435 Anm. 17). So liegt der Fall aber hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Empfängerin hat die Klägerin mit dem Schadensbetrag rückbelastet und auch durch ihr weiteres Verhalten - auch der Frachtführerin gegenüber - zu erkennen gegeben, daß sie Ansprüche aus dem Frachtvertrag nicht geltend machen will. Sie hat damit im übrigen auch die ohne ihr Zutun erworbenen Ansprüche zurückgewiesen im Sinne von § 333 BGB.
2.
Rechtsfehlerfrei ist auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, daß nämlich die Klägerin als ermächtigt angesehen werden müßte, einen der Empfängerin etwa zustehenden Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend zu machen. Nach deutschem Prozeßrecht ist eine derartige gewillkürte Prozeßstandschaft dann zulässig, wenn der Ermächtigte ein eigenes Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs hat. Trifft dies zu, ist er befugt, diesen im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1965, 1962). Nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Empfängerin die Klägerin mit dem Schadensbetrag belastet und damit zum Ausdruck gebracht, daß sie dieser die Geltendmachung des Ersatzanspruchs überlassen will. Es fehlt auch nicht an einem eigenen Interesse der Klägerin an der Durchsetzung des Anspruchs, und zwar auch dann nicht, wenn sie selbst nicht Verkäuferin der Ware ist, sondern nur die Interessen ihrer Auftraggeber wahrzunehmen hat. Ob darüber hinaus eine Abtretung des Ersatzanspruchs der Empfängerin des Gutes an die Klägerin anzunehmen wäre, wie die Revisionserwiderung meint, kann auf sich beruhen bleiben.
II.
1.
Zur Haftung der Beklagten nach Art. 17 CMR führt das Berufungsgericht aus, mangels Vorbehalt im Frachtbrief müsse davon ausgegangen werden, daß der Verderb des Gutes zwischen Übernahme und Ablieferung durch die Beklagte eingetreten sei. Auf eine Haftungsbefreiung gemäß Art. 17 Abs. 4 d (wegen einer in der natürlichen Beschaffenheit des Gutes liegenden besonderen Gefahr) könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie das Gut in einem Kühlfahrzeug befördert und sie den nach Art. 18 Abs. 4 erforderlichen Beweis, alle ihr den Umständen nach obliegenden Maßnahmen zur Auswahl und Instandhaltung der Kühleinrichtung getroffen zu haben, nicht erbracht habe. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
2.
Soweit von der Beklagten geltend gemacht worden ist, ein besonderer Mangel des Gutes im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR habe darin bestanden, daß der Käse bereits beim Beladen eine zu hohe Temperatur gehabt habe, kann dahinstehen, ob die genannte Bestimmung - im Verhältnis zu Art. 17 Abs. 4 d - Mängel dieser Art überhaupt meint. Das Berufungsgericht hat Jedenfalls zu Recht angenommen, daß dieser Beweis nicht erbracht sei. Der Rüge der Revision, es hätten hierzu angetretene Beweise erhoben werden müssen, steht bereits entgegen, daß der Antrag auf Vernehmung des Kälteingenieurs Johannesmann im zweiten Rechtszug nicht wiederholt worden ist (BGHZ 35, 103, 106). Hiervon abgesehen konnte das Berufungsgericht die Beweisanträge der Beklagten rechtsfehlerfrei als ungeeignet ansehen. Sie beruhen auf Vermutungen und sind ohne ausreichende Substanz. Eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegt in der Ablehnung dieser Beweisanträge nicht.
III.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger