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§ 333 BGB - Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)    
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.