§ 333 BGB - Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.