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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1973, Az.: I ZR 119/72

Ansprüche wegen Beschädigung eines Guts gegen den Frachtführer ; Anspruchsberechtigung des Empfängers des Frachtgutes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1973
Aktenzeichen
I ZR 119/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 04.08.1972
LG Hamburg

Fundstellen

  • DB 1974, 821 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1973, 26
  • MDR 1974, 470-471 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 412-413 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Heino D., Güterfernverkehr, H., F.weg ...

Prozessgegner

1. Firma N. Trävaruagenturen AB, Inhaberin Frau Eva H., B., Ö., S.

2. Kaufmann Klaus G. K., H., Br.

Amtlicher Leitsatz

Zu der Frage, ob der Empfänger von Gut und Frachtbrief berechtigt ist, im eigenen Namen und aus eigenem Recht Ansprüche wegen Beschädigung des Guts gegen den Frachtführer geltend zu machen.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1973
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - 11. Zivilsenat - vom 4. August 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Im Herbst 1969 wurde die Firma Willy Bru. Söhne in Kiel von der Klägerin zu 1 mit der Spedition einer Partie Teakholztüren und -fenster sowie Thermopanescheiben von Wahlstedt in Schleswig-Holstein nach Örebro in Schweden beauftragt. Die Firma Bru. Söhne beauftragte ihrerseits den Beklagten, einen Frachtführer, mit dem Transport. Der Beklagte stellte am 14. Oktober 1969 einen CMR-Frachtbrief aus, in dem die Klägerin zu 1 als Empfängerin bezeichnet ist, und führte den Transport mittels Lastkraftwagen durch. Die Ladung kam am 16. oder 17. Oktober 1969 am Bestimmungsort in erheblich beschädigtem Zustand an. Die Klägerin zu 1 verlangt aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht der Firma Bru. Schadensersatz. Der Kläger zu 2 klagt aus abgetretenem Recht des Transportversicherers, der dem Inhaber der Versicherungspolice gegen Übergang der Schadensersatzansprüche DM 2.000,- gezahlt hat.

2

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, von dem auf DM 7.434,64 bezifferten Schaden DM 5.434,64 an die Klägerin zu 1 und DM 2.000,- an den Kläger zu 2 zu zahlen.

3

Der Beklagte ist der Auffassung, nach dem Recht der CMR-Convention relative au Contrat de transport international de Marchandises par Route - vom 16. August 1961 (BGBl II 1119), seit dem 5.2.1962 in Kraft gesetzt (Bekanntm. v. 28. Dezember 1961 - BGBl II 1962, 12), das durch schwedisches Recht zu ergänzen sei, könne nur der Absender, nicht jedoch der Empfänger diese Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht geltend machen. Soweit die Klägerin zu 1 aus abgetretenem Recht der Firma Brunn vorgehe, seien die Ansprüche verjährt, weil die Ansprüche erst im Februar 1971, also nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist, abgetreten worden seien.

4

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 1 DM 3.745,94 und an den Kläger zu 2 DM 2.000,- zu zahlen und die Klage im übrigen abgewiesen; das Landgericht hat die Haftung des Beklagten nach Art. 17 CMR bejaht, aber der Höhe nach nur in den Grenzen der Art. 25, 23 CMR anerkannt; die Berechtigung der Klägerin zu 1, als Empfängerin des Gutes aus eigenem Recht zu klagen, entnimmt das Landgericht dem nach seiner Auffassung ergänzend anzuwendenden § 435 HGB.

5

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus der Berufungsinstanz, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

1.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin zu 1 aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche nach Art. 17 CMR wegen Beschädigung des Gutes geltend machen. Dazu führt das Berufungsgericht aus, in Art. 13 Nr. 1 Satz 2 CMR sei allerdings nur für die Fälle des Verlustes des Gutes oder der Fristüberschreitung (Art. 19) die Berechtigung des Empfängers, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen geltend zu machen, ausdrücklich geregelt. Es sprächen aber schon Einzelvorschriften dafür, daß der Verfügungsberechtigte auch die Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung solle geltend machen dürfen. Zumindest müsse davon ausgegangen werden, daß die CMR nur Rahmenvorschriften enthalte und im übrigen nationales, hier deutsches Recht heranzuziehen sei, im Streitfall § 435 HGB, wonach der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Ort der Ablieferung selbst die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte im eigenen Namen gegen den Frachtführer einklagen könne.

7

Gleiches gelte, wenn schwedisches Recht zur Ergänzung herangezogen werde.

8

2.

Die Revision ist der Auffassung, da Art. 13 CMR für zwei Fälle den Empfänger zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert habe, aber nicht für den hier in Betracht kommenden Fall der Ansprüche wegen Beschädigung des Gutes, so ergebe sich daraus, daß ein solcher Anspruch nicht habe gegeben werden sollen; da der Fall der Beschädigung des Gutes der häufigste sei, könne nicht angenommen werden, daß die Vertragspartner der CMR diese Normallage übersehen und nicht geregelt hätten; eine ausfüllungsbedürftige Lücke in der Regelung der CMR liege nicht vor.

9

Aber auch dann, wenn eine Lücke zu bejahen sei, hätte nicht deutsches Recht angewendet werden dürfen. Schließlich seien auch die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, wie der Fall liege, wenn schwedisches Recht anzuwenden sei, aus Rechtsgründen zu beanstanden; denn das Berufungsgericht habe seine Pflicht, den Inhalt des schwedischen Rechts vollständig zu ermitteln, verletzt.

10

3.

Dem Berufungsgericht ist zu folgen.

11

Zu der Frage, wer Ersatzberechtigter ist, enthält die CMR nur in Art. 13 Nr. 1 Satz 2 eine ausdrückliche Regelung: der Empfänger kann die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen, wenn der Verlust des Gutes festgestellt oder das Gut innerhalb der in Art. 19 vorgesehenen Frist (vereinbarte Frist oder tatsächliche Beförderungsdauer) nicht angekommen ist. Entgegen der Auffassung der Revision schließt diese Regelung nicht aus, daß der Empfänger, der nicht Partner des CMR-Frachtvertrages ist, auch in anderen Fällen als Ersatzberechtigter Ansprüche im eigenen Namen geltend machen kann, nämlich insbesondere dann, wenn Schäden am beförderten Gut eingetreten sind und der Empfänger Gut und Frachtbrief entgegengenommen hat. Bei der Auslegung der CMR ist davon auszugehen, daß die CMR sich eng an die Convention Internationale concernant le Transport des Marchandises par Chemins de Fer (CIM) vom 25.10.1952 (BGBl II 1956, 33 - bzw. vom 25.2.1961 - BGBl II 1964, 1517) anlehnt (vgl. Denkschrift Bundestagsdrucksache, 3. Wahlperiode Nr. 1144 S. 33) und daß sowohl die CMR als auch die CIM in vielen Punkten den innerdeutschen frachtrechtlichen Vorschriften entsprechen.

12

Die Regelung des Art. 13 Nr. 1 Satz 2 CMR entspricht inhaltlich völlig dem Art. 16, § 3 (Fassung 1952) bzw. § 4 (Fassung 1961) CIM, die wiederum fast wörtlich dem § 75 Abs. 3 EVO entnommen ist. Die besondere Regelung über die Berechtigung des Empfängers, in den beiden genannten Fällen die Rechte aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen geltend zu machen, war erforderlich, weil im Eisenbahnfrachtrecht zur Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrag regelmäßig nur der befugt ist, dem das Verfügungsrecht über das Gut zusteht (§ 95 Abs. 1 EVO); ist aber Gut und Frachtbrief nicht beim Empfänger wie in den Fällen des Verlustes, dann bedurfte es einer besonderen Regelung, um dem Empfänger ein eigenes Klagrecht zu geben.

13

Aus den gleichlautenden Regelungen des § 75 Abs. 3 EVO, Art. 16 § 3 bzw. § 4 CIM und Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR ist danach nicht zu entnehmen, daß die Berechtigung des Empfängers, Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen geltend zu machen, in den anderen Fällen (nämlich bei Beschädigung des Gutes) ausgeschlossen sei.

14

Nun ist der Grundsatz, daß zur Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrag der berechtigt ist, dem das Verfügungsrecht über das Gut zusteht (§ 95 Abs. 1 EVO), im Ergebnis in Art. 42 § 3 CIM festgelegt, während eine solche Regelung in der CMR überhaupt fehlt. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern 1966 S. 155, 156, 46, 37) setzt die CMR einen entsprechenden Rechtssatz voraus, denn sie lasse in einzelnen Bestimmungen Bestandteile des Ersatzanspruchs dem "Verfügungsberechtigten" zustehen, so den Zinsanspruch (Art. 27) und die Verlustfiktion nach Fristablauf (Art. 20). Da in manchen Bereichen zwar das Verfügungsrecht ausdrücklich geregelt sei, Vorschriften über die Ersatzberechtigung aber fehlten, liege es nahe, dort einen ergänzenden Grundsatz des in § 95 EVO festgelegten Inhalts anzuwenden, nach dem die Ersatzansprüche im Zweifel dem frachtrechtlich Verfügungsberechtigten zuständen. Für diese Auffassung spricht auch, daß dieser Grundsatz aus dem Gesichtspunkt des Vertrages zugunsten eines Dritten (des Empfängers) im deutschen Frachtrecht eine allgemeinere Bedeutung hat (vgl. § 435 HGB) und daß auch die Kraftverkehrsordnung (KVO) keine dem § 95 EVO entsprechende ausdrückliche Regelung enthält; wohl ist aber in § 27 Abs. 4 KVO bestimmt, daß der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort Anweisungen bezüglich des Gutes erteilen darf, die Verfügungen über das Gut sein können, und es ist allgemeine Auffassung, daß im Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen der frachtbriefmäßige Empfänger jedenfalls dann zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen berechtigt ist, sobald er Gut und Frachtbrief angenommen hat.

15

Andererseits ist, wie bereits dargelegt, die CMR eng an die CIM angelehnt, und das gilt auch für den Zinsanspruch (Art. 27 CMR = Art. 38 CIM) und die Verlustfiktion nach Fristablauf (Art. 20 CMR = Art. 30 CIM). Wenn nun gerade die Regelung des Art. 42 CIM über die zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen berechtigten Personen nicht in die CMR aufgenommen worden ist, so kann, da es sich um eine internationale Regelung handelt, zweifelhaft sein, ob diese Regelung etwa nur deshalb unterblieben ist, weil sie als Grundlage oder selbstverständlicher Inhalt der CMR angesehen worden ist. Es ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß hier das nationale Recht der Vertragsstaaten eingreifen sollte. Es erscheint nicht unzweifelhaft, ob der Satz der EVO (§ 95 Abs. 1) und des deutschen Rechts, daß das Recht, die Ansprüche aus dem Frachtvertrag geltend zu machen, dem Verfügungsberechtigten zustehe, in seiner Verknüpfung von Legitimation zur Klage und Verfügungsberechtigung überhaupt allgemein von den Vertragsstaaten anerkannt wird; denn Art. 42 § 3 CIM besagt dies zwar in der Sache, aber in der Formulierung enthält er eine Aufzählung von Einzelfällen, bei deren Vorliegen die Klageberechtigung besteht.

16

Ob der einen oder der anderen Auslegung zu folgen ist, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Klärung; denn auch wenn hinsichtlich der Stellung des Empfängers als Ersatzberechtigtem aus eigenem Recht in der CMR eine Lücke zur Ausfüllung durch nationales Recht anzunehmen wäre, hätte das Berufungsgericht zu Recht die Klageberechtigung der Klägerin zu 1 bejaht, indem es ergänzend deutsches Recht anwendet.

17

Das Berufungsgericht wendet deutsches Recht an (BU 14/16), weil der Schwerpunkt des Vertrages in der Bundesrepublik Deutschland liege. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Feststellung des hypothetischen Parteiwillens (vgl. BGHZ 52, 239, 241) liegt im Bereich der tatrichterlichen Beurteilung und ist daher für das Revisionsgericht bindend, wenn die von dem Berufungsgericht berücksichtigten Umstände einen möglichen Anhaltspunkt dafür geben, daß das Vertragsverhältnis die nächste oder die entscheidende Beziehung zum deutschen Recht aufweist und wenn das Berufungsgericht alle Umstände berücksichtigt hat, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können (BGH NJW 1961, 25). Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze nicht beachtet und nicht alle maßgeblichen Umstände in seine Erwägungen einbezogen hätte.

18

Nach deutschem Recht ist im Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen der Empfänger nach Empfang von Gut und Frachtbrief berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen. Da die Klägerin zu 1 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Empfängerin des Gutes ist, kann sie im eigenen Namen die durch die Beschädigung des Gutes entstandenen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten als Frachtführer einklagen.

19

II.

1.

Das Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 1, 23, 25 CMR für gegeben und verneint einen Haftungsausschluß nach Art. 17 Nr. 4 b in Verbindung mit Art. 18 Nr. 2 CMR; das Berufungsgericht bezieht sich auf die Erwägungen des landgerichtlichen Urteils und führt aus, das Landgericht habe einen Haftungsausschluß mit Recht verneint, da insbesondere nach der Aussage des Zeugen Genz die Güter auf dem Transport so unzureichend gestaut und gehandhabt worden seien, daß sie auch bei einer Verschalung Schaden genommen haben würden. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht die Beweisregel des Art. 18 Nr. 2 CMR unrichtig angewendet; die Vermutung des Art. 18 Nr. 2 CMR kommt nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, daß der Schaden auch bei Vorhandensein einer Verpackung eingetreten wäre.

20

2.

Auch soweit die Revision im Hinblick auf den Kläger zu 2 eine Verletzung des § 67 VVG rügt, weil in Höhe von 1.588,50 DM ein ungedeckter Schaden bei der Klägerin zu 1 verblieben und der Anspruch deshalb nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht auf den Kläger zu 2 übergegangen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Regel des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 13, 28) kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie im Streitfall - der Geschädigte neben einem Abtretungsempfänger der Versicherung den Anspruch gegen den Schädiger geltend macht und die vom Gericht im ersten Rechtszug vorgenommene Verteilung ohne Widerspruch hinnimmt.

21

III.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Alff
Sprenkmann
Schönberg Richter am Bundesgerichtshof Schwerdtfeger ist infolge Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert, Krüger-Nieland