Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1991, Az.: X ZR 60/89
Patentierung eines beschusshemmenden Aluminiumfensters; Konstruktionsähnlichkeit von Türen und Fenstern; Vorliegen von Äquivalenz; Unzulässigkeit der Doppelpatentierung; Bedeutung des Stands derTechnik zur Bestimmung des Gegenstands einer Erfindung; Bestimmung des Erfindungsgegenstands eines Patents durch das Gericht; Ablauf des Gebrauchsmusterschutzes; Schutzbereich eines Patents
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1991
- Aktenzeichen
- X ZR 60/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 15815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 16.03.1989
Rechtsgrundlage
Prozessführer
S. Heinz Sc. GmbH & Co.,
gesetzlich vertreten durch die Heinz Sc. GmbH,
diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Paul K. und Günther R., K. straße ..., B.,
Prozessgegner
W. H. & Co. (GmbH & Co.),
gesetzlich vertreten durch die Walter H. Metallgesellschaft mbH,
diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Walter H., Klaus Rö. und Ingrid Sp., Röd. 39, Ha.,
Redaktioneller Leitsatz
Ein laufend mit Patentverletzungssachen befasster Spruchkörper kann die Frage der Äquivalenz in technisch einfach gelagerten Fällen ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen, wenn die Parteien ihren Standpunkt zum technischen Sachverhalt eingehend dargestellt haben (st. Rspr.).
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. März 1989 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin dreier deutscher Patente, nämlich des am 28. April 1978 angemeldeten Patents 28 18 745 (Anl. K1) und des dazu am 12. Juli 1978 angemeldeten Zusatzpatents 28 30 559 (Anl. K2), die ein beschußhemmendes Aluminiumfenster betreffen, und des am 21. Oktober 1978 angemeldeten Patents 28 45 951 (Anl. K3), das eine beschußhemmende Metalltür betrifft.
Die Patentansprüche des deutschen Patents 28 18 745 lauten:
- 1.
Beschußhemmendes Aluminiumfenster für Gebäude zum Schutz gegen Kugelschüsse aller Faustfeuer- und Langfeuerwaffen einschließlich Maschinenpistolen mit einer beschußhemmenden Schicht aus einer Aluminiumlegierung,
dadurch gekennzeichnet,
daß an die Außenseite oder Innenseite der Aluminiumprofile des Flügelrahmens (2) und des Blendrahmens (1) jeweils beschußhemmende Platten (8) aus einer Aluminiumlegierung angeklebt oder angeschweißt sind, wobei die beschußhemmenden Platten (8) im Bereich des Spaltes (5) zwischen dem Flügelrahmen (2) und dem Blendrahmen (1) derart ausgebildet sind, daß vom Spalt (5) zur Außenseite der beschußhemmenden Platten (8) eine im Winkel von 45 Grad zur Fensterebene verlaufende Öffnung (6) in der Breite des Spaltes (5) verbleibt.
- 2.
Beschußhemmendes Aluminiumfenster für Gebäude zum Schutz gegen Kugelschüsse aller Faustfeuer- und Langfeuerwaffen einschließlich Maschinenpistolen mit einer beschußhemmenden Schicht aus einer Aluminiumlegierung,
dadurch gekennzeichnet,
daß an die Außenseite oder Innenseite der Aluminiumprofile des Flügelrahmens (2) und des Blendrahmens (1) jeweils beschußhemmende Platten (8) aus einer Aluminiumlegierung angeklebt oder angeschweißt sind, wobei die beschußhemmenden Platten (8) im Bereich des Spaltes (5) zwischen dem Flügelrahmen (2) und dem Blendrahmen (1) derart ausgebildet sind, daß in der Breite des Spaltes (5) ein Falz (7) entsteht, der in Höhe der Mitte der beschußhemmenden Platten (8) rechtwinklig abgesetzt ist.
Die Patentansprüche des deutschen Patents 28 30 559 haben folgenden Wortlaut:
- 1.
Beschußhemmendes Aluminiumfenster für Gebäude zum Schutz gegen Kugelschüsse aller Faustfeuer- und Langfeuerwaffen einschließlich Maschinenpistolen mit einer beschußhemmenden Schicht aus einer Aluminiumlegierung, indem an die Außenseite oder Innenseite der Aluminiumprofile des Flügelrahmens und des Blendrahmens jeweils beschußhemmende Platten aus einer Aluminiumlegierung angeklebt oder angeschweißt sind, wobei die beschußhemmenden Platten im Bereich des Spaltes zwischen dem Flügelrahmen und dem Blendrahmen derart ausgebildet sind, daß vom Spalt zur Außenseite der beschußhemmenden Platten eine im Winkel von 45 Grad zur Fensterebene verlaufende Öffnung in der Breite des Spaltes verbleibt, nach Patent 28 18 745,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Öffnung (6) an der Außenseite der beschußhemmenden Platten (8) zunächst rechtwinklig zur Fensterebene verläuft.
- 2.
Beschußhemmendes Aluminiumfenster für Gebäude zum Schutz gegen Kugelschüsse aller Faustfeuer- und Langfeuerwaffen einschließlich Maschinenpistolen mit einer beschußhemmenden Schicht aus einer Aluminiumlegierung, indem an die Außenseite oder Innenseite der Aluminiumprofile des Flügelrahmens und des Blendrahmens jeweils beschußhemmende Platten aus einer Aluminiumlegierung angeklebt oder angeschweißt sind, wobei die beschußhemmenden Platten im Bereich des Spaltes zwischen dem Flügelrahmen und dem Blendrahmen derart ausgebildet sind, daß vom Spalt zur Außenseite der beschußhemmenden Platten eine im Winkel von 45 Grad zur Fensterebene verlaufende Öffnung in der Breite des Spaltes verbleibt, nach Patent 28 18 745,
dadurch gekennzeichnet,
daß die unter 45 Grad zur Fensterebene verlaufende Öffnung (6) im Bereich der Mittelebene der beschußhemmenden Platten (8) durch einen zur Fensterebene parallelen Spalt (7) versetzt ist.
Die Patentansprüche des Patents 28 45 951 lauten:
- 1.
Beschußhemmende Metalltür für Gebäude zum Schutz gegen Kugelschüsse aller Faust- und Langfeuerwaffen einschließlich Maschinenpistolen, bestehend aus einem Türrahmen und einem Türflügel zur Aufnahme einer beschußhemmenden Scheibe sowie auf der Innen- oder Außenseite des Türrahmens und Türflügels befestigten beschußhemmenden Platten,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Profile für den Türrahmen (1) und den Türflügel (2) aus Aluminium und die Platten (8) aus einer beschußhemmenden Aluminiumlegierung bestehen und daß die Platten (8) im Bereich der Fuge (5) zwischen Türrahmen (1) und Türflügel (2) einen an ihrer Außenseite rechtwinklig und anschließend im Winkel von 45 Grad zur Türebene verlaufenden Spalt (6, 7) bilden.
- 2.
Beschußhemmende Metalltür nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
daß der Spalt (7) in seinem zur Türebene schräg verlaufenden Bereich mittig einen zur Türebene parallelen Versatz aufweist.
- 3.
Beschußhemmende Metalltür für Gebäude zum Schutz gegen Kugelschüsse aller Faust- und Langfeuerwaffen einschließlich Maschinenpistolen, bestehend aus einem Türrahmen und einem Türflügel zur Aufnahme einer beschußhemmenden Scheibe sowie auf der Innen- und Außenseite des Türrahmens und Türflügels befestigte beschußhemmende Platten,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Profile für den Türrahmen (1) und den Türflügel (2) aus Aluminium und die Platten (8) aus einer beschußhemmenden Aluminiumlegierung bestehen und daß die Platten (8) im Bereich der Fuge (5) zwischen Türrahmen (1) und Türflügel (2) einen rechtwinklig zur Türebene verlaufenden Spalt (10) bilden, der etwa mittig einen zur Türebene parallelen Versatz aufweist.
Die Beklagte stellt beschußhemmende Fenster- und Türenkonstruktionen aus Aluminium her und vertreibt sie. Das Polizeidienstgebäude in Neuss und die Funkzentrale der Hamburger Polizei rüstete sie mit beschußhemmenden Aluminiumfenstern der Typenbezeichnung "Royal 78 W" aus. Diese Aluminiumfenster machen nach Auffassung der Klägerin von der Lehre des Patentanspruchs 2 des Patents 28 30 559 Gebrauch. Auf S. 12 ihres Prospekts "Technik aktuell", Ausgabe 1986, bot die Beklagte durchschußhemmende Tür- und Fensterkonstruktionen unter der Typenbezeichnung "Iskotherm 78" an. In diesen Konstruktionen sieht die Klägerin, ebenso wie im Vorläufermodell "Iskotherm 74" eine Verletzung des Patentanspruchs 2 des Patents 28 18 745 und des Patentanspruchs 3 des Patents 28 45 951. Die Klägerin hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz begehrt.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Konstruktionen verletzten die Klagepatente nicht. Im übrigen beruft sie sich auf ihr - nicht vorveröffentlichtes - deutsches Gebrauchsmuster 78 03 666, das sie früher als die Klagepatente angemeldet habe und das ihr ein Vorbenutzungsrecht gegenüber den Klagepatenten gewähre.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und zuletzt beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,
beschußhemmende Aluminium-Fenster und -Türen gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder gewerblich zu gebrauchen, an deren Flügelrahmen- und Blendrahmenprofilen an der Außenseite beschußhemmende Platten aus einer Aluminiumlegierung entweder unmittelbar oder über wärmeisolierende Kunststoffstege befestigt sind,
wobei die Platten im Bereich des Spaltes zwischen Flügel- und Blendrahmen eine
entweder im Winkel von 55 Grad bis 70 Grad oder rechtwinklig
zur Fensterebene verlaufende Öffnung aufweisen, die im mittleren Bereich der Plattenstärke eine fensterparallele Versetzung besitzt;
- 2.
festzustellen,
daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Klageantrag zu 1 entstanden ist und noch entstehen wird;
- 3.
die Beklagte zu verurteilen,
der Klägerin Auskunft über Umsätze und Angebote an Gegenständen gemäß Klageantrag zu 1 zu erteilen und zwar aufgeteilt nach Typen, Stückzahlen, Lieferzeitpunkten, Rechnungspreisen und Abnehmeranschriften, letzteres hilfsweise unter Wirtschaftsprüfervorbehalt, ferner über Art und Verbreitungsgebiet einer für Gegenstände gemäß Klageantrag zu 1 betriebenen Werbung.
Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung und die Abweisung auch der im Berufungsverfahren neu formulierten Klageanträge begehrt.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; einen Wirtschaftsprüfervorbehalt, den die Beklagte nicht geltend gemacht hatte, hat es nicht eingeräumt.
Mit der Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
a)
Das Klagepatent 28 18 745 betrifft ein beschußhemmendes Aluminiumfenster für Gebäude zum Schutz gegen Kugeleinschüsse von Faust- und Langfeuerwaffen mit einer beschußhemmenden Schicht aus einer Aluminiumlegierung. In der Klagepatentschrift ist angegeben, es seien verschiedene Versuche unternommen worden, Aluminiumfenster beschußhemmend auszubilden. So habe man versucht, die Hohlkammer der Aluminiumprofile mit beschußhemmenden Materialien zu füllen. Diese Verfahren hätten jedoch nicht zum Erfolg geführt, weil die Beschlagkammer der Aluminiumfenster nicht mit dem beschußhemmenden Material habe gefüllt werden können; denn dadurch wäre die Beweglichkeit der Beschlagteile gehindert worden, so daß der Flügel nicht mehr zu öffnen gewesen sei. Weitere Versuche seien unternommen worden, um aus Holz bestehende Fensterflügel- und Fensterblendrahmen dadurch beschußhemmend zu machen, daß auf die Flügelrahmen und die Blendrahmen Metall aufgebracht worden sei. Auch diese Versuche hätten jedoch nicht zu brauchbaren Ergebnissen geführt.
Die Erfindung des Klagepatents löse das Problem, mit Sicherheitsglas ausgerüstete Fensterrahmen so auszubilden, daß Menschen in Gebäuden vor dem Beschuß mit Faust- und Langfeuerwaffen wirksam geschützt seien. Dies werde dadurch erreicht, daß an die Außenseite oder Innenseite der Aluminiumprofile des Flügelrahmens und des Blendrahmens jeweils beschußhemmende Platten aus einer Aluminiumlegierung angeklebt oder angeschweißt seien, wobei die beschußhemmenden Platten im Bereich des Spaltes zwischen dem Flügelrahmen und dem Blendrahmen derart ausgebildet seien, daß vom Spalt zur Außenseite der beschußhemmenden Platten eine im Winkel von 45 Grad zur Fensterebene verlaufende Öffnung in Breite des Spaltes verbleibe (so Patentanspruch 1) oder die beschußhemmenden Platten im Bereich des Spaltes zwischen Flügel- und Blendrahmen so ausgebildet seien, daß in der Breite des Spaltes ein Falz entstehe, der in Höhe der Mitte der beschußhemmenden Platten rechtwinklig abgesetzt sei (so Patentanspruch 2).
Gegenstand des Klagepatents 28 18 745 ist demnach ein beschußhemmendes Aluminiumfenster für Gebäude mit einer beschußhemmenden Schicht aus einer Aluminiumlegierung, bei dem
1.
beschußhemmende Platten aus einer Aluminiumlegierung an die Außenseite oder Innenseite der Aluminiumprofile des Flügelrahmens und des Blendrahmens angeklebt oder angeschweißt sind;2.
die beschußhemmenden Platten im Bereich des Spaltes zwischen dem Flügelrahmen und dem Blendrahmen derart ausgebildet sind, daß in der Breite des Spaltes3.
vom Spalt zur Außenseite der beschußhemmenden Platten eine im Winkel von 45 Grad zur Fensterebene verlaufende Öffnung verbleibt (so Patentanspruch 1)oder
4.
ein Falz entsteht, der in Höhe der Mitte der beschußhemmenden Platten rechtwinklig abgesetzt ist (so Patentanspruch 2).
b)
In Patentanspruch 1 des Zusatzpatents 28 30 559 ist das Merkmal 3 des Patentanspruchs 1 des Hauptpatents 28 18 745 der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsanalyse durch folgende Abwandlung ergänzt:
3'.
vom Spalt zur Außenseite der beschußhemmenden Platten eine im Winkel von 45 Grad zur Fensterebene verlaufende Öffnung verbleibt, die an der Außenseite der beschußhemmenden Platten zunächst rechtwinklig verläuft.
In Patentanspruch 2 des Zusatzpatents 28 30 559 ist das Merkmal 3 des Patentanspruchs des Hauptpatents in folgender Weise ergänzt worden:
3''
vom Spalt zur Außenseite der beschußhemmenden Platten eine im Winkel von 45 Grad zur Fensterebene verlaufende Öffnung verbleibt, die im Bereich der Mittelebene der beschußhemmenden Platten durch einen zur Fensterebene parallelen Spalt versetzt ist.
c)
Das Klagepatent 28 45 951 betrifft eine beschußhemmende Metalltür für Gebäude. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentansprüche 2 und 3 weisen folgende Merkmale auf:
1.
Die Tür besteht aus einem Türrahmen und einem Türflügel zur Aufnahme einer beschußhemmenden Scheibe.2.
Auf der Innen- oder Außenseite des Türrahmens und Türflügels sind beschußhemmende Platten befestigt.3.
Die Profile für den Türrahmen und den Türflügel bestehen aus Aluminium.4.
Die Platten bestehen aus einer beschußhemmenden Aluminiumlegierung.5.
Im Bereich der Fuge zwischen Türrahmen und Türflügel bilden die Platten einen an ihrer Außenseite rechtwinklig und anschließend im Winkel von 45 Grad zur Türebene verlaufenden Spalt.6.
Der Spalt weist in seinem zur Türebene schräg verlaufenden Bereich mittig einen zur Türebene parallelen Versatz auf.- Patentanspruch 2 -
5'.
Im Bereich der Fuge zwischen Türrahmen und Türflügel bilden die Platten einen rechtwinklig zur Türebene verlaufenden Spalt.6'.
Der Spalt weist etwa mittig einen zur Türebene parallelen Versatz auf.- Patentanspruch 3 -
Die konjunktive Verknüpfung im Merkmal 2 "... auf der Innenseite und Außenseite ..." beruht auf einem offensichtlichen Versehen, wie sich aus Patentanspruch 1, aus Sp. 1 Z. 48 und 62 der Patentbeschreibung und aus der Darstellung in Fig. 3 der Patentzeichnungen ergibt.
II.
1.
Die von der Beklagten in das Polizeidienstgebäude Neuss und die Funkzentrale der Hamburger Polizei eingebauten beschußhemmenden Aluminiumfenster der Typenbezeichnung "Royal 78 W" (vgl. Anl. B7) sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 9) wie folgt aufgebaut:
Die Blend- und Flügelrahmen bestehen aus wärmegedämmten Verbundprofilen; an der Außen- und Innenseite weisen die Fenster jeweils Aluminiumprofile auf, die durch Isolierstäbe aus Kunststoff miteinander verbunden sind; die beschußhemmenden Platten sind auf die außenliegenden Profilteile aufgebracht; vom Spalt zwischen dem Flügel- und dem Blendrahmen verläuft zur Außenseite der beschußhemmenden Platten eine Öffnung, die im mittleren Bereich der Plattenstärke eine fensterparallele Versetzung besitzt und deren Winkelschrägung auf der einen Seite 30 Grad, auf der anderen im Bereich des genannten Spaltes ebenfalls 30 Grad, nach der Versetzung 20 Grad beträgt; der im mittleren Bereich der Plattenstärke gebildete Spalt geht gegen Null; in diesem Bereich erfolgt ein Anschlag zwischen Flügel- und Blendrahmen.
Die "Iskotherm"-Fenster- und Türen in beschußhemmender Ausführung weisen nach der Feststellung des Berufungsgerichts Blend- und Flügelrahmen bzw. Türrahmen und Türflügel auf, die ebenfalls aus wärmegedämmten Verbundprofilen gebildet sind. Diese bestehen jeweils aus zwei durch zwei Isolierstäbe miteinander verbundenen Metallprofilen, von denen das äußere ein stranggepreßtes, einstückiges und zum Zwecke der Beschußsicherung aus einer Aluminiumlegierung bestehendes Profil ist. Das Strangprofil bildet zwischen dem Flügel- und dem Blendrahmen bzw. dem Türrahmen und -flügel einen rechtwinklig zur Fenster- bzw. Türebene verlaufenden Spalt, der etwa mittig zur Außenebene einen parallelen Versatz aufweist.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffenen "Iskotherm"-Konstruktionen fielen in den Schutzbereich der Klagepatente 28 18 745 und 28 45 951, die angegriffenen "Royal"-Aluminiumfenster machten von der Lehre der Klagepatente 28 30 559 und 28 45 951 Gebrauch.
2.
a)
Die beanstandete "Iskotherm"-Fensterkonstruktion verletze Patentanspruch 2 des Klagepatents 28 18 745. Das gelte auch für die "Iskotherm"-Türkonstruktion. Obwohl sich Patentanspruch 2 des Klagepatents 28 18 745 seinem Wortlaut nach nur auf ein Fenster beziehe, sei für jeden Fachmann ohne weiteres klar, daß die Konstruktion auch für Türen in Betracht komme, da es sich bei Fenstern und Türen insoweit um prinzipiell identische Konstruktionen handele. Das werde insbesondere dadurch bestätigt, daß die Beklagte die "Iskotherm 78"-Konstruktionen sowohl für Türen als auch für Fenster anbiete.
Eine Patentverletzung scheitere nicht daran, daß bei der angegriffenen "Iskotherm-Konstruktion" das aus einer beschußsicheren Aluminiumlegierung bestehende äußere Profil einstückig ausgebildet und mittels einer an ihm befindlichen Halterung aus Kunststoffstegen befestigt sei, die ihrerseits an einem inneren Profil befestigt seien.
Sehe man - wie die Klägerin - nur die an der Innenseite vorgesehenen Profile als die eigentlichen Flügel- und Blendrahmenprofile an, so handele es sich bei den äußeren Profilen um beschußhemmende Platten aus einer Aluminiumlegierung, die an der Außenseite der Aluminiumprofile des Flügel- und Blendrahmens angebracht, aber nicht angeklebt oder angeschweißt seien (vgl. Merkmal 1). Für den Fachmann sei jedoch ohne weiteres klar, daß es für die Lösung der gestellten Aufgabe belanglos sei, wie die beiden Teile miteinander verbunden seien. Der erfinderische Kombinationsgedanke des Klagepatents 28 18 745 werde nicht dadurch verlassen, daß die Verbindung der beiden Teile bei der "Iskotherm-Konstruktion mittels Kunststoffstegen geschehe.
Sehe man - wie die Beklagte - die mittels Kunststoffstegen miteinander verbundenen Aluminiumprofile als die Profile des Flügel- und des Blendrahmens an, dann gebe es allerdings keine gesonderten beschußhemmenden Platten, vielmehr sei das gesamte äußere Profil beschußhemmend ausgebildet. Diesem sei dadurch die Funktion einer beschußhemmenden Platte im Sinne des Klagepatents 28 18 745 zugewiesen. Die Rahmenprofile und die beschußhemmenden Platten einstückig aus einer beschußhemmenden Aluminiumlegierung herzustellen, liege im Rahmen des patentgemäßen Kombinationsgedankens und werde vom Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkannt. Durch die einstückige Ausbildung entfalle zwangsläufig eine Befestigung der Platten an den Profilen. Auch die Ausbildung des Spaltes der "Iskotherm"-Konstruktion liege im Bereich des erfinderischen Kombinationsgedankens des Patentanspruchs 2 des Klagepatents 28 18 745 (vgl. Merkmale 2, 4). Denn bei den "Iskotherm"-Konstruktionen seien die äußeren Profile, die auch als beschußhemmende Platten anzusehen seien, im Bereich des Spaltes zwischen den Rahmen so ausgebildet, daß ein Falz entstehe, der in Höhe der Mitte rechtwinklig abgesetzt sei. Dagegen lasse sich nicht einwenden, daß der Falz nicht "in der Breite des Spaltes" (Merkmal 2) entstehe, weil durch den Falz ein Anschlag gebildet werde. Denn für die Lösung des patentgemäßen Problems sei unwesentlich, ob die zur Außenseite verlaufende Öffnung ebenso breit sei wie der Spalt; demgemäß sei auch in Fig. 2 des Klagepatents 28 18 745 eine Öffnung gezeigt, deren Breite sich im Bereich des Falzes verringere. Für die patentgemäße Lösung sei auch ohne Belang, ob im Bereich der Öffnung ein Anschlag bestehe, da es allein auf den Schutz des Spaltes gegen Durchschüsse ankomme.
b)
Das Berufungsgericht hat ferner dargelegt, die angegriffenen "Iskotherm"-Konstruktionen fielen auch in den Schutzbereich des Patentanspruchs 3 des Klagepatents 28 45 951.
Obwohl sich Patentanspruch 3 seinem Wortlaut nach- nur auf eine beschußhemmende Tür beziehe, fielen auch die angegriffenen "Iskotherm"-Fensterkonstruktionen unter den Anspruch, da es sich bei Türen und Fenstern insoweit um prinzipiell identische Konstruktionen handele. Die Merkmale 1 und 3 seien wortlautgemäß verwirklicht, hinsichtlich der Abweichungen in den Merkmalen 2 und 4, d.h. soweit es um die beschußhemmenden Platten und deren Befestigung an der Außenseite des Türrahmens und Türflügels gehe, gelte dasselbe wie beim Klagepatent 28 18 745 (vgl. dazu Ziff. II. 2. a)), wobei darauf hinzuweisen sei, daß im Patentanspruch 3 des Klagepatents 28 45 951 nicht von "ankleben" oder "anschweißen", sondern allgemein von "befestigen" die Rede sei. Soweit es um die Ausbildung des Spaltes (Merkmale 5' und 6') gehe, komme es nicht darauf an, ob im Bereich des Spaltes ein Anschlag bestehe.
3.
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die beschußhemmenden "Royal"-Konstruktionen von der Lehre des Patentanspruchs 2 des Klagepatents 28 30 559 (Zusatzpatent zum Klagepatent 28 18 745) und des Patentanspruchs 2 des Klagepatents 28 45 951 in äquivalenter Weise Gebrauch machten.
a)
Anspruch 2 des Klagepatents 28 30 559 beziehe sich nach seinem Wortlaut zwar nur auf beschußhemmende Fenster, gleichwohl seien auch insoweit beschußhemmende Türen in den Schutzbereich einzubeziehen (vgl. dazu Ziff. II. 2. a)). Bei der angegriffenen "Royal"-Konstruktion seien beschußhemmende Platten aus einer Aluminiumlegierung vorhanden, die jeweils an der Außenseite der äußeren Aluminiumprofile des Flügelrahmens und des Blendrahmens angebracht und mittels Kunststoffstegen mit den inneren Aluminiumprofilen verbunden seien. Auf welche Weise die Befestigung erfolge, sei auch hier unerheblich. Denn dem Ankleben oder Anschweißen (Merkmal 1) sei insbesondere die Verbindung mit Schrauben glatt äquivalent. Unerheblich sei ferner, daß sich die Breite der Öffnung verändere, da es darauf für den Schutz des Spaltes zwischen Rahmen und Flügel nicht ankomme. Ebenso sei ohne Bedeutung, daß bei der "Royal"-Konstruktion im mittleren Bereich des Spaltes ein Anschlag erfolge. Entgegen dem Wortlaut des Merkmals 3 verbleibe vom Spalt zur Außenseite der beschußhemmenden Platten keine Öffnung, die im Winkel von 45 Grad zur Fensterebene verlaufe, vielmehr betrage die Winkelschrägung 20 Grad und 30 Grad oder - an anderer Stelle gemessen - 70 Grad und 60 Grad. Die Klägerin habe diese Winkelschrägung im Klageantrag zu 1 in zulässiger Weise bis 55 Grad verallgemeinert. Der Fachmann erkenne ohne weiteres, daß er den Winkel von 45 Grad abändern könne, soweit dadurch die Lösung der gestellten Aufgabe - Schutz gegen Durchschuß - nicht verhindert werde. Denn der winklige Verlauf der Öffnung habe allein die Funktion, den Spalt gegen Durchschuß zu sichern. Der Fachmann wisse aber, daß er den angegebenen Winkel von 45 Grad ändern könne, solange die Öffnung dadurch nicht zu flach werde und deshalb durchschossen werden könne. Unerheblich sei ferner, daß die Öffnung bei der angegriffenen Ausführungsform an der Außenseite der beschußhemmenden Platten zunächst nicht rechtwinklig zur Fensterebene verlaufe, denn darauf komme es im Rahmen des Patentanspruchs 2 nicht an. Dieses Merkmal sei lediglich in Patentanspruch 1, nicht aber in Patentanspruch 2 des Zusatzpatents 28 30 559 enthalten.
b)
Schließlich verletzten die angegriffenen "Royal"-Konstruktionen auch Patentanspruch 2 des Klagepatents 28 45 951. Auch hier gelte, daß beschußhemmende Fenster in den Schutzbereich des Patentanspruchs einzubeziehen seien, obwohl sich der Anspruchswortlaut nur auf eine beschußhemmende Tür beziehe. Die Merkmale 1 bis 4 seien wortlautgemäß verwirklicht. Das Merkmal 5 entfalle nicht deshalb bei der angegriffenen Ausführung, weil bei geschlossenem Fenster im mittleren Bereich ein Anschlag erfolge und es insoweit an einem durchgehenden Spalt fehle. Für den Schutz der Fuge sei ohne Belang, ob im mittleren Bereich ein Anschlag vorgesehen sei oder nicht. Hinsichtlich des Winkels von 45 Grad gelte dasselbe wie zum Zusatzpatent 28 30 559 (vgl. oben Ziff. II. 3. a)). Unerheblich sei, daß der Spalt bei der angegriffenen Ausführungsform an der Außenseite der beschußhemmenden Platten nicht zunächst rechtwinklig verlaufe. Denn der Fachmann erkenne ohne weiteres, daß er den Spalt schräg gestalten könne, wenn nur die Schrägung und der Versatz so ausgebildet seien, daß ein Durchschießen des Spaltes ausscheide.
4.
Gegen die vorstehend unter Ziff. II. 2. und 3. wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat keine Norm angeführt, an der es den Schutzbereich der Klagepatente des vorliegenden Rechtsstreits gemessen hat." Da alle drei Klagepatente nach dem 1. Januar 1978 angemeldet worden sind, findet gemäß Art. XI § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 5 IntPatüG insoweit die Vorschrift des § 14 PatG 1981 (damals § 6 a PatG) Anwendung. Den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts kann nicht entnommen werden, daß es diese Gesetzeslage verkannt habe, denn es hat in Übereinstimmung mit § 14 PatG 1981 den Schutzumfang jeweils anhand des Inhalts der Patentansprüche bestimmt und dabei die Patentbeschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung des Anspruchsinhalts ergänzend herangezogen (vgl. BGHZ 98, 12, 18 - Formstein). Das ist rechtsfehlerfrei.
b)
Die Revision rügt, der Klageantrag zu 1 sei unpräzise, weil er Winkel von 20 Grad bis 70 Grad erfasse und damit über die Gestaltung der angegriffenen "Royal"-Konstruktionen hinausgehe.
Die Rüge entbehrt der sachlichen Grundlage, denn im Klageantrag zu 1 und dementsprechend im Urteilstenor des Berufungsgerichts zu Ziff. I. 1. wird eine Öffnung genannt, die "entweder im Winkel von 55 Grad bis 70 Grad oder rechtwinklig" zur Fensterebene verläuft. Daß die Beklagte in der angegriffenen Ausführungsform Winkel von 20 Grad bis 30 Grad nennt (vgl. Anl. B7), steht dazu nicht in Widerspruch, sondern beruht darauf, daß die Beklagte andere Winkel gemessen hat (vgl. BU 19), nämlich senkrecht zur Fensterebene, während im Klageantrag und in Ziff. I. 1. des Urteilstenors des Berufungsgerichts der Komplementärwinkel angegeben ist, d.h. der Winkel in Richtung der (= parallel zur) Fensterebene.
c)
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Äquivalenz nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen aus eigener Sachkunde bejahen dürfen.
Auch diese Rüge der Revision ist unbegründet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß ein laufend mit Patentverletzungssachen befaßter Spruchkörper die Frage der Äquivalenz in technisch einfach gelagerten Fällen ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen kann, wenn die Parteien ihren Standpunkt zum technischen Sachverhalt eingehend dargestellt haben (Urt. v. 24.04.1969 - X ZR 54/66, GRUR 1969, 534, 536 - Skistiefelverschluß; Urt. v. 22.03.1983 - X ZR 9/82, GRUR 1983, 497, 498 - Absetzvorrichtung; Urt. v. 24.10.1986 - X ZR 45/85, GRUR 1987, 280, 283 - Befestigungsvorrichtung I; Urt. v. 26.01.1988 - X ZR 6/87, GRUR 1988, 444, 446 - Betonstahlmattenwender; Urt. v. 12.07.1990 - X ZR 121/88, GRUR 1991, 436, 440 [BGH 12.07.1990 - X ZR 121/88] - Befestigungsvorrichtung II; vgl. auch Benkard, PatG/GebrMG 8. Aufl. § 139 PatG Rdn. 125). Im Streitfall konnte sich das Berufungsgericht zusätzlich auf das rechtskräftige Urteil des Bundespatentgerichts vom 14. September 1988 stützen. Das mit technischen Richtern besetzte Bundespatentgericht hat in diesem Urteil das Klagepatent 28 18 745 aufrechterhalten und dabei den hier maßgebenden Stand der Technik eingehend gewürdigt. Die Revision kann auch nicht aufzeigen, daß das Berufungsgericht technisch überfordert gewesen sei und den technischen Sachverhalt nicht richtig erfaßt oder fehlerhaft dargestellt habe.
d)
Die Revision rügt als rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht Fenster und Türen gleichbehandelt habe (BU 20 unten, 23 unten f.). Sie stützt sich dabei auf den das Klagepatent 28 18 745 betreffenden Patenterteilungsbeschluß vom 30. September 1982 (Anl. B3 S. 10), wo die Patentabteilung des Deutschen Patentamts "ausdrücklich zwischen Tür oder Fenster" unterschieden habe (Rüge aus § 286 ZPO). Zudem sei eine Unterscheidung zwischen Türen und Fenstern schon deshalb geboten, weil sonst eine unzulässige Doppelpatentierung vorliege, da im Klagepatent 28 45 951 lediglich die in den Klagepatenten 28 18 745 und 28 30 559 für Fenster beanspruchten Erfindungsgegenstände für die Anwendung bei Türen beansprucht würden.
Auch diese Rügen haben keinen Erfolg.
Die Annahme der Revision ist unzutreffend, die Patentabteilung des Deutschen Patentamts habe im Erteilungsbeschluß vom 30. September 1982 eine Entgegenhaltung als "gattungsfremd" von vornherein deshalb nicht berücksichtigt, weil sie einen Türrahmen betroffen habe und sich die Patentanmeldung 28 18 745 mit einem Fenster befasse. Vielmehr ergibt sich aus S. 10 des von der Revision angeführten Beschlusses vom 30. September 1982, daß die dort erörterte Druckschrift der Erteilung des Patents 28 18 745 deshalb nicht entgegenstand, weil sie keine Anregung enthielt, die Platten so auszubilden und anzuordnen, daß der Spalt zwischen Türrahmen und Anschlagpfosten von "unter Bildung einer im Winkel von 45 Grad zur Fensterebene verlaufenden Öffnung abgedeckt wird". Damit fehlt der auf § 286 ZPO gestützten Rüge die tatsächliche Grundlage. Im übrigen sind die Gegenstände der Klagepatente 28 18 745 und 28 30 559 bei der Erteilung des Klagepatents 28 45 951 mit Recht nicht berücksichtigt worden, da das Klagepatent 28 45 951 am 21. Oktober 1978 und die Klagepatente 28 18 745 und 28 30 559 am 28. April 1978 bzw. 12. Juli 1978 angemeldet worden sind. Es gilt damit die Neuheitsschonfrist des Art. XI § 3 Abs. 6 Satz 2 IntPatüG. Auf das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Januar 1991 "Beschußhemmende Metalltür" (X ZR 53/90, GRUR 1991, 376 [BGH 08.01.1991 - X ZR 53/90]) wird verwiesen.
e)
Die Revision rügt weiter, aus Seite 21 des Berufungsurteils sei herzuleiten, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Gegenstandes der Erfindung des Klagepatents 28 18 745 von der Patentbeschreibung anstatt von den Patentansprüchen ausgegangen sei.
Die Rüge hat keinen Erfolg, denn sie entbehrt der sachlichen Grundlage. Das Berufungsurteil bezieht sich auf Seite 21 auf Spalte 1 Zeilen 46 bis 62 des Klagepatents 28 18 745 und behandelt an dieser Stelle lediglich den in der Klagepatentschrift wiedergegebenen Stand der Technik. Da der Stand der Technik ein wichtiges Erkenntnismittel zur Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung ist (vgl. Benkard, a.a.O. § 14 Rdn. 66 f.), kann dagegen aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden.
f)
Die Revision rügt, das Berufungsgericht (BU 21 unten) habe die Aufgabe des Klagepatents 28 18 745 unrichtig ermittelt; die Problematik der Sicherung des Spaltes zwischen Fensterflügel und Fensterrahmen sei in diesem Klagepatent überhaupt nicht angesprochen.
Die Rüge ist unbegründet. Dem Klagepatent 28 18 745 liegt das technische Problem zugrunde, für den normalen Hochbau geeignete Fensterrahmen zu entwickeln, die - in Verbindung mit dem an sich bekannten Sicherheitsglas und auf der Basis normaler Leichtmetall-Konstruktionen - Menschen in Gebäuden vor Beschüssen aus Faustfeuer- und Langfeuerwaffen einschließlich Maschinenpistolen schützen (vgl. Sp. 1 Z. 63-68). Dieses Problem wird durch die in den Patentansprüchen genannten Merkmale gelöst (vgl. Sp. 2 Z. 1-3), also dadurch, daß der Spalt zwischen den beschußhemmenden Platten in bestimmter Weise ausgestaltet ist. Es ist entgegen der Ansicht der Revision nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die Sicherung des Spaltes als Problem des Klagepatents 28 18 745 ansieht.
g)
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Schutzbereich der Klagepatente "auf die konkret genannten Lösungsmittel, wenn nicht auf den Wortlaut" beschränken müssen, da einzelne Merkmale der erfinderischen- Gesamtkombination des Klagepatents 28 18 745 bekannt gewesen seien. Die auf Seite 23 oben des Berufungsurteils auszugsweise wiedergegebenen Überlegungen des Bundespatentgerichts seien zur Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents 28 18 745 nicht geeignet.
Auch diese Rügen der Revision haben keinen Erfolg. Die Revision übersieht, daß auch bei einem Kombinationspatent, dessen Einzelmerkmale sämtlich bekannt waren, Raum für eine Einbeziehung äquivalenter Lösungsmittel in den Schutzbereich ist (vgl. Benkard, a.a.O. § 13 Rdn. 140). Sie übersieht ferner, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des Bundespatentgerichts angeführt hat, um darzulegen, daß die Kombination der Anspruchsmerkmale des Klagepatents 28 18 745 nicht nahegelegen habe. Es ist rechtsfehlerfrei, daß sich das Berufungsgericht zur besseren Herausarbeitung des erfinderischen Gedankens des Klagepatents auf die Ausführungen des Bundespatentgerichts gestützt hat.
h)
Die Revision wiederholt ihren Instanzvortrag, das Merkmal 1 des Klagepatents 28 18 745 sei bei der "Iskotherm"-Konstruktion deshalb nicht verwirklicht, weil dort das gesamte äußere Profil beschußhemmend ausgebildet sei. Dieselbe Rüge wiederholt die Revision hinsichtlich des Klagepatents 28 45 951.
Auch diese Rügen haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat festgestellt, es werde vom Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkannt, die Rahmenprofile und die beschußhemmenden Platten jeweils in einem einzigen Stück aus einer beschußhemmenden Aluminiumlegierung herzustellen. Die Revision will diese rechtsfehlerfreie tatrichterliche Beurteilung durch eine eigene ersetzen. Das ist revisionsrechtlich unzulässig.
i)
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe aus der Verletzung des Merkmals 4 des Klagepatents 28 18 745 eine Patentverletzung nicht herleiten dürfen, weil die Beklagte ihrem beschußhemmenden Profil eine Ausbildung gegeben habe, die der vorbenutzten Ausführungsart entspreche, wonach die Fensterflügel einen Anschlag gehabt hätten, der einen rechtwinklig verlaufenden Spalt gebildet habe.
Die Rüge der Revision greift nicht durch. Die Revision vernachlässigt, daß das Berufungsgericht den Erfindungsgegenstand des Klagepatents 28 18 745 zutreffend in dem Zusammenwirken aller Einzelmerkmale der Gesamtkombination gesehen hat. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob einzelne Merkmale der angegriffenen Ausführungsformen vorbekannt waren. Die Revision rügt auch vergeblich, daß das Berufungsgericht eine äquivalente Benutzung des Merkmals 3 des Klagepatents 28 45 951 festgestellt hat. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob das technische Problem, nämlich der Schutz des Spaltes gegen Durchschüsse, bei den angegriffenen Ausführungsformen mit gleichwirkenden Lösungsmitteln gelöst wird. Die im Patentanspruch 1 des Klagepatents 28 18 745 verwendete Formulierung "in der Breite des Spaltes" hat es rechtsfehlerfrei so ausgelegt, daß der Falz mindestens so breit sein muß wie der Spalt, denn sonst könne er ihn nicht versperren. Die Breite des Spaltes brauche in Richtung der aufeinanderliegenden Falzflächen allerdings nicht vorhanden zu sein, eine Verletzung werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Falzflächen von Blend- und Flügelpanzerung an dieser Stelle einen Anschlag bildeten. Was die Revision dagegen vorbringt, läuft auf den revisionsrechtlich unzulässigen Versuch hinaus, die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung durch eine eigene, abweichende zu ersetzen.
j)
Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe den Einwand der Beklagten ohne Begründung zurückgewiesen, die Ausführungsform "Iskotherm" bewege sich im Stand der Technik.
Auch diese Rüge der Revision hat keinen Erfolg, denn dieser Einwand ist von der Beklagten in der Vorinstanz nicht schlüssig erhoben worden. Die Beklagte hat dort nur geltend gemacht, einzelne Merkmale der angegriffenen Ausführungsformen seien im Stand der Technik bekannt oder naheliegend gewesen. Die patentgemäßen Erfindungen bestehen aber in einer Kombination. Daß einzelne Merkmale der angegriffenen Ausführungsform für sich allein betrachtet im Stand der Technik vorbekannt oder durch diesen nahegelegt waren, ist unerheblich. Der Äquivalenzschutz würde sich nur dann nicht auf eine angegriffene Ausführungsform erstrecken, wenn diese in ihrer Gesamtheit durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt wäre. Die Beklagte hat in der Vorinstanz aber nicht vorgetragen oder geltend gemacht, daß der im Klagepatent unter Schutz gestellte Kombinationsgedanke im Stand der Technik bekannt war oder nahegelegen habe.
III.
a)
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne sich nicht auf ein von ihr aus ihrem vorangemeldeten deutschen Gebrauchsmuster 78 03 66 hergeleitetes Vorbenutzungsrecht berufen. Denn aus diesem Gebrauchsmuster ergebe sich nicht, daß sie vor dem Anmeldezeitpunkt der Klagepatente im Besitz des erfinderischen Kombinationsgedankens des Patentanspruchs 2 des Klagepatents 28 18 745 und des Patentanspruchs 3 des Klagepatents 28 45 951 gewesen sei. Figur 3 des deutschen Gebrauchsmusters zeige zwar - ähnlich wie die angegriffenen "Iskotherm"-Konstruktionen - eine rechtwinklige Öffnung, die im mittleren Bereich (nach außen hin) eine fensterparallele Versetzung aufweise. Auch fluchteten die außen- und innenliegenden Begrenzungsflächen der Kammern miteinander. Die Öffnung sei jedoch nicht zur Spaltsicherung in Verbindung mit beschußhemmenden Platten vorgesehen. Vielmehr enthielten der in Figur 3 des Gebrauchsmusters dargestellte Flügel- und der Blendrahmen Hohlkammern mit schußsicheren Einlagen. Diese schußfesten Einlagen könnten die Hohlkammer auch vollständig ausfüllen, wie sich aus der Gebrauchsmusterschrift ergebe. Aber auch dadurch werde das "Kammerprinzip" nicht verlassen. Demgegenüber werde die Beschußsicherung bei den Klagepatenten durch an den Profilen der Flügel- und der Blendrahmen außen oder innen befestigte beschußhemmende Platten erreicht und der Spalt zwischen den beiden Rahmen werde durch eine bestimmte Ausbildung der Öffnung gesichert. Das sei ein anderes "Prinzip", zu dessen Auffinden es nach Ansicht des Berufungsgerichts eines erfinderischen Schrittes bedurft habe.
b)
Es kann unentschieden bleiben, ob das Berufungsgericht den Offenbarungsgehalt des Gebrauchsmusters 78 03 666 mit dieser Würdigung ausgeschöpft hat. Denn die Beklagte hat in den Vorinstanzen weder die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Vorbenutzungs- noch für ein Weiterbenutzungsrecht schlüssig vorgetragen.
Im Tatbestand des Berufungsurteils ist festgestellt (BU 18 Abs. 2), die Beklagte habe geltend gemacht, ihr stehe aus ihrem Gebrauchsmuster 78 03 666 ein Vorbenutzungsrecht zu, weil sie "den Gegenstand des Gebrauchsmusters in seinen verschiedenen Ausführungsformen während dessen Laufzeit hergestellt, angeboten und vertrieben habe". Dieser Vortrag ist unschlüssig. Zur Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines Vorbenutzungsrechts hätte die Beklagte vortragen müssen, daß sie vor dem Prioritätstag- des ältesten Klagepatents nicht nur im Besitz der Erfindung war, sondern daß sie diese vor diesem Zeitpunkt im Inland benutzt oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Zu Vorbenutzungshandlungen im Inland vor dem Prioritätstag der Klagepatente fehlt jeder Sachvortrag.
Die Beklagte hat aber auch zu einem in Betracht zu ziehenden Weiterbenutzungsrecht aufgrund ihres vor den Klageschutzrechten angemeldeten Gebrauchsmusters 78 03 666 nicht schlüssig vorgetragen. Sie hätte dazu Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich ergibt, daß sie während des Bestehens ihres Schutzrechts mit dessen gewerblicher Nutzung im Inland oder wenigstens mit Veranstaltungen zu ihr begonnen hat (vgl. RGZ 169, 289, 292 ff.).
In erster Instanz hat sich die Beklagte lediglich darauf berufen, das Gebrauchsmuster belege, daß sie vor dem Anmeldetag des ältesten Klagepatents im Erfindungsbesitz gewesen sei (GA 21 ff.). Über Benutzungshandlungen hat sie nichts vorgetragen.
Erstmals im Berufungsrechtszug hat sie behauptet, den Gegenstand des Gebrauchsmusters 78 03 666 in seinen verschiedenen Ausführungsformen während der Laufzeit des Gebrauchsmusters angeboten, hergestellt und vertrieben zu haben. Dazu hat sie einen Prüfbericht des Beschlußamtes Ulm vom 21. Dezember 1977 vorgelegt, der "die Figuren 1 und 2 des Gebrauchsmusters" betreffe. Zu der im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Ausführungsform nach Figur 3 des Gebrauchsmusters enthält dieser Prüfbericht nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (GA 220) nichts. Der weiter vorgelegte Prüfbericht vom 20. Januar 1983 datiert aus einer Zeit nach Ablauf des dreijährigen Gebrauchsmusterschutzes. Über eine Verlängerung des Gebrauchsmusterschutzes ist nichts vorgetragen.
Die Klägerin hat diesen mangelhaften Sachvortrag der Beklagten gerügt. Zu dem geltend gemachten Weiterbenutzungsrecht sei nicht schlüssig vorgetragen, da die für eine Benutzung des Gebrauchsmusters getroffenen Veranstaltungen weder dargelegt noch unter Beweis gestellt worden seien (GA 226). Die Beklagte hat daraufhin ein Anlagenkonvolut (Anl. B 23) vorgelegt. Zu diesem Anlagenkonvolut hat sie einerseits behauptet, es handele sich um einen "Vorgang, der im Zusammenhang mit einem Angebot der Beklagten zur Ausrüstung des Auswärtigen Amtes in Den Haag mit beschußhemmenden Fenstern" entstanden sei, das sie am 19. Januar 1978 unterbreitet habe (GA 231) und zum anderen erläutert, bei dem Konvolut gehe es um Auszüge aus den Projektbüchern "des Projektbüros der Beklagten ..., wobei es sich um den holländischen Lizenznehmer, die Firma Hoffte handelte" (GA 232). Im Rahmen der "Arbeiten des Projektbüros" seien "die Zeichnungen im Hause SCHÜCO erstellt" worden, "die der Gebrauchsmusteranmeldung 78 03 666 zugrunde gelegt wurden". Dieser Vortrag ist widersprüchlich und deshalb zur Darlegung der Voraussetzungen eines Weiterbenutzungsrechts ungeeignet. Ging das Angebot für die Ausrüstung des Auswärtigen Amtes in Den Haag vom holländischen Lizenznehmer der Beklagten aus und hat die Beklagte ihren Lizenznehmer - wie sie vorträgt - lediglich durch Zeichnungen unterstützt, dann ist damit keine eigene Benutzung oder wenigstens eine eigene Veranstaltung zur Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters im Inland dargetan. Die Bereitstellung von Zeichnungen für ein von einem ausländischen Lizenznehmer im Ausland abgegebenes Angebot ist allenfalls eine Unterstützungshandlung für eine von diesem im Ausland vorgenommene Benutzung, die kein Weiterbenutzungsrecht der Beklagten im Inland begründen kann.
IV.
Die Revision der Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Maltzahn
Jestaedt
Broß
Melullis