Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1969, Az.: X ZR 54/66
„Skistiefelverschluß“
Patentverletzung durch Verwendung eines Äquivalents; Allgemeiner Erfindungsgedanke beim Klagepatent; Schutzbereich des Patents; Wirkungsgleichheit zwischen den Mitteln des Klagepatents und den abweichenden Mitteln der angegriffenen Ausführungsform
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1969
- Aktenzeichen
- X ZR 54/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14059
- Entscheidungsname
- Skistiefelverschluß
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 26.05.1966
- LG München
Rechtsgrundlage
- § 6 PatG
Fundstellen
- GRUR 1969, 534 "Skistiefelverschluß"
- MDR 1970, 44-45 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Skistiefelverschluß
Amtlicher Leitsatz
Die Annahme einer Patentverletzung durch Verwendung eines (glatten oder nicht-glatten) Äquivalents setzt voraus, daß ein Fachmann durchschnittlichen Könnens am Prioritätstag auf Grund seines Fachwissens die Möglichkeit der Verwendung des Äquivalents bei Befolgung der patentgemäßen Lehre, sei es ohne weiteres, sei es auf Grund näherer Überlegung, der Patentschrift entnehmen konnte.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Löscher, Claßen, Schneider, Ballhaus und Dr. Bruchhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber des am 19. Mai 1960 erteilten Patents 1 075 014, das einen Verschluß für Skistiefel betrifft. Die Anmeldung ist am 2. Juli 1954 erfolgt. Sie ist am 4. Februar 1960 bekanntgemacht worden. Die Priorität der Anmeldungen in der Schweiz vom 25. Januar und vom 12. Mai 1954 ist in Anspruch genommen. Die Patentansprüche lauten nach einer in einem Nichtigkeitsverfahren durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 16. November 1965 vorgenommenen Klarstellung des Patentanspruchs 1 wie folgt:
"1.
Verschluß für Skistiefel, deren Schaft längs des Ristes übereinander übergreifende Schließlappen aufweist, bei welchem auf dem einen Schließlappen mehrere Zugorgane und auf dem anderen Schließlappen entsprechende Spannhebel angeordnet sind, wobei jedes Spannhebellager eine mit ihm starr verbundene Auflageplatte auf weist, dadurch gekennzeichnet, daß die Länge der Auflageplatte (4 a) von dem Spannhebellager (4) ausgehend in Richtung gegen den Rand des Schließlappens (3) mindestens das Dreifache des Höhenabstandes (h) zwischen Auflageplatte (4 a) und Spannhebeldrehachse (5 a) beträgt.2.
Verschluß für Skistiefel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Spannhebellager (4) mit der Auflageplatte (4 a) derart am Schließlappen (3) angeordnet ist, daß sich die Platte (4 a) bei zusammengszogenem Verschluß auf dem Rist des Fußes abstützt.3.
Verschluß für Skistiefel nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Spannhebel (5) gezahnt ist und somit eine Anzahl Einhakstellen (5 b) für das Zugorgan (2) auf weist."
Der Kläger beanstandet als patentverletzend den von der Beklagten zu 1 hergestellten, in die Bundesrepublik Deutschland ausgeführten und hier von der Beklagten zu 2 vertriebenen Verschluß für Skistiefel gemäß den zu den Akten gegebenen Ausführungsbeispielen (Anlage K 2 und Muster "A"). Bei diesem Verschluß ist das auf dem oberen Schließlappen des Skistiefels anzunietende und in die Spannhebelvorrichtung einzuhängende Zugorgan als Drahtschlaufe ausgebildet. Die auf dem unteren Schließlappen des Skistiefels anzunietende Spannvorrichtung besteht aus der Auflageplatte mit dem Spannhebellager, dem darin schwenkbar gelagerten glatten Hebelarm und dem an diesem gelenkig angebrachten gezahnter Teil zum Einhängen des Zugorgans. Das Spannhebellager ist verhältnismäßig nahe zum Rand des Skischuhschließlappens auf der Auflageplatte angeordnet. Der größere Teil der Auflageplatte erstreckt sich vom Spannhebellager in die vom Schließlappen wegführende Richtung, in der sich auch der zweiteilige Spannhebel im Spannhebellager bewegt. Der an dem glatten Schwenkarm gelenkig angebrachte Zahnteil des Hebelarmes gleitet dabei in einer hierfür vorgesehenen Rinne des vom Schließlappenrand weg gerichteten Teiles der Auflageplatte und stützt sich dort gegen den Zug der in ihm eingehängten Drahtschlaufe (Zugorgan) ab. Die Länge des sich vom Spannhebellager in Richtung auf den Schließlappenrand erstreckenden Teiles der Auflageplatte beträgt etwa das 1,6-fache des Höhenabstandes der Drehachse des Spannhebels am Spannhebellager zu der Auflageplatte, während das Klagepatent dafür mindestens das Dreifache dieses Höhenabstandes vorsieht.
Im Hinblick auf diese Verschiedenheit sieht der Kläger in der angegriffenen Ausführungsform keine identische Benutzung des Klagepatents. Er hält sie jedoch für ein gleichwirkendes Kittel, das die beim Spannen des Verschlusses auftretenden Druckkräfte entsprechend der Lehre des Klagepatents von der ganzen Auflageplatte aufnehmen lasse und den Druck auf eine möglichst große Auflagefläche verteile. Diese Kräfteaufteilung erfolge tatsächlich in einem Bereich, dessen Abstand in Richtung gegen den Rand des Schließlappens mindestens das Dreifache des Abstandes der Drehachse des Spannhebels zu der Auflageplatte betrage. Aus Spalte 2 Zeilen 27 bis 32 der Klagepatentschrift ergebe sich die von dem Beklagten benutzte allgemeine Lehre, daß bei einer Verbindung des Spannhebels mit einer starren Auflageplatte ausreichender Größe der Druck auf den Fuß auch bei härtester Spannung des Verschlusses auf ein erträgliches Maß herabgesetzt werden könne. In Kenntnis dieser Lehre sei es leicht gewesen, eine diese Lehre verwirklichende Konstruktion zu finden, ohne vom Wortlaut des Patentanspruches 1 Gebrauch zu machen. Die angegriffene Ausführungsform sehe einen Kniehebelverschluß vor, wobei sich die Spannhebeldrehachse in einem deutlichen Abstand über dem Boden einer Auflageplatte befinde. Das Klagepatent stelle folgenden allgemeinen Erfindungsgedanken unter Schutz, den sich die angegriffene Ausführungsform zu Mutze mache:
"Ordne den Spannhebel eines Verschlusses für Skistiefel mit überlappenden Schließlappen auf einer Auflageplatte, die sich im wesentlichen in Zugrichtung erstreckt, derart an, daß die beim Spannen des Verschlusses auftretenden Kräfte durch die Platte annähernd gleichmäßig auf den Schuh übertragen werden."
Die Beklagten haben demgegenüber die Ansicht vertreten, das Klagepatent sei im Erteilungsverfahren ausdrücklich auf das Merkmal der dreifachen Länge der Auflageplatte im Verhältnis zu dem Höhenabstand zwischen der Spannhebeldrehachse und der Auflageplatte beschränkt worden. Dieses Merkmal sei zudem, da es erstmals in der Eingabe vom 27./28. Februar 1958 offenbart worden sei, durch die am 15. August 1957 ausgelegte, mit dem Klagepatent übereinstimmende österreichische Patentanmeldung Nr. 196 753 des Klägers neuheitsschädlich vorweggenommen. Die neuheitsschädliche Vorwegnahme und die erwähnte Beschränkung stünden der Ausdehnung des Schutzumfangs des Klagepatents über den Wortlaut der Ansprüche hinaus entgegen. Der in Anspruch genommene allgemeine Erfindungsgedanke sei auch nicht neu.
Der Kläger ist dem Standpunkt der Beklagten entgegengetreten. Eine Beschränkung während des Erteilungsverfahrens stehe dem beanspruchten Schutz nicht entgegen. Die österreichische Patentanmeldung Nr. 196 753 sei nachveröffentlicht.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Feststellung der Schadenersatzpflicht und Rechnungslegung gerichtete Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie folgt zu erkennen:
- I.
Den Beklagten wird bei Meidung von Geldstrafe in unbeschränkter Höhe und/oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten:
Verschlüsse für Skistiefel, deren Schaft längs des Ristes übereinander übergreifende Schließlappen aufweist, wobei auf dem einen Schließlappen mehrere Zugorgane und auf dem anderen Schließlappen entsprechende Spannhebel angeordnet sind,
in der Bundesrepublik Deutschland oder in West-Berlin feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, die folgende Merkmalskombination aufweisen:
- a)
Der Spannhebel weist einen mit ihm gelenkig verbundenen, gezahnten Teil auf, der in geschlossenem Zustand auf der Innenseite des Spannhebels anliegt, wobei die Zähne die Einhakstellen für das Zugorgan bilden;
- b)
das Lager für den gezahnten Teil ist am Spannhebel in einem Abstand von etwa 10 mm vom Spannhebellager angeordnet;
- c)
das Spannhebellager ist mit einer Auflageplatte fest verbunden;
- d)
die Länge der Auflageplatte beträgt, von der Spannhebeldrehachse aus gesehen, in Richtung gegen den Rand des Schließlappens etwa das 1,6-fache des Höhenabstandes zwischen Auflageplatte und Spannhebeldrehachse; in Richtung Schließlage des Spannhebels ist die Auflageplatte so lang ausgebildet, daß sich während des Schließvorganges das freie Ende des gezahnten Teiles auf ihr abstützt.
- II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter I bezeichneten Zuwiderhandlungen seit dem 1.4.1960 entstanden ist und noch entstehen wird.
- III.
Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger durch Vorlage eines Verzeichnisses unter Angabe der Lieferzeiten, Liefermengen, Preise und Empfänger über den Umfang der unter I bezeichneten Zuwiderhandlungen seit dem 1.4.1960 Rechnung zu legen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
A.
Das Berufungsgericht sieht die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe darin, einen Spannverschluß für Skistiefel mit sich übergreifenden Schließlappen zu schaffen, der auf den Fuß keinen nachteiligen Druck ausübt und verhältnismäßig leicht zu bedienen ist.
B.
Die Lösung dieser Aufgabe und zugleich den Gegenstand der Erfindung des Klagepatents gliedert das Berufungsgericht in folgende Merkmale auf:
- a)
Skischuh, dessen Schaft längs des Ristes übereinandergreifende Schließlappen aufweist,
- b)
wobei auf dem einen Schließlappen Zugorgane angeordnet sind,
- c)
und auf dem anderen Schließlappen Spannhebel,
- d)
und das Lager jedes Spannhebels eine mit ihm starr verbundene Auflageplatte aufweist;
- e)
die Auflageplatte erstreckt sich in Richtung gegen den Rand des Schließlappens mindestens um das Dreifache des Betrages, um den der Mittelpunkt der Spannhebeldrehachse vom Boden der Auflageplatte des Spannhebels entfernt ist.
C.
Eine identische Benutzung des Klagepatents verneint das Berufungsgericht, weil bei der angegriffenen Ausführungsform die Länge der Auflageplutte in Richtung gegen den Rand des Schließlappens nicht das Dreifache des Höhenabstandes zwischen Auflageplatte und Spannhebeldrehachse betrage, und weil ferner deren Spannhebel aus zwei gelenkig miteinander verbundenen Teilen bestehe. Der gezahnte Teil diene nicht nur zum Einhängen des Zugorgans, sondern auch zum Abstützen auf der Auflageplatte. Die Ableitung der Druckkräfte auf die Auflageplatte erfolge über zwei Ansatzpunkte: über das gemeinsame Lager der beiden Teile des Hebelarmes und über den Drehpunkt des angelenkten Teiles.
D.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellen die gegenüber dem Klagepatent vorhandenen Abweichungen der angegriffenen Ausführungsform keine gleichwirkenden Arbeitsmittel dar, die dem Durchschnittsfachmann auf Grund seines Fachwissens ohne weiteres zur Verfügung standen. Es unterstellt allerdings die "Wirkungsgleichheit" zwischen den Mitteln des Klagepatents und den abweichenden Mitteln der angegriffenen Ausführungsform, weil damit der gleiche Erfolg erreicht werde. Es meint aber, die Ausführungsform der Beklagten unterscheide sich so erheblich von der Vorrichtung nach dem Klagepatent, daß sie angesichts dieser Unterschiede habe "besonders erdacht" werden müssen und "eine selbständige gedankliche Leistung" voraussetze.
E.
Das Berufungsgericht versagt dem vom Kläger beanspruchten allgemeinen Erfindungsgedanken den Schutz. Es bezweifelt, ob das Merkmal dieses allgemeinen Erfindungsgedankens, den Spannhebel auf einer sich im wesentlichen in Zugrichtung erstreckenden Auflageplatte anzuordnen, der Klagepatentschrift zu entnehmen ist, weil davon an keiner Stelle der Patentschrift gesprochen werde. Es glaubt jedoch, dieser Frage nicht weiter nachgehen zu müssen. Das Berufungsgericht bezieht sich für seine weiteren Ausführungen auf eine Rechtsprechung, nach der an die Offenbarung eines allgemeinen Erfindungsgedankens strenge Anforderungen zu stellen seien, wenn die Patentschrift nur eine bestimmte Ausführungsform beschreibe. Letzteres treffe im vorliegenden Falle zu, weil das Klagepatent den Spannhebel an der vom Rand des Schließlappens am weitesten entfernten Begrenzung der Auflageplatte anordne; die Auflageplatte erstrecke sich somit in voller Ausdehnung zwischen dem Spannhebellager und dem Schließlappenrand; darüber hinaus werde die Länge der Auflageplatte in ein ganz bestimmtes Verhältnis zu dem Höhenabstand zwischen der Bodenfläche der Auflageplatte und der Spannhebeldrehachse gesetzt. Daher dränge es sich förmlich auf, das Erfindungsgemäße allein und ausschließlich in dieser besonderen Anordnung zu sehen. Es könne nicht anerkannt werden, daß jeder Durchschnittsfachmann dem Klagepatent ohne besondere Überlegung die allgemeine Lehre habe entnehmen können, eine beliebige Kombination in der Anordnung und wechselseitigen Beziehung einer Auflageplatte mit einer Spannhebelvorrichtung führe zu der erstrebten Wirkung, die beim Spannen des Verschlusses auftretenden Kräfte durch die Auflageplatte annähernd gleichmäßig auf den Schuh zu übertragen. Darüber hinaus lasse auch der vom Kläger beanspruchte allgemeine Erfindungsgedanke keinen Lösungsweg ersehen, der von dem des Klagepatents abweiche und dem Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Zutun naheliege. Allein die Anregung, eine Auflageplatte zu benutzen und auf dieser eine Spannhebelvorrichtung anzuordnen, sei kein ausreichender Vorschlag eines Lösungswegs, denn hieraus ergebe sich noch keinerlei Anregung, in welcher Weise und welcher Ausführung in Abweichung von der patentgemäßen Anordnung die Spannhebelvorrichtung auf der Auflageplatte befestigt werden solle. Es genüge nicht, eine dem Klagepatent entsprechende Spannhebelvorrichtung nur an eine andere Stelle der Auflageplatte zu versetzen. Die Konstruktion des Spannhebels habe vielmehr durch Teilung in zwei Arme wesentlich geändert werden müssen, um zwei Drehpunkte und die Möglichkeit der Aufstützung auf der Auflageplatte zu erreichen.
II.
Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Punkten I A bis D wendet sich die Revision nicht. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision rügt in erster Linie, daß das Berufungsgericht die Verletzungsfrage nicht unter dem Gesichtspunkt der nicht-glatten Äquivalenz geprüft habe. Mit dieser Rüge kann sie nicht durchdringen.
A.
Zur Beurteilung der Frage einer Patentverletzung hat die Rechtsprechung seit langem den Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit (Äquivalenz) herangezogen, um dem Erfinder den ihm gebührenden Lohn ungeschmälert zuwenden zu können (vgl. RGZ 119, 70, 74). Dem Erfinder gebührt ein ausreichender Schutz für das, was er als seine Erfindung der Allgemeinheit in seinem Patent offenbart. Die Offenbarung der Erfindung in der Patentschrift umschreibt also das, wofür der Erfinder im Rahmen seiner Schutzbeanspruchung mit einer ausschließlichen Rechtsstellung zu belohnen ist, und legt damit zugleich eine Grenze fest, wie weit der Schutz aus einem Patent zu erstrecken ist. Der Schutzbereich eines Patentes ist demnach auch in bezug auf die Gleichwerte (Äquivalente) nicht über das hinaus zu erstrecken, was der Durchschnittsfachmann mit den Kenntnissen im Prioritätszeitpunkt des Patents aus der Patentschrift entnehmen konnte (vgl. RG GRUR 1935, 232, 233; 1936, 319, 322; 1942, 307, 310 f). Als Patentverletzung ist die Verwendung solcher Lösungsmittel anstelle der im Patent genannten Mittel anzusehen, die mit diesen in der technischen Funktion (Aufgabenstellung) übereinstimmen, die gleiche Wirkung erzielen und im Sinne des im Patent offenbarten Erfindungsgedankens gleichwirkend sind, d.h. die der Durchschnittsfachmann auf Grund seines Fachkönnens aus der Patentschrift zur Lösung der dem Patent zugrunde liegenden Aufgabe als gleichwirkend auffinden kann (vgl. RG MuW 1941, 11, 12; BGH GRUR 1957, 20, 22 - Leitbleche). Die Rechtsprechung hat die für eine Patentverletzung in Betracht kommenden Gleichwerte je nach dem Ausmaß der für ihre Auffindung erforderlichen Denktätigkeit in "glatte" Äquivalente, die dem Durchschnittsfachmann aus der Patentschrift ohne weiteres auf Grund seines Fachkönnens zur Lösung des individuellen technischen Problems zur Verfügung stehen, und in "nicht glatte" Äquivalente eingeteilt, die sich ihm daraus erst bei besonderer, d.h. näherer Überlegung auf Grund seines Fachkönnens erschließen, und hat daraus unterschiedliche Folgen für den hier nicht weiter interessierenden Umfang der Prüfung auf die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit im Verletzungsstreit abgeleitet (vgl. BGH GRUR 1957, 20, 22 - Leitbleche -; 1964, 132, 134 - Kappenverschluß -; 1964, 606, 609 - Förderband -). Beiden Arten der Äquivalenz ist jedoch gemeinsam, daß sie auf einem Erfindungsgedanken beruhen, den der Durchschnittsfachmann der Patentschrift auf Grund seines Fachkönnens entnehmen kann. Die Auffindung eines in diesem Sinne gleichwirkenden Mittels muß auf Grund des mit dem "Fachkönnen des Durchschnittsfachmannes." umschriebenen Erkenntnisvermögens möglich sein, d.h. dem Durchschnittsfachmann muß das gleichwirkende Lösungsmittel durch den der Patentschrift zu entnehmenden Erfindungsgedanken offenbart sein. In einer Entscheidung des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist dieser Gedanke einmal dahin ausgedrückt worden, daß zu den für eine Patentverletzung in Betracht kommenden Äquivalenten alle diejenigen gleichwirkenden Lösungsmittel zu zählen sind, zu deren Wahl das Fachwissen des Durchschnittsfachmannes ausreicht (BGH GRUR 1960, 474, 476 r. Sp. - Landkarten -). Die dort gewählte Abgrenzung, daß ihre Wahl "keinen erfinderischen Gedankengang" erfordern dürfe, kann allerdings, wie auch schon die Formulierung, die Äquivalente müßten dem Fachmann "ohne erfinderisches Bemühen" zur Verfügung stehen (vgl. BGH GRUR 1957, 20, 22 - Leitbleche -), im Zusammenhang mit der hier allein in Rede stehenden Frage der Offenbarung eines Äquivalents in der Patentschrift zu Mißdeutungen Anlaß geben. Auch diese negativen Umschreibungen des Bereichs der für eine Patentverletzung in Betracht kommenden Äquivalente sollen nichts anderes zum Ausdruck bringen, als daß nur solche gleichwirkenden Mittel ein Patent verletzen können, die sich dem Durchschnittsfachmann mit seinem Fachkönnen aus der Patentschrift auf Grund des dort offenbarten Erfindungsgedankens zur Lösung der im Patent gestellten Aufgabe als gleichwirkend erschließen.
B.
1.
Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß der angegriffenen Ausführungsform des Skistiefelverschlusses der Beklagten dieselbe Aufgabe zugrunde liegt wie dem Klagepatent, nämlich die, daß während des Spannens des Verschlusses und im geschlossenen Zustand kein nachteiliger Druck auf den Fuß ausgeübt werden und daß der Verschluß verhältnismäßig leicht zu bedienen sein soll. Es unterstellt, wie bereits erwähnt (oben bei I D), die Wirkungsgleichheit zwischen den Mitteln des Klagepatents und denen der angegriffenen Ausführungsform; mit den abweichenden Mitteln der angegriffenen Ausführungsform werde der gleiche Erfolg erreicht wie mit der Ausrüstung und Anordnung des Klagepatents. Zugunsten der Revision ist demnach davon auszugehen, daß die bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten abweichenden Mittel - nämlich die Anordnung des Spannhebellagers näher am Rand der Auflageplatte als im Dreifachen des Abstands zwischen der Spannhebeldrehachse und der Auflageplatte und die Aufteilung des Spannhebels in einen glatten und einen gelenkig mit diesem verbundenen gezahnten Teil, der auch zur Abstützung auf der Auflageplatte dient, - mit den Mitteln des Klagepatents, nämlich der Anordnung des Spannhebellagers auf der Auflageplatte im mindestens Dreifachen des Abstands zwischen Spannhebeldrehachse und Auflageplatte in Richtung gegen den Rand des Schließlappens, in ihrer Funktion übereinstimmen und die gleiche Wirkung entfalten.
2.
Auch das Berufungsgericht ist jedoch ersichtlich der Meinung, aus der Gleichwirkung allein folge noch nicht, daß die in der angegriffenen Ausführungsform zur Anwendung kommenden Vorrichtungen, - weil sie "besonders erdacht" werden mußten, - als das Klagepatent verletzende gleichwirkende Arbeitsmittel zu beurteilen seien. Die Ausführungen an anderer Stelle, mit denen das Berufungsgericht die mangelnde Offenbarung des vom Kläger beanspruchten allgemeinen Erfindungsgedankens begründet, lassen klar und deutlich erkennen, daß es die Frage verneint hat, ob das Klagepatent dem Durchschnittsfachmann einen Erfindungsgedanken offenbare, der die bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Mittel umfaßt. Es bringt dies besonders durch die bereits oben bei I E erwähnte Feststellung zum Ausdruck, daß der vom Kläger beanspruchte allgemeine Erfindungsgedanke keinen vom Klagepatent abweichenden Lösungsweg ersehen lasse, der dem Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Zutun naheliege. Das ergibt sich auch aus der weiteren, ebenfalls bereits erwähnten Feststellung des Berufungsgerichts, die Anregung allein, eine Auflageplatte zu benutzen und auf dieser eine Spannhebelvorrichtung anzuordnen, stelle keinen ausreichenden Vorschlag eines Lösungsweges dar, weil sich daraus keine Anregung ergebe, in welcher Weise und welcher Ausführung in Abweichung vom Klagepatent die Spannhebelvorrichtung auf der Auflageplatte befestigt werden solle. Auch die weitere mit der Notwendigkeit einer Teilung des Spannhebels zwecks Abstützung auf der Auflageplatte begründete Feststellung des Berufungsgerichts, es genüge nicht, eine Spannhebelvorrichtung nach dem Klagepatent lediglich an eine andere Stelle der Auflageplatte zu versetzen, bringt eindeutig zum Ausdruck, daß der Durchschnittsfachmann dem Klagepatent keinen Erfindungsgedanken entnehmen könne, der über die dort mit dem Merkmal der Abstandsbemessung des Spannhebellagers auf der Auflageplatte unter Schutz gestellte Erfindung hinausgehe und die bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Mittel (siehe oben bei II B 1) einschließe. Das Berufungsgericht hat die vorstehend wiedergegebenen Feststellungen zwar unter dem Blickwinkel der mangelnden Offenbarung eines "allgemeinen Erfindungsgedankens" getroffen. Diese Betrachtungsweise unterscheidet sich von der Betrachtungsweise bei der Prüfung der für eine Patentverletzung in Betracht kommenden Äquivalenz jedoch nur darin, daß im ersten Fall das Augenmerk mehr auf das dem Klagepatent und der angegriffenen Ausführungsform gemeinsame Prinzip, im zweiten Fall mehr auch auf die Funktion der als verletzend beanspruchten Mittel gerichtet wird. Bei beiden Betrachtungsweisen aber wird die Frage der Offenbarung durch die Klagepatentschrift nach dem gleichen Maßstab beurteilt, nämlich nach dem Erkenntnisvermögen des Durchschnittsfachmanns auf Grund seines Fachkönnens. Deshalb können die Feststellungen des Berufungsgerichts zur (mangelnden) Offenbarung des vom Kläger beanspruchten "allgemeinen Erfindungsgedankens" unbedenklich zugleich als die von der Revision vermißte Antwort auf die Frage angesehen werden, ob das Klagepatent einen Erfindungsgedanken offenbart, der die von den Beklagten benutzten gleichwirkenden Mittel im Sinne einer "nicht glatten" Äquivalenz umfaßt.
3.
Es ist entgegen der Rüge der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zur Beurteilung dieser Frage keinen Sachverständigenbeweis erhoben hat. Der Tatrichter ist nicht genötigt, zu einer solchen Frage das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, wenn er seine eigene Sachkunde mit hinreichenden Gründen zum Ausdruck bringt; die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (st. Rspr., vgl. Benkard, PatG 5. Aufl. § 47 Rdn. 74; Reimer, PatG 3. Aufl. § 6 Anm. 64). Es ist nicht ersichtlich, daß das ständig mit Patentverletzungssachen befaßte Berufungsgericht seine eigene Sachkunde überschätzt und sein Ermessen überschritten hätte. Die zu entscheidende Streitfrage war nicht so schwierig zu beurteilen, daß sich ein in Patentsachen erfahrenes Richterkollegium nicht die erforderliche Sachkunde zutrauen konnte. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen auch so schlüssig begründet, daß seine Sachkunde nicht in Zweifel gezogen werden kann. Es besteht ferner kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht die in einem anderen Zusammenhang angesprochenen Ausführungen des Privatgutachters Prof. Jehlicka, der Durchschnittsfachmann habe auf Grund der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindungsidee zur weiteren Entwicklung angeregt werden können, im Zusammenhang mit der Frage der Offenbarung eines "allgemeinen Erfindungsgedankens", auf dem die Äquivalente beruhen könnten, außer Betracht gelassen hätte, wie die Revision meint. Der weitere Hinweis der Revision, das Klagepatent stelle eine neue Aufgabe, die erstmalig gelöst sei, berührt die Folgerichtigkeit der Begründung des Berufungsurteils nicht. Diesem Hinweis kommt für die Feststellung des Offenbarungsgehalts der Klagepatentschrift für den Durchschnittsfachmann keine Bedeutung zu. Auch bei einem Patent, das sich eine neue Aufgabe stellt, fallen nicht solche Lösungen unter den Schutz, die auf einem anderen Lösungsprinzip beruhen (vgl. RG GRUR 1925, 197, 199).
4.
Die frei von Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen mithin den Schluß, daß der Durchschnittsfachmann dem Gesamtinhalt des Klagepatents auf Grund seines Fachkönnens im Prioritätszeitpunkt keinen Erfindungsgedanken entnehmen konnte, der die bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten, vom Klagepatent abweichenden Mittel umfaßt. Die Lösungsmittel der angegriffenen Ausführungsform beruhen demnach nicht auf einem im Klagepatent offenbarten Erfindungsgedanken, sondern auf einem davon verschiedenen Lösungsprinzip. Deshalb scheidet zugleich die Verletzung eines allgemeinen Erfindungsgedankens aus. Das Berufungsgericht hat somit rechtsirrtumsfrei eine Patentverletzung verneint.
C.
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Claßen
Schneider
Ballhaus
Bruchhausen