Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1990, Az.: X ZR 121/88
„Befestigungsvorrichtung II“
Patentrecht ; Schutzbereich ; Patentverletzung; Äquivalente Mittel; Prüfung des Zwecks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1990
- Aktenzeichen
- X ZR 121/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13990
- Entscheidungsname
- Befestigungsvorrichtung II
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 112, 140 - 157
- BB 1990, 2006 (amtl. Leitsatz)
- DB 1990, 2520 (amtl. Leitsatz)
- GRUR 1991, 436-442 (Volltext mit amtl. LS) "Befestigungsvorrichtung II"
- MDR 1991, 146-147 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 178-182 (Volltext mit amtl. LS) "Befestigungsvorrichtung II"
Amtlicher Leitsatz
1. In den Schutzbereich eines Patents können auch solche Ausführungsformen fallen, die von der geschützten Lehre Gebrauch machen und zugleich eine erfinderische weitere Ausgestaltung verwirklichen; es handelt sich dann um eine abhängige Erfindung.
2. Eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln ist auch dann gegeben, wenn die konkrete Ausführungsform in einem oder in mehreren Merkmalen als Ausgestaltung einer allgemeineren Aussage zu verstehen ist, die der Fachmann der im Patentanspruch umschriebenen und in der Patentbeschreibung erläuterten Ausbildung als gleichwirkend entnehmen kann.
3. Wenn eine Ausführungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren räumlich-körperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, dann erübrigt es sich bei der Prüfung der Patentverletzung grundsätzlich, Erwägungen darüber anzustellen " ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 20. Juli 1981 angemeldeten Patents DE 31 53 232 C2 (Klagepatents), das ein Gestell aus lösbar verbindbaren Profilstangen betrifft. Die Anmeldung wurde am 3. Februar 1983 offengelegt; die Patenterteilung wurde am 20. März 1986 veröffentlicht.
Der - einzige - Patentanspruch (Buchstaben hinzugefügt) lautet:
(a) Gestell aus lösbar verbindbaren Profilstangen (10, 11), von denen wenigstens einige hinterschnittene Längsnuten (14) und andere einen Hohlraum (12) zur stirnseitigen Aufnahme eines Verbinders (20) aufweisen, bei dem
(b) - der Verbinder (20) aus einem im Hohlraum (12) steckenden Lagergehäuse (23) und aus einem im Lagergehäuse (23) längsverschieblichen Halteglied (24) besteht,
(c) - das Halteglied endseitig einen aus der Profilstange (10) herausragenden und im Kupplungsfall in eine Längsnut (14) einsteckbaren sowie dort festklemmbaren Kupplungshaken aufweist,
(d) - das Lagergehäuse (23) mit einer Keilfläche (46) und das Halteglied (24) mit einer daran anliegenden Gegenschräge (65) versehen ist,
(e) - das Halteglied (24) von einem im Lagergehäuse (23) drehgelagerten Exzenterbolzen (25) durchsetzt ist, der einen als Handhabe dienenden Drehkopf (30) und eine Exzenterscheibe (63) aufweist und axial, quer zur Profilstange (10), federbelastet ist,
(f) - der federbelastete Exzenterbolzen (25) den Drehkopf (30) aus dem Lagergehäuse (23) in eine Montagestellung herausgedrückt hält, wo er (30) nachgiebig in einer Querbohrung (70) der den Verbinder (20) aufnehmenden Profilstange (10) hineinragt,
(g) - der Drehkopf (30) gegen die Federbelastung ins Lagergehäuse (23) bis zur Demontagestellung eindrückbar ist, wo er (30) die Querbohrung (70) der Profilstange (10) freigibt, wobei beim Drehen des Exzenterbolzens (25) die Exzenterscheibe (63) das Halteglied (24) zwischen einer Ausschub- und einer Einschublage überführt und (74) dabei durch Auflauf der Gegenschräge (65) auf die Keilfläche (46) den Kupplungshaken (22) quer zur Profilstange (10) bewegt, und
(h) - eine in Einschublage des Halteglieds (24) die axiale Beweglichkeit (67) des Exzenterbolzens (25) verhindernde Sicherung angeordnet ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
(i) daß die Sicherung aus einem ortsfesten Anschlag (76) im Inneren des Lagergehäuses (23) besteht, der bezüglich eines zur Klage des Exzenterbolzens (25) im Eindrücksinne (67) dienenden Endstücks (61) des Halteglieds (24) derart angeordnet ist,
(k) daß der Anschlag (76) in Ausschublage des Halteglieds (24) sich zwar außerhalb des Endstücks (61) befindet und daher dessen Quer-Verschwenkbarkeit (67) zuläßt, aber in Einschublage des Halteglieds (24) unter dem Endstück (61) liegt und daher dessen Quer-Verschwenkbarkeit (67) blockiert.
Ein Ausführungsbeispiel der Lehre des Klagepatents ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3, 4, 6, 8 und 9 der Klagepatentschrift dargestellt.
(es folgt Zeichnung)
Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Gestelle aus lösbar verbindbaren Profilstangen, von denen einige hinterschnittene Längsnuten und andere einen Hohlraum zur stirnseitigen Aufnahme eines Verbinders aufweisen. Diese Verbinder sind so gestaltet, wie sich dies aus den zu den Akten gereichten Musterstücken 7, 8 und A sowie aus den nachstehenden Zeichnungen Figur A und B der Anlage 3 ergibt (sogenanntes "Hammerkopfschloß"). Desweiteren hat die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland Gestelle mit Verbindern vertrieben, deren Gestaltung aus dem Muster gemäß der Anlage 12 und den nachstehenden Zeichnungen der Anlage 5 (Foto 1 und 2 - sogenanntes "Kunststoffschloß") hervorgeht.
(es folgt Zeichnung)
Die Klägerin sieht in dem Vertrieb dieser beiden Ausführungsformen eine Verletzung ihres Patents. Sie macht geltend, beide Ausführungsformen der Beklagten machten von sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs Gebrauch. Sie nimmt deshalb die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatz- bzw. Entschädigungspflicht in Anspruch.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, oder einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland und/oder West-Berlin zu unterlassen,
a) Gestelle aus lösbar verbindbaren Profilstangen, von denen wenigstens einige hinterschnittene Längsnuten und andere einen Hohlraum zur stirnseitigen Aufnahme eines Verbinders aufweisen,
bei denen.
- der Verbinder aus einem im Hohlraum steckenden Lagergehäuse und aus einem im Lagergehäuse längsverschieblichen Halteglied besteht,
- das Halteglied endseitig einen aus der Profilstange herausragenden und im Kupplungsfall in eine Längsnut einsteckbaren sowie dort festklemmbaren Kupplungshaken aufweist,
- das Lagergehäuse mit einer keilförmigen Leitfläche und das Halteglied mit einer daran anliegenden Gegenschräge versehen ist,
- das Halteglied von einem im Lagergehäuse drehbar gelagerten Exzenterbolzen durchsetzt ist, der einen als Handhabe dienenden Drehkopf und eine Exzenterscheibe aufweist und axial, quer zur Profilstange, federbelastet ist,
- der federbelastete Exzenterbolzen den Drehkopf aus dem Lagergehäuse in eine Montagestellung herausgedrückt hält, wo er nachgiebig in eine Querbohrung der den Verbinder aufnehmenden Profilstange hineinragt,
- der Drehkopf gegen die Federbelastung ins Lagergehäuse bis zu einer Demontagestellung eindrückbar ist, wo er die Querbohrung der Profilstange freigibt, wobei beim Drehen des Exzenterbolzens die Exzenterscheibe das Halteglied zwischen einer Ausschub- und einer Einschublage überführt und dabei durch Auflauf der Gegenschräge auf die keilförmige Leitfläche den Kupplungshaken quer zur Profilstange bewegt, und
- eine in Einschublage des Haltegliedes die axiale Beweglichkeit des Exzenterbolzens verhindernde Sicherung angeordnet ist,
gewerbsmäßig feilzuhalten, anzubieten, zu vermieten und/oder in den Verkehr zu bringen,
bei denen die Sicherung aus einem ortsfesten Anschlag im Inneren des Lagergehäuses besteht, der bezüglich eines zur Anlage des Exzenterbolzens im Eindrücksinne dienenden Endstücks des Halteglieds derart angeordnet ist, daß der Anschlag in der Ausschublage des Haltegliedes sich zwar außerhalb des Endstückes befindet und daher dessen Quer-Verschwenkbarkeit zuläßt, aber in der Einschublage des Haltegliedes unter dem Endstück liegt und daher dessen Quer-Verschwenkbarkeit blockiert (erste Ausführungsform: Hammerkopfschloß);
und/oder
b) Gestelle aus lösbar verbindbaren Profilstangen, von denen wenigstens einige hinterschnittene Längsnuten und andere einen Hohlraum zur stirnseitigen Aufnahme eines Verbinders aufweisen,
bei denen
- der Verbinder aus einem im Hohlraum steckenden Lagergehäuse und aus einem im Lagergehäuse längsverschieblichen Halteglied besteht,
- das Halteglied endseitig einen aus der Profilstange herausragenden und im Kupplungsfall in eine Längsnut einsteckbaren sowie dort festklemmbaren Kupplungshaken aufweist,
- das Lagergehäuse mit einer Keilfläche und das Halteglied mit einer daran anliegenden Gegenschräge versehen ist,
- das Halteglied von einem im Lagergehäuse drehgelagerten Exzenterbolzen durchsetzt ist, der einen als Handhabe dienenden Drehkopf und eine Exzenterscheibe aufweist und axial, quer zur Profilstange, federbelastet ist,
- der federbelastete Exzenterbolzen den Drehkopf aus dem Lagergehäuse in eine Montagestellung herausgedrückt hält, wo er nachgiebig in eine Querbohrung der den Verbinder aufnehmenden Profilstange hineinragt,
- der Drehkopf gegen die Federbelastung ins Lagergehäuse bis zu einer Demontagestellung eindrückbar ist, wo er die Querbohrung der Profilstange freigibt, wobei beim Drehen des Exzenterbolzens die Exzenterscheibe das Halteglied zwischen einer Ausschub- und einer Einschublage überführt und dabei durch Auflauf der Gegenschräge auf der Keilfläche den Kupplungshaken quer zur Profilstange bewegt, und
- eine in Einschublage des Haltegliedes die axiale Beweglichkeit des Exzenterbolzens verhindernde Sicherung angeordnet ist,
gewerbsmäßig feilzuhalten, anzubieten, zu vermieten und/oder in den Verkehr zu bringen,
bei denen die Sicherung aus einem ortsfesten Anschlag im Inneren des Lagergehäuses besteht, der bezüglich eines zur Anlage des Exzenterbolzens im Eindrücksinne dienenden Endstücks des Halteglieds derart angeordnet ist, daß der Anschlag in der Ausschublage des Haltegliedes sich zwar außerhalb des Endstückes befindet und daher dessen Quer-Verschwenkbarkeit zuläßt, aber in der Einschublage des Haltegliedes unter dem Endstück liegt und daher dessen Quer-Verschwenkbarkeit blockiert (zweite Ausführungsform: Kunststoffschloß);
2. Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfange sie seit dem 3. März 1983 Handlungen der zu I, 1 bezeichneten Art begangen hat, aufgegliedert nach Handlungen zu I, 1 a und b, sowie unter Angabe
a) der Stückzahl der gelieferten und/oder vermieteten Schlösser, der jeweiligen Liefer- und Vermietzeiten, der Liefer- und Mietpreise und - gegebenenfalls unter Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes - der Namen und Anschriften der Abnehmer und Mieter,
b) der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise (Miete oder Kauf) und - gegebenenfalls unter Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes - der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie
d) der erzielten Gewinne;
II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
1. ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I, 1 bezeichneten und seit dem 20. April 1986 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird;
2. ihr eine angemessene Entschädigung für diejenigen zu I, 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten zu zahlen, die diese in der Zeit vom 3. März 1983 bis zum 20. April 1986 begangen hat.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Im Berufungsrechtszuge hat die Beklagte hinsichtlich der Ausführungsform "Kunststoffschloß" eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung ausgesprochen, die die Klägerin angenommen hat. Insoweit haben beide Parteien den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsmittels - auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits - der Beklagten auferlegt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter, soweit keine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Wegen der Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits hat sie ihre zunächst eingelegte Revision zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels mit der Maßgabe, daß ihr Anspruch auf Rechnungslegung unter Angabe der Gestehungskosten, der einzelnen Kostenfaktoren und der erzielten Gewinne sich auf Handlungen seit dem 20. April 1986 (ein Monat nach Veröffentlichung der Patenterteilung) beschränkt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I. Das Klagepatent betrifft Gestelle aus lösbar verbindbaren Profilstangen, wie sie beispielsweise beim Aufbau von Messe- und Verkaufsständen zum vorübergehenden Gebrauch zusammengefügt werden. In der Klagepatentschrift werden mehrere solche Gestelle vorbekannter Art beschrieben, die zum Teil bereits alle Merkmale des Patentanspruchs mit Ausnahme der Merkmale (i) und (k) aufweisen. Diese Gestelle werden jedoch sämtlich aus unterschiedlichen Gründen als unbefriedigend bezeichnet. Im Anschluß an die Erörterung des einschlägigen vorbekannten Standes der Technik wird ausgeführt, der Erfindung nach der Lehre des Klagepatents liege die Aufgabe zugrunde, ein schnell und sicher zusammenbaubares Gestell der im Oberbegriff - d.h. in den Merkmalen (a) bis (h) - des Anspruchs genannten Art zu entwickeln, dessen Verbinder aus möglichst wenigen, einfachen und leicht zusammenbaubaren Bestandteilen besteht. Das wird nach Darstellung der Patentbeschreibung durch die im Kennzeichen des Patentanspruchs - d.h. durch die Merkmale (i) und (k) - erreicht, wie dann in den wesentlichen Punkten weiter ausgeführt wird.
II. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Merkmale (a), (b), (c), (e), (f) und (h) sowie teilweise auch das Merkmal (g) des Klagepatents bei der angegriffenen Ausführungsform "Hammerkopfschloß" ihrem Wortlaut nach verwirklicht sind.
Der Unterschied des Merkmals (d) und - teilweise - des Merkmals (g) gegenüber der Ausführung "Hammerkopfschloß" besteht in folgendem: Während bei der Gestellverbindung nach der Lehre des Klagepatents das Lagergehäuse (23) des Verbindungselements (20) eine keilförmige Leitfläche (46) aufweist, an der das Halteglied (24) beim Einziehen in die Montagelage mit seiner daran anliegenden Gegenschräge (65) entlanggleitet, so daß der Kupplungshaken (22) außer der Längsbewegung eine Querbewegung vollführt, um so die Längsnuten (14) der Profilstange (11) zu hintergreifen, ist bei dem "Hammerkopfschloß" ein schräg verlaufender Schlitz (46) vorhanden, der von keilförmigen Flächen umgrenzt wird; das Halteglied (24) bzw. (64) hat keine mit einer Keilfläche des Lagergehäuses korrespondierende Schräge, sondern einen symmetrisch verdrillten Abschnitt (65) bzw. (71); dieser bewirkt, daß beim Einziehen des Haltegliedes (24) bzw. (64) in das Gehäuse das Halteglied gedreht wird, wobei die keilförmigen Flächen des Schlitzes (46) bzw. (69) an der Drehbewegung mitwirken. Auf diese Weise wird der als Hammerkopf ausgebildete Kupplungshaken (22) bzw. (70) vor die Innenwände der Längsnuten der Profilstange (11) gebracht und dort festgeklemmt.
III. 1. Das Berufungsgericht sieht das Merkmal (d) und teilweise das Merkmal (g) des Patentanspruchs, wonach das Lagergehäuse mit einer Keilfläche und das Halteglied mit einer daran anliegenden Gegenschräge versehen sind, so daß beim Überfahren des Haltegliedes in die Einschub-Montage-Lage durch den Auflauf der Gegenschräge auf die Keilfläche der Kupplungshaken quer zu der Profilstange bewegt wird, bei dem Hammerkopfschloß der Beklagten nicht als wortlautgemäß verwirklicht an. Ein verdrillter Abschnitt sei keine "Gegenschräge" und eine Drehbewegung keine Querbewegung im Sinne des Anspruchswortlauts.
Gegen diese ihr günstige Beurteilung erhebt die Revision keine Rügen. Sie läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.
2. Das Berufungsgericht hat sodann - orientiert an den Grundsätzen der "Formstein"-Entscheidung" des erkennenden Senats (BGHZ 98, 12 ff. = BGH GRUR 1986, 803) - ausgeführt, das mit dem Merkmal (d) und teilweise mit dem Merkmal (g) des Patentanspruchs gelöste technische Problem, das nicht den "eigentlichen Gegenstand" der Erfindung darstelle, werde nicht nur dann gelöst, wenn das Halteglied - wie bei der Lehre des Klagepatents - mit seiner Gegenschräge gegen eine Keilfläche des Lagergehäuses geführt werde, sondern auch dann, wenn es - wie bei der angegriffenen Ausführungsform - in seinem mittleren Bereich eine Verdrillung aufweise, mit der es durch eine schlitzförmige Öffnung in der Stirnseite des Lagergehäuses bewegt werde und dabei eine Drehbewegung um seine Längsachse ausführe. Auch bei dieser Ausführungsform gelange der in der Form eines Hammerkopfes ausgebildete Kupplungshaken aus der Fluchtung mit dem Nuteingang und komme vor die Nutinnenwand der Profilstange zu liegen, wo er in der letzten Phase der Spannbewegung des Exzenters fest angedrückt werde.
Das Berufungsgericht sieht in dieser von den Merkmalen des Klagepatents abweichenden Ausführungsform der Beklagten eine äquivalente Benutzung der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre. Der Fachmann habe die bei der angegriffenen Ausführungsform zwecks Richtungsänderung des Kupplungshakens eingesetzten Mittel aufgrund von Überlegungen, die sich an der im Patentanspruch umschriebenen Lehre orientierten, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als gleichwirkend auffinden können. Sowohl der Patentanspruch als auch die Beschreibung und die Zeichnungen der Klagepatentschrift machten deutlich, daß es, um das Ziel einer Richtungsveränderung des Kupplungshakens zu erreichen, maßgeblich darauf ankomme, den Kupplungshaken quer zur Profilstange zu bewegen, damit er vor die Nutinnenwand der Profilstange zu liegen komme. Diese Wirkung trete bei der angegriffenen Ausführungsform durch die Verdrehung des vorderen Teils des Haltegliedes ebenfalls ein. Zum Fachwissen des Durchschnittsfachmanns gehöre aber auch die Kenntnis, daß ein Bauteil - hier Kupplungshaken - aus einer Ebene statt durch eine Bewegung längs einer geradlinig verlaufenden schiefen Ebene auch durch eine Art Drehbewegung gelangen könne; dazu gehörten auch die Mittel, mit denen eine solche Drehbewegung bei der angegriffenen Ausführungsform erreicht werde, nämlich ein Gehäuseschlitz mit keilförmigen Umgrenzungsflächen und ein damit zusammenwirkender verdrillter Abschnitt des zweiteilig ausgebildeten Haltegliedes. Es komme nicht darauf an, ob darüber hinaus auch die besondere konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform "nahegelegen" habe, oder erfinderisch sei, und ob für eine solche Ausführungsform ein europäisches Patent erteilt werde, wie der Prüfer angekündigt habe. Nach der "Etikettiergerät"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 1975, 484) genüge es, wenn der Fachmann ohne nähere Überlegungen habe erkennen können, daß er die Kombinationswirkung durch Einsatz von Mitteln erzielen könne, die "ihrer Art nach" den Mitteln des Klagepatents gleichwirkend seien. Diese Voraussetzungen seien auch im vorliegenden Fall gegeben. Es könne sich daher bei dem Gegenstand der europäischen Patentanmeldung der Beklagten allenfalls um eine noch in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogene abhängige Erfindung handeln.
3. Die Revision rügt demgegenüber, der Annahme einer äquivalenten Benutzung der Merkmale (d) und - teilweise - (g) durch die angegriffene Ausführungsform stehe entgegen, daß weder im Stand der Technik noch in der Klagepatentschrift ein Hinweis zu finden sei, der den Fachmann zu der Lösung der angegriffenen Ausführungsform habe hinführen können. Das folge schon daraus, daß entgegen der im Klagepatent vorgeschlagenen einteiligen Ausbildung des Haltegliedes das Lagergehäuse der angegriffenen Ausführungsform zwingend zweiteilig ausgebildet sei und auch das Halteglied zweiteilig ausgebildet sein müsse, was eine Gleichwirkung ausschließe. Wegen der notwendig größeren Zahl von Einzelteilen und der dadurch bedingten Erschwernis beim Zusammenbau entspreche die angegriffene Ausführungsform nicht dem, was nach der Lehre des Klagepatents gemäß seiner Aufgabenstellung erreicht werden solle. Auch das Europäische Patentamt habe die angegriffene Ausführungsform gegenüber der Ursprungsanmeldung des Klagepatents für patentfähig angesehen, woraus ebenfalls folge, daß der Fachmann die von der Beklagten eingesetzten abweichenden Mittel nicht ohne erfinderische Tätigkeit als gleichwirkend habe auffinden können. Dafür habe die Beklagte zudem Sachverständigenbeweis angeboten, den das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht erhoben habe.
Bei seinen Äquivalenzüberlegungen habe das Berufungsgericht ferner eine unzulässige ex-post-Betrachtung angestellt.
4. Die Rügen sind nicht begründet. Auch ein sonstiger Verstoß gegen materielles Recht ist nicht ersichtlich.
a) Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß der Schutz eines Patents nach § 14 des hier anwendbaren Patentgesetzes von 1981 nach den Grundsätzen der "Formstein"-Entscheidung des Senats (BGHZ 98, 12 ff. = GRUR 1986, 803) auch äquivalente Abwandlungen der im Wortlaut des Patentanspruchs formulierten Lehre erfassen kann. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn das durch die Erfindung gelöste Problem mit gleichwirkenden Mitteln gelöst wird, die der Durchschnittsfachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von Überlegungen auffinden konnte, die sich an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren (BGHZ 98, 19 [BGH 29.04.1986 - X ZR 28/85] = GRUR 1986, 805).
b) Das angefochtene Urteil stellt insoweit in tatrichterlicher Würdigung der im einzelnen bestehenden Übereinstimmungen und Unterschiede fest, daß auch mit den abgewandelten Mitteln der angegriffenen Ausführungsform die gleichen Wirkungen erzielt werden wie nach der Lehre des Streitpatents mit den Merkmalen (d) und (g - letzter Teil). Das Berufungsgericht orientiert sich dabei an dem, was für den Fachmann erkennbar mit den strittigen Merkmalen erreicht wird, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Beschreibung des Klagepatents als das mit der Erfindung gelöste Problem angesprochen wird. Insoweit erhebt die Revision keine Beanstandung..
Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das angefochtene Urteil bei der Feststellung der hinsichtlich der Merkmale (d) und (g) gegebenen Übereinstimmung nicht wesentlich auch darauf abgestellt hat, was in der Patentschrift ausdrücklich als das mit der Lehre des Klagepatents gelöste Problem (als "Aufgabe" des Patents) bezeichnet wird. Das Berufungsgericht führt insoweit aus, daß das mit den Merkmalen (d) und (g - letzter Teil) gelöste technische Problem nicht "der eigentliche Gegenstand der Erfindung" sei. Damit soll ersichtlich und zutreffend darauf hingewiesen werden, daß die Formulierung der Aufgabenstellung in der Patentbeschreibung sich nur auf das bezieht, was erst mit den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs bewirkt wird (so unmißverständlich Sp. 3 Z. 32-34); diese Formulierung zielt vor allem auf eine Abgrenzung gegenüber einem in Spalte 2 Zeile 50 bis Spalte 3 Zeile 12 behandelten Stand der Technik ab, bei dem unter Einsatz zahlreicher Bauteile in umständlicher Montage zur Sicherung der Montagelage des Druckknopfes eine besondere bewegliche Druckplatte eingeführt werden mußte; sie hat hingegen keinen unmittelbaren Bezug zu den aus dem vorbekannten Stand der Technik übernommenen Merkmalen (d) und (g) und brauchte deshalb in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht nicht näher erörtert zu werden.
Zwar könnte sich der fachmännische Leser der Patentschrift im Hinblick auf die dort formulierte Aufgabenstellung aufgerufen fühlen, sich auch bei den Merkmalen des Oberbegriffs mit möglichst wenigen und leicht zusammenbaubaren Bestandteilen zu begnügen. Dem würde es aber nicht widersprechen, daß bei der angegriffenen Ausführungsform der Verbinder mehr als drei Bestandteile umfaßt. Die Begrenzung auf lediglich drei Bestandteile wird in Spalte 4 Zeile 44 ff. der Klagepatentschrift ausdrücklich nur als eine vorteilhafte Besonderheit eines speziellen Ausführungsbeispiels und nicht als wesentliches Merkmal der geschützten allgemeineren Lehre hervorgehoben. An keiner Stelle der Patentschrift wird zum Ausdruck gebracht, daß insbesondere Lagergehäuse und Halteglied einteilig ausgebildet sein müßten.
c) In tatrichterlicher Würdigung stellt das Berufungsgericht weiterhin fest, daß der Durchschnittsfachmann aufgrund seines Fachwissens die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Abwandlung finden konnte, die notwendige Bewegung des Kupplungshakens quer zur Profilstange durch eine Drehbewegung des Haltegliedes zu bewirken und die miteinander in Berührung stehenden Schrägflächen an Lagergehäuse und Halteglied so zu gestalten, daß bei der Längsverschiebung des Haltegliedes zugleich eine Drehbewegung erreicht wird. Das Berufungsurteil entnimmt dabei dem Gesamtinhalt der Patentschrift und insbesondere der Formulierung des Merkmals (g), daß es - dem Fachmann erkennbar - maßgeblich nur darauf ankommt, daß der Kupplungshaken quer zur Profilstange bewegt wird, nicht aber, wie dies geschieht.
d) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts steht als solche im Revisionsverfahren nicht zur Überprüfung und kann insbesondere nicht durch eine abweichende andere Würdigung ersetzt werden. Sie beruht auch nicht auf einem fehlerhaften Verfahren. Entgegen der insoweit erhobenen Revisionsrüge durfte das Oberlandesgericht durch seinen auf Patentverletzungsstreitigkeiten spezialisierten Senat wegen seiner großen Erfahrung in der Beurteilung technischer Sachverhalte den verhältnismäßig einfach gelagerten Sachverhalt in der vorliegenden Sache ohne Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen aufgrund eigener Sachkunde beurteilen.
e) Den Feststellungen des Berufungsgericht zur Äquivalenz steht nicht entgegen, daß die konkrete Ausführungsform der Beklagten Gegenstand eines - derzeit im Einspruchsverfahren befindlichen - europäischen Patents der Beklagten ist. Das spricht allerdings dafür, daß diese konkrete Ausbildung gegenüber der älteren Lehre des Klagepatents erfinderisch sein kann. Zumindest muß der sachverständige Prüfer des Europäischen Patentamts das so gesehen haben, und das angefochtene Urteil unterstellt dies als richtig. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wurde es sich insoweit aber nur um eine abhängige. Erfindung handeln, die in den Schutzbereich des Klagepatents fällt.
Praktisch jede Erfindung baut auf älteren Erkenntnissen - erfinderischer oder nicht erfinderischer Art - auf und kann ihrerseits wiederum weiterentwickelt und verbessert werden. Wer von dem Gegenstand einer geschützten Erfindung Gebrauch macht, greift in den nach § 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Bereich ein und zwar, auch dann, wenn er dabei zugleich eine weiterführende eigene Erfindung verwirklicht. Soweit die jüngere Erfindung auf der älteren Erfindung aufbaut und damit erst durch diese ermöglicht wird, nutzt sie in besonderer Weise die Ergebnisse der älteren Erfindung. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, wenn eine solche Nutzung aus dem Schutzbereich des älteren Patents herausführen würde und dem älteren Erfinder damit der ihm gebührende Lohn für seine grundlegende Leistung vorenthalten würde. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise dann, wenn die jüngere Erfindung nicht auf einer wortlautgetreuen Ausführung der patentierten älteren Erfindung, sondern auf einer äquivalenten Abwandlung aufbaut, die ebenfalls noch unter den Schutzbereich des älteren Patents fällt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Weiterführung einer älteren Lehre sowohl in der Hinzufügung selbständiger weiterer Elemente (Merkmale) als auch in der Konkretisierung eines Merkmals bestehen kann, das seinerseits entweder wortlautgemäß oder in äquivalenter Form für den Fachmann erkennbar in der älteren Lehre enthalten ist. Auch dann wäre es nicht gerechtfertigt, einen Unterschied bei der Einbeziehung in den Schutzbereich des für die ältere Erfindung erteilten Patents zu machen. In all diesen Fällen kann die Weiterentwicklung zwar als solche oder in Kombination mit der älteren Lehre erfinderisch sein; sie ist jedoch von der Lehre des älteren Patents abhängig und fällt als abhängige Erfindung in dessen Schutzbereich.
Zur Klärung der Frage, ob eine konkrete Ausführungsform als Fortentwicklung einer noch unter den Schutzbereich eines Patents fallenden äquivalenten Ausführung anzusehen ist oder nicht mehr unter den Schutzbereich des Patents fällt, sind bei der angegriffenen Ausführungsform alle Elemente außer Betracht zu lassen, die aus der Sicht der älteren Erfindung entbehrlich sind; bei abgewandelten Merkmalen ist gegebenenfalls weiter zu prüfen, ob die konkrete Form mit einem allgemeineren Begriffsmerkmal umschrieben werden kann, das seinerseits gegenüber einer wortlautgemäßen Ausbildung als äquivalent und naheliegend anzusehen ist. Wenn sich auf diese Weise die Benutzung einer patentierten älteren Erfindung feststellen läßt, so kann gleichwohl in der Konkretisierung einzelner oder in der Hinzufügung zusätzlicher Merkmale eine weitere - abhängige - Erfindung liegen.
Entsprechende Überlegungen liegen der einschlägigen Rechtsprechung zum früheren deutschen Patentrecht zugrunde. Der erkennende Senat hat das in dem vom Berufungsgericht insoweit zitierten Urteil "Etikettiergerät" (GRUR 1975, 484, 486) zum Ausdruck gebracht und dabei die Formulierung gewählt, die Äquivalenzprüfung müsse sich nicht auf die besondere Ausgestaltung der bei der beanstandeten Ausführungsform verwendeten Mittel erstrecken; es genüge, wenn der Fachmann habe erkennen können, daß er die patentgemäßen Wirkungen durch den Einsatz von Mitteln erzielen könne, die "ihrer Art nach den Mitteln des Klagepatents gleichwirkend sind". Mit dieser Formulierung sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß auch das als Äquivalent unter das Patent fällt, was in einem oder in mehreren Merkmalen als konkrete Ausgestaltung einer allgemeineren Aussage zu verstehen ist, die der Fachmann der im Patentanspruch umschriebenen Ausbildung als gleichwirkend entnehmen kann; unter diesen Voraussetzungen kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform nicht an. Diese Erwägungen gelten wie für das alte Recht in gleicher Weise für die Bestimmung des Schutzbereichs nach der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung des § 14 PatG 1981. Sie rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes für den Patentinhaber, ohne das Anliegen ausreichender Rechtssicherheit für Dritte außer acht zu lassen.
Das angefochtene Urteil hat sich dementsprechend bei seinen Äquivalenzüberlegungen zu Recht nicht mit der besonderen Ausgestaltung der von der Beklagten verwendeten Mittel befaßt, sondern sich mit der Feststellung begnügt, daß die verwendeten Mittel jedenfalls ihrer Art nach den Mitteln des Klagepatents gleichwirkend sind und als gleichwirkend aufgefunden werden konnten. Es hat dabei entscheidend darauf abgestellt, daß es zur Kenntnis des Durchschnittsfachmann gehört habe, die Bewegung des Kupplungshakens in eine Eingriffstellung statt durch eine seitliche Ablenkung der Längsbewegung durch eine Drehbewegung zu erreichen und zu diesem Zweck die miteinander korrespondierenden Schrägflächen in einer dafür geeigneten Weise auszubilden.
Es ist nicht ersichtlich, was das Europäische Patentamt letztlich veranlaßt hat, die besondere Ausgestaltung des Hammerkopfschlosses der Beklagten gegenüber der vorbekannten Lehre des Klagepatents (im Rahmen seiner Stammanmeldung) als patentfähig anzusehen. Der Gegenstand des europäischen Patents deckt sich nicht voll mit dem Gegenstand des Klagepatents in seiner vom Berufungsgericht beurteilten Abwandlung; es sollen vielmehr nach der Erläuterung der "Aufgabenstellung" des europäischen Patents zusätzliche Vorteile erreicht werden, die sich nicht schon im wesentlichen daraus ergeben, daß die seitliche Ablenkung des Haltegliedes nur durch eine Drehbewegung ersetzt wird. Unter diesen Umständen steht die Erteilung des europäischen Patents in keinem Widerspruch zu der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts und mußte dieses nicht veranlassen, für seine Entscheidung sachverständigen Rat einzuholen.
Für den von der Revision erhobenen Vorwurf unzulässiger ex-post-Betrachtung des Berufungsgerichts findet sich in der angefochtenen Entscheidung kein konkreter Anhaltspunkt.
IV. 1. Das Berufungsgericht hat ferner auch die (kennzeichnenden) Merkmale (i) und (k) des Klagepatents bei der angegriffenen Ausführung "Hammerkopfschloß" als identisch verwirklicht angesehen. Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt:
Das von der Beklagten als "Auflaufbock" bezeichnete Bauteil 76 der angegriffenen Ausführungsform sei ein ortsfestes Bauteil, das genau die Lage im Inneren des Lagergehäuses wie der Anschlag nach dem Merkmal (k) des Klagepatents habe. In der Ausschublage des Haltegliedes befinde sich dieses Bauteil außerhalb des Endstücks des Haltegliedes und lasse daher dessen Quer-Verschwenkung zu, während es in der Einschublage des Haltegliedes unter dessen Endstück liege und dadurch dessen Quer-Verschwenkung blockiere. Der Anschlag bilde somit in der Kupplungs-(Einschub-)Lage des Haltegliedes ein Hindernis für die in der Ausschublage mögliche Schwenkbewegung des Halteglied-Endstücks. Er verhindere dadurch, daß, wenn der Exzenterbolzen ungewollt axial eingedrückt werde, dieser nicht mehr oder nicht mehr ausreichend in der Ausnehmung der Profilstange positioniert bleibe. Allerdings erzeuge in der fest angezogenen Lage des Exzenters die von dem Kupplungselement ausgehende Gegenkraft in aller Regel bereits einen Kraftschluß zwischen dem Exzenterbolzen mit seinem Drehknopf und der Wandung der Profilausnehmung, die verhindere, daß der Exzenterbolzen in der Einschublage des Haltegliedes axial bewegt werden könne. Das sei aber bei der Vorrichtung nach dem Klagepatent nicht anders und stehe der Annahme nicht entgegen, daß es sich bei dem "Auflaufbock" der angegriffenen Ausführungsform um eine ortsfeste Anschlagsicherung im Sinne der Lehre des Klagepatents handele. Diese führe dazu, daß der Exzenterbolzen mit seinem Drehknopf stets in der Ausnehmung der Profilstangenwandung gehalten werde, so daß überhaupt der erwähnte Kraftschluß eintrete, der die axiale Beweglichkeit des Exzenterbolzens verhindere. Insofern sei der "Auflaufbock" der angegriffenen Ausführungsform aktiv an der Blockierung der axialen Beweglichkeit des Exzenterbolzens in der Einschublage des Haltegliedes beteiligt. Übe man bei der angegriffenen Ausführungsform einen Druck auf den Exzenterbolzen aus, der ungewollt zu dessen Eindrücken in das Lagergehäuse führe, so werde bei einem Weiterdrehen des Bolzens dieser letztlich dadurch, daß das Endstück des Haltegliedes auf den "Auflaufbock" auflaufe, so in die Ausnehmung der Profilwandung zurückgeführt, daß beim (weiteren) festen Anziehen zwecks Kupplung der Profilstangen der besagte Kraftschluß zwischen dem Exzenterbolzen mit seinem Drehknopf und der anliegenden Gehäusewandung eintrete.
Ob bei der angegriffenen Ausführungsform der in dem Lagergehäuse befindliche Schlitz, in den der Exzenterkragen beim Drehen des Exzenterbolzens eingreife, auch dazu beitrage, die axiale Beweglichkeit des Exzenterbolzens in der Einschublage des Haltegliedes zu verhindern, könne dahingestellt bleiben, da der ortsfeste "Auflaufbock" der angegriffenen Ausführungsform eine erfindungsgemäße Anschlag-Sicherung darstelle, so daß die Sicherung durch den Gehäuseschlitz allenfalls ergänzenden Charakter habe, ohne daß dadurch die Verwirklichung der kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs in Frage gestellt werde.
2. a) Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen im Ergebnis nicht durch. Sie sind - ebenso wie der Großteil der Ausführungen des Berufungsgerichts - von Überlegungen geprägt, die ausschließlich an die den Merkmalen (i) und (k) des Klagepatents und an die den entsprechenden Merkmalen der angegriffenen Ausführungsformen zukommenden Funktionen anknüpfen. Darauf kommt es aber bei der Beurteilung der Verletzungsfrage im vorliegenden Fall nicht an. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der "Auflaufbock" der angegriffenen Ausführungsform sowohl in seiner äußeren Gestaltung als auch in bezug auf seine räumliche Anordnung innerhalb des Lagergehäuses genauso ausgebildet wie der ortsfeste Anschlag nach der Lehre des Klagepatents. Auch hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß das Endstück des Haltegliedes der angegriffenen Ausführungsform - ebenso wie das des Klagepatents - von dem in dem Lagergehäuse drehgelagerten Exzenterbolzen dergestalt durchsetzt wird (vgl. Merkmal e), daß es in der Ausschublage des Haltegliedes beim Eindrücken des Exzenterbolzens von diesem quer zu der Längsachse des Lagergehäuses seitlich verschwenkt wird, während dies in der Einschub-(Kupplungs-)Lage des Haltegliedes wegen des in dieser Stellung den Verschwenkweg des Endstücks blockierenden ortsfesten Anschlags ("Auflaufbocks") nicht möglich ist. Damit macht die angegriffene Ausführungsform von den räumlich-körperlichen Merkmalen (i) und (k) des Klagepatents identisch Gebrauch.
b) Unter diesen Umständen bedurfte es der weitergehenden Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht zu den von seinem Verständnis abweichenden Argumenten der Beklagten hinsichtlich der nach deren Vorbringen unterschiedlichen Funktionen und Wirkungen der in Rede stehenden Merkmale Stellung genommen hat, nicht. Denn wenn die angegriffene Ausführungsform von den streitigen Merkmalen (i) und (k) in deren räumlich-körperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, dann erübrigt es sich, Erwägungen darüber anzustellen, ob die bei der angegriffenen Ausführungsform identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents. Derartige Überlegungen sind erst dann am Platze, wenn und soweit ein Merkmal des Patentanspruchs nicht mehr identisch, sondern durch ein anderes abgewandeltes Mittel der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht wird.
c) An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß der Patentanspruch des Klagepatents im Rahmen der Merkmale (i) und (k) Zweck- und Wirkungsangaben enthält. So ist beim Merkmal (i) von einem "zur Anlage des Exzenterbolzens im Eindrücksinne dienenden Endstück des Halteglieds" die Rede, und beim Merkmal (k) heißt es, daß "der Anschlag in Ausschublage des Halteglieds... dessen Quer-Verschwenkbarkeit zuläßt", diese aber in der Einschublage "blockiert". Diese Wirkungs- und Funktionsangaben beschränken den Schutzbereich des Klagepatents nicht. Das Klagepatent ist ein durch bestimmte räumlich-körperliche Merkmale der geschützten Vorrichtung gekennzeichnetes Sachpatent. Bei einem Sachpatent kommt der Aufnahme von Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in den Patentanspruch im Regelfall keine schutzbeschränkende Wirkung zu. Vielmehr sind derartige Angaben nichts anderes als dem besseren Verständnis der Erfindung dienende Erläuterungen, die lediglich die Bedeutung einer mittelbaren Umschreibung der räumlich-körperlichen Ausgestaltung der betreffenden Vorrichtungsteile haben. Das ist im Streitfall nicht anders: Der ortsfeste Anschlag und das Endstück des Haltegliedes sollen körperlich so ausgestaltet und räumlich so einander zugeordnet sein, daß das Endstück des Haltegliedes in dessen Ausschublage außerhalb des Anschlags liegt, so daß es beim Eindrücken des Exzenterbolzens quer verschwenkt werden kann, ohne das Eindrücken des Bolzens zu behindern, während das Halteglied in der Einschub-(Kupplungs-)Lage mit seinem Endstück unter den ortsfesten Anschlag zu liegen kommt, so daß das Endstück nicht (weiter) verschwenkt werden kann. Irgendeine Einschränkung des Schutzes des Klagepatents ist mit diesen Wirkungs- und Funktionsangaben aber nicht verbunden. Diese im "Schießbolzen"-Urteil des erkennenden Senats (GRUR 1979, 149, 150 f.) aufgestellten Grundsätze haben für das Patentgesetz 1981 weiterhin Geltung. Nach dessen § 14 wird zwar der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Das bedeutet aber nicht, daß in den Patentanspruch aufgenommene Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben den Schutzbereich der patentierten Vorrichtung auf deren Verwendung zu dem genannten Zweck, in der bestimmten Funktion und mit der angegebenen Wirkung beschränken. Das träfe allenfalls zu, wenn es sich bei dem Klagepatent um ein durch die betreffenden Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben gekennzeichnetes Verwendungspatent handeln würde. Davon kann aber bei dem Klagepatent, das ein Gestell aus lösbar verbundenen Profilstangen mit einem in bestimmter Weise ausgebildeten Verbindungselement nebst einer - Sicherungseinrichtung zum Gegenstand hat, nicht die Rede sein.
d) Da es sich somit bei dem Klagepatent ungeachtet der in seinem Patentanspruch enthaltenen Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben um ein Sachpatent handelt, erstreckt sich sein Schutz auf jeden Gegenstand, der die gleichen Eigenschaften besitzt; insofern umfaßt der Sachschutz alle Funktionen, Wirkungen, Zwecke, Brauchbarkeiten und Vorteile der Vorrichtung, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der die Patentfähigkeit gegebenenfalls allein begründende neue Verwendungszweck - hier die Sicherung des Exzenterbolzens gegen ein unbeabsichtigtes Eindrücken in die Ausnehmung der Profilstange - von der angegriffenen Ausführungsform auch tatsächlich genutzt wird, dies selbst dann, wenn der Verletzer die betreffende Verwendungsmöglichkeit nicht einmal in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH "Schießbolzen" aaO S. 151 li.Sp. unter 2).
V. 1. In bezug auf die Ausführungsform "Kunststoffschloß" der Beklagten hat das Berufungsgericht im Anschluß an die insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ausgeführt, daß bei dieser Ausführungsform die Merkmale (a) bis (h) des Klagepatents wortlautgemäß verwirklicht seien. Dagegen hat die Revision nichts erinnert.
2. Desweiteren hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Ausführungsform "Kunststoffschloß" der Beklagten auch die Merkmale (i) und (k) des Klagepatents benutze. Insoweit ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß sowohl der ortsfeste Anschlag als auch das Endstück des Haltegliedes der angegriffenen Ausführungsform in ihrer räumlich-körperlichen Ausgestaltung und Anordnung innerhalb des Lagergehäuses mit den entsprechenden Bauteilen der im Klagepatent unter Schutz gestellten Vorrichtung übereinstimmen. Damit erweisen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Zwecks, der Funktion und der Wirkung dieser Teile - ebenso wie bei der Ausführungsform "Hammerkopfschloß" der Beklagten - als entbehrlich. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Ausführungen (oben unter IV 2 a-d) verwiesen.
VI. Nach alledem ist die Verurteilung der Beklagten in dem noch zu entscheidenden Umfang zu Recht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3, 566, 269 Abs. 3 Satz 3, 92 Abs. 2 ZPO.