Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1983, Az.: X ZR 9/82
„Absetzvorrichtung“
Auslegung des Klagepatents durch den Verletzungsrichter; Einrichtung an Kraftfahrzeugen zum Aufnehmen und Absetzen sowie zum Kippen von über den Boden ziehbaren Behältern von der Größe eines Wagenaufbaus ; Beurteilung des Offenbarungsgehalts einer Patentschrift ; Erörterung des Gegenstandes eines Klagepatents; Sachverständigenbeweis über die Tragweite eines Patentanspruchs nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.03.1983
- Aktenzeichen
- X ZR 9/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12576
- Entscheidungsname
- Absetzvorrichtung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 07.01.1982
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 9 PatG i.d.F.v. 1981
- § 14 PatG i.d.F.v. 1981
- § 139 PatG i.d.F.v. 1981
Fundstellen
- GRUR 1983, 497
- GRUR 1983, 365 "Absetzvorrichtung"
- MDR 1983, 1020-1021 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Absetzvorrichtung
Prozessführer
Georg Fahrzeugbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin Helga G., R. straße, N.
Prozessgegner
Franz-Xaver M. Fahrzeug- und Maschinenfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co., Kommanditgesellschaft,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die M. Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl.-Ing. Franz Xaver M. und Hans S., L. Allee ..., Mü.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Auslegung des Klagepatents durch den Verletzungsrichter setzt tatsächliche Feststellungen darüber voraus, was der Durchschnittsfachmann den durch Beschreibung und Zeichnungen erläuterten Merkmalen der Patentansprüche entnimmt.
- b)
Eine äquivalente Benutzung setzt voraus, daß durch die verwendeten Mittel insgesamt die patentgemäße Kombinationswirkung eintritt und daß der Fachmann die Verwendung der Mittel als innerhalb der Gesamtkombination gleichwirkend und naheliegend erkennt.
In dem Rechtsstreit
hat der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1983
durch
die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des auf eine am 10. Mai 1973 bekanntgemachte Patentanmeldung vom 19. März 1968 erteilten Patents 1 680 152, dessen Anspruch 1 lautet:
"Einrichtung an Kraftfahrzeugen zum Aufnehmen und Absetzen sowie zum Kippen von über den Boden ziehbaren Behältern von der Größe eines Wagenaufbaus mit einem Rollenpaar für die Unterzüge des Behälters am Heck des Fahrgestells, gekennzeichnet durch einen in der Fahrzeug-Längsmittelebene um eine zwischen dem Rollenpaar (5) und dem Fahrerhaus gelagerte und quer dazu liegende Welle (7) schwenkbaren Hebearm mit einem bei nach hinten geschwenktem Arm nach unten (bei 17) abgekröpften Haken (10), dessen Hebearmteil (9) gegenüber einem schwenkbar gelagerten Hebearmteil (8) teleskopartig verschieb- und verriegelbar ist, sowie ferner zwei Kolben-Zylindereinheiten (19 und 23) für den Hebearm mit sich über den gesamten Schwenkbereich des Hebearms von etwa 180 Grad summierenden Kolbenhüben und schließlich eine Verriegelungsvorrichtung (25) für den aufgenommenen Behälter (13) zum Kippen um das Rollenpaar (5)."
Die Beklagte stellt eine Einrichtung zum Aufnehmen, Absetzen und Kippen von Behältern her und vertreibt sie unter der Bezeichnung "Georg-Lift-System". Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch das Klagepatent. Auf ihren Antrag hat das Landgericht
- 1.
der Beklagten unter Androhung von Zwangsmitteln verboten,
Einrichtungen an Kraftfahrzeugen zum Aufnehmen und Absetzen sowie zum Kippen von über den Boden ziehbaren Behältern von der Größe eines Wagenaufbaus mit folgenden Merkmalen gewerbsmäßig herzustellen und feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen:
- a)
Am Heck des Kraftfahrzeug-Fahrgestells befindet sich ein Rollenpaar zum Abstützen von Unterzügen des Behälters;
- b)
in der Fahrzeug-Längsmittelebene ist ein um eine zwischen dem Rollenpaar und dem Kraftfahrzeug-Fahrerhaus gelagerte und quer dazu liegende Achse schwenkbarer Hebearm angeordnet;
- c)
der Hebearm weist zwei teleskopartig zueinander verschiebbare und gegeneinander verriegelbare Hebearmteile sowie ein drittes zwischen der Achse und dem Rollenpaar angeordnetes Hebearmteil auf, welches nur beim Kippen wirksam wird;
- d)
am äußeren Hebearmteil befindet sich ein Haken, der bei nach hinten geschwenktem Hebearm nach unten abgekröpft ist;
- e)
beidseitig des Hebearms sind zwei Kolben-Zylindereinheiten vorgesehen, mit denen der Hebearm in Richtung Fahrerhaus bis in die Waagerechte und in entgegengesetzter Richtung bis zum Eingriff des Hakens an dem am Boden stehenden Behälter verschwenkt werden kann;
- f)
es ist eine Verriegelungsvorrichtung für den aufgenommenen Behälter zum Kippen um eine Achse im Bereich des Rollenpaares vorgesehen;
- 2.
die Beklagte verurteilt, der Klägerin über die verbotenen Handlungen seit dem 1. Juni 1973 in näher bezeichnetem Umfang Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen,
- 3.
die Schadenersatzpflicht der Beklagten für seit dem 1. Juni 1973 begangene Handlungen der bezeichneten Art festgestellt.
Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin möchte die Revision zurückgewiesen haben; zu dem Antrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht beantragt sie hilfsweise, die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Bereicherung festzustellen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1.
Die Klagepatentschrift schildert einleitend vorbekannte Einrichtungen an Kraftfahrzeugen zum Aufnehmen, Absetzen und Kippen von wagenaufbaugroßen Behältern, die über den Boden gezogen werden können. Diese erforderten einen schweren, konstruktiv aufwendigen und demzufolge kostspieligen Kipprahmen, der vom Fahrgestell angehoben und schräg nach hinten geneigt und auf den der Behälter mittels Hubeinrichtungen hinaufgezogen werde. Der Vorgang benötige viel Zeit und große Aufmerksamkeit des Bedienungspersonals. Als das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem bezeichnet es die Patentschrift, bei einer solchen Einrichtung den Aufnahme- und Absetzvorgang erheblich zu vereinfachen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, läßt sich diese allgemeine Zielsetzung anhand der geschilderten Nachteile des vorbekannten Standes der Technik und des erfindungsgemäßen Lösungsvorschlags näher bestimmen: Die Erfindung soll die Aufgabe lösen, eine Einrichtung zu schaffen, die beim Aufnehmen und Absetzen des Behälters ohne den genannten Kipprahmen auskommt. Zu ergänzen ist, daß die Vorrichtung zugleich geeignet sein soll, das Kippen des Behälters zu ermöglichen.
2.
Anspruch 1 des Klagepatents stellt eine Einrichtung an Kraftfahrzeugen zum Aufnehmen und Absetzen sowie zum Kippen von über den Boden ziehbaren Behältern von der Größe eines Wagenaufbaus (Merkmal a in der Merkmalsanalyse des angefochtenen Urteils) mit folgenden weiteren Merkmalen unter Schutz:
(b)
Am Heck des Fahrgestells befindet sich ein Rollenpaar (5) für die Unterzüge des Behälters.(c)
In der Fahrzeug-Längsmittelebene ist zwischen dem Rollenpaar (5) und dem Fahrerhaus (1) und quer dazu eine Welle (7) angebracht, um die ein Hebearm (8, 9) geschwenkt werden kann.(d)
Der Hebearm besteht aus zwei Teilen: dem schwenkbar gelagerten Teil (8) und dem gegenüber diesem teleskopartig verschiebbaren und verriegelbaren Teil (9).(e)
An dem ausfahrbaren Hebearmteil (9) ist ein Haken (10) angebracht, der bei nach hinten (zum Fahrgestellende) geschwenktem Hebearm nach unten abgekröpft ist.(f)
An dem Hebearm (8, 9) befinden sich zwei Kolben-Zylindereinheiten (19, 23), deren Kolbenhübe sich summieren, so daß sie den Hebearm um insgesamt etwa 180 Grad schwenken.(g)
Dem Kippen des aufgenommenen Behälters (13) um das Rollenpaar (5) dient eine Verriegelungsvorrichtung (25).
Diese Merkmalsanalyse entspricht inhaltlich in vollem Umfang derjenigen in dem angefochtenen Urteil.
3.
Die Revision stellt die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Merkmalsanalyse an sich nicht in Frage. Sie meint indes, das Berufungsgericht habe sich - mit entscheidenen Folgen für die von ihm danach vorgenommene Erörterung der Verletzungsfrage - nicht ausreichend mit der technischen Bedeutung der Einzelmerkmale im Rahmen der Gesamtkombination und mit dem funktionellen Zusammenhang der Merkmale untereinander befaßt; deshalb habe es den Offenbarungsgehalt der Patentschrift unzutreffend beurteilt.
4.
Den Angriffen der Revision kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Klagepatents beruht auf unzureichender Grundlage. Eine zutreffende und den Streitstoff erschöpfende Erörterung des Gegenstandes des Klagepatents hätte Feststellungen darüber erfordert, welche Lehre zum technischen Handeln der Durchschnittsfachmann dem durch die Beschreibung und die Zeichnungen erläuterten Patentanspruch entnimmt. Hierzu hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es war auch - trotz seiner Erfahrung in der Beurteilung technischer Sachverhalte bei Patentstreitsachen - angesichts der technische Schwierigkeiten, die dieser Rechtsstreit aufwirft, ohne die Hilfe eines Sachverständigen nicht dazu in der Lage (§ 286 ZPO).
a)
Das Berufungsgericht hat zum Gegenstand des Klagepatents im Anschluß an die Merkmalsanalyse lediglich ausgeführt: Es bestehe kein Anlaß, den Patentanspruch durch Hinzufügungen - Merkmal c: daß der Hebearm zum Aufnehmen, Absetzen und Kippen um eine und dieselbe Welle schwenkbar sei; Merkmal d: daß ein Hebearmteil zum Kippen verschiebbar und zum Aufnehmen und Absetzen verriegelbar sei - unter seinen Wortlaut einzuengen. Solche Ergänzungen träfen zwar auf das Ausführungsbeispiel zu. Der Fachmann könne jedoch Abweichungen als naheliegend erkennen, wie auch das Bundespatentgericht im Einspruchsverfahren dargelegt habe. Die Rüge, das Merkmal g sei unzulässig erweitert, sei nicht begründet. Zwar sei die Lage des Verriegelungselements 25 in den Anmeldungsunterlagen näher bestimmt gewesen, während eine solche Ortsangabe in dem erteilten Anspruch fehle; indes habe der Fachmann erkennen können, daß es nur darauf ankomme, "was und wann" verriegelt werde. Auch hierfür hat das Berufungsgericht sich auf Darlegungen des Bundespatentgerichts bezogen.
b)
Diese Ausführungen stellen keine ausreichende Auseinandersetzung mit den hinsichtlich des Offenbarungsgehalts des Klagepatents zu beantwortenden Fragen dar.
aa)
Das Berufungsgericht ist an sich zu Recht von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Auslegung des Patents dem Verletzungsrichter obliegt. Auf diesem Rechtsgrundsatz beruht es unter anderem, daß der erkennende Senat im Revisionsverfahren im Rahmen der Rechtskontrolle die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung überprüft und gegebenenfalls seine eigene Auslegung an deren Stelle setzt.
Daraus darf jedoch nicht abgeleitet werden, die Auslegung eines Patents vollziehe sich ausschließlich im Bereich der Rechtsanwendung und bedürfe keiner Grundlagen im Bereich der Tatsachenfeststellung. Die Patentschrift enthält technische Informationen und wendet sich an den Durchschnittsfachmann. Für die Feststellung des in der Patentschrift offenbarten Erfindungsgegenstandes kommt es deshalb wesentlich darauf an, was der Durchschnittsfachmann der Patentschrift entnimmt, das heißt, wie er die verwendeten Begriffe versteht, welche konkreten Vorstellungen er mit ihnen und mit dem geschilderten Erfindungsgedanken verbindet. Insbesondere Fragen wie die von der Beklagten aufgeworfenen, ob der Offenbarungsgehalt trotz weit und allgemein gefaßter Patentansprüche im wesentlichen auf das in der Patentschrift geschilderte Ausführungsbeispiel beschränkt sei oder ob sich hinsichtlich einzelner Merkmale notwendige Ergänzungen aus den funktionellen Zusammenhängen zwischen den in der Gesamtkombination verwendeten Lösungsmitteln ergeben, lassen sich nicht beantworten, ohne zu ermitteln, wie der Durchschnittsfachmann die Patentschrift versteht und was er ihr entnimmt. Die Beantwortung dieser Fragen liegt im Bereich des Tatsächlichen; es handelt sich um Fragen, die dem Beweis zugänglich und, soweit in Bezug auf diese tatsächlichen Umstände der Vortrag der Parteien voneinander abweicht, auch des Beweises bedürftig sind. Die auslegende Beurteilung des Patents nach rechtlichen Maßstäben, die dem Gericht vorbehalten ist, kann erst einsetzen, wenn die hierfür erforderlichen tatsächlichen Grundlagen ermittelt worden sind. Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet und es deshalb zu Unrecht unterlassen, der Frage des Offenbarungsgehalts der Patentschrift und damit der Auslegung des Patentanspruchs mit der hier notwendigen Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen nachzugehen.
bb)
Allerdings kann sich im Einzelfall eine Beweiserhebung trotz widerstreitenden Sachvortrags der Parteien zu den tatsächlichen Grundlagen der Auslegung des Patents erübrigen, wenn sich das Gericht ein ausreichendes Bild davon machen kann, wie der von der Patentschrift angesprochene Fachmann die Ausführungen in der Patentschrift versteht und was er ihnen als technischen Gehalt entnimmt. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß die Sachkunde des Berufungsgerichts hierzu ausreicht.
cc)
Das Berufungsgericht begründet seine Ausführungen zum Gegenstand des Klagepatents nahezu ausschließlich mit Hinweisen auf die Auffassung, die das Bundespatentgericht im Einspruchsverfahren vertreten hat. Zwar ist das Bundespatentgericht mit Richtern besetzt, die technische Sachkunde besitzen und deshalb in der Mehrzahl der Fälle in der Lage sind, die tatsächlichen Fragen, die sich in den von ihnen zu entscheidenden Verfahren stellen, selbständig und ohne weitere sachverständige Unterstützung zu beantworten. Die Ausführungen des Bundespatentgerichts im Einspruchsverfahren können die hier notwendige Beweisaufnahme des Berufungsgerichts jedoch nicht ersetzen.
dd)
Das Berufungsgericht hätte Sachverständigenbeweis über die Tragweite des Patentanspruchs nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns vor allem unter folgenden Gesichtspunkten erheben müssen.
Der Patentanspruch ist, was an sich zulässig ist, so gefaßt, daß im wesentlichen nur die körperliche Ausgestaltung der einzelnen Kombinationsmerkmale wiedergegeben ist; über die Art des Zusammenwirkens der einzelnen Merkmale und über die Vorgänge, bei deren Ablauf die einzelnen Merkmale eine Funktion ausüben sollen, enthält der Patentanspruch nur einen Hinweis bezüglich des Merkmals g, wonach die Verriegelungsvorrichtung (25) dem Kippen des aufgenommenen Behälters (13) um das Rollenpaar (5) dienen soll. Dagegen ist dem Patentanspruch, jedenfalls nach seinem Wortlaut, nicht zu entnehmen, bei welchen Vorgängen der Hebearm (8, 9) um die Welle (7) schwenkt und bei welchen Vorgängen die Teile des Hebearms teleskopartig gegeneinander verschiebbar und miteinander verriegelbar sind. Fehlen solche Angaben im Patentanspruch, so ist für den Gegenstand des Patents maßgebend, ob und wie sie der Fachmann - entweder nach den weiteren Angaben in der Patentschrift oder aus seinem allgemeinen Fachwissen - ergänzt. Die Patentschrift beschreibt im Ausführungsbeispiel eine Vorrichtung, in der die Merkmale des Patentanspruchs in einen sinnvollen Funktionszusammenhang gebracht sind. Mit dieser Feststellung allein ist jedoch die Frage noch nicht beantwortet, ob der Durchschnittsfachmann der Patentschrift in ihrer Gesamtheit auch Ausführungsmöglichkeiten der Erfindung entnehmen kann, die über das geschilderte Ausführungsbeispiel hinausgehen. So enthält das Merkmal c die Angabe, daß der Hebearm um "eine" Welle schwenkbar sei. Das Ausführungsbeispiel offenbart, daß sich bei allen Vorgängen - Auf- und Abladen, Kippen - die Schwenkung stets um eine und dieselbe Welle vollzieht. Würde sich die Offenbarung auf diese Ausgestaltung beschränken, dann wäre das Wort "eine" als Zahlwort zu verstehen, nicht dagegen als unbestimmter Artikel. Das Verständnis des Durchschnittsfachmanns hierzu kann von entscheidender Bedeutung sein für die Frage, ob eine "Achsverschiebung", wie sie das Berufungsgericht bei der angegriffenen Ausführungsform festgestellt hat, noch in den gegenständlichen Schutzbereich des Klagepatents fallen kann.
Nach dem Ausführungsbeispiel erfolgt die Verschiebung der Hebearmteile gegeneinander zum Zwecke des Kippens; demgegenüber sind die Teile während des Aufnehmens und Absetzens miteinander verriegelt. Auch hier stellt sich die durch einen Sachverständigen zu beantwortende Frage, ob der Durchschnittsfachmann der Patentschrift entnehmen mußte, daß die Hebearmteile nur zum Kippen verschiebbar und zum Auf- und Abladen verriegelbar sein sollen, oder ob der Durchschnittsfachmann der Patentschrift entnimmt, daß es auf die Zuordnung der Verschiebbarkeit und der Verriegelbarkeit zu einem bestimmten Bewegungsvorgang nicht ankommt.
Schließlich erhebt sich die Frage, ob das Merkmal g - von dem Problem der Erweiterung abgesehen, für dessen Lösung es ebenfalls auf fachmännisches Verständnis ankommt - eine Verriegelungsvorrichtung (25) fordert, die ein besonderes, von dem Haken (10) verschiedenes Bauteil ist oder ein solches jedenfalls mit umfaßt; hierfür kann sprechen, daß der Patentanspruch dem Haken und der Verriegelungsvorrichtung verschiedene Bezeichnungen gibt und unterschiedliche Bezugszeichen zuordnet.
II.
Die vom Berufungsgericht bejahte Frage der Patentverletzung kann sich je nach dem Ausgang der danach durchzuführenden Beweiserhebung über das Verständnis des Durchschnittsfachmanns betreffend den Gegenstand des Klagepatents unterschiedlich beantworten. Schon aus diesem Grunde kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung nach dem derzeitigen Sachstand nicht gebilligt werden. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Verletzungsfrage geben aber darüber hinaus weiteren Anlaß zu Beanstandungen, denen das Berufungsgericht bei der anderweiten Verhandlung wird Rechnung tragen müssen.
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß sich aus der Patentschrift nicht die Notwendigkeit ergebe, den Gegenstand des Klagepatents "unter den Wortlaut" des Patentanspruchs einzuengen. Es hat damit ersichtlich eine Auslegung des Patentanspruchs aus dem Ausführungsbeispiel als zu eng bezeichnen und es ablehnen wollen, die körperlichen Merkmale nur auf die Funktionen zu beziehen, die sie nach dem Ausführungsbeispiel ausüben; es hat es für die Verletzungsfrage als ausreichend angesehen, daß die angegriffene Vorrichtung insgesamt die Funktionen erfüllt, die der Lehre des Streitpatents zu entnehmen sind, und daß sie sich hierzu insgesamt der im Patentanspruch genannten körperlichen Merkmale bedient, ohne Rücksicht darauf, ob sie auch im einzelnen so verwendet werden, wie das Ausführungsbeispiel es zeigt.
Geht man mit dem Berufungsgericht - wofür nach dem oben Angeführten allerdings derzeit die tatsächliche Grundlage fehlt - von der Richtigkeit dieser Auslegung aus, dann hätte das Berufungsgericht möglicherweise in weiterem Umfange identische Benutzung der Merkmale annehmen müssen, als es dies getan hat. Es hätte beispielsweise, wenn es ein nicht am Ausführungsbeispiel orientiertes Verständnis des Merkmals c zugrunde legte und "eine" Welle nicht als Zahlangabe wertete, - abgesehen von der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Annahme der Äquivalenz von "Welle" und "Achse" - der Frage nachgehen müssen, ob die angegriffene Ausführungsform dieses Merkmal nicht im übrigen wörtlich benutze, da bei ihr doch ebenfalls - wenn auch nicht ausschließlich für alle Bewegungsabläufe - "eine" Achse an der betreffenden Stelle angeordnet ist. Ebenso hätte die Annahme einer identischen Benutzung des Merkmals g nahegelegen unter der vom Berufungsgericht anscheinend befolgten Annahme, daß die Verriegelungsvorrichtung (25) nicht ein neben den anderen im Patentanspruch genannten Bauteilen selbständiges Bauteil sein müsse. Je nach dem Ausgang der Beweisaufnahme darüber, was der Durchschnittsfachmann als Gegenstand der geschützten Erfindung der Patentschrift entnimmt, können diese Erwägungen von Bedeutung sein und sind dann vom Berufungsgericht nachzuholen.
2.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Äquivalenz lassen erkennen, daß es - entgegen seinem Ausgangspunkt - doch letztlich jedenfalls teilweise von einem gegenüber dem bloßen Wortlaut "funktionsbezogenen" Verständnis der Einzelmerkmale ausgegangen ist. Ob dies richtig ist, wird die durchzuführende Beweisaufnahme ergeben. Das Berufungsgericht hat sich dabei jedoch im wesentlichen darauf beschränkt, die Bauteile der angegriffenen Ausführungsform jeweils isoliert mit den Merkmalen des Patentanspruchs zu vergleichen, denen sie entsprechen sollen. Eine solche Betrachtungsweise ist zwar einerseits erforderlich; denn ergibt sich schon bei dem Vergleich der Einzelmerkmale, daß sie dem Durchschnittsfachmann nicht als gleichwirkend im Sinne des Erfindungsgedankens erkennbar waren, dann liegt keine äquivalente Benutzung vor. Die Betrachtung darf sich indes nicht auf eine Folge solcher Einzelvergleiche beschränken. Vielmehr setzt bei einem Kombinationspatent die Bejahung der Äquivalenz zusätzlich voraus, daß durch die Anwendung der Mittel der angegriffenen Ausführungsform auch insgesamt die durch die patentierte Lehre angestrebte Kombinationswirkung erzielt wird. Es genügt nicht, daß die Einzelmerkmale je für sich eine äquivalente Entsprechung in der Merkmalsaufstellung des Klagepatents finden; es muß hinzutreten, daß der Fachmann erkennen konnte, daß sich die Abweichungen vom Wortlaut des Klagepatents auch unter dem Blickwinkel der Gesamtkombination als naheliegend anboten. Diese notwendige Gesamtbetrachtung läßt das angefochtene Urteil vermissen; sie wird, je nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme über das Verständnis des Durchschnittsfachmanns vom Gegenstand des Klagepatents, nachzuholen sein. Dabei wird besonderes Augenmerk darauf zu legen sein, ob die von dem gegebenenfalls ermittelten - aus stärker funktionsbezogenen Merkmalen bestehenden Gegenstand des Patents - abweichenden Merkmale der angegriffenen Ausführungsform auch dann noch als gleichwirkend im Sinne des geschützten Erfindungsgedankens angesehen werden können, wenn man ihren funktionell andersartigen Einsatz in Betracht zieht und sich außerdem der Frage zuwendet, in welchem Maße die veränderte Ausgestaltung und funktionelle Zuordnung jeweils des einen Merkmals die Veränderung jeweils der anderen Merkmale in Ausgestaltung und funktioneller Zuordnung bedingt und nach sich zieht. Das Berufungsgericht hat eine solche Betrachtung im Ansatz in Bezug auf die Merkmale c und d durchgeführt; seine Erwägungen leiden indes darunter, daß es dabei von einem stärker dem Ausführungsbeispiel angenäherten Verständnis des Merkmals c ausgegangen ist, während es das Merkmal d gänzlich losgelöst vom Ausführungsbeispiel aufgefaßt hat, woraus sich die Annahme einer unmittelbar gegenständlichen Benutzung dieses Merkmals erklärt. Darüber hinaus fehlt in dieser Betrachtung die Einbeziehung des Merkmals g, die erforderlich ist, weil die vom Berufungsgericht festgestellten Abweichungen der angegriffenen Ausführungsform mit den Abweichungen hinsichtlich der Merkmale c und d möglicherweise in einem so nahen funktionellen Zusammenhang stehen, daß die Äquivalenzfrage nicht ohne eine zusammenschauende Betrachtung in dem oben erörterten Sinne beantwortet werden kann.
Auch die hierbei auftretenden Fragen werden sich nicht ohne die Ermittlung des Verständnisses des Durchschnittsfachmanns zuverlässig klären lassen. Die Beweisaufnahme wird sich demnach auch hierauf zu erstrecken haben.
III.
Das angefochtene Urteil kann auch nicht mit der Hilfsbegründung aufrecht erhalten werden.
Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht aus der Schilderung des vorbekannten Standes der Technik und der sich daraus ergebenden Aufgabenstellung, die dem Klagepatent zu Grunde liegt, den Schluß gezogen, daß bei der angegriffenen Ausführungsform ein "Kipprahmen" im Sinne des Klagepatents - das heißt ein Rahmen, der vom Fahrgestell angehoben und schräg nach hinten geneigt wird und auf den der Behälter mit Hilfe von Hebeeinrichtungen hinaufgezogen (und von dem er umgekehrt abgesetzt) wird - beim Auf- und Abladen vermieden wird. Es hat darin, ebenfalls zu Recht, hinreichenden Anlaß zu der Untersuchung gesehen, ob etwa durch die Benutzung der Merkmale des Patentanspruchs, die das Auf- und Abladen betreffen, ein von der Klägerin geltend gemachter schutzfähiger allgemeiner Erfindungsgedanke verletzt werde.
Diese Untersuchung genügt indes nicht den daran zu stellenden Anforderungen. Das Berufungsgericht hat die Offenbarung des allgemeinen Erfindungsgedankens und dessen Herleitbarkeit aus dem Patentanspruch bejaht, ohne hierfür eine nähere Begründung zu geben. Ob sich eine solche Begründung nach Lage der Dinge erübrigte oder ob sie erforderlich war, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls fehlt jede Begründung dafür, daß diesem Gedanken die nötige Erfindungshöhe beizumessen ist. Das Berufungsgericht führt lediglich an, der verschwenkbare Hebearm mit abgekröpftem Haken sei keiner Entgegenhaltung zu entnehmen. Damit ist allenfalls die Neuheit der geltend gemachten Unterkombination dargetan. Die Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundespatentgerichts zur Erfindungshöhe kann eine eigene Begründung des Berufungsgerichts schon deshalb nicht ersetzen, weil das Bundespatentgericht sich zutreffend nur mit der Schutzwürdigkeit der mit der Patentanmeldung beanspruchten Gesamtkombination unter Einschluß der das Kippen betreffenden Merkmale zu befassen hatte und diese, wie sein Hinweis auf die Ermöglichung des Entladungskippens durch die ausziehbare teleskopartige Ausbildung des Hebearms zeigt, auch in seine Beurteilung einbezogen hat.
IV.
Sollte das Berufungsgericht abermals dazu gelangen, eine Patentverletzung zu bejahen, wird es sich auch erneut mit der Frage des Verschuldens der Beklagten auseinanderzusetzen haben. In dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht geglaubt, der Nichtannahme der Revisionen gegen die klagabweisenden Urteile des Oberlandesgerichts München keinen Anhaltspunkt für fehlendes Verschulden entnehmen zu können, und dies mit einem allgemein gehaltenen Hinweis auf den beschränkten Umfang der Nachprüfung von Berufungsurteilen durch das Revisionsgericht gerechtfertigt. Es hätte darüber hinaus eines Eingehens auf die Umstände des Falles bedurft. Insbesondere hätte sich das Berufungsgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob und in welchem Umfang in den Urteilen des Oberlandesgerichts München tatsächliche Feststellungen getroffen worden waren, die von den vom Berufungsgericht selbst getroffenen abwichen, und ob, falls solche erheblichen abweichenden Feststellungen nicht vorhanden sind, für den unbefangenen Leser der Urteile der Schluß naheliegen konnte, daß durch die Nichtannahme der Revision auf der Grundlage im wesentlichen gleicher tatsächlicher Feststellungen auch die Rechtsanwendung durch das Oberlandesgericht München als durch das Revisionsgericht gebilligt erscheinen konnte. Wäre dies der Fall, dann könnte darin ein gewichtiges Anzeichen gegen die Annahme eines Verschuldens zu sehen sein.
V.
Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem ist, da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist, auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen.
Ochmann
Windisch
Hesse
Brodeßer