Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1991, Az.: XII ZB 49/91

Prozeßkostenhilfe; Antrag auf Prozeßkostenhilfe; Berufungsinstanz; Ablehnung des Antrages; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Erkennbarkeit; Unvollständigkeit des Antrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1991
Aktenzeichen
XII ZB 49/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1992, 169 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1991, 1532-1533 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Hat eine Partei Prozeßkostenhilfe in der Berufungsinstanz beantragt, so ist ihr bei Versäumung einer Prozeßhandlung wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Antrages rechnen mußte.

2. Bei Erkennbarkeit der Möglichkeit der Ablehnung ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet.

3. Dies gilt auch für den Fall, daß der Prozeßkostenhilfeantrag bei Ablauf der Berufungsfrist unvollständig war oder der Antragsteller nicht hinreichend bedürftig war.

Gründe

1

I. Nach der Scheidung ihrer Ehe, aus der zwei in den Jahren 1974 und 1978 geborene Kinder stammen, begehrt der Kläger von der Beklagten Zugewinnausgleich in Höhe von 79.809, 57 DM nebst Zinsen. Das Amtsgericht - Familiengericht - wies die Klage durch ein der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 5. Februar 1990 zugestelltes Urteil ab. Am 5. März 1990 reichte diese beim Oberlandesgericht den Antrag ein, dem Kläger für eine beabsichtigte Berufung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Beigefügt waren der Entwurf einer Berufungsbegründung und eine vom Kläger unterschriebene Formularerklärung über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Darin bejahte der Kläger die Frage, ob ein Bausparguthaben vorhanden sei, ließ die weiteren Fragen, ob es auszahlbar sei und welchen Betrag das Guthaben habe, aber unbeantwortet; er fügte stattdessen die Angabe hinzu: "Das Guthaben soll bald für ein Eigenheim verwendet werden, da die Kinder seit dem 1. Januar 1990 beim Antragsteller leben. " Die Beklagte, die dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe entgegentrat, wies mit Schriftsatz vom 29. März 1990 darauf hin, daß das Endvermögen des Klägers gemäß Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 2. März 1989 am Stichtag (20. Februar 1986) Werte von insgesamt 41.647, 76 DM unter Einschluß eines Guthabens bei der Leonberger Bausparkasse von 12.896, 79 DM umfaßt habe. Auf diesen Schriftsatz erwiderte der Kläger erst mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 23. November 1990. Er räumte das Bestehen eines Bausparguthabens ein, ohne den Betrag zu nennen, und vertrat die Auffassung, daß er die Vermögenswerte nicht zur Finanzierung des Prozesses einsetzen müsse.

2

Das Oberlandesgericht wies mit Beschluß vom 14. Dezember 1990 den Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurück. Nachdem ihm dieser Beschluß am 19. Dezember 1990 zugestellt worden war, legte der Kläger am 2. Januar 1991 Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil ein und beantragte, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Beschluß vom 28. März 1991 wies das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung des Klägers als unzulässig. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde.

3

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

Durch die am 2. Januar 1991 eingelegte Berufung ist die mit dem 5. März 1990 abgelaufene Berufungsfrist nicht gewahrt worden. Das Oberlandesgericht hat auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht abgelehnt. Der Kläger war nicht ohne eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert.

5

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei auch nach Ablehnung eines innerhalb der Frist für die versäumte Prozeßhandlung angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuches rechnen mußte; war diese Erwartung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnte, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGHZ 26, 99, 101; Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 6/86 - FamRZ 1987, 925, ferner Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86, vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 - und vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2, 3 und 6). Mit der Ablehnung des Gesuches war hier schon deswegen zu rechnen, weil die Bedürftigkeit nicht dargetan war. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe setzt voraus, daß der Antrag den gesetzlichen Erfordernissen des § 117 ZPO entsprochen hat; die Partei muß sich über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkünfte und Vermögen) unter Verwendung des zu diesem Zweck eingeführten Vordrucks vollständig und in einer Weise erklären, die die gerichtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen ermöglicht, sowie entsprechende Belege beifügen (Senatsbeschluß vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - FamRZ 1985, 1017). Wenn, wie hier, Prozeßkostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, hängt die Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist (auch) davon ab, daß die Partei bis zum Ablauf dieser Frist die für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlichen Angaben vollständig und übersichtlich dargestellt hat; dazu wird regelmäßig die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben gefordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4, und vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 - FamRZ 1983, 579, 580 = NJW 1983, 2145, 2146 m.w.N.).

6

2. Mehrere der genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt; der Kläger hat das zu vertreten.

7

a) Er selbst hat in der undatierten Formularerklärung, die mit dem Antrag vom 5. März 1990 eingereicht wurde, über den Bestand seines Vermögens keine prüfungsfähigen Angaben gemacht. Er hat zwar das Bestehen eines Bausparguthabens erwähnt, jedoch die angesparte Summe verschwiegen. Wie sich später ergeben hat, bestand schon im Februar 1986 ein Guthaben von 12.896, 79 DM, das durch Sparleistungen sowie Zinsen und Prämien bis zur Stellung des Prozeßkostenhilfegesuchs im März 1990 weiter angestiegen ist. Den Stand des Guthabens zur Zeit des Antrages hat der Kläger auch mit der sofortigen Beschwerde nicht vorgetragen. Hinzu kommt, daß er weitere Vermögenswerte nicht angegeben hat, die in der Erklärung vom 2. März 1989 zu seinem Endvermögen per 20. Februar 1986 aufgeführt sind, nämlich eine Lebensversicherung bei der Hamburg-Mannheimer Versicherung im Rückkaufwert von 5.412, 45 DM und eine weitere Lebensversicherung bei der Colonia, die nach den früheren Angaben im Zugewinnausgleichsverfahren am 1. August 1988 einen Wert von 11.359,48 DM hatte. Daß diese Vermögenswerte mindestens teilweise weiterhin bestehen, folgt schon daraus, daß der Kläger in der Formularerklärung als Einkommensbelastungen monatliche Beiträge für "Lebensversicherung" in Höhe von 100 DM aufgeführt hat; die Frage nach "sonstigen Vermögenswerten" hat er dagegen offengelassen, indem er weder das "nein"- noch das "ja"-Kästchen angekreuzt hat. Schon wegen dieser unvollständigen Angaben mußte der Kläger damit rechnen, daß sein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abgelehnt werden würde. Eine besondere Belehrung oder die Gewährung der Gelegenheit zur Stellungnahme konnte er entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht insoweit nicht erwarten.

8

b) Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß auch die Prozeßbevollmächtigte des Klägers ein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Sie durfte nicht darauf vertrauen, daß durch die Einreichung des unvollständigen Prozeßkostenhilfegesuches eine (spätere) Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ermöglicht werden würde. Sie mußte vielmehr mit der Ablehnung des Gesuches wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen, weil die ernsthafte Möglichkeit bestand, daß der Kläger auf den Einsatz seines Bausparguthabens zur Finanzierung der für eine Berufung entstehenden Prozeßkosten verwiesen wurde. Das ergab sich aus der zur Zeit der Antragstellung veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Hamburg FamRZ 1984, 71; OLG Koblenz FamRZ 1986, 82 und OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 858), die in den gebräuchlichen Kommentaren zur ZPO nachgewiesen worden war (vgl. etwa Zöller/Schneider, 15. Aufl. § 115 Rdn. 33, Baumbach/Lauterbach/Hartmann 48. Aufl. § 115 Anm. 4 D, Thomas/Putzo 15. Aufl. § 115 Anm. 5 a). Ein Bausparvertrag, der im Februar 1986 schon ein Guthaben von mehr als 12.000 DM aufgewiesen hatte, konnte nach aller Erfahrung - entgegenstehendes hat der Kläger nicht vorgetragen - im Frühjahr 1990 auch prämienunschädlich aufgelöst, jedenfalls aber zur Sicherung eines Kredits verwendet werden.

9

Selbst wenn aber die Prozeßbevollmächtigte des Klägers davon ausgegangen wäre, daß der Einsatz des Bausparguthabens als unzumutbar beurteilt werde und mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu rechnen sei, hätte sie die Rechtslage im Hinblick auf die in den Kommentaren zur ZPO wiedergegebene Rechtsprechung jedenfalls als umstritten erkennen müssen. In diesem Fall hätte sie den sichersten Weg beschreiten müssen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 - VersR 1985, 271, 272 und Beschluß vom 17. Dezember 1986 - VIII ZB 47/86 - VersR 1987, 680). Dieser bestand hier darin, den Kläger rechtzeitig auf die Risiken hinzuweisen und ihm eine fristgerechte Rechtsmitteleinlegung unabhängig vom Erfolg des Prozeßkostenhilfegesuches abzuraten. Sie durfte sich auch nicht darauf verlassen, daß die in der dem Antrag gemäß § 117 ZPO beigefügten Erklärung fehlenden Angaben zur Höhe des Bausparguthabens und zu den sonstigen Vermögenswerten des Ehemannes etwa auf Anfordern des Gerichtes noch nach Ablauf der Berufungsfrist nachgereicht werden konnten (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 aaO.).