Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1989, Az.: IVb ZR 70/89
Prozeßkostenhilfe; Zumutbarkeit; Mietfreies Wohnen; Lebensunterhalt; Verfügbares Einkommen; Verbindlichkeiten; Kreditbelastung; Tilgungsbelastung; Berufung; Revision; Wiedereinsetzung; Bedürftigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZR 70/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13407
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1990, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1990, 293 (Kurzinformation)
- NJW-RR 1990, 450-451 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Zumutbarkeit des Einsatzes von Vermögen für die Prozeßkosten.
2. Der Wert mietfreien Wohnens kann im Rahmen der Prozeßkostenhilfe mit etwa 20 % des im übrigen verfügbaren Nettoeinkommens angesetzt werden.
3. Im Wege der Prozeßkostenhilfe in einem anderen Verfahren auferlegte Raten können bei der Ermittlung des für den Lebensunterhalt verfügbaren Einkommens nach § 115 I 3 2. Hs. ZPO abgesetzt werden.
4. Die Belastung durch Verbindlichkeiten kann nach § 115 I 3 2. Hs. ZPO nur insoweit einkommensmindernd angerechnet werden, als sie der üblichen Kredit- und Tilgungsbelastung für ein in dieser Höhe aufzunehmendes Darlehen entspricht.
5. Im Fall der Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrages für eine Berufung/Revision ist eine Wiedereinsetzung nur dann gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte.