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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1989, Az.: IVb ZR 70/89

Prozeßkostenhilfe; Zumutbarkeit; Mietfreies Wohnen; Lebensunterhalt; Verfügbares Einkommen; Verbindlichkeiten; Kreditbelastung; Tilgungsbelastung; Berufung; Revision; Wiedereinsetzung; Bedürftigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1989
Aktenzeichen
IVb ZR 70/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13407
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1990, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1990, 293 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 1990, 450-451 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Zumutbarkeit des Einsatzes von Vermögen für die Prozeßkosten.

2. Der Wert mietfreien Wohnens kann im Rahmen der Prozeßkostenhilfe mit etwa 20 % des im übrigen verfügbaren Nettoeinkommens angesetzt werden.

3. Im Wege der Prozeßkostenhilfe in einem anderen Verfahren auferlegte Raten können bei der Ermittlung des für den Lebensunterhalt verfügbaren Einkommens nach § 115 I 3 2. Hs. ZPO abgesetzt werden.

4. Die Belastung durch Verbindlichkeiten kann nach § 115 I 3 2. Hs. ZPO nur insoweit einkommensmindernd angerechnet werden, als sie der üblichen Kredit- und Tilgungsbelastung für ein in dieser Höhe aufzunehmendes Darlehen entspricht.

5. Im Fall der Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrages für eine Berufung/Revision ist eine Wiedereinsetzung nur dann gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte.