Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.1987, Az.: IVb ZB 157/86
Rechtsmittelfrist; Prozesskostenhilfe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1987
- Aktenzeichen
- IVb ZB 157/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 13574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 10.11.1986
- AG Osterode am Harz - 29.08.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1987, 1018
Amtlicher Leitsatz
Bei Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag wegen Verneinung der Kostenarmut abgelehnt werde (hier: Verneinung der Armut in II. Instanz im Gegensatz zur I.).
In dem Rechtsstreit
...
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
am 25. Februar 1987
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 1986 aufgehoben.
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Osterode am Harz vom 29. August 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 1.795 DM.
Gründe
I.
Der minderjährige Kläger ist das eheliche Kind des Beklagten. Er lebt bei seiner Mutter. Zwischen den Eltern ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Nach einem gerichtlichen Vergleich hat der Beklagte an den Kläger monatlich 250 DM Unterhalt zu zahlen.
Der Kläger erstrebt eine Abänderung des gerichtlichen Vergleichs dahin, daß der Beklagte ab Mai 1986 höhere Unterhaltsleistungen zu erbringen habe.
Aufgrund einer Erklärung seiner Mutter vom 4. Juni 1986über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) ist dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe (ohne Anordnung von Ratenzahlungen) bewilligt worden. Später hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 10. September 1986 zugestellt worden.
Mit einem am 10. Oktober 1986 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger, weiterhin vertreten durch seine Mutter, um Prozeßkostenhilfe für sich und seine gesetzliche Vertreterin für die Durchführung eines beabsichtigten Berufungsverfahrens nachgesucht und dazu eine neue Erklärung der Mutter vom 29. September 1986 über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Er hat eine Änderung der Klage angekündigt: Im Hinblick auf § 1629 Abs. 3 BGB werde seine Mutter seine Unterhaltsansprüche nunmehr im eigenen Namen geltend machen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren verweigert. Zur Begründung hat es ausgeführt: "Der Kläger kann - unabhängig von der Frage der Parteiänderung - im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse seiner Eltern keine Prozeßkostenhilfe erhalten." Der Beschluß ist am 28. Oktober 1986 zugestellt worden. Am 6. November 1986 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Berufung beantragt und die Rechtsmitteleinlegung nachgeholt. Durch Beschluß vom 10. November 1986 hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kläger sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht gehindert gewesen, rechtzeitig auf eigene Kosten Berufung einzulegen. Wegen der zunächst anfallenden Kosten von etwa 600 DM hätte er den Beklagten als seinen Vater, notfalls auch seine Mutter auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses in Anspruch nehmen können; beide verfügten nach seinen Angaben über erhebliche Bankguthaben und sonstige Vermögenswerte. Die Mutter des Klägers, auf deren Kenntnisstand es im Falle der gesetzlichen Vertretung nach § 166 BGB und auch bei einer Fortführung des Rechtsstreits im Wege der Prozeßstandschaft ankomme, habe ihn bei den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ohne zurechenbares Verschulden trotz des Prozeßkostenvorschußanspruchs für prozeßkostenarm halten können, auch wenn das Amtsgericht Prozeßkostenhilfe ohne Einschränkungen und ohne Ratenanordnung bewilligt habe. Aus der fehlerhaften Beurteilung durch das Amtsgericht könne, wie die Regelung in§ 119 ZPO ergebe, für den Berufungsrechtszug nichts hergeleitet werden. Dies habe der Mutter des Klägers bewußt sein müssen. Im übrigen müßten der Kläger und seine Mutter sich das Verschulden der Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen, denn bei den angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern des Klägers habe klar sein müssen, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht kam.
2.
Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist nicht gerechtfertigt.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei nach der Ablehnung eines innerhalb der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag wegen Verneinung der Kostenarmut abgelehnt wurde (vgl. BGHZ 26, 99, 101; BGH VersR 1978, 824; Senatsbeschluß VersR 1981, 854). Mußte sie hingegen mit der Ablehnung rechnen, weil sie selbst oder ihr Bevollmächtigter erkennen konnte, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (§§ 114, 115 ZPO) nicht dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden.
b)
Wenn dem Rechtsmittelkläger für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, so kann er bei im wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, daß auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig im Sinne des§ 115 ZPO ansieht. Die Partei braucht nicht damit zu rechnen, daß das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt (BGH VersR 1984, 192 f.; s.a. Senatsbeschluß FamRZ 1985, 370). Mit diesen Grundsätzen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unerheblichkeit einer fehlerhaften Beurteilung durch das Gericht des ersten Rechtszuges nicht zu vereinbaren.
c)
Die in erster und zweiter Instanz gemachten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind im wesentlichen gleich:
Als eigene Einkünfte des Klägers sind im ersten Rechtszug monatlich 250 DM (aus Unterhalt) angegeben worden, vor dem Berufungsgericht zusätzlich weitere 392 DM Ausbildungsvergütung aus einer inzwischen angetretenen Lehrstelle. Dieses Mehreinkommen setzt den Kläger - auch nach der Beurteilung durch das Berufungsgericht - nicht instand, die Prozeßkosten zu tragen.
Die in erster Instanz eingereichte Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO enthält Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der als Arbeiterin beschäftigten Mutter des Klägers. Sie nennt Erwerbseinkünfte von monatlich 2.560 DM sowie Abzugsbeträge für Steuern, Sozialversicherung und einen Sparvertrag, führt mit einem Verkehrswert von 200.000 DM ein Hausgrundstück E., K.-Weg 7, "je zur ideellen Hälfte" als Grundvermögen auf, legt ein Festgeldkonto von 10.000 DM offen und gibt als Verbindlichkeit eine Bankschuld von 6.000 DM aus einem Autokauf an. Nahezu die gleichen Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter finden sich in der dem Berufungsgericht vorgelegten Erklärung. Als Verkehrswert des - von dem Beklagten bewohnten - Wohnhauses ist nunmehr ein solcher von 250.000 DM genannt; die Verbindlichkeiten der Mutter des Klägers haben sich um rund 3.700 DM erhöht. Bei dieser Sachlage brauchten die Mutter der Klägers und seine Prozeßbevollmächtigten nicht damit zu rechnen, daß das Berufungsgericht im Gegensatz zum Amtsgericht den Kläger auf einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß (§ 127a ZPO; §§ 1601 ff. BGB) gegen die Mutter verweisen und deshalb den Antrag auf Prozeßkostenhilfe ablehnen werde.
Die Mutter des Klägers und seine Prozeßbevollmächtigten brauchten auch nicht zu gewärtigen, daß das Berufungsgericht dem Kläger die erbetene Prozeßkostenhilfe wegen eines von seinem Vater, dem Beklagten, zu erlangenden Prozeßkostenvorschusses verweigern werde. Zu dessen - allenfalls durchschnittlichen -Arbeitseinkünften hatte sich der Kläger in erster Instanz - streitig - schriftsätzlich geäußert. Die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO enthalten insoweit keine Angaben. In der Rubrik "Vermögen des Antragstellers und seines Ehegatten" ist die Frage nach Grundvermögen in der erstinstanzlichen Erklärung - wie bereits mitgeteilt - mit "Hausgrundstück je zur ideellen Hälfte" und einem Verkehrswert von 200.000 DM beantwortet. Bereits daraus, jedenfalls aber aus dem Vortrag in dem Schriftsatz des Beklagten vom 12. Juni 1986 und in dem Schriftsatz des Klägers vom 26. Juni 1986 ergab sich das hälftige Miteigentum des Beklagten, so daß auch insoweit die zweitinstanzlich gemachten Angaben zum Vermögen nichts Neues enthalten (siehe insoweit auch§ 115 Abs. 2 ZPO, § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG).
Erstmalig im zweiten Rechtszug ist zum Vermögen des Beklagten lediglich angegeben, daß er ein Auto der Marke Mercedes 200 besitze und am 13. Februar 1986 ein Bankguthaben von 92.317 DM unterhalten habe. Auch aufgrund dieser eigenen Angaben brauchten die Mutter und die Prozeßbevollmächtigten nicht mit einer Verweigerung der Prozeßkostenhilfe zu rechnen. Den Personenkraftwagen benötigt der Beklagte, der im Außendienst tätig ist (Schriftsatz des Klägers vom 18. November 1986, S. 6), beruflich, so daß ihm eine Veräußerung des Fahrzeugs nicht abverlangt werden kann. Daß er ein Konto in der genannten Höhe unterhalten habe, ist der Erklärung vom 29. September 1986 nur für einen damals bereits mehr als sieben Monate zurückliegenden Zeitpunkt ("13.2.86") zu entnehmen. Mehr ergibt auch der entsprechende Sachvortrag in dem Schriftsatz des Klägers vom 9. Oktober 1986 nicht. Derartigen Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Gegenseite ist fast stets ein erhebliches Maß an Ungewißheit eigen. Die Mutter und die Prozeßbevollmächtigten des Klägers konnten schwerlich darauf hoffen, daß das Gericht auf diese Angaben hin einen Prozeßkostenvorschuß des Beklagten (§ 127a ZPO) anordnen werde. Der auf eine Unterhaltserhöhung in Anspruch genommene Beklagte hatte bereits in erster Instanz unter Darlegung recht beengter wirtschaftlicher Verhältnisse mit Erfolg geltend gemacht, er sei insoweit nicht leistungsfähig. Bei dieser Sachlage lag nahe, daß der Beklagte vortragen werde, er unterhalte das Festgeldkonto nicht oder jedenfalls nicht mehr, so daß nicht erwartet zu werden brauchte, das Oberlandesgericht werde Prozeßkostenhilfe wegen eines hinreichend sicher realisierbaren Prozeßkostenvorschußanspruchs gegen den Beklagten verweigern. Dies gilt zumal deshalb, weil das Amtsgericht dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, ohne die Vermögensverhältnisse des Beklagten zu ertragen, so daß für den Kläger die Annahme nicht fernlag, auf diese komme es für seinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht an.
4.
Nach allem kann der angefochtene Beschluß nicht bestehen bleiben. Auf seinen form- und fristgerechten Antrag ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen auch sonst keine Bedenken, da diese zwischenzeitlich innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet worden ist.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.795 DM.
Portmann