Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1988, Az.: IVb ZB 101/88
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZB 101/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 21124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schleswig
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 21. September 1988
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Juni 1988 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3. 238 DM.
Gründe
I.
Der Beklagte ist durch Schlußversäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - zu Unterhaltszahlungen an den Kläger, seinen ehelichen Sohn, verurteilt worden. Mit Urteil vom 18. August 1987 hat das Amtsgericht das Schlußversäumnisurteil aufrechterhalten. Diese Entscheidung ist dem Beklagten am 1. September 1987 zugestellt worden. Am 30. September 1987, dem vorletzten Tag der Berufungsfrist, hat er bei dem Oberlandesgericht Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Durchführung der Berufung unter Beiordnung eines dort zugelassenen Rechtsanwalts beantragt. Zugleich hat er "nur für den Fall der Gewährung der Prozeßkostenhilfe" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt. In der Begründung des PKH-Gesuchs und der "nur bedingt eingelegten Berufung" hat er vorgetragen, ihm sei bereits in I. Instanz PKH gewährt worden, und darum gebeten, "diese auch auf die II. Instanz zu erweitern". Er werde seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich nachreichen. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1987, eingegangen am 7. Dezember 1987, hat der Beklagte dem Berufungsgericht auf dem gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten Vordruck die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und mitgeteilt, ergänzende Unterlagen werde er unverzüglich nachreichen.
Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten durch Beschluß vom 20. April 1988 PKH für den Berufungsrechtszug versagt, weil er nicht hinreichend dargetan habe, daß er die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen könne. Daraufhin hat der Beklagte fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und gleichzeitig Berufung eingelegt; sodann hat er die Berufung begründet. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Durch die erst am 9. Mai 1988 eingelegte Berufung ist die mit dem 1. Oktober 1987 abgelaufene Berufungsfrist nicht gewahrt worden. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist verweigert, weil er angesichts seiner Vermögensverhältnisse und wegen des Einkommens seiner Ehefrau mit der Ablehnung des PKH-Gesuchs habe rechnen müssen. Zudem müsse eine (vermeintlich) bedürftige Partei ihren PKH-Antrag unter Beifügung aller für eine sachliche Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Unvermögenserklärung und der diesbezüglichen Belege gemäß § 117 Abs. 2 ZPO, innerhalb der Frist - hier der Berufungsfrist - einreichen. Der Beklagte habe die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch erst mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1987 vorgelegt, ohne Gründe für diese Verspätung anzugeben.
Jedenfalls der letztgenannte Grund trägt die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wie der Senat in dem Beschluß vom 16. März 1983 (IVb ZB 73/82 - FamRZ 1983, 579, 580 = NJW 1983, 2145, 2146) unter Hinweis auf bereits vorliegende andere Entscheidungen ausgesprochen hat, kann einer bedürftigen Partei die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann gewährt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung der PKH eingereicht hat. Schon nach früherem Recht wurde es insoweit für erforderlich erachtet, daß innerhalb der Rechtsmittelfrist ein ausreichend belegtes Armenrechtsgesuch angebracht worden war. Entsprechendes gilt nach neuem Recht für die PKH. Dieses Erfordernis ist hier nicht erfüllt.
§ 117 Abs. 4 ZPO schreibt zwingend vor, daß sich die Partei bei der dem PKH-Antrag nach § 117 Abs. 2 ZPO beizufügenden Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch Verordnung vom 24. November 1980 (BGBl I 2163) eingeführten Vordrucks bedienen muß. Durch die Benutzung des Vordrucks soll erreicht werden, daß die Erklärung der Partei in der dort geforderten Weise aufgegliedert und substantiiert wird. Auf die Abgabe der Erklärung kann danach jedenfalls dann nicht verzichtet werden, wenn - wie regelmäßig - die in dem Vordruck verlangten Angaben nicht bereits anderweitig sämtlich und übersichtlich vorliegen. Wenn die Bewilligung der PKH erstmals für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, setzt somit die Gewährung der Wiedereinsetzung regelmäßig voraus, daß die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Vordruck eingereicht hat (Senatsbeschluß vom 16. März 1983 a.a.O. unter Hinweis auf BSG MDR 1981, 1052).
Von diesem Grundsatz hat der Senat in der genannten Entscheidung dann eine Ausnahme gemacht, nämlich eine Bezugnahme auf eine im früheren Rechtszug auf dem Vordruck abgegebene Erklärung ausreichen lassen, wenn die Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind und dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht wird. So liegen die Dinge hier aber nicht. Im ersten Rechtszug hat der Beklagte zwar mit Schriftsatz vom 27. April 1987 beantragt, ihm PKH zu gewähren. Die dazu erforderliche Formblatterklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er aber dem Amtsgericht weder dabei noch später eingereicht. Sie war auch im ersten ebensowenig wie im zweiten Rechtszug entbehrlich, weil die verlangten Angaben nicht bereits anderweitig sämtlich und übersichtlich vorlagen. Vielmehr macht gerade der Streit über die Fähigkeit des Beklagten zur Unterhaltsleistung und damit über sein Vermögen, seine Einkünfte und anderweitigen Verpflichtungen den Kern des vorliegenden Verfahrens aus, das durch das anfängliche Verschweigen eines größeren Vermögenserwerbs, eine in ihren Einzelheiten unerläutert gebliebene Übertragung von Grundeigentum des Beklagten auf seine Kinder bei fortwährender Verwaltung durch den Beklagten oder für ihn bestelltem Nießbrauch sowie durch weitere erläuterungsbedürftige Angaben des Beklagten sein Gepräge erhält. Entgegen den Angaben, die der Beklagte in dem Wiedereinsetzungsantrag gemacht und in der sofortigen Beschwerde trotz Richtigstellung in dem angefochtenen Beschluß des Berufungsgerichts wiederholt hat, hat ihm das Amtsgericht auch keine PKH bewilligt. Es hat vielmehr in seinem Urteil die (unterhaltsrechtliche) Leistungsfähigkeit des Beklagten im Gegenteil als "außer Frage" stehend bejaht.
Danach hätte das Gesuch des Beklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mangels fristgerechter Anbringung eines vollständigen, dem Gesetz entsprechenden PKH-Gesuchs selbst dann erfolglos bleiben müssen, wenn ihm die beantragte PKH nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu bewilligen gewesen wäre. Darauf, ob er mit der Verweigerung der PKH aus wirtschaftlichen Gründen vernünftigerweise rechnen mußte, kommt es mithin nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes waren die Rückstände aus der Zeit vor der Einreichung der Klage (§ 17 Abs. 4 GKG), die dem Streitwert gemäß § 17 Abs. 1 GKG hinzugerechnet werden, nur bis zur Einreichung der Stufenklage am 4. September 1985 zu rechnen (vgl. Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 3 Rdn. 16, Stichwort "Stufenklage"). Sie beschränken sich also auf den am Monatsbeginn fälligen Betrag von 226 DM für den Monat September 1985, so daß sich ein Streitwert von 12 × 251 DM + 226 DM = 3. 238 DM ergibt.