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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.1991, Az.: XI ZR 282/90

Annahme einer Revision; Erfordernis der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Wirksamkeit von Auskunftsverträgen bezüglich der Kreditwürdigkeit; Anspruch auf Schadensersatz für unrichtige Auskünfte über die Kreditwürdigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1991
Aktenzeichen
XI ZR 282/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 15712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 13.11.1990 - AZ: 6 U 124/90

Fundstellen

  • NJW-RR 1991, 1265 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1991, 1629-1630 (Volltext mit red. LS)
  • ZIP 1991, 1136-1137 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

V. Vi. e.G.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, S. platz ..., Vi.,

Prozessgegner

R. Si. e.G.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Sp. Straße ..., St.,

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Richter Dr. Halstenberg,Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder
am 18. Juni 1991 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. November 1990 - 6 U 124/90 - wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert; 116.617,00 DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Nicht gefolgt werden kann allerdings der Ansicht des Berufungsgerichts, Auskunftsverträge seien aufgrund der drei Auskunftsersuchen der klagenden V. an die beklagte R. nicht zwischen den Parteien, sondern allenfalls zwischen der Kundin der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen. Die Begründung, die Antragen seien ausdrücklich im "Kundeninteresse" erfolgt, beachtet § 164 BGB nicht hinreichend. Danach kommt es für die Frage, zwischen wem Auskunftsverträge zustande gekommen sind, nicht entscheidend darauf an, in wessen Interesse die Auskünfte erbeten worden sind, sondern darauf, ob die Klägerin die Auskunftsersuchen im eigenen oder aber im fremden Namen an die Beklagte gerichtet hat.

3

Die Auslegung der formularmäßigen Ersuchen, die der Senat selbst vornehmen kann, ergibt unter Berücksichtigung des Wortlauts sowie Nr. 10 Abs. 2 Satz 2 AGB-Banken, daß die Klägerin die Ersuchen im eigenen Namen an die Beklagte gerichtet hat. In den Ersuchen heißt es: "Wir bitten Sie, uns über Vermögensverhältnisse und Kreditwürdigkeit der genannten Person eine Auskunft zu erteilen". Nach Nr. 10 Abs. 2 Satz 2 AGB-Banken erhalten Bankauskünfte nur eigene Kunden der Bank sowie andere Kreditinstitute, nicht aber deren Kunden. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend bereits mehrfach ausgeführt, daß Bank-zu-Bank-Auskünfte üblicherweise auf eigene Ersuchen der Kreditinstitute und nicht im Namen der interessierten Kunden erbeten werden (BGH, Urteil vom 6. März 1972 - II ZR 100/69, WM 1972, 583, 585; BGH, Urteil vom 25. Februar 1980 - II ZR 134/79, WM 1980, 527, 528). Für ein Handeln der anfragenden Bank im Namen ihres Kunden bedarf es besonderer Umstände. Solche hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und nach dem Vorbringen der Parteien auch nicht feststellen können. Es ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts von Auskunftsverträgen zwischen den Parteien auszugehen.

4

2.

Gleichwohl stellt sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig dar (§ 563 ZPO).

5

a)

Der Klägerin stehen Ansprüche auf Ersatz eigener Schäden aus der Verwendung der im Kundeninteresse eingeholten, unterstelltermaßen grob fahrlässig unrichtigen Auskünfte für eigene Zwecke gegen die Beklagte nicht zu. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen den Schäden der Klägerin und der unterstellten Pflichtverletzung der Beklagten, keine unrichtigen Auskünfte über die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden zu erteilen.

6

Eines solchen Zusammenhangs bedarf es nicht nur im Bereich der deliktischen Haftung, sondern auch bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten. Auch bei ihnen ist die Haftung durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht begrenzt (Senatsurteil vom 30. Januar 1990 - XI ZR 63/89, WM 1990, 808, 809; Palandt/Heinrichs, BGB 50. Aufl. Vorbem. v. § 249 Rdn. 63 m.w.Nachw.).

7

Der Zweck der unterstelltermaßen verletzten Vertragspflicht der Beklagten bestand darin, Kunden der Klägerin vor Schäden im Zusammenhang mit Wechselgeschäften zu schützen, die sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskünfte der Beklagten mit deren Kundin tätigten. Nicht geschützt werden sollte dagegen die Klägerin, obgleich Vertragspartnerin der Beklagten, vor eigenen Schäden aus der Verwendung der Auskünfte für eigene Wechselgeschäfte. Das ergibt die vom Senat vorzunehmende Auslegung der durch formularmäßige Erklärungen zustandegekommenen Auskunftsverträge.

8

In diesen ist die zulässige Verwendung der Auskünfte ausdrücklich auf den von der Klägerin angegebenen Zweck beschränkt worden. Angegeben hat diese jeweils, das Auskunftsersuchen erfolge im "Kundeninteresse" wegen "Wechselverbindlichkeiten". Die in den benutzten Formularen vorgesehene Möglichkeit, neben oder anstatt "Kundeninteresse" "Eigeninteresse" anzukreuzen, hat die Klägerin nicht wahrgenommen. Angesichts dessen mußte die Beklagte die Auskunftsersuchen dahin verstehen, die Antrage erfolge nur im Interesse von Kunden der Klägerin im Zusammenhang mit Wechselgeschäften. Darauf durfte die Beklagte ihre Auskunft zuschneiden. Nach einer im Kreditgewerbe verbreiteten Auffassung werden im Eigeninteresse der anfragenden Bank erbetene Auskünfte inhaltlich ausführlicher abgefaßt als solche, die für Kunden eingeholt werden (Bruchner/Stützle, Leitfaden zu Bankgeheimnis und Bankauskunft WM-Skript 106, S. 118 f.). Mit einer Verwendung der Auskünfte nur oder auch für eigene (Wechsel-)Geschäfte der Klägerin brauchte die Beklagte angesichts dessen nach den gegebenen Umständen nicht zu rechnen.

9

Ist der Inhalt von Bankauskünften danach durch deren Zweck wesentlich mitbedingt, so müssen dies und die ausdrücklich getroffene Vereinbarung der Parteien, daß die Auskünfte nur für den angegebenen Zweck verwendet werden durften, bei der Haftung der Beklagten wesentliche Berücksichtigung finden. Schäden, die - wie hier - durch eine vertragswidrige, bei der Auskunftserteilung nicht in Rechnung zu stellende Verwendung der Informationen für einen anderen als den angegebenen Zweck entstehen, liegen außerhalb des Schutzbereichs der angesprochenen Vertragspflicht. Für solche Schäden braucht die Beklagte nicht einzustehen. Das gebietet auch die in § 676 BGB zum Ausdruck gekommene Wertung (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1976 - VI ZR 21/74, WM 1976, 498, 499; OLG Köln WM 1985, 598, 599, beide für den umgekehrten Fall, daß eine nur im Eigeninteresse erbetene Bank-zu-Bank-Auskunft als Entscheidungshilfe für wirtschaftliche Dispositionen eines Bankkunden Verwendung gefunden hat).

10

b)

Die Beklagte haftet danach für unrichtige Auskünfte nur auf Ersatz von Schäden der Kunden der Klägerin, in deren Interesse die Auskunftsersuchen erfolgt sind. Solche Schäden hat die Klägerin indes entgegen der Annahme der Revision in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht.

11

3.

Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

Streitwertbeschluss:

Streitwert; 116.617,00 DM.

Dr. Halstenberg
Dr. Schramm
Dr. Siol
Nobbe
Dr. van Gelder