Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1972, Az.: II ZR 100/69
Hypothekarische Sicherung eines Darlehens ; Abschluss eines Vertrages auf Erteilung einer Auskunft; Auskunft über die Kreditwürdigkeit einer Person
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1972
- Aktenzeichen
- II ZR 100/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 05.05.1969
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 2461 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 764 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1200-1202 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1858 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Prozessführer
Rudolf A., B., L.straße ...
Prozessgegner
F. H.bank,
gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Paul K. und Dr. Günther L., F. (...) ..., T.anlage ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Geltung der AGB der Banken Nr. 10 für den Auskunftsvertrag mit einem Nichtkunden der Bank, der nach der Kreditwürdigkeit eines ihrer Kunden anfragt.
- b)
Die Bank kann sich auf den Ausschluß ihrer Haftung für Auskünfte gemäß Nr. 10 AGB der Banken nicht berufen, wenn ihr Angestellter die Auskunft wegen eines besonderen wirtschaftlichen Interesses der Bank, etwa zur Förderung eines bestimmten Geschäfts mit einem ihrer Kunden, vorsätzlich falsch erteilt hat und die Freizeichnung nach den Umständen mit Treu und Glauben nicht vereinbar ist.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Stimpel und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 5. Mai 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger wollte im Jahre 1966 einen Betrag von 80.000 DM möglichst sicher und gewinnbringend anlegen. Er erfuhr, daß Dr. P. als Zwischenfinanzierung für ein Bauvorhaben ein Darlehen von 100.000 DM suchte, das mit 15 % p.a. verzinst werden sollte. Dr. P. bot als Sicherheit die Abtretung eines Teilbetrages von 115.000 DM aus einem ihm von der Beklagten zugesagten - damals mit rund 500.000 DM valutierten - Kredit über insgesamt 1,8 Mio. DM an, der durch eine Hypothek gesichert war. Bei einer Vorsprache am 21. Juni 1966 bat der Kläger die Beklagte um eine Bestätigung dieser Angaben. Vor deren Zugang beriet sich der Kläger am 25. Juli 1966 mit Direktor Hü. von der Städtischen Sparkasse B., den er auch zuvor schon herangezogen hatte, unter anderem auch deshalb, weil er von der Sparkasse 20.000 DM benötigte, um Dr. P. das Darlehen auszahlen zu können. Im Beisein des Klägers telefonierte Hü. mit Dr. La., dem Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten über deren Kreditzusage an Dr. B., die hypothekarische Sicherung ihres Darlehens sowie über die Abtretung zugunsten des Klägers. Der weitere Inhalt des Ferngesprächs ist streitig. Anschließend erklärte Hü. dem Kläger, daß es sich um ein normales Beleihungsgeschäft handele und gegen die Kreditwürdigkeit Dr. P. keine Bedenken bestünden. Dieser erhielt vom Kläger daraufhin einen Scheck über 100.000 DM.
Die Beklagte wußte zur Zeit des Ferngesprächs, daß ein Gläubiger Dr. P. Anfang Juli 1966 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in andere nicht zu ihren Gunsten belastete Grundstücke Dr. P. eingeleitet hatte. Sie erfuhr von diesem Gläubiger, daß sich diese vorsorgliche Maßnahme durch Tilgung der Zinsrückstände erledigt habe und die Löschung der Vermerke im Grundbuch über die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung bevorstünde.
Ende September 1966 kündigte die Beklagte den Dr. P. gewährten Kredit und teilte dem Kläger mit, daß keinerlei Auszahlungsansprüche mehr bestünden. Die Vollstreckung des Klägers wegen seines Darlehens gegen Dr. P. verlief fruchtlos. Er verlangt nunmehr von der Beklagten den Ersatz des ihm durch den Ausfall mit seiner Forderung entstandenen Schadens. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe Dr. P. in dem Ferngespräch als kreditwürdig bezeichnet und damit eine falsche Auskunft erteilt. Sie hätte ihn von den Vollstreckungsmaßnahmen gegen Dr. P. unterrichten müssen. Dann wäre es nicht zur Hingabe des Darlehens gekommen. Die Beklagte habe dessen schlechte Vermögensverhältnisse bewußt verschwiegen, damit dieser mit dem Betrag von 100.000 DM Schulden begleichen könne, was auch geschehen sei. Die Beklagte hafte ihm danach aus Vertrag und unerlaubter Handlung.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, die telefonische Antrage Hü. habe sich nur auf den von ihr Dr. P. eingeräumten Kredit bezogen. Zu dessen allgemeiner Kreditwürdigkeit habe sie sich nicht geäußert.
Die auf Zahlung eines Teilbetrages von 15.100 DM gerichtete Klage blieb vor dem Land- und dem Oberlandesgericht erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht unterstellt den Abschluß eines Vertrages auf Erteilung einer Auskunft zwischen dem Sparkassendirektor Hü. als Vertreter des Klägers und der beklagten Bank. Einen solchen Vertragsschluß hat der Kläger genügend dargelegt, wenn er behauptet, Hübner habe sich bei dem Leiter der Rechtsabteilung und Prokuristen der Beklagten Dr. La. in seinem Namen nach der Kreditwürdigkeit Dr. P. erkundigt und eine bejahende Antwort erhalten. Im Hinblick auf die erkennbare Bedeutung der Auskunft für die Entschließung des Klägers, ob er Dr. P. ein Darlehen gewähren könne, kam - die Richtigkeit seines Vorbringens unterstellt - mit ihm, der bisher in keiner Geschäftsverbindung mit der Beklagten stand und sich als Nichtkunde erstmals an sie wandte, konkludent ein besonderer Auskunftsvertrag zustande (BGH WM 1958, 1080; WM 1970, 1021, 1022).
II.
Das Berufungsgericht verneint eine vertragliche Haftung der Beklagten unter Hinweis auf Nr. 10 ihrer AGB für die unterstellte Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Klägers bereits deshalb, weil der Kläger nicht dargelegt habe, daß die Beklagte vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unvollständige und damit falsche Auskunft gegeben habe. Damit hat es das Vorbringen des Klägers, wie die Revision mit Recht rügt, nicht erschöpfend behandelt.
1.
Auszugehen ist von der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe Dr. P. als kreditwürdig bezeichnet, obwohl sie gewußt habe, daß gegen ihn vor kurzer Zeit Vollstreckungsmaßnahmen eines anderen Gläubigers als der Beklagten durch Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken, auf denen Dr. P. Bauten errichtete, wegen Zinsrückständen von Hypotheken vorgenommen worden waren. Die Beklagte hat geltend gemacht, die betreibende Gläubigerin habe auf Rückfrage diese Maßnahmen als gegenstandslos bezeichnet, weil die Zinsrückstände bezahlt worden seien und demnächst die Anträge auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zurückgenommen und die entsprechenden Vermerke im Grundbuch gelöscht werden würden.
Angesichts dieses Vorbringens kann die Beklagte nach den Umständen verpflichtet gewesen sein, bei der Erteilung einer bejahenden Auskunft über die Kreditwürdigkeit von Dr. P. auch mitzuteilen, daß Vollstreckungsmaßnahmen in Grundstücke ihres Kunden eingeleitet und Vermerke hierüber im Grundbuch eingetragen worden waren. Eine Kreditauskunft, wie sie hier behauptet war, kann auch dadurch falsch werden, daß in ihr Tatsachen nicht erwähnt werden, die das in der Auskunft enthaltene Urteil entkräften. Bestanden wichtige Anzeichen für bedenkliche finanzielle Verhältnisse Dr. P., so mußten die Umstände angegeben werden, die es rechtfertigten, diese Anzeichen ausnahmsweise nicht für entscheidend zu halten. Eine Bank darf jedenfalls nicht durch die Auskunft, der Kunde sei kreditwürdig, den Eindruck erwecken, sie halte die Hingabe eines ungesicherten Kredits für ungefährlich, wenn Umstände vorliegen, die nach allgemeiner Auffassung eine solche Beurteilung nicht rechtfertigen (vgl. RG BankArch 1929/1930, 237). Die Bewertung der Tatsachen muß dann dem Antragenden überlassen werden.
Es bedarf daher einer Erörterung, ob nach den Umständen Vollstreckungsmaßnahmen, die während eines Baues zur Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung wegen rückständiger Zinsen führten, in jedem Fall bei Erteilung einer Kreditauskunft bekannt zu geben waren, gegebenenfalls unter Hinweis darauf, daß sie nach Mitteilung der betreibenden Gläubigerin demnächst wieder rückgängig gemacht werden würden. Dabei wird es wesentlich auf die Anschauungen der beteiligten Kreise ankommen, ob solche Maßnahmen ernste Mängel der Finanzierung laufender Bauten und eine beachtliche Schwäche der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bauherrn offenbaren und ob das mit dem bloßen Hinweis, es sei nur ein "Schreckschuß" gewesen, ausgeräumt werden kann. Meint die Bank, sie könne die näheren Umstände wegen des Bankgeheimnisses nicht mitteilen, so muß sie die Erteilung der allgemeinen Kreditauskunft ablehnen oder das Einverständnis ihres Kunden einholen.
2.
Nicht erschöpfend sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe jedenfalls keine vorsätzlich falsche Auskunft dargetan, wenn die Beklagte die Kreditwürdigkeit Dr. P., wie unterstellt, bejaht habe. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe bewußt oder jedenfalls bedingt vorsätzlich eine falsche Auskunft durch Verschweigen wesentlicher Umstände erteilt. Er will dies daraus entnehmen, daß die Beklagte daran interessiert gewesen sei, die augenscheinlich beeinträchtigte Liquidität Dr. P. zu stärken, zumal sie damit habe hoffen können, ihr eigenes Geschäft mit ihrem Kunden im Betrage von 1,8 Mio. DM erfolgreich abzuwickeln.
Ihr sei bewußt gewesen, daß der Kläger, der keine dingliche Sicherheit habe erhalten sollen, Schaden nehmen könne, wenn er den beabsichtigten Kredit von 100.000 DM gewährte. Das habe sie in Kauf genommen.
Dieses unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers kann nicht deshalb bereits als unbeachtlich angesehen werden, weil die Beklagte unwiderlegt dargetan habe, Dr. P. habe bei ihr keine Zinsrückstände gehabt, die betreibende Gläubigerin habe ihr mitgeteilt, die Zinsrückstände bei ihm seien bezahlt und die Vollstreckung werde nicht fortgesetzt. Der Kläger hatte dieses Vorbringen, für das die Beklagte beweispflichtig war, mit Nichtwissen bestritten und außerdem behauptet, damit seien die Besorgnisse der Beklagten hinsichtlich der Zahlungsschwierigkeiten Dr. P., die zur Rückfrage bei der betreibenden Gläubigerin geführt hatten, nicht beseitigt worden. Auch hierfür - und überhaupt für die Tatsachen, aus denen die Beklagte herleiten will, ihr Angestellter habe eine etwaige falsche Auskunft jedenfalls nicht vorsätzlich erteilt - ist sie beweispflichtig (§ 282 BGB). An der davon abweichenden Auffassung im Urteil vom 5. November 1956 (II ZR 143/55 - WM 1956, 1584) hält der Senat nicht fest.
Die als zugestanden anzusehende Zahlung von 50.000 DM durch die Beklagte an Dr. P. auf das gewährte Hypothekendarlehen in Kenntnis der angeblich erledigten Vollstreckungsmaßnahmen konnte wegen der Behauptungen des Klägers über das Interesse der Beklagten an einer wirtschaftlichen Stärkung Dr. P. nicht ohne weiteres dahin gewürdigt werden, die Beklagte habe keine Bedenken gegen dessen Liquidität gehabt, zumal es auch naheliegt anzunehmen, daß die Beklagte mit dieser Zahlung wegen ihrer dinglichen Sicherheit kein nennenswertes Risiko einging.
Hiernach und wegen der noch zu erörternden Nr. 10 der AGB der Beklagten (IV) kann eine Beweisaufnahme über die Behauptungen des Klägers nicht unterbleiben, es sei eine Auskunft über die Kreditwürdigkeit Dr. P. erbeten und diese sei vorsätzlich falsch uneingeschränkt bejaht worden.
3.
Das Vorbringen des Klägers ergibt auch, daß er hilfsweise behauptet hat, die Beklagte habe mindestens grob fahrlässig gehandelt, als sie Direktor Hü. von den Vollstreckungsmaßnahmen gegen Dr. P. nichts gesagt habe. Der Kläger hatte geltend gemacht, die Beklagte habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, wenn sie auf die bloße Mitteilung der betreibenden Gläubigerin, die Löschung der Vermerke über die angeordnete Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sei nach Zahlung der Rückstände bereits veranlaßt, unterlassen habe, ihn von den zur Zeit der Auskunft noch eingetragenen Vermerken zu unterrichten. Der Vermerk über die Zwangsversteigerung sei auch später nicht gelöscht worden.
Das Berufungsgericht beachtet nicht, daß nicht in Frage stand, ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Dr. P. "drohten", sondern daß sie anhängig waren und die Beklagte nur annehmen konnte, sie würden aufgehoben. Bestand eine Pflicht der Bank, solche noch anhängigen Vollstreckungsmaßnahmen mitzuteilen (oben II, 1), so war es Sache der Beklagten darzutun und zu beweisen, daß ihr Schweigen hierüber entschuldbar war (§ 282 BGB). Auch für diese Beurteilung wird es wie zur Richtigkeit der unterstellten Auskunft darauf ankommen, welche Auffassungen in den maßgeblichen Kreisen über die Kreditwürdigkeit eines Bauherrn bestehen, wenn während des Baues die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks auf Betreiben eines Geldgebers angeordnet wird, mag auch die baldige Rücknahme des Antrages in Aussicht gestellt sein. Mit Recht verweist die Revision darauf, ein Bauherr in geordneten finanziellen Verhältnissen werde es nicht darauf ankommen lassen, daß Zwangsvollstreckungen in sein Grundstück angeordnet werden. Erst nach der nötigen Prüfung dieser Frage läßt sich beurteilen, ob die Beklagte beim Verschweigen der Vollstreckungsmaßnahmen in so hohem Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat, daß eine grobe Fahrlässigkeit angenommen werden kann, was für eine Freizeichnung der Beklagten von Bedeutung sein kann (unten IV).
III.
Das Berufungsgericht wird bei der Beurteilung vertraglicher Ansprüche des Klägers, die hiernach auch mit der von ihm vorgenommenen Unterstellung nicht von vornherein als ungerechtfertigt betrachtet werden können, in erster Linie zu prüfen haben, ob der Kläger den Abschluß eines Auskunftsvertrages in seinem Namen durch den Sparkassendirektor Hü. mit der Beklagten nachgewiesen hat. Die Beklagte hat bestritten, daß Direktor Hü. erkennbar als Vertreter des Klägers gehandelt hat. Regelmäßig fehlen die Voraussetzungen für ein Vertragsverhältnis zwischen dem interessierten Kunden und der Bank, bei der sein Kreditinstitut in seinem Interesse eine Auskunft einholt. Die Auskünfte werden üblicherweise auf eigenes Ersuchen des Kreditinstituts, wenn auch manchmal unter Benennung des interessierten Kunden, erbeten und vom angefragten Kreditinstitut auch nicht an den Kunden direkt erteilt (Bank-zu-Bank-Auskunft). Hier kann bedeutsam sein, daß die Sparkasse dem Kläger 20.000 DM leihen sollte, damit er Dr. P. 100.000 DM geben konnte. Ob aus den Umständen auf eine andere Lage geschlossen werden kann (etwa weil der Kläger bereits bei der Beklagten wegen seiner Sicherung durch eine Abtretung vorgesprochen hatte), muß der Beurteilung des Berufungsgerichts, gegebenenfalls nach Vernehmung des als Zeugen für ein Handeln im Namen des Klägers benannten Direktors Hü., überlassen bleiben. Hat die Sparkasse den Auskunftsvertrag im eigenen Namen, aber in mittelbarer Stellvertretung des Klägers geschlossen, so könnte der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte nur auf Grund einer Abtretung der Ersatzansprüche der Sparkasse (sog. Drittschadensliquidation) geltend machen.
IV.
Die Berufung der Beklagten auf Nr. 10 AGB der Banken ermöglicht ohne Prüfung der bisher erörterten Fragen keine abschließende Entscheidung zu ihren Gunsten.
a)
Die AGB der Banken sind Inhalt des unterstellten Auskunftsvertrages geworden, weil Sparkassendirektor Hü. als sach- und branchenkundiger Vertreter des Klägers auftrat. Von ihm konnte die Beklagte die Kenntnis davon annehmen, daß Banken auch solche Einzelauskunftsverträge mit Nichtkunden stets nur unter Geltung ihrer AGB abschließen, so daß sich eine besondere Bezugnahme der Beklagten hierauf erübrigte (vgl. BGH WM 1970, 632).
b)
Nach Nr. 10 Satz 2, letzter Halbsatz AGB der Banken gelten mündlich erteilte Auskünfte über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit nur vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Jedoch verliert eine mündlich erteilte Kreditauskunft nicht ihren Charakter als solche und führt ebenfalls zur Haftung nach Maßgabe der Nr. 10 AGB der Banken (BGH WM 1956, 1056; WM 1970, 632, 633). Die Klausel über die Schriftform hat besonders Bedeutung für den Fall, daß eine mündlich erteilte Auskunft schriftlich in anderer Fassung bestätigt wird (vgl. Trost/Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch 18. Ausgabe S. 205).
c)
Nr. 10 Satz 2 AGB der Banken enthält ferner den Ausschluß jeder Verbindlichkeit der Bank für Auskünfte, auch von der Haftung nach § 278 BGB. Diese Freizeichnung kann die Haftung der Beklagten nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt nicht ohne weiteres beseitigen.
1.
Das Berufungsgericht erörtert nicht, ob Dr. La., Prokurist und Leiter der Rechtsabteilung, als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne der §§ 30, 31 BGB oder als leitender Angestellter (vgl. BGH WM 1956, 1056; WM 1970, 632, 633) der Beklagten zu betrachten ist, von dessen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sie sich überhaupt nicht freizeichnen konnte (vgl. BGHZ 13, 198, 201 [BGH 28.04.1954 - II ZR 279/53]; BGH WM 1964, 609). Hierfür wird es auf die Satzung der Beklagten und die Dr. La. eingeräumte Stellung innerhalb des Bankbetriebes ankommen, wobei die Beklagte darlegen und beweisen müßte, daß er nicht zu ihren gesetzlichen oder verfassungsmäßig berufenen Vertretern oder leitenden Angestellten zählte, weil sie sich auf die Freizeichnung berufen will.
2.
War Dr. La. nicht gesetzlicher oder verfassungsmäßig berufener Vertreter oder leitender Angestellter der Beklagten, so galt grundsätzlich die Freizeichnung nach Nr. 10 AGB der Banken für Vorsatz und Fahrlässigkeit des Erfüllungsgehilfen. Die Bedenken, die dagegen erhoben worden sind, auch einen Ausschluß der Haftung für vorsätzlich falsche Auskünfte von Angestellten zuzulassen (vgl. z.B. von Godin, RGRK HGB § 365 Anh. I Anm. 9 E a. E.), greifen nicht durch. Diese Freizeichnung wird vom Gesetz zugelassen (§ 278 Satz 2 BGB). Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Bank für ihre unentgeltlich geleistete Auskunftstätigkeit allgemein von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch macht und auch das Risiko schwerer Pflichtverletzungen auf den Antragenden überwälzt, der die Möglichkeit hat, durch bezahlte Auskünfte von Auskunfteien sein Risiko zu verringern (vgl. bereits BGH WM 1970, 632, 633; auch unten 3).
3.
Die Berufung auf die Freizeichnung wäre aber unter Umständen dann zu versagen, auch wenn Dr. La. weder gesetzlicher oder verfassungsmäßig berufener Vertreter noch leitender Angestellter der Beklagten gewesen ist, die Beklagte aber mit dem Hinweis auf den Haftungsausschluß ihre Rechte unzulässig ausüben würde (§ 242 BGB). Der Kläger hat zwar nicht dargelegt, daß die Beklagte die falsche Auskunft in der Absicht gegeben hat, aus dem daraufhin vom Kläger gewährten Darlehen unmittelbar Vorteile zu ziehen, und später tatsächlich zu seinen Lasten Vorteile in Höhe des ihm entstandenen Schadens erlangt hat (BGHZ 13, 198, 202 [BGH 28.04.1954 - II ZR 279/53]; BGH WM 1956, 1056; 1962, 1220, 1221; WM 1970, 632, 633). Gleichwohl könnte auch ohne solche Vorteile die Berufung auf Nr. 10 AGB der Banken unzulässig sein. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte sei an einer Liquiditätsverbesserung ihres Kunden Dr. P., dem sie erhebliche Kreditzusagen gemacht hatte, interessiert gewesen. Hiernach könnte Dr. La., für die Beklagte bestrebt gewesen sein, mit dem Darlehen des Klägers die sonst gefährdete Fortführung seiner Bauvorhaben zu erleichtern, um das Kreditgeschäft der Beklagten weiter abwickeln zu können und die Sicherheit für ihren Kredit zu verbessern. Hat Dr. La., wie der Kläger behauptet, eine vorsätzlich falsche Auskunft in diesem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten erteilt, so würde der Ausschluß der Haftung Treu und Glauben widersprechen. Vom Vorsatz auch des nicht leitenden Angestellten kann sich die Bank insbesondere auch dann nicht freizeichnen, wenn der Angestellte die Auskunft auf die Gefahr hin erteilt, daß sie falsch ist, dies aber im wirtschaftlichen Interesse seiner Bank wegen eines von ihr gewährten Kredits in Kauf nimmt. Auf diese Weise erfährt die an sich mögliche Freizeichnung bei vorsätzlichem Handeln des nicht leitenden Angestellten eine sachgerechte Einschränkung.
Auch die Beurteilung der Freizeichnung nach Nr. 10 AGB der Banken setzt hiernach weitere tatsächliche Erörterungen voraus. Die Klage kann daher nicht unter diesem Gesichtspunkt abgewiesen werden, nachdem zugunsten des Klägers eine auf Grund eines Vertrages erteilte Kreditauskunft unterstellt worden ist.
V.
Ob die Beklagte aus unerlaubter Handlung haftet, kann ebenfalls erst entschieden werden, wenn das Vorbringen des Klägers über ein vorsätzliches Handeln der Beklagten unter Erhebung der angetretenen Beweise geprüft worden ist.
VI.
Der adäquate ursächliche Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden des Klägers kann mit den Erwägungen des Berufungsgerichts (S. 14, 15 BU) nicht verneint werden, weil zunächst die - vom Berufungsgericht unterstellte - Auskunft der Beklagten den Kläger nach seinen Behauptungen jedenfalls mit dazu bewogen hat, Dr. P. das Darlehen zu gewähren.
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Tidow