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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1991, Az.: I ZR 26/90
„Liedersammlung“

Liedersammlung; Schulgebrauch; Unterrichtsgebrauch; Beschaffenheit der Sammlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1991
Aktenzeichen
I ZR 26/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14110
Entscheidungsname
Liedersammlung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 114, 368 - 379
  • AfP 1992, 100
  • GRUR 1991, 903-907 (Volltext mit amtl. LS) "Liedersammlung"
  • LM H. 4 / 1992 § 46 UrhG Nr. 2
  • MDR 1992, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 1686-1689 (Volltext mit amtl. LS) "Liedersammlung"

Amtlicher Leitsatz

Eine Liedersammlung ist i. S. des § 46 I UrhRG "nur" für den Schulgebrauch bestimmt, wenn die Beschaffenheit der Sammlung nach ihren äußeren und inneren Merkmalen objektiv erkennen läßt, daß der Schul- oder Unterrichtsgebrauch nach der Absicht der Herausgeber deren alleiniger Zweck ist.

Tatbestand:

1

Die Kläger, 14 Musikverlage, nehmen die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an einer Vielzahl von Liedern verschiedener Komponisten in Anspruch. Der beklagte Freistaat ist Rechtsträger des Bayerischen Schulbuch-Verlages in München; in diesem Verlag ist das Liederbuch "Der junge Musikant" erschienen, in dem ohne Erlaubnis der Kläger 28 Lieder aus dem von ihnen vertretenen Repertoire aufgenommen sind. Die Parteien streiten darüber, ob diese Lieder aufgrund der Schulbuchfreiheit nach § 46 Abs. 1 und 2 UrhG erlaubnisfrei übernommen werden konnten, mit der Folge, daß sie nur nach dem für derartige Fälle ausgehandelten sogenannten System 77 tarifmäßig zu vergüten sind.

2

Der Bayerische Schulbuch-Verlag, der über einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt, hat satzungsgemäß die Aufgabe, Schule, Lehrerschaft und Erziehungsberechtigte mit guten und preiswerten Lehr- und Lernmitteln zu versorgen. Er hat das streitgegenständliche Liederbuch, in dem mehr als 300 Lieder unterschiedlicher Herkunft enthalten sind, im Jahre 1986 in erster Auflage herausgegeben. Das Buch ist in mehrfarbig bedruckter, cellophan-kaschierter, fester Pappe eingebunden. Es hat die Außenabmessungen 16,5 x 23,5 cm. Die Einbanddeckel sind - verkleinert und in schwarzweiß wiedergegeben - wie folgt ausgestaltet (links Rückseite, rechts Vorderseite).

3

Die Vorderseite des zweiten Innenblattes hat - wiederum stark verkleinert - folgendes Aussehen:

4

Das nach Themenkreisen gegliederte Inhaltsverzeichnis lautet:

5

Lieder über Musik und Musikanten

6

Morgen- und Abendlieder

7

Lieder im Jahreskreis

8

Advents- und Weihnachtslieder

9

Alte und neue geistliche Lieder

10

Gospels, Negro Spirituals und Blues

11

Danklieder und Glückwunschkanons

12

Lieder von Liebe und Abschied

13

Lieblingslieder der Völker

14

Songs und Chansons

15

Shanties und andere Lieder von der Seefahrt

16

Fahrten- und Wanderlieder

17

Jagd- und Jägerlieder

18

Tanzlieder und Tänze

19

Heitere und gesellige Lieder

20

Balladen und erzählende Lieder, Moritaten und Bänkelgesänge

21

Lieder von Kampf, Freiheit und Frieden

22

Hymnen

23

Deutsche Kunstlieder für Solostimme und Klavierbegleitung

24

Sprechstücke.

25

Am Ende des 352 Seiten langen Buches befindet sich ein 18 Seiten umfassender musiktheoretischer Abschnitt mit der Überschrift "Musikalische Lernbereiche beim Lied", der wie folgt untergliedert ist:

26

Sprechen und Singen/Stimmbildung

27

Klangdauer und zeitliche Gliederung

28

Tonhöhe - Ordnung im Tonraum

29

Tonstärke - Klangfarbe

30

Akkordsymbole und Tatbestand der gebräuchlichsten Akkorde

31

Grifftabelle für Zupfgitarre

32

Grifftabelle für Schlaggitarre

33

Erklärung der verwendeten Akkordsymbole.

34

Daran schließt sich ein Register der Komponisten, Textautoren und Übersetzer mit Geburts- und gegebenenfalls Todesjahr an sowie Verzeichnisse der Lieder, zum einen nach Sachgruppen, zum anderen nach Liedtiteln und -anfängen geordnet. Die in der Liedersammlung aufgenommenen fremdsprachigen Texte sind durchgängig übersetzt.

35

Das Liederbuch wurde durch Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. April 1986 zum Gebrauch an bayerischen Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien im Unterrichtsfach Musik zugelassen; auch in den Bundesländern Berlin, Bremen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz ist es amtlich für den Schulgebrauch zugelassen. In den Ländern Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Hessen, in denen keine entsprechende Zulassungspflicht besteht, kann das Werk ebenfalls im Schulunterricht benutzt werden.

36

Die Kläger haben den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen.

37

Sie haben die Ansicht vertreten, der Beklagte habe die ihnen an den streitgegenständlichen Liedern zustehenden ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung dadurch verletzt, daß er die Lieder ohne vorherige Einholung von Abdrucklizenzen in das Werk "Der junge Musikant" aufgenommen habe. Die Übernahme sei auch nicht gemäß § 46 UrhG erlaubnisfrei, da es sich seiner inneren und äußeren Beschaffenheit nach um kein Schulbuch im Sinne dieser Bestimmung handele. Das Buch enthalte lediglich eine Ansammlung von Liedern, die zwar nach Liedmotiven geordnet seien, aber weder eine Auswahl nach pädagogischen Gesichtspunkten noch einen didaktischen Bezug zwischen dem Liedmaterial und dem kurzen Erläuterungsteil am Ende des Buches erkennen lasse. Die Liedersammlung unterscheide sich in nichts von denjenigen, die auch außerhalb des Schulgebrauchs im Freizeitbereich Verwendung fänden, wie zum Beispiel der "Mundorgel". Auch die äußere Beschaffenheit spreche gegen die Annahme eines Schulbuchs. Die Liedersammlung enthalte weder im Titel noch auf dem Titelblatt einen Hinweis auf die schulische Zweckbestimmung.

38

Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Kläger bestritten und im übrigen die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 46 UrhG seien erfüllt. Die Liedersammlung sei nur für den Musikunterricht an Schulen bestimmt. Dies ergebe sich zunächst schon aus der inneren Beschaffenheit, Auswahl, Aufbau und sonstigem Inhalt. Die Auswahl und der Aufbau des Werkes seien auf die Lehrpläne für den Musikunterricht an den Schulen ausgerichtet und durch anerkannte und angesehene Schulmusikerzieher nach pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten vorgenommen worden. Das Buch sei in 21 Bereiche aufgeteilt, mit denen die in den Lehrplänen mehrerer Bundesländer festgelegten Lernstoffe und Lernziele erfaßt würden. Ein zusätzliches Indiz für die schulische Zweckbestimmung sei die amtliche Zulassung zum Gebrauch an Schulen. Auch die äußere Ausgestaltung des Buches spreche für eine solche Zweckbestimmung. Es genüge, daß auf dem ersten bedruckten Innenblatt auf die schulische Zweckbestimmung hingewiesen werde. Auch die äußere Aufmachung widerspreche nicht der Zweckbestimmung als Schulbuch. Der vorausgesetzte mehrjährige Gebrauch habe einen schmutzabweisenden Einband erforderlich gemacht. Eine ansprechende Ausstattung sei aus lernpsychologischen Gründen zur Motivationssteigerung erforderlich.

39

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

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Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre ursprünglichen Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Kläger aktivlegitimiert sind. Die Klage sei jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Beklagte keine Rechtsverletzung begangen habe. Die Aufnahme der Lieder aus dem Repertoire der Kläger in das streitgegenständliche Liederbuch sei nach § 46 Abs. 1 und 2 UrhG erlaubnisfrei. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bei den entlehnten Liedern handele es sich um Werke von geringem Umfang im Sinne des § 46 Abs. 1 UrhG. Das Liederbuch sei nach seiner Beschaffenheit nur für den Gebrauch im Musikunterricht in allgemeinbildenden Schulen bestimmt. Dies könne, da es nicht um den pädagogischen Wert der Liedersammlung gehe, ohne pädagogisches Fachwissen beantwortet werden, so daß es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedürfe.

42

Die ausschließliche Zweckbestimmung nur für den Schulgebrauch sei zum einen aus der äußeren Beschaffenheit der Liedersammlung ersichtlich. Die Titelseite enthalte den unübersehbaren Untertitel "Neue Liedersammlung für Schulen". Auch der im Titel genannte Bayerische Schulbuch-Verlag weise von seinem Namen her auf den Schulgebrauch hin. Dieser Zweckbestimmung stehe auch die Einbandgestaltung nicht entgegen. Zwar sei der Untertitel auf der Vorderseite des Einbandes nur verkürzt als "Neue Liedersammlung" angegeben. Indessen sei für den Bucheinband keine Zweckbestimmungsangabe vorgeschrieben. Auch eine feste Übung, die Zweckbestimmung schon auf dem Einband anzuführen, sei nicht festzustellen. Im übrigen weise auch die Angabe des Schulbuch-Verlages auf der Einbandrückseite auf ein Schulbuch hin. Aus der Illustration der Einbandvorderseite lasse sich nichts anderes schließen. Ein Schulbuch müsse nicht stets in eintöniger Form erscheinen; eine attraktive Aufmachung sei vielmehr pädagogisch wünschenswert. Aufgrund seiner beachtlichen Außenmaße und des starren Pappeinbandes sei es unhandlich und auf den Transport in der Schulmappe zugeschnitten.

43

Zum anderen weise auch die innere Beschaffenheit auf ein Schulbuch hin. Das Liederbuch vermittele passend zu dem Bildungsauftrag der Schulen - einen umfassenden Überblick über das Lied in seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen und Bezügen. Es enthalte Formenkreise, die in einer auf außerschulische Nutzung angelegten Liedersammlung unangebracht wären. Auch die Aufnahme neuzeitlicher Lieder sei aus pädagogischen Gründen geboten. Die Ordnung des Liedguts nach Themenkreisen sei ein naheliegendes Gliederungsprinzip. Für die schulische Zweckbestimmung spreche auch der Umstand, daß das Liederbuch in mehreren Bundesländern förmlich für den Gebrauch im Unterrichtsfach Musik zugelassen worden sei. Daß das Buch auch in der Freizeit gute Dienste leisten könne, schließe seine alleinige Zweckbestimmung als Schulbuch nicht aus.

44

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

45

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß den Klägern keine Ansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V. mit §§ 16, 17 UrhG wegen Verletzung der von den Klägern in Anspruch genommenen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an den streitgegenständlichen Liedern zustehen, weil der Bayerische Schulbuch-Verlag die Lieder nach § 46 UrhG erlaubnisfrei in das von ihm herausgebrachte Liederbuch aufnehmen

46

durfte.

47

1. Nach § 46 Abs. 1 UrhG ist die Vervielfältigung und Verbreitung u.a. zulässig, wenn Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem Umfang nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für den Schulgebrauch bestimmt ist. Auf der Titelseite oder an einer entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt ist.

48

Für Werke der Musik, die in eine für den Musikunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, gilt diese Regelung nur, wenn es sich um eine Sammlung für den Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen handelt (§ 46 Abs. 2 UrhG).

49

Bei der Auslegung des § 46 UrhG ist zu beachten, daß diese Bestimmung als Ausnahme vom Verbot der ungenehmigten Vervielfältigung und Verbreitung grundsätzlich - wie alle auf der Sozialbindung des Urheberrechts als geistigen Eigentums beruhenden gesetzlichen Schranken der §§ 45 ff. UrhG - eng auszulegen ist (vgl. BGHZ 87, 126, 129[BGH 17.03.1983 - I ZR 186/80] - Zoll- und Finanzschulen; BGH, Urt. v. 18.4.1985 - I ZR 24/83, GRUR 1985, 874, 875 - Schulfunksendung). Die Einschränkung des ausschließlichen Verwertungsrechts des Urhebers ist durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt, die Jugend im Rahmen eines gegenwartsnahen Unterrichts mit dem Geistesschaffen vertraut zu machen (vgl. BVerfGE 31, 229, 242 [BVerfG 07.07.1971 - 1 BvR 765/66] - Kirchen- und Schulgebrauch). Dieses Allgemeininteresse rechtfertigt aber nur die erlaubnisfreie und nicht auch die vergütungsfreie Verwendung eines geschützten Werkes (vgl. BVerfG aaO S. 242 ff.). Dem hat der Gesetzgeber durch die UrhG-Novelle 1972 mit der Einführung der Vergütungspflicht in § 46 Abs. 4 UrhG Rechnung getragen.

50

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Erfordernis einer engen Auslegung des § 46 UrhG beachtet. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen.

51

2. Das Berufungsgericht hat das Liederbuch des Beklagten, in dem mehr als 300 Lieder unterschiedlicher Herkunft aufgenommen sind, zutreffend und insoweit von der Revision auch unbeanstandet als Sammlung im Sinne des § 46 Abs. 1 und 2 UrhG und die aufgenommenen Lieder hinsichtlich des Textes als Sprachwerke und hinsichtlich der Noten als Musikwerke von geringem Umfang angesehen.

52

3. Das Berufungsgericht hat auch das weitere Erfordernis für die Anwendung des Privilegierungstatbestandes des § 46 UrhG zu Recht bejaht, daß die Liedersammlung nach ihrer Beschaffenheit nur für den Schulgebrauch bestimmt sein darf. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

53

a) Ob die vom Gesetz vorausgesetzte Zweckbestimmung gegeben ist, hängt davon ab, ob die Beschaffenheit der Sammlung erkennen läßt, daß sie nach der Absicht der Herausgeber nur für den Schulgebrauch bestimmt ist. Diese subjektive Zweckbestimmung der Sammlung muß sich daher auch objektiv in ihrer Beschaffenheit niederschlagen, wobei die Beschaffenheit der Liedersammlung sowohl den inneren als auch den äußeren Merkmalen zu entnehmen ist, die in ihr in Erscheinung treten (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1972 - I ZR 91/70, GRUR 1972, 432, 433 - Schulbuch). Wie in der Gesetzesfassung durch die Einschränkung "nur" zum Ausdruck gebracht wird, muß der Schul- oder Unterrichtsgebrauch der ausschließliche Zweck sein. Damit soll einer mißbräuchlichen Ausnutzung des Privilegierungstatbestandes durch das Ansprechen weiterer Käuferkreise außerhalb der Zweckbestimmung vorgebeugt werden (vgl. Amtl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270, S. 64; Schricker/Melichar, Urheberrecht, 1987, § 46 Rdn. 13). Der Hersteller der Sammlung muß danach alles Erforderliche und Zumutbare tun, um einer solchen Mißbrauchsgefahr zu begegnen.

54

An diese rechtliche Ausgangslage hat sich das Berufungsgericht gehalten.

55

b) Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die ausschließliche Zweckbestimmung für den Schulgebrauch bereits aus der äußeren Beschaffenheit des Liederbuches ersichtlich sei. Es hat dabei sowohl auf die Gestaltung der Titelseite als auch auf die des Einbandes abgestellt.

56

aa) Zur Gestaltung der Titelseite hat das Berufungsgericht ausgeführt: Als Titelseite sei hier die Vorderseite des zweiten Innenblattes anzusehen; die vordere Einbandinnenseite und das erste Innenblatt nach dem Einband seien unbedruckt. Auf der Titelseite werde hinreichend deutlich auf die schulische Zweckbestimmung der Sammlung hingewiesen, in dem diese im Untertitel unübersehbar als "Neue Liedersammlung für Schulen" gekennzeichnet sei. Damit sei auch zugleich dem Hinweiserfordernis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 UrhG genügt. Im übrigen weise auch der auf dem Titelblatt genannte Bayerische Schulbuch-Verlag von seinem Namen her auf eine schulische Zweckbestimmung des Liederbuches hin.

57

Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft von der Kennzeichnung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 UrhG ausgegangen. Sie meint, das Berufungsgericht hätte zunächst die inhaltliche und äußere Beschaffenheit der Sammlung und erst dann die Frage prüfen dürfen, ob der Hinweis auf den Schulgebrauch ausreichend deutlich sei. Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die auf der Titelseite enthaltene Zweckbestimmungsangabe ersichtlich im Rahmen der Prüfung der äußeren Beschaffenheit erörtert und insoweit auch nicht allein auf die Angabe, sondern auch auf die sich aus der Einbandgestaltung ergebenden Merkmale abgestellt (vgl. nachfolgend unter II. 3. b bb). Es hat der nach § 46 Abs. 1 Satz 2 UrhG vorgeschriebenen Angabe lediglich eine - zudem auch nicht alleinige - Indizwirkung beigemessen. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. auch v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 46 Rdn. 14). Dementsprechend ist der Senat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß dann, wenn die vom Gesetz geforderte ausschließliche Zweckbestimmung sich weder der inneren Beschaffenheit der Sammlung noch der Ausstattung des Buches hinreichend entnehmen lasse, diese Zweckbestimmung sich wenigstens aus der Gestaltung des Titelblatts oder aus dem Titel selbst ergeben müsse (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1972 - I ZR 91/70, aaO S. 433 - Schulbuch).

58

bb) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die Einbandgestaltung der sich bereits aus der Titelblattgestaltung ergebenden ausschließlichen Zweckbestimmung für den Schulgebrauch nicht entgegenstehe. Diese Formulierung ist allerdings mißverständlich. Es geht hier nicht darum, ob die Einbandgestaltung eine bereits festgestellte schulische Zweckbestimmung ausschließen könnte. Vielmehr müssen sich grundsätzlich auch aus der äußeren Aufmachung hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Zweckbestimmung ergeben. Derartige Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht hier aber auch festgestellt.

59

Es hat insoweit ausgeführt, daß zum einen die vollständige Verlagsangabe "Bayerischer Schulbuch-Verlag" auf der Rückseite der Liedersammlung für das Vorliegen eines Schulbuches spreche; auf der Vorderseite und dem Buchrücken sei zudem das Verlagssignet "bsv" angegeben. Sodann lenke allein schon der Titel "Der junge Musikant" auf junge, schulpflichtige Leute als die passenden Nutzer des Liederbuches hin. Schließlich sei auch das Format der Liedersammlung schulbuchtypisch. Das Buch sei mit seinen beträchtlichen Außenabmessungen von 16,5 x 23,5 cm bei starrem Pappeinband eher unhandlich und für den Transport in der Schulmappe zugeschnitten. Für die Verwendung im Freizeitbereich sei es nicht angelegt. Dafür werde ein kleineres, handliches Format mit flexiblem Einband erwartet. Denn Freizeitverwendung bedeute in großem Umfange Mitnahme zu unterschiedlichen geselligen Gesangsgelegenheiten; dazu bedürfe es leichter Transportfähigkeit, möglichst in der Tasche eines Kleidungsstücks.

60

Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und rechtfertigen in Verbindung mit der Zweckbestimmungsangabe auf der Titelseite die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Liederbuch schon seiner äußeren Beschaffenheit nach nur für den Schulgebrauch bestimmt ist. Diese in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbare tatrichterliche Würdigung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Ein revisibler Rechtsfehler wird nicht aufgezeigt. Insbesondere ist kein Verstoß gegen Erfahrungssätze erkennbar.

61

Als erfahrungswidrig läßt sich vor allem nicht die Annahme des Berufungsgerichts beurteilen, die ansprechende Illustration der Einbandvorderseite mit dem bunten Bild einer Gruppe von jungen Menschen, die zur im Vordergrund gespielten Gitarre singen, entspreche dem Schulbuchcharakter. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, ein Schulbuch müsse nicht stets in eintönig sachlichem Gewand erscheinen, sondern dürfe graphisch gefällig gestaltet werden. Eine attraktive Aufmachung sei sogar pädagogisch wünschenswert, weil sie geeignet sei, die Lernfreudigkeit des Schülers mit einem solchen Buch zu heben. Die Abbildung auf dem Einband dränge auch nicht etwa den Eindruck auf, daß hier freizeitliches, außerschulisches Musizieren junger Leute als das gewollte Anwendungsfeld des Liederbuches vorgeführt werden solle. Die lockere Gruppierung junger Leute sei ein heutzutage ohne weiteres auch zum Schulalltag in der Musikstunde passendes Bild. Mit dieser Feststellung steht in Einklang, daß es heute durchaus üblich ist, Schulbücher ansprechend auszugestalten (vgl. auch BGH, Urt. v. 14.1.1972 I ZR 91/70, aaO S. 433 - Schulbuch). Entgegen der Ansicht der Revision läßt eine solche Einbandgestaltung nicht ohne weiteres den Rückschluß zu, daß der Verlag, zumal wenn er nach kaufmännischen Prinzipien arbeite, auf dem freien außerschulischen Markt Absatzerfolge erzielen wolle. Anders als die Revision meint, konnte das Berufungsgericht auch aus eigener Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die Frage beantworten, ob eine gefällige Aufmachung pädagogisch wünschenswert ist. Darin liegt kein Widerspruch zu der vom Berufungsgericht an anderer Stelle vertretenen Ansicht, es komme auf den pädagogischen Wert der Liedersammlung, auf ihre Tauglichkeit für den Unterricht nicht an. Dieser Hinweis bezieht sich auf den Inhalt des Buches.

62

Auch der weitere Einwand der Revision, im Streitfall sei die Zweckbestimmungsangabe auf dem Einband geboten gewesen, greift nicht durch. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß das Gesetz eine solche Angabe nur für die Titelseite und nicht auch für den Bucheinband vorschreibt. Es stellt insoweit rechtsfehlerfrei fest, daß es nahe liege, den Einband nicht mit Text zu überfrachten; es sei gemeinhin geläufig, daß sich die vollständige Information nicht aus dem Einband, sondern aus der Titelseite ergebe. Das Bestehen einer festen Übung, die Zweckbestimmung für Schulen schon auf dem Einband anzuführen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat insoweit ausgeführt, daß die von den Parteien zu Vergleichszwecken vorgelegten Schulbücher keine einheitliche Handhabung zeigen; bei zahlreichen Büchern werde der schulische Zweck nicht auf dem Einband angegeben. Im Einzelfall kann zwar eine solche Angabe geboten sein, wenn sich aus der äußeren Beschaffenheit sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für die erforderliche Zweckbestimmung ergeben. So liegt der Fall hier aber nicht.

63

Auf den Grundsatz, daß dann besonders strenge Anforderungen an die Erkennbarkeit der ausschließlich schulischen Zweckbestimmung aus der äußeren Beschaffenheit der Sammlung zu stellen sind, wenn sich diese Zweckbestimmung nicht der inneren Beschaffenheit entnehmen läßt (BGH, Urt. v. 14.1.1972 - I ZR 91/70, aaO S. 433 - Schulbuch), kann die Revision sich hier nicht mit Erfolg berufen. Denn im Streitfall ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Zweckbestimmung auch aus der inneren Beschaffenheit der Liedersammlung ergibt (vgl. nachfolgend c).

64

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es nicht Aufgabe der Kläger sei, eine außerschulische Nutzung darzulegen und zu beweisen, greift bereits deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen hat. Das Berufungsgericht ist nicht zu einem non liquet gelangt, sondern hat es als erwiesen angesehen, daß sich die Zweckbestimmung für den Schulgebrauch in der äußeren Beschaffenheit der Liedersammlung niedergeschlagen hat.

65

c) Das Berufungsgericht hat im übrigen auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß sich die ausschließliche Zweckbestimmung für den Schulgebrauch auch der inneren Beschaffenheit der Liedersammlung entnehmen lasse.

66

aa) In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht beachtet, daß es maßgebend darauf ankommt, ob nach dem Inhalt der Sammlung äußerlich erkennbar ist, daß sie ausschließlich auf den Schulgebrauch ausgerichtet ist; d.h. die schulische Zweckbestimmung muß sich aus der Auswahl des Stoffes, seiner Anordnung oder dem sonstigen Inhalt der Sammlung ergeben, etwa aus den auf den Schulgebrauch zugeschnittenen Anmerkungen, Erklärungen und dergleichen (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1972 - I ZR 91/70, aaO S. 433 - Schulbuch).

67

Der Ansicht der Revision, daß es nicht möglich sei, eine Liedersammlung ihren inneren Merkmalen nach ausschließlich für den Schulgebrauch einzurichten, kann nicht beigetreten werden. Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf, der Senat sei bereits in der Schulbuch-Entscheidung (aaO S. 433) bezüglich einer - mit einer Liedersammlung vergleichbaren - Gedichtsammlung von der Unmöglichkeit einer sich aus dem Inhalt ergebenden ausschließlich schulischen Zweckbestimmung ausgegangen. Diese Annahme trifft nicht zu. Soweit das dortige Berufungsgericht eine derartige Auffassung vertreten hat, ist diese vom Senat in der von der Revision angenommenen Allgemeinheit nicht gebilligt worden.

68

bb) In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht festgestellt, das Liederbuch vermittele, passend zu dem Bildungsauftrag eines solchen Unterrichtswerkes, einen umfassenden Überblick über das Lied in seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen und Bezügen. Es seien alle vorstellbaren Arten von Liedern in allen wesentlichen thematischen Zusammenhängen beispielhaft vertreten. Die Vielfältigkeit der Zusammenstellung bei gleichzeitig begrenzter Auswahl zu den einzelnen Gruppen lasse das der Zielsetzung eines Schulbuchs für den Musikunterricht gerecht werdende Bestreben erkennen, sowohl möglichst weitreichend zu informieren, als auch zugleich im einzelnen geschmacksbildend zu wirken. Daß das Werk solch einem schultypischen Unterrichtsauftrag zu dienen bestimmt sei, lasse sich insbesondere daran ablesen, daß es auch zu den Formenkreisen "Deutsche Kunstlieder für Solostimme und Klavierbegleitung" und "Sprechstücke" jeweils eine kleine beispielhafte Zusammenstellung enthalte. Beides seien Gebiete, die in einer auf außerschulische Nutzung angelegten Liedersammlung für den Freizeitbereich unangebracht wären. Soweit neuere Lieder aufgenommen seien, handele es sich erkennbar nicht um kurzlebige Schlager, sondern um Stücke, die sich schon über Jahre durchgesetzt und berechtigte Aussicht hätten, in den überzeitlich gültigen Liedgutschatz einzugehen (wie z.B. die Lieder "Yesterday" oder "America"). Die Ordnung des Liedgutes nach Themenkreisen sei ein einleuchtendes, naheliegendes Gliederungsprinzip. Es könne nicht deshalb als pädagogisch konzeptionslos abgetan werden, weil es gängig sei und auch für den außerschulischen Bereich passe. Die Zweckbestimmung für den Schulgebrauch zeige sich auch darin, daß das Liederbuch in mehreren Bundesländern förmlich zugelassen worden sei. In Bayern habe bereits im Entstehungsstadium des Buches ein Prüfungsverfahren mit einer eingehenden kritischen Begutachtung stattgefunden. Die in dem Buch enthaltenen didaktischen und theoretischen Erläuterungen würden der begrenzten Zielsetzung entsprechen, kein Musikkunde-Lehrbuch, sondern ein Schulgesangbuch zum gemeinsamen Singen der Lieder im Musikunterricht zu schaffen. Bei einem der praktischen Musikausübung dienenden Werk bedürfe es keiner ausführlichen Biographien von Musikern und Textdichtern; es genüge insoweit die Angabe der Daten, die eine hinreichende zeitliche Einordnung der Lieder ermöglichten. Die in dem Werk enthaltenen Grifftabellen für Gitarren seien als Hilfe für die Musiklehrer gedacht, dienten aber auch Schulkindern, um sich auf die Begleitung des Schulgesangs mit der Gitarre vorzubereiten.

69

Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist bei einer Gesamtschau aller angeführten Umstände die Annahme gerechtfertigt, daß sich die ausschließliche Zweckbestimmung für den Schul- und Unterrichtsgebrauch auch der inneren Beschaffenheit der Liedersammlung entnehmen lasse. Die von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügen greifen nicht durch.

70

Der Einwand der Revision, eine Liedersammlung könne nicht inhaltlich auf ihre Bestimmung zu Unterrichtszwecken geprüft werden, ohne die Tauglichkeit zu diesem Zweck auch anhand pädagogischer Kriterien zu untersuchen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß es auf den pädagogischen Wert und die Tauglichkeit des Inhalts nicht entscheidend ankommt, so daß es den von den Klägern angebotenen Sachverständigenbeweis nicht zu erheben brauchte. Die Beantwortung der hier allein maßgebenden Frage der subjektiven Zweckbestimmung für den Schulunterricht, die sich in der objektiven Beschaffenheit der Liedersammlung niederschlagen muß, bedarf keines pädagogischen Wert- oder Unwerturteils. Auch ein pädagogisch weniger geeignetes Buch kann eine ausschließliche Zweckbestimmung für den Schulgebrauch haben. Soweit das Berufungsgericht die Liedersammlung an den Anforderungen an einen zeitgemäßen Musikunterricht gemessen hat, hätte es zusätzlich zu den von ihm angestellten Erwägungen auch auf verschiedene zu den Akten gereichte Unterlagen zurückgreifen können; so u.a. auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Mai 1985 (KMBl I 1985, 74 ff.) und den im Prüfungsverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29. November 1985 (GA 42 f.) nebst dem erstatteten Gutachten (GA 85 ff.). Der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe aus der amtlichen Zulassung der Liedersammlung keine Rückschlüsse auf ihre Zweckbestimmung ziehen dürfen, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat die Zulassung lediglich als Indiz gewertet. Dagegen bestehen keine Bedenken (vgl. v. Gamm, aaO § 46 Rdn. 6; Schricker/Melichar, aaO § 46 Rdn. 11).

71

Die weiteren Verfahrensrügen, die sich auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auswahl und Zusammenstellung des Stoffs, zum Gliederungsprinzip, zu den Gitarrengrifftabellen und zu den "Deutschen Kunstliedern für Solostimme und Klavierbegleitung" sowie zu den "Sprechstücken" beziehen, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 565 a ZPO abgesehen.

72

Schließlich greift auch der Einwand der Revision nicht durch, von einer ausschließlichen Zweckbestimmung für den Schulgebrauch könne dann nicht ausgegangen werden, wenn das Werk - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier anzunehmen - auch für den außerschulischen Gebrauch geeignet sei. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, der Umstand, daß das streitgegenständliche Liederbuch auch in der Freizeit gute Dienste leisten könne, könne nicht dazu führen, die alleinige Zweckbestimmung als Schulbuch auszuschließen. Andernfalls könnte keine für den Schulgebrauch herausgebrachte Liedersammlung unter den Privilegierungstatbestand des § 46 UrhG fallen; es liegt in der Natur der Sache, daß das in der Liedersammlung enthaltene Liedgut auch im Freizeitbereich gesungen wird und daß dazu auf die Sammlung zurückgegriffen werden kann. Allein die Möglichkeit einer anderweiten Nutzung steht der Annahme einer ausschließlichen Zweckbestimmung für den Schulgebrauch nicht entgegen.

73

d) Mit dem Vorliegen der objektiven Umstände für die subjektive Gebrauchsbestimmung der Beklagten und der Gebrauchsangabe gemäß § 46 Abs. 1 Satz.2 UrhG (vgl. nachfolgend unter 4.) kann kraft tatsächlicher Vermutung auch auf die notwendige subjektive Zweckbestimmung geschlossen werden (vgl. v. Gamm, aaO § 46 Rdn. 6 und 14).

74

4. Weiter beanstandet die Revision, die auf der Titelseite enthaltene Bestimmungsangabe "Neue Liedersammlung für Schulen" genüge nicht den Anforderungen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Aus der Angabe ergebe sich weder die ausschließliche Zweckbestimmung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 UrhG noch die Beschränkung auf den Musikunterricht gemäß § 46 Abs. 2 UrhG. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung hätte lauten müssen: "Nur für den Musikunterricht in Schulen". Dem kann nicht gefolgt werden. Die Angabe "Liedersammlung für Schulen" wird erfahrungsgemäß dahin verstanden, daß es sich um ein Schulbuch für den Musikunterricht handelt. Damit ist dem gesetzlichen Kennzeichnungserfordernis Genüge getan.

75

5. Letztlich meint die Revision auch zu Unrecht, eine Privilegierung komme deshalb nicht in Betracht, weil den Klägern eine förmliche Mitteilung der beabsichtigten Vervielfältigung und Verbreitung - wie sie in § 46 Abs. 3 UrhG vorgeschrieben ist - nicht zugegangen sei. Mit diesem Vorbringen kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen, weil es neu und daher revisionsrechtlich unbeachtlich ist.

76

III. Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.