Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1972, Az.: I ZR 91/70
„Schulbuch“
Bestimmung einer Gedichtsammlung nur für den Schulgebrauch ; Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte; Aufnahme von Gedichten in eine Sammlung ohne Erlaubnis des Inhabers des urheberrechtlichen Nutzungsrechts; Aufnahme urheberrechtlich geschützter Werke in Sammlungen für den Kirchengebrauch, Schulgebrauch und Unterrichtsgebrauch; Beschaffenheit als Eignung für den vorausgesetzten Gebrauch; Abdruck von Gedichten in Form einer schlichten Anthologie
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1972
- Aktenzeichen
- I ZR 91/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11497
- Entscheidungsname
- Schulbuch
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 08.07.1970
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlage
- § 46 Abs. 1 UrhG
Fundstellen
- JZ 1972, 249-250 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 397 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
H...-Verlag GmbH, F..., G... ...
vertreten durch Frau L... Verleger und Dr. Karl L...
Rechtsanwalt Dr. ...
Prozessgegner
1. ...- 17. ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gedichtsammlung als nur für den Schulgebrauch bestimmt anzusehen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1972
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Claßen, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Im Verlag der Beklagten, die vorwiegend Schulbücher und Fachliteratur für Lehrer verlegt, ist im Jahre 1968 eine von drei Pädagogen zusammengestellte Gedichtsammlung erschienen. Der Titel dieser Sammlung lautet "Gedichte zusammengestellt von Fritz Bachmann, Herbert Chiout und Günther Lange". Auf der Rückseite des Titelblattes ist über dem Impressum in gleicher Schriftgröße wie der Text der abgedruckten Gedichte (9-Punkt-Schrift) der Vermerk "Vom 7. Schuljahr an" enthalten. Das Buch enthält in 20 Abschnitten 380 Gedichte, darunter 140 Gedichte, die ursprünglich in den klagenden Verlagen erschienen waren und bezüglich derer den 16 Klägerinnen die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte zustehen. Der Abdruck dieser Gedichte ist ohne Genehmigung der Klägerinnen erfolgt, weil der beklagte Verlag auf dem Standpunkt steht, daß die Aufnahme dieser Gedichte aufgrund der Schulbuchentnahmefreiheit gemäß § 46 Abs. 1 UrhG auch ohne Genehmigung möglich sei.
Die Kläger haben die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie halten § 46 UrhG für unvereinbar mit Art. 14 GG und sind außerdem der Ansicht, die beanstandete Sammlung sei keine solche für den Schulgebrauch. Sie lasse keine systematischdidaktische Einteilung erkennen, ein erläuternder oder belehrender Text fehle, Einband und Titelseite unterschieden sich nicht von einer normalen Anthologie. Der auf der Rückseite des Titelblattes in Kleindruck enthaltene Vermerk sei nicht geeignet, dem Buch den Charakter eines Schulbuches zu geben.
Die Beklagte hat vorgetragen, aus der Tatsache, daß sie ein reiner Schulbuchverlag sei, die Herausgeber der Sammlung Pädagogen seien, ihre Werbung sich ausschließlich an die Schulen richte, das Werk nur mit 25 % rabattiert werde und das Buch auf ihren Antrag hin inzwischen von den Unterrichtsverwaltungen sämtlicher Länder für den Schulgebrauch zugelassen worden sei, ergebe sich eindeutig, daß das Werk nur für den Schulgebrauch bestimmt sei. Weiter hat sie geltend gemacht, für die Auswahl und Anordnung der Gedichte seien ausschließlich pädagogische Gesichtspunkte maßgebend gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte mit der Erklärung, den Vermerk künftig in dieser Weise anzubringen, das Buch in einer Ausgabe vorgelegt, die am oberen Rand der Rückseite des Titelblattes den Vermerk "Gedichte Sammlung für den Schulgebrauch vom 7. Schuljahr an" enthielt, und zwar das Wort "Gedichte" in einer 12-Punkt-Schrift, den restlichen Vermerk in 10-Punkt-Schrift, was der Größe der Gedicht-Überschriften entspricht.
Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß sich Ziffer 1 des angefochtenen Urteils (Unterlassungsgebot) auf die mit der Berufungsbegründung vorgelegte Gestaltung des Buches beziehen soll, Ziffer 2 und 3 (Auskunfts- und Schadensersatzpflicht) sowohl auf diese wie auf die in erster Instanz vorgelegte Gestaltung und daß zu Ziffer 1 im übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt wird.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Das Oberlandesgericht hat unter Klarstellung des Umfanges der Verurteilung die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, die Beklagte verletze die den Klägerinnen bezüglich bestimmter Gedichte zustehenden Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, weil sie diese Gedichte ohne Erlaubnis der Klägerinnen in die in ihrem Verlag erschienene Sammlung "Gedichte" (Bestell-Nr. 1219) aufgenommen habe. Denn die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 46 Abs. 1 UrhG die Aufnahme in eine Sammlung auch ohne Erlaubnis des Inhabers des urheberrechtlichen Nutzungsrechts zulässig sei, seien nicht gegeben.
I.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung und Verbreitung unter anderem zulässig, wenn Sprachwerke von geringem Umfang nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für den Schulgebrauch bestimmt ist. Auf der Titelseite oder an einer entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2).
Gemäß dem nach Einlegung der Revision ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 - (NJW 1971, 2163) verstößt die Bestimmung des § 46 Abs. 1 Satz 1 UrhG insoweit nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, als geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen. Dagegen ist § 46 UrhG insoweit mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, als die Vervielfältigung und Verbreitung unter den in § 46 Abs. 1 Satz 1 UrhG angegebenen Voraussetzungen vergütungsfrei zulässig ist.
Soweit es sich um den Unterlassungsantrag handelt, ist das Berufungsgericht somit zu Recht davon ausgegangen, daß die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 UrhG jedenfalls insoweit mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu vereinbaren ist, als die Aufnahme in eine Sammlung der bezeichneten Art ohne Zustimmung des Urhebers zulässig ist.
II.
1.
Das Berufungsgericht verneint, daß die im Verlag der Beklagten erschienene Sammlung von Gedichten nach ihrer Beschaffenheit nur für den Schulgebrauch bestimmt ist.
Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt davon ab, ob die Beschaffenheit der Sammlung erkennen läßt, daß sie nach der Absicht der Herausgeber nur für den Schulgebrauch bestimmt ist. Diese subjektive Zweckbestimmung der Sammlung muß sich daher objektiv in ihrer Beschaffenheit niederschlagen. Die Beschaffenheit einer Sammlung ist sowohl den inneren als auch den äußeren Merkmalen zu entnehmen, die in ihr in Erscheinung treten.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die beanstandete Sammlung weder nach ihrer inneren noch nach ihrer äußeren Beschaffenheit nur für den Schulgebrauch bestimmt.
Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß unter der "Beschaffenheit" im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 UrhG ebenso wie unter der Geltung des § 19 Abs. 1 Nr. 4 LitUrhG die Eignung für den vorausgesetzten Gebrauch zu verstehen sei. Es führt aus, die Sammlung sei zwar nach ihrer inneren Beschaffenheit, nämlich nach Auswahl und Zusammenstellung der Gedichte, als Schulbuch geeignet, weil die Herausgeber die ausgewählten Gedichte thematisch geordnet und dabei ein bewährtes Einteilungsprinzip befolgt hätten. Für die Eignung des Buches als Schulbuch spreche auch dessen Zulassung als Lernmittel durch die Unterrichtsverwaltungen sämtlicher Länder. Die bloße Eignung reiche jedoch nicht aus, da die Sammlung nach ihrer Beschaffenheit nur für den Schulgebrauch bestimmt sein müsse. Eine Gedichtsammlung nach ihren inneren Merkmalen ausschließlich für den Schulgebrauch einzurichten, sei aber nicht möglich. Da es insoweit an festen pädagogischen Maßstäben fehle, lasse sich keine Ausrichtung nur für diesen Zweck erreichen und damit auch nicht immer vermeiden, daß eine für den Schulgebrauch bestimmte Sammlung sich inhaltlich nicht von einer sonstigen Gedichtsammlung unterscheide. Eine nur für diesen Zweck bestimmte Gedichtsammlung müsse sich jedoch auch in ihrer äußeren Ausstattung als Schulbuch darstellen. Das sei aber bei beiden Ausgaben der Sammlung der Beklagten nicht der Fall.
2.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Der Anwendung der Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 UrhG steht nicht entgegen, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Sammlung von Gedichten handelt. Denn die in die Sammlung der Beklagten aufgenommenen Gedichte sind als Sprachwerke von geringem Umfang im Sinne dieser Gesetzesbestimmung anzusehen.
Jedoch erfüllt der bloße Abdruck von Gedichten - auch wenn diese nach pädagogischen Gesichtspunkten ausgewählt sind - in Form einer schlichten Anthologie noch nicht die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Vielmehr muß die innere Beschaffenheit der Sammlung, d. h. ihr Inhalt, erkennen lassen, daß sie nur für den Schulgebrauch bestimmt ist. Entscheidend ist, ob nach dem Inhalt der Sammlung äußerlich erkennbar ist, daß sie ausschließlich auf den Schulgebrauch ausgerichtet ist. In dieser Hinsicht stellt das Berufungsgericht jedoch fest, daß die für Schüler der höheren Schulklassen - vom 7. Schuljahr an - bestimmte Gedichtsammlung der Beklagten sich nach Auswahl und Zusammenstellung der Gedichte nicht von einer Gedichtsammlung unterscheide, die außerhalb des Schulgebrauchs auch für breitere Kreise verwendbar sei. Lassen aber Auswahl und Anordnung des Stoffes nicht erkennen, daß die Sammlung nur für den Schulgebrauch bestimmt ist, so müßte sich diese Zweckbestimmung aus dem sonstigen Inhalt der Sammlung ergeben, etwa aus auf den Schulgebrauch zugeschnittenen Anmerkungen, Erklärungen oder dergleichen. Auch das ist jedoch nicht der Fall. Denn allein daraus, daß in dem alphabetisch geordneten Verfasserverzeichnis jeweils die Lebensdaten der Verfasser angegeben sind, kann nicht entnommen werden, die Sammlung solle nur für den Schulgebrauch bestimmt sein.
b)
Das Berufungsgericht verneint auch ohne Rechtsverstoß, daß die äußere Beschaffenheit der Sammlung erkennen lasse, sie sei nur für den Schulgebrauch bestimmt. Dabei geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß bezüglich der Erkennbarkeit der ausschließlich schulischen Zweckbestimmung aus der äußeren Beschaffenheit der Sammlung dann strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn sich diese Zweckbestimmung der inneren Beschaffenheit nicht entnehmen läßt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht gehindert gewesen, dem Buch eine gute Ausstattung zu geben und den Einband in ansprechender Weise graphisch zu gestalten, weil ihr nicht zugemutet werden könne, in bezug auf Einband, Drück und Satz ein qualitativ schlechteres Werk vorzulegen. Jedoch hätte die Beklagte wenigstens bei der Gestaltung des Titelblattes beachten müssen, daß die Sammlung ein Arbeitsbuch für die Schule darstellen solle. Tatsächlich erinnere aber die Titelseite mit ihren knappen, zudem seitwärts nach oben versetzten Angaben "Gedichte, zusammengestellt von Fritz Bachmann, Herbert Chiout, Günter Lange" an die Titelseiten von Lyrikbänden schöngeistiger Verlage. Der Titel eines Schulbuches müsse aber dann, gewisse Mindestangaben enthalten, die diesen Bestimmungszweck aufzeigten, wenn sich aus dem Inhalt des Buches die ausschließliche Zweckbestimmung nicht eindeutig ergebe.
Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Revision trägt vor, bei einem Gedichtband könne nach den neueren lernpsychologischen Erkenntnissen die altmodische Aufmachung als "Schul"-buch, die Bereitwilligkeit und die Lernmotivation des Schülers, sich mit Lyrik ernsthaft zu befassen, entscheidend herabsetzen. Eine gefällige Aufmachung diene hier gerade einem besonderen didaktischen Zweck. Die graphisch ansprechende Gestaltung des Titelblattes im Buch der Beklagten vermittle zwar einen betont modernen Eindruck, sei aber keineswegs geeignet, der Sammlung den Charakter eines Schulbuches zu nehmen.
Dem kann insofern nicht zugestimmt werden, als sich im Streitfall nicht die Frage stellt, ob durch die ansprechende Gestaltung der äußeren Beschaffenheit der Sammlung dieser der Charakter eines Schulbuches genommen wird. Denn wie bereits dargelegt, kann deren innerer Beschaffenheit nicht entnommen werden, sie sei nur für den Schulgebrauch bestimmt. Fraglich kann daher nur sein, ob diese ausschließliche Zweckbestimmung wenigstens aus der äußeren Beschaffenheit des Buches ersichtlich ist.
Das hat das Berufungsgericht jedoch zu Recht verneint. Dabei ist es im Ergebnis sogar zu Gunsten der Beklagten und in Übereinstimmung mit den von dieser vorgelegten Gutachten (des Verbandes der Schulbuchverlage e. V. vom 26. März 1970, S. 6 f = GA II 189 f; des Herrn Heinrich Plock vom 20. März 1970, S. 2 = GA II 207; des Herrn Horst Glänzel vom 28. Februar 1970, S. 4 = GA II 211) davon ausgegangen, daß bei einer Gedichtsammlung der vorliegenden Art auch die Ausstattung des Buches im Hinblick auf Einband und dessen graphische Gestaltung, Druck und Satz ebenso ansprechend gestaltet werden könne wie für ein Buch, das nicht für den Schulgebrauch bestimmt sei (a. Mg. OLG Dresden, GRUR 1907, 303). Wie das Berufungsgericht an anderer Stelle ausführt (BU 18), ergibt sich die ausschließliche Zweckbestimmung der Sammlung der Beklagten auch nicht in anderer Weise, etwa durch die bei Lyrikbänden nicht übliche Beigabe von Abbildungen oder Noten, wie es bei dem von der Beklagten vorgelegten Gedichtband "schwarz auf weiß" der Fall ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß dann, wenn sich weder der inneren Beschaffenheit der Sammlung noch der Ausstattung des Buches entnehmen lasse, es sei nur für den Schulgebrauch bestimmt, diese Zweckbestimmung sich wenigstens aus der Gestaltung des Titelblattes oder aus dem Titel selbst ergeben müsse, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit hat das Berufungsgericht aber zu Recht verneint, daß diese Zweckbestimmung sich aus dem Buchtitel oder der Gestaltung der Titelseite mit der die gesetzliche Voraussetzung der ausschließlichen Bestimmung für den Schulgebrauch erfüllenden Deutlichkeit ergibt.
Die Frage, ob ausnahmsweise sowohl ein die Zweckbestimmung des Buches ergebender Untertitel als auch die genauen Verfasserbezeichnungen auf der Rückseite des Titelblattes stehen könnten, wenn durch entsprechende Schriftgröße oder durch weitere Verdeutlichende Hinweise , etwa durch Vermerke über die Zulassung zum Schulgebrauch durch die Unterrichtsverwaltungen, die ausschließliche Zweckbestimmung ersichtlich werde, hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil auch diese Voraussetzungen bei dem Buch der Beklagten nicht erfüllt seien. Wenn es ausführt, diesen Erfordernissen genüge weder die frühere Ausgabe der Beklagten mit ihrem ganz undeutlichen Hinweis "vom 7. Schuljahr an" am unteren Rand der Titelrückseite noch die neue Ausgabe mit dem in vergrößerter Schrift am linken oberen Rand der Titelrückseite angebrachter Vermerk "Sammlung für den Schulgebrauch vom 7. Schuljahr an", so ist dies unter den vorliegenden Umständen rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn sich demnach weder der übrigen Ausstattung des Buches noch der Rückseite des Titelblattes etwas für die ausschließliche Zweckbestimmung entnehmen läßt, so kann die Sammlung auch ihrer äußeren Beschaffenheit nach nicht als nur für den Schulgebrauch bestimmt angesehen werden.
3.
Somit hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß die Sammlung der Beklagten nicht den Voraussetzungen entspricht, die gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 UrhG gegeben sein müssen, wenn die Aufnahme der Gedichte ohne Zustimmung der Inhaber der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte zulässig sein soll.
III.
Demnach hat das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch zu Recht für begründet erachtet.
Da Gegenstand des gerichtlichen Verbots die Sammlung in der vorliegenden konkreten Verletzungsform ist, bedurfte es entgegen dem mündlichen Vorbringen der Revision keiner Aufnahme der einzelnen Gedichte in das Verbot, hinsichtlich deren die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte den Klägerinnen zustehen.
Auch die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hierzu führt das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum aus, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt, die von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Verlegerin erwartet werden könne, hätte sie nicht zu dem Ergebnis kommen können, die beanstandete Sammlung sei nach ihrer Beschaffenheit nur für den Schulgebrauch bestimmt. Auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sind daher begründet.
IV.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.