Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1991, Az.: I ZR 286/89
„Kastanienmuster“
Sittenwidrigkeit; Schadensersatz; Wettbewerbsrecht; Schadensberechnung; Leistungsschutz; Nachahmungsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1991
- Aktenzeichen
- I ZR 286/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14513
- Entscheidungsname
- Kastanienmuster
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GRUR 1991, 914-917 (Volltext mit amtl. LS) "Kastanienmuster"
- LM H. 4 / 1992 § 1 UWG Nr. 586
- MDR 1992, 147-149 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 232-235 (Volltext mit amtl. LS) "Kastanienmuster"
- WRP 1993, 91-95 (Volltext mit amtl. LS) "Kastanienmuster"
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage, welche subjektiven Anforderungen bei Inanspruchnahme des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (hier: Nachahmungsschutz für eine Modeschöpfung) an das Tatbestandsmaterial der Sittenwidrigkeit i. S. des § 1 UWG zu stellen sind.
2. Zur Frage der Schadensberechnung auf der Grundlage der angemessenen Lizenzgebühr beim wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für eine Modeschöpfung.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine GmbH, vertreibt Strickwaren, die von ihrer Alleingesellschafterin entworfen werden. Sie macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche wegen des Vertriebs von importierten Pullovern geltend, die wie sie behauptet - unter Verwendung eines von ihrer Alleingesellschafterin geschaffenen Musters "Kastanie" hergestellt worden seien.
Die Alleingesellschafterin der Klägerin ist eine bekannte Modeschöpferin. Die von ihr entworfenen Pullover werden regelmäßig in kleinen Stückzahlen unter Verwendung teurer Materialien an exklusive Einzelhandelsgeschäfte geliefert. Nach den Angaben der Klägerin hat ihre Gesellschafterin das Modell "Kastanie" im Januar 1986 für die kommende Herbst-/Wintersaison entworfen; das Modell sei im Februar und März 1986 auf Modemessen im Inter-Conti-Hotel Düsseldorf und im Hilton-Hotel München vorgestellt worden und ab Juli 1986 im Einzelhandel zu kaufen gewesen. Der Verkaufspreis des. Pullovers der Klägerin beträgt ca. 1.000,-- DM. Als Material ist Wolle und Seide verwendet.
Die Beklagte zu 1, die Einzelhandelsgeschäfte für Oberbekleidung betreibt und in diesen jährlich ca. 2.500 verschiedene Pullovermodelle vertreibt, bestellte bei der in Düsseldorf ansässigen Beklagten zu 2 aufgrund eines ihr von dieser vorgelegten Musters mit einem Kastanienblatt 972 Pullover. Die Beklagte zu 2 importiert u.a. Strickwaren aus Fernost. Sie kauft jährlich mehr als 5.000 Strickmuster ein und vertreibt pro Saison etwa 2 bis 2,5 Mio. Pullover, ohne daß sie bisher Schwierigkeiten wegen etwaiger Nachahmungen hatte.
Aufgrund der Bestellung der Beklagten zu 1 kaufte die Beklagte zu 2 am 16. August 1986 bei der G. Ltd. in H. 1.245 Pullover dieses Modells (Material Baumwolle und Viskose). Davon lieferte sie der Beklagten zu 1 am 15. September 1986 die bestellte Stückzahl zum Preis von je 82,-- DM ohne Mehrwertsteuer; 195 Pullover lieferte sie an eine andere Firma zum Stückpreis von 71,-- DM. Die Beklagte zu 1 verkaufte ab Anfang Dezember 1986 in ihren Geschäften insgesamt 501 Pullover zum Preis von je 179,-- DM.
Die Klägerin mahnte die Beklagten mit der Begründung ab, es handele sich bei den von ihnen vertriebenen Pullovern um eine sklavische Nachahmung ihres Modells "Kastanie". Die Beklagte zu 1 unterwarf sich am 17. Dezember 1986 und zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht von sich aus einen Betrag von 4.000,-- DM zur Abgeltung etwaiger Lizenzansprüche. Die Beklagte zu 2 gab Ende März 1987 ebenfalls eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung ab; Zahlungen lehnte sie ab. Die Beklagte zu 1 sandte unter Hinweis auf die von der Klägerin erhobenen Ansprüche 463 unverkaufte Pullover an die Beklagte zu 2 zurück, die diese der Beklagten zu 1 gutschrieb und mit dem bei ihr noch lagernden Rest, zusammen 547 Stück, an eine andere Firma zum Stückpreis von 40,-- DM verkaufte. Der Verbleib von zwei Pullovern ist unaufgeklärt geblieben.
Die Klägerin hat die Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung in Anspruch genommen; die Beklagte zu 1 in Höhe von 35.000,-- DM, die Beklagte zu 2 in Höhe von 11.949,-- DM.
Die Klägerin hat den Beklagten vorgeworfen, sie hätten sklavische Nachahmungen ihres Modells "Kastanie" vertrieben und damit unlauter im Sinne des § 1 UWG gehandelt. Die berufsmäßigen Einkäufer der Beklagten hätten das auf den Modemessen angebotene Modell der Klägerin gesehen oder jedenfalls - wenn sie die ihnen obliegenden Marktbeobachtungspflichten wahrgenommen hätten - sehen können. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 hat sich die Klägerin ergänzend darauf berufen, daß diese sich bereits wegen der Nachahmung eines anderen Modells der Klägerin in einem außergerichtlichen Vergleich - unstreitig - zur Zahlung von 15.000,-- DM verpflichtet habe. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hafteten wegen Verschuldens auf Schadensersatz, zumindest aber aus ungerechtfertigter Bereicherung. Sie könne sowohl den entgangenen Gewinn als auch eine fiktive Lizenzgebühr verlangen. Hätten die Beklagten eine Lizenz von ihr eingeholt, hätten sie 30.000, -- DM Honorar zuzüglich 7 bis 10 % Umsatzprovision zu zahlen gehabt. Allerdings hätte sie eine Lizenz niemals erteilt.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben bestritten, daß die Gesellschafterin der Klägerin das Kastanien-Modell entworfen habe. Das Modell weise im übrigen auch keine wettbewerbliche Eigenart auf. Die Beklagten haben weiter ein Verschulden in Abrede gestellt und behauptet, ihren Einkäufern sei das Kastanien-Modell trotz sorgfältigster Beobachtungen nirgendwo begegnet; allein im Hilton-Hotel in München habe es 480 verschiedene Aussteller gegeben und auf der Igedo in Düsseldorf hätten 300 Aussteller ihre Strickwaren vorgestellt. Die Beklagte zu 2 könne zudem bei ihrem Massengeschäft unmöglich jedes Pullovermuster auf dem Markt kennen.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 22.606,07 DM und die Beklagte zu 2 zur Zahlung von 8.889,-- DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und lediglich die Beklagte zu 2 unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 4.200,-- DM verurteilt. Die Anschlußberufung der Klägerin, die sich allein gegen die Beklagte zu 2 gerichtet hat mit dem Ziel, diese zur Zahlung weiterer 3.060,-- DM zu verurteilen, ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre ursprünglichen Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. 1. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Ein Schadensersatzanspruch nach § 1 UWG scheitere daran, daß die Klägerin die für die Annahme eines unlauteren Handelns erforderliche Kenntnis der Beklagten zu 1, daß es sich um eine Nachahmung gehandelt habe, nicht hinreichend dargetan habe. Die Klägerin habe ihre Behauptung, die Beklagte zu 1 habe die Nachahmung selbst veranlaßt oder sei zumindest davon unterrichtet gewesen, nicht unter Beweis gestellt. Auch die von der Klägerin vorgebrachten Indizien (ungewöhnliches Muster, niedriger Preis, Kauf in der Saison, fehlendes Etikett) reichten zu einem Nachweis nicht aus. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte zu 1 sich einer Kenntnis der ein unlauteres Handeln begründenden Tatumstände bewußt verschlossen oder entzogen habe. Etwas anderes könne auch nicht daraus gefolgert werden, daß es zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bereits wegen einer anderen Nachahmung zu einem Streit gekommen sei.
Eine Bereicherungshaftung der Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß in § 1 UWG keine für die Eingriffshaftung erforderliche Zuweisungsnorm zu sehen sei.
2. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage hat das Berufungsgericht teilweise für begründet erachtet. Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche der Klägerin aufgrund des Verhaltens der Beklagten zu 2 vor Rückgabe des Teilpostens durch die Beklagte zu 1 hat das Berufungsgericht verneint und dazu ausgeführt: Auch hinsichtlich der Beklagten zu 2 lasse sich nicht feststellen, daß sie Kenntnis von einer etwaigen Nachahmung gehabt habe bzw. sich einer solchen Kenntnis bewußt verschlossen gehabt habe. Immerhin sei unbestritten geblieben, daß es sich um den ersten Fall gehandelt habe, bei dem Schwierigkeiten mit chinesischer Importware aufgetreten seien.
Dagegen habe die Beklagte zu 2 mit dem späteren Verkauf der 547 Pullover schuldhaft gegen § 1 UWG verstoßen und sich schadensersatzpflichtig gemacht. Dazu hatte es festgestellt, daß das Kastanien-Modell von der Gesellschafterin der Klägerin stamme, daß es wettbewerblich eigenartig sei und daß die von der Beklagten zu 2 vertriebenen Pullover nahezu identische Nachahmungen gewesen seien. Die Beklagte zu 2 habe beim Verkauf angesichts der zuvor erfolgten Rückgabe seitens der Beklagten zu 1 zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Als Schaden könne die Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr verlangen, die das Berufungsgericht auf der Grundlage einer Umsatzlizenz von ca. 10 % und eines Stückpreises von ca. 76,-- DM (Mittelwert zwischen 82,-- und 71, -- DM) gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 4.200,-- DM geschätzt hat. Das mit 30.000, -- DM angesetzte Designerhonorar könne die Klägerin dagegen nicht verlangen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 wegen des Vertriebs von Pullovern mit dem streitgegenständlichen Kastanienmotiv keine Zahlungsansprüche zustehen.
a) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes mit der Begründung verneint hat, ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 1 lasse sich in subjektiver Hinsicht nicht feststellen.
aa) Das Berufungsgericht ist dabei im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß ein Wettbewerbsverhalten noch nicht mit der Erfüllung des objektiven Verletzungstatbestandes sittenwidrig ist. Vielmehr erfordert die Anwendung des § 1 UWG nach ständiger Rechtsprechung auch subjektiv die Kenntnis der Tatumstände, die bei objektiver Würdigung die Sittenwidrigkeit der Wettbewerbshandlung begründen (vgl. BGHZ 23, 184, 194 [BGH 29.01.1957 - I ZR 53/55] - Spalttabletten; 48, 12, 17 Preisbindungsüberwachung-Treuhand; BGH, Urt. v. 16.3.1979 I ZR 39/77, GRUR 1979, 553, 554 - Luxus-Ferienhäuser). Dabei genügt es, daß der Verletzer mit dem Vorliegen von Umständen rechnet, die sein Verhalten sittenwidrig machen können (vgl. BGHZ 8, 387, 393 - Fernsprechnummer; BGH, Urt. v. 23.6.1961 - I ZR 1/60, GRUR 1962, 42, 44 - Sonderveranstaltung II). Der Kenntnis gleichgestellt ist der Fall, daß der Verletzer sich der Kenntnis bewußt verschließt oder entzieht (vgl. BGH, Urt. v. 11.1. 1955 - I ZR 16/53, GRUR 1955, 411, 414 - Zahl 55; BGH, Urt. v. 15.1.1987 - I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 - Zollabfertigung).
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe diesen rechtlichen Ausgangspunkt verkannt, indem es unberücksichtigt gelassen habe, daß ein Verschulden nicht nur bei positiver Kenntnis der Tatumstände (= direkter Vorsatz) zu bejahen sei, sondern auch bei bedingtem Vorsatz. Die Revision übersieht dabei, daß das Berufungsgericht den auf § 1 UWG gestützten Schadensersatzanspruch nicht am Verschulden hat scheitern lassen, sondern bereits die Sittenwidrigkeit aus subjektiven Gründen wegen fehlender Kenntnis der Tatumstände verneint hat. Die Sittenwidrigkeit selbst setzt aber kein Verschulden voraus (vgl. BGHZ 48, 12, 17 [BGH 09.05.1967 - Ib ZR 59/65] - Preisbindungsüberwachung-Treuhand; BGH, Urt. v. 23.6.1961 - I ZR 1/60 - aaO - Sonderveranstaltung II), insbesondere kein Bewußtsein der Sittenwidrigkeit (BGHZ 23, 184, 194 [BGH 29.01.1957 - I ZR 53/55] - Spalttabletten). Soweit in der Rechtsprechung bei Prüfung der subjektiven Seite der Unlauterkeit von bedingtem Vorsatz gesprochen wird, ist dies in dem Sinne gemeint, daß der Verletzer mit der Möglichkeit rechnet, es könne ein objektiv sittenwidriger Sachverhalt vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1968 I ZR 130/66, GRUR 1969, 292, 294 - Buntstreifensatin II; auch BGHZ 8, 387, 393 - Fernsprechnummer; Baumbach/Hefermehl, UWG, 16. Aufl., Einl. Rdn. 126). Auf diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich abgestellt, es hat ihn - wie die Prüfung der Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 zeigt (BU 21) - aber nicht übersehen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe von der Nachahmung weder positiv Kenntnis gehabt noch habe sie sich einer solchen Kenntnis bewußt verschlossen oder entzogen, schließt - wie die nachfolgenden Ausführungen unter bb zeigen - die Feststellung ein, daß die Beklagte zu 1 auch nicht mit dem Vorliegen einer Nachahmung eines Produkts der Klägerin gerechnet hat.
bb) In tatsächlicher Hinsicht beanstandet die Revision ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei der gebotenen Gesamtschau der Verdachtsmomente zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die Beklagte zu 1 zumindest mit der Möglichkeit des Vorliegens einer solchen Nachahmung gerechnet habe.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe von der Nachahmung nichts gewußt und sich einer solchen Kenntnis auch nicht bewußt entzogen, liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist daher revisionsrechtlich nur in begrenztem Umfang nachprüfbar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht die Tatumstände erschöpfend und den Grundsätzen der Lebenserfahrung entsprechend gewürdigt hat. Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil stand.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin für ihre Behauptung keinen Beweis angetreten hat, die Beklagte zu 1 habe die Nachahmung - als Händlerin - selbst veranlaßt oder sei jedenfalls davon unterrichtet worden. Soweit die Revision rügt, die Klägerin habe im ersten Rechtszug vorgetragen, daß es auch bei der Beklagten zu 1 üblich sei, im Zusammenwirken mit anderen Firmen inländische Designermodelle billig nachproduzieren zu lassen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Es kann dahinstehen, ob die in der Berufungsbegründung der Klägerin enthaltene ergänzende pauschale Bezugnahme auf dieses in der vorinstanzlichen Entscheidung unerörtert gebliebene Vorbringen überhaupt in prozessual zulässiger Weise erfolgt ist. Denn es ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es mangels näherer Angaben nicht hinreichend substantiiert ist.
Im übrigen hat das Berufungsgericht sämtliche von der Revision angeführten Indizien in seine Prüfung einbezogen. So hat es sich mit der von der Revision angeführten Erwägung, es habe sich um ein ungewöhnliches Muster gehandelt, eingehend und nachvollziehbar auseinandergesetzt. Es hat es als fernliegend angesehen, aus dem Umstand, daß die Gesellschafterin der Klägerin dafür bekannt sei, Pullover mit ausgefallenen Mustern in subtilen Farbkombinationen zu entwerfen, schließen zu wollen, jeder Pullover mit einem ausgefallenen Muster in subtiler Farbkombination müsse von ihr stammen. Man könne schon daran zweifeln, ob die Wahl eines großen Kastanienblattes mit einigen Eicheln zum Schmuck eines Pullovers wirklich als ausgefallen anzusehen sei; auf keinen Fall sei es so markant, daß nur die Gesellschafterin der Klägerin diese Wahl getroffen haben könne. Auch habe die Klägerin nicht behauptet, ihre Gesellschafterin wähle stets und immer Naturmotive. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum die Beklagte zu 1 gerade bei einem Pullover mit Kastanienblatt mit der Möglichkeit einer Nachahmung hätte rechnen müssen. Diese Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, weder der von der Beklagten zu 1 angegebene Einkaufspreis von 68,-- DM noch das Fehlen eines Etiketts am Musterpullover oder die Bestellung mitten in der Saison würden einen hinreichenden Verdacht für eine Nachahmung begründen. Das Fehlen eines Etiketts hätten die Beklagten einleuchtend damit erklärt, Massenware aus Hongkong werde meist ohne Etiketten geliefert, schon um den Lieferanten nicht zu offenbaren. Es sei auch denkbar, daß Händler es vorzögen, eigene Etiketten zu verwenden; in einem solchen Falle würde ein Heraustrennen entbehrlich. Die Bestellung in der Saison möge für die Klägerin, die erlesene Sortimente anbiete, eine große Rolle spielen; bei den Beklagten, die mit Massenartikeln handelten und deren Einkäufe sich über das ganze Jahr verteilten, stelle ein solcher Zeitpunkt keine Auffälligkeit dar. Auch diese Annahme läßt sich mit der Lebenserfahrung vereinbaren. Schließlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, daß sich der Beklagten zu 1 auch aufgrund des vorangegangenen Nachahmungsstreits um den Pullover "Santa Fé" kein Verdacht aufdrängen mußte, es könne sich auch vorliegend um die Nachahmung eines Pullovers der Klägerin handeln. Der Pullover "Santa Fé" weise überhaupt kein gegenständliches Muster oder andere derart ins Auge fallende Gemeinsamkeiten auf, daß sich sagen ließe, die gemeinsame Herkunft könne nur demjenigen verborgen geblieben sein, der sich bewußt gegen diese Erkenntnis gesperrt hätte. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu 1 jährlich mehr als 2.500 verschiedene Strickwarenmodelle einkaufe; bei einer solchen Fülle sei sie überhaupt nicht in der Lage, bei einem einzelnen Stück den Verdacht einer Nachahmung zu fassen, wenn sie hierfür nicht irgendeinen konkreten Anlaß habe. Ihre schlechten Erfahrungen mit den eigenen China-Importen hätten sie schon deshalb nicht argwöhnisch machen müssen, weil sie nach ihren Angaben gar nicht gewußt habe, woher die streitgegenständlichen Pullover stammten. Im Gegenteil sei ihr Fehlschlag beim Direktimport chinesischer Ware für sie der Anlaß gewesen, wieder auf die Beklagte zu 2 als Lieferantin zurückzugreifen, weil es bei deren Lieferungen bisher nicht zu Schwierigkeiten gekommen sei.
Nach alledem sind keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar, die den Schluß rechtfertigen, die Beklagte zu 1 habe in einer den subjektiven Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit genügenden Weise mit der Möglichkeit einer Nachahmung des Kastanien-Modells der Klägerin gerechnet oder sich einer solchen Kenntnis bewußt verschlossen. Ob der Beklagten zu 1 die Nachahmung durch Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, kann auf sich beruhen. Denn eine (leicht oder grob) fahrlässige Unkenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände genügt für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs aus § 1 UWG nicht (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1968 - I ZR 130/66 - aaO - Buntstreifensatin II).
cc) Entgegen der Ansicht der Revision kommen zugunsten der Klägerin auch keine Beweiserleichterungen in Betracht. Soweit die Revision sich darauf beruft, die - hier bereits feststehende - Verletzung der äußeren Sorgfalt indiziere entweder die der inneren Sorgfalt oder es spreche ein Anscheinsbeweis für die Verletzung der inneren Sorgfalt, verkennt sie, daß es hier noch nicht um die Feststellung der Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der Verschuldenshaftung, sondern um die des subjektiven Unlauterkeitsmerkmals der Kenntnis geht. Insoweit könnte der Anscheinsbeweis für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals der Sittenwidrigkeit i.S. des § 1 UWG allerdings bei weitgehender Übereinstimmung des angegriffenen Musters mit dem Klagemuster in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1968 - I ZR 130/66 - aaO - Buntstreifensatin II). Denn bei derartigen Übereinstimmungen spricht der erste Anschein in der Regel dafür, daß die Beklagte das Muster der Klägerin nachgeahmt hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.1988 I ZR 142/86, GRUR 1988, 812, 814 - Ein bißchen Frieden m.w.N.). Indessen würde der Anscheinsbeweis hier grundsätzlich nur gegenüber dem Nachahmer, also dem Hersteller, nicht aber auch gegenüber der Beklagten als Händlerin eingreifen. Anders als die Revision meint, führt auch der Vorwurf, zum wiederholten Male fremdes Design verletzt zu haben, nicht generell zu Beweiserleichterungen bei der Feststellung der erforderlichen Kenntnis. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Hier hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihren Fehlschlag beim Direktimport chinesischer Ware zum Anlaß genommen, wieder auf die Beklagte zu 2 als Lieferantin zurückzugreifen, weil es bei deren Lieferungen bisher nicht zu Schwierigkeiten gekommen war. In einem solchen Falle kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie die Verletzung fremden Designs billigend in Kauf genommen hat (vgl. oben unter II. 1. a bb).
b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin auch einen Bereicherungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 (2. Altern.) BGB versagt. Die umstrittene und vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob ein Vermögensvorteil, den sich ein Wettbewerber durch eine (schuldlose) unerlaubte Wettbewerbshandlung verschafft, auf Kosten eines Mitbewerbers erlangt sein kann, stellt sich im Streitfall allerdings nicht (offengelassen auch BGH, Urt. v. 17.5.1960 - I ZR 34/59, GRUR 1960, 554, 557 - Handstrickverfahren; im Grundsatz, teilweise aber in engen Grenzen, bejahend: Baumbach/Hefermehl, UWG, 16. Aufl., Einl. Rdn. 420; MünchKomm/Lieb, BGB, 2. Aufl., § 812 Rdn. 216; Staudinger/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 812 Rdn. 44; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 5. Aufl., Kap. 40 Rdn. 6; RGRK/Heimann-Trosien, BGB, 12. Aufl., Vor § 812 Rdn. 33 mit Nachweisen der Gegenmeinung). Denn selbst wenn in § 1 UWG eine für die Eingriffshaftung erforderliche Zuweisungsnorm zu sehen wäre, würde erstere einen Verstoß gegen diese Bestimmung und damit eine unlautere Wettbewerbshandlung voraussetzen. Daran fehlt es hier. Nach den obigen Ausführungen unter II. 1. a läßt sich - unabhängig von einem etwaigen Verschulden - jedenfalls ein sittenwidriges Verhalten in subjektiver Hinsicht nicht feststellen. Ohne eine (schuldlose oder schuldhafte) Wettbewerbsverletzung scheidet ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt einer durch § 1 UWG vermittelten - dem Immaterialgüterrecht ähnlichen - Rechtsposition von vornherein aus.
2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht der Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 2 nur in Höhe von 4.200,-- DM entsprochen hat.
a) Schadensersatzansprüche gemäß § 1 UWG aus dem Verkauf von 972 Pullovern an die Beklagte zu 1 und 195 Pullovern an eine Drittfirma (aus der Zeit vor der Rückgabe eines unverkauften Restpostens durch die Beklagte zu 1) hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß mit der Begründung verneint, ebenso wie bei der Beklagten zu 1 (dazu oben unter II 1 a) lasse sich auch bei der Beklagten zu 2 das erforderliche subjektive Unrechtsmoment nicht feststellen. Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, daß die Beklagte zu 2 Kenntnis von einer etwaigen Nachahmung gehabt oder sie gar selbst in Auftrag gegeben habe. Ebensowenig lasse sich sagen, daß die Beklagte zu 2 sich in gewissenloser Weise der Erkenntnis verschlossen habe, die bestellten Pullover müßten Kopien sein. Immerhin sei unbestritten geblieben, daß es sich im Bereich der Beklagten zu 2 um den ersten Fall gehandelt habe, in dem Schwierigkeiten mit chinesischer Importware aufgetreten seien.
Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellungen lassen einen revisiblen Rechtsfehler nicht erkennen. Der von der Revision angeführte Grundsatz, daß den Importeur einer im Ausland hergestellten Ware die gleichen Prüf- und Sorgfaltspflichten wie den Hersteller im Inland treffen (BGH, Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 520 Rollhocker), bezieht sich auf die Verschuldensanforderungen, um die es bei der hier zunächst zu treffenden Feststellung der für die Annahme der subjektiven Unlauterkeit erforderlichen Kenntnis noch nicht geht. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb auch angenommen, daß die (fahrlässige) Verletzung einer etwaigen Marktbeobachtungspflicht nicht genügen wurde. Es kommt deshalb auch nicht auf die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht an, die Pflichten der Beklagten zu 2 würden überspannt, sollte sie ohne besonderen Anlaß jedes der jährlich eingekauften 5.000 Strickmuster auf etwaige Übereinstimmungen mit bereits auf dem Markt befindlichen Stücken überprüfen müssen.
Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte zu 2 - bis zur Abmahnung der Klägerin - mit einer Nachahmung des Kastanien-Modells der Klägerin in einem der subjektiven Tatseite des § 1 UWG genügendem Umfang gerechnet oder sich einer entsprechenden Kenntnis bewußt verschlossen hat. Sie hat daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 1 UWG gehandelt.
b) Dagegen hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 nach § 1 UWG dem Grunde nach bejaht, soweit es - nachdem die Klägerin inzwischen ein "Recht am Design" in Anspruch genommen hatte - um den Verkauf des Restpostens von 547 Pullovern an eine Drittfirma geht. Die Haftung dem Grunde nach ist in der Revisionsinstanz nicht mehr in Streit. Die Revision wendet sich jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin den geltend gemachten Schaden von 11.949,-- DM nur in Höhe von 4.200,-- DM zugesprochen hat.
Das Berufungsgericht hat - von der Revision ebenfalls unbeanstandet - die Schadensberechnung auf der Grundlage der angemessenen Lizenzgebühr vorgenommen und die Höhe im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt. Es hat dabei eine Umsatzlizenz von ca. 10 % und als Stückpreis den Mittelwert zwischen den Verkaufspreisen der Beklagten zu 2 von 82,-- DM und 71,-- DM zugrunde gelegt. Dagegen hat es das Berufungsgericht abgelehnt - und nur insoweit greift die Revision die Ausführungen an -, das von der Klägerin neben der Umsatzlizenz für angemessen erachtete Designerhonorar von 30.000,-- DM in seine Schätzung einzubeziehen. Zur Begründung hat es sich auf die ständige Rechtsprechung berufen, nach der es sich bei der Ermittlung der Lizenzgebühr um eine "objektive Schätzungsmethode" handelt, die "auf der Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art" beruht, so daß bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr rein objektiv darauf abzustellen ist, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie m.w.N.). Für den Streitfall hat das Berufungsgericht angenommen, es könne nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, daß beim Verkauf von 547 Pullovern neben einer prozentualen Umsatzbeteiligung 30.000,-- DM als Honorar gezahlt werde.
Diese vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen vorgenommene Schadensschätzung ist revisionsrechtlich nur beschränkt darauf nachprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGHZ 102, 322, 330). Solche Rechtsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt.
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte das Designerhonorar nicht außer Betracht lassen dürfen. Es hätte dem von der Klägerin unter Sachverständigenbeweis gestellten Vorbringen nachgehen müssen, daß sich die angemessene Lizenzgebühr aus Grunddesignerhonorar und Umsatzlizenz zusammensetze. Indessen ist es jedenfalls im Streitfall nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO aus eigener Sachkunde darüber befunden hat, daß Lizenzvertragspartner in aller Regel angesichts einer Stücklizenz im oberen Bereich von 10 % daneben kein solches Honorar vereinbart hätten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen neben der prozentualen Umsatzlizenz ein Designerhonorar von 30.000,-- DM dann verlangt hätte, wenn sie - was sie aber grundsätzlich ablehne - eine Lizenz für Modelle erteilt hätte, die sie nicht selbst produziert und vertrieben hätte (BU 22). So liegt der Fall hier aber nicht, da die Klägerin das Kastanienmuster auch selbst verwertet hat. Jedenfalls in einem solchen Fall kann die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden.
III. Die Revision der Klägerin war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.