Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1968, Az.: I ZR 130/66
„Buntstreifensatin II“
Herstellung von Wäschestoffen und Bettwäsche; Verletzung von Geschmacksmusterrechten; Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Nachahmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1968
- Aktenzeichen
- I ZR 130/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11707
- Entscheidungsname
- Buntstreifensatin II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 30.06.1966
- LG Frankfurt - 03.06.1959
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1969, 479 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 551 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Buntstreifensatin II
Prozessführer
Arnold K., Spinnerei und Webereien, Inhaber Arnold K., B.
Prozessgegner
Spinnerei und Webereien Z.-S. AG, Z.,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand
Amtlicher Leitsatz
Wer Erzeugnisse auf den Markt bringt, die in ästhetischen Gestaltungselementen von wettbewerblicher Eigenart nahezu identisch mit den Erzeugnissen eines Mitbewerbers übereinstimmen, handelt wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn er sich bewußt der Prüfung entzieht, ob die Ausgestaltung seiner Erzeugnisse eine betriebliche Verwechslungsgefahr heraufbeschwört, obwohl er weiß, daß der Mitbewerber erst den Markt für Erzeugnisse dieser Eigenart erschlossen hat.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1968
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Dr. Simon
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 30. Juni 1966 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
- 1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlußurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 3. Juni 1959 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es die Klage bezüglich des Streifenmusters Nr. 454 abgewiesen hat.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchen Mengen sie in der Zeit vom 1. Juni 1956 bis zur Erledigterklärung des Unterlassungsantrages das Streifenmuster Nr. 454 verkauft hat.
Der weitergehende Auskunftsanspruch wird abgewiesen.
- 3.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch den Verkauf des Streifenmusters Nr. 454 entstanden ist.
- II.
Die Kosten des Rechtsstreits worden den Parteien wie folgt auferlegt:
- 1.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4;
- 2.
die Kosten den mit dem Urteil des Berufungsgerichts vom 22. Januar 1959 abgeschlossenen Berufungsrechtszuges trägt die Klägerin;
- 3.
die Kosten des weiteren Berufungsverfahrens, soweit sie nicht niedergeschlagen sind, trägt die Beklagte;
- 4.
die Kosten des ersten Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3;
- 5.
die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens, soweit sie nicht niedergeschlagen sind, und die Kosten des dritten Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien stellen Wäschestoffe und Bettwäsche her.
Die Klägerin brachte seit Herbst 1954 farbige Streifensatins für Bettwäsche auf den Markt, darunter seit Herbst 1955 ihr Dessin Nr. 50. Sie hat im Jahre 1955 eine Reihe von Mustern bei dem Amtsgericht in Schönau/Schwarzwald hinterlegt. Auf der Frankfurter Herbstmesse des Jahres 1955 zeigte sie ihre farbigen Streifensatins unter der für sie als Warenzeichen (Nr. 695 435) eingetragenen Bezeichnung "Buntsatin Irisette".
Die Beklagte stellt seit Mai/Juni 1956 ebenfalls farbiges Streifensatingewebe her und vertreibt es.
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß ihre Geschmacksmusterrechte durch die Muster Nr. 411, 412, 451 und 454 der Beklagten verletzt würden. Außerdem greife die Beklagte mit einigen ihrer Küster in die bezüglich der Dessins 00261 und 68 der Klägerin bestehenden Ausstattungsschutzrechte der Klägerin ein. Ferner verstoße die Beklagte gegen § 1 UWG. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Unterlassung, Beseitigung bzw. Vernichtung, hilfsweise zur amtlichen Aufbewahrung der Warenvorräte mit den angegriffenen Streifenmustern bis zum Ablauf der Schutzfrist des Geschmacksmusters sowie zur Rechnungslegung nebst Leistung des Offenbarungseides zu verurteilen und ihre Schadensersatzpflicht festzustellen.
Bezüglich des Musters Nr. 451 der Beklagten hat die Klägerin ihre vom Landgericht abgewiesenen Ansprüche nicht mehr weiter verfolgt. Nachdem der Bundesgerichtshof die Abweisung der Klageanträge, soweit sie die Muster 411 und 412 der Beklagten betroffen, durch Urteil vom 14. Juli 1961 (BGHZ 35, 341 - Buntstreifensatin) bestätigt hat, ist Gegenstand der nachfolgenden Entscheidungen nur noch das Streifenmuster Nr. 454 der Beklagten. Gegen dieses wendet die Klägerin sich auf Grund ihres aus dem Muster 00261 entwickelten Dessins Nr. 50. Insoweit ist in dem bezeichneten Urteil die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Ansprüche auf Grund eines Geschmacksmusterrechtes oder auf Grund eines Ausstattungsschutzes (§ 25 WZG) nicht gegeben seien, bestätigt worden. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche aus § 1 UWG wegen wettbewerbswidriger Nachahmung verneint hatte, führte die Revision der Klägerin dagegen zur Zurückverweisung.
Bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich des Unterlassung- und Beseitigungs- bzw. Vernichtungsantrages in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte sich unter Übernahme einer Vertragsstrafe zur Unterlassung verpflichtet und erklärt hatte, sie stelle das Muster Nr. 454 seit dem Jahre 1958 nicht mehr her und besitze auch keine Warenvorräte mehr.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Dessin Nr. 50 sei ein Verkaufsschlager geworden und sei in weiten Kreisen des interessierten Publikums geradezu als Urbild für "Buntsatin Irisette" angesehen worden. Durch die Herausstellung dieses Dessins in der Werbung habe sich die Farbenstellung des Musters im Verkehr durchgesetzt. Jedenfalls sei das Dessin in den Jahren 1955 bis 1958 als Herkunftshinweis anzusehen gewesen, da die Werbung zunächst außer auf ein anderes Küster vor allem auf das Dessin Nr. 50 konzentriert und erst später, etwa Ende 1959/Anfang 1960, auf die Marke Irisette abgestellt worden sei. Der Beklagten sei bekannt gewesen, daß das Dessin Nr. 50 auf der Frankfurter Herbstmesse 1955 und in den Werbeunterlagen der Klägerin in den Mittelpunkt gestellt worden sei und daß es im Zeitpunkt der Herstellung des angegriffenen Musters das zugkräftigste der damaligen fünf Irisette-Muster gewesen sei. Daß die Beklagte zielstrebig nachgebildet habe, folge daraus, daß sie zur Herstellung ihres Musters Anregungen von dritter Seite empfangen habe. Das Großversandhaus ... habe sich für Irisette-Bettwäsche interessiert, habe jedoch die Preisbindung der zweiten Hand nicht annehmen wollen. Darauf habe ... sich wegen der Lieferung solcher Stoffe an die Beklagte gewandt. Dies habe die Beklagte veranlaßt, das Muster Nr. 454 nach dem Vorbild des Dessins Nr. 50 herzustellen.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, ab 1. Juni 1956 darüber Rechnung zu legen, in welchen Mengen, zu welchen Preisen und mit welchen Gestehungskosten sie das Streifenmuster Nr. 454 bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits angeboten, verkauft und geliefert hat,
- 2.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Ankündigen, Herstellen, Feilhalten und Inverkehrbringen des Musters Nr. 454 entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist, beantragen die Parteien, jeweils der anderen Partei die Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte hat erwidert, das Irisette-Programm der Klägerin habe erst nach der Frankfurter Herbstmesse von 1955 Bedeutung gewonnen, wobei jedoch die einfarbig/weiß gestreiften Muster vorgeherrscht und die mehrfarbigen Muster nur eine untergeordnete Rolle gespielt hätten. Das Dessin Nr. 50 habe noch bei Prozeßbeginn keine Marktbedeutung gehabt. Da ihr Küster Nr. 454 kein Verkaufserfolg gewesen sei, sei die Produktion bald eingestellt worden. Sie habe bei Aufnahme des Musters Nr. 454 in ihr Produktionsprogramm nicht gewußt, daß die Klägerin in ihrer Werbung das Dessin Nr. 50 besonders bevorzuge. Der Bekundung H., des Prokuristen der Firma O., die für die Beklagte den Entwurf des streitigen Musters gefertigt habe, sei zu entnehmen, daß weder er noch sein Zeichner das Klagedessin gekannt hätten. Ihr Muster füge sich harmonisch in ihre Musterkollektion ein. Wenn der Bundesgerichtshof ausführe, daß nur sie dem Dessin Nr. 50 nahe gekommen sei, so sei das irrig.
Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme durch Urteil vom 9. Juli 1964 den Klageanträgen mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Beklagte verpflichtet ist, Rechnung für die Zeit ab 1. Januar 1957 zu legen und den der Klägerin seit diesem Zeitpunkt entstandenen Schaden zu ersetzen. Im übrigen, d.h. soweit die Klageanträge die Zeit vom 1. Juni 1956 bis zum 31. Dezember 1956 betrafen, hat es die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Revision und die Klägerin Anschlußrevision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil auf die Revision der Beklagten durch Urteil vom 22. Dezember 1965 wegen der nicht vorschriftsmäßigen. Besetzung des Oberlandesgerichts aufgehoben.
Nunmehr hat das Berufungsgericht die Beklagte in vollem Umfange nach den noch verbliebenen Klageanträgen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat es, auch soweit dieser in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, der Beklagten auferlegt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfange weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
In dem noch anhängigen Teil des Rechtsstreits ist bezüglich des Musters Nr. 454 der Beklagten zu entscheiden, ob die ein Verschulden der Beklagten voraussetzenden Anträge der Klägerin auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 1 UWG begründet sind. Soweit der Rechtsstreit bezüglich des Unterlassungsantrages und des Antrages auf Beseitigung bzw. Vernichtung von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist gemäß § 91 a ZPO lediglich über die Pflicht zur Kostentragung zu befinden.
Nach dem ersten Revisionsurteil ist davon auszugehen, daß es vornehmlich den umfangreichen Werbemaßnahmen der Klägerin zu danken ist, wenn der deutsche Markt für bunte Bettwäsche, insbesondere in in Pastellfarben gestreiften Tönen, aufnahmebereit ist und daß das Muster Nr. 454 der Beklagten mit dem Dessin Nr. 50 der Klägerin im Gesamteindruck derart weitgehend übereinstimmt, daß die Gefahr einer Warenverwechslung ohne weiteres gegeben ist (BGH GRUR 1962, 144, 149 ff, insoweit in BGHZ 35, 341, 349 ff [BGH 14.07.1961 - I ZR 44/59] nicht abgedruckt). Weiter ist in dem Urteil ausgeführt, daß diese Gefahr nach Lage der Sache für den Vorwurf eines unlauteren Verhaltens selbst dann nicht ausreiche, wenn mit ihr die Gefahr einer Irreführung über die Herkunftsstätte verbunden sei. Vielmehr müsse in der Kegel eine bewußte Annäherung an im Verkehr bekannte Merkmale der Ware eines Mitbewerbers hinzutreten, und zwar mit dem Ziel, sich die mit diesen Merkmalen verbundenen Gütevorstellungen zu Nutze zu machen. Unter diesem Gesichtspunkt käme es darauf an, ob das Dessin Nr. 50 wettbewerbliche Eigenart auf weise, wofür die Klägerin Beweis angetreten habe oder ob es Besonderheiten aufweise, die geeignet seien, im Verkehr als Herkunftshinweis gewertet zu werden. Schließlich ist darauf hingewiesen worden, daß - selbst wenn eine wettbewerbliche Eigenart des Klagedessins Nr. 50 zu verneinen wäre - zu untersuchen sei, ob dem Vorgehen der Beklagten bei Berücksichtigung der im Streitfall vorliegenden Wettbewerbslage besondere subjektive Unlauterkeitsmerkmale anhafteten.
II.
1.
Das Berufungsgericht führt in dem nunmehr nachzuprüfenden Urteil aus, daß es auf die wettbewerbliche Eigenart des Dessins Nr. 50 der Klägerin nicht ankomme, da wegen der im Streitfall gegebenen Wettbewerbslage das Vorgehen der Beklagten besondere subjektive Unlauterkeitsmerkmale aufweise. Die Besonderheit der Wettbewerbslage sei in Übereinstimmung mit dem ersten Revisionsurteil in der Pionierleistung der Klägerin zu sehen, die durch ihre großangelegte Werbeaktion einen erheblichen Teil des Publikums in der Bundesrepublik für bunte Bettwäsche gewonnen, damit die Nachfrage belebt und ganz allgemein die Absatzmöglichkeiten für Bettwäsche dadurch verbessert habe, daß dieser Artikel nun dem modischen Wandel unterworfen worden sei, den Farbe und Muster mit sich brächten. Da unstreitig erst der Klägerin die Veränderung der Verbrauchergewohnheiten im Inland gelungen sei und diese kaufmännische Leistung ihren Mitbewerbern zugute gekommen sei, komme es nicht auf die Beweisangebote der Beklagten darüber an, daß schon vorher im Ausland farbige und sogar identische Muster in Gebrauch gewesen seien. Den Vorteil, den die Klägerin mit der erfolgreichen Werbung für bunte Bettwäsche ihren Mitbewerbern - wenn auch vielleicht ungewollt - verschafft habe, müßten diese dadurch honorieren, daß sie gebührenden Abstand von den Mustern hielten, welche die Klägerin im Zuge ihrer Werbung besonders herausgestellt habe, von den sog. Pioniermustern. Das gelte unabhängig von der Frage, ob etwa ohne die besondere Leistung der Klägerin die Nachahmung mangels wettbewerblicher Eigenart frei oder als sklavische Nachahmung sittenwidrig gewesen wäre. Diese Anforderung gehe auch nicht zu weit. Alle anderen Mitbewerber im Inland hätten sich daran gehalten. Den Mitbewerbern sei es auch zumutbar gewesen, fast identische Nachbildungen des Klagemusters zu unterlassen Die Möglichkeit, ohne unbillige Erschwerung und wirtschaftliche Nachteile auf Streifenmuster auszuweichen, die dem Klagemuster geschmacklich entfernt stünden, sei durch die im Rechtsstreit überreichten Kollektionen der Beklagten und die vorgelegten Stoffproben anderer Firmen bewiesen.
2.
Diese Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs im Hinblick auf das Klagedessin Nr. 50 bejaht, sind jedenfalls im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei.
Zwar hat das Berufungsgericht keine Feststellung über die wettbewerbliche Eigenart dieses Dessins getroffen, weil es angenommen hat, daß dies nicht ohne eine Beweisaufnahme über die Behauptung der Klägerin möglich sei, das Muster werde im Verkehr als Hinweis auf ihr Unternehmen aufgefaßt. Insoweit hat es jedoch den Begriff der wettbewerblichen Eigenart zu eng aufgefaßt. Diese kann - wie bereits im ersten Revisionsurteil dargelegt worden ist (GRUR 1962, 150) - auch dann gegeben sein, wenn die fragliche Gestaltungsform zwar keine Verkehrsgeltung im Sinne eines Herkunftshinweises erlangt hat, aber geeignet ist, im Verkehr als Herkunftshinweis gewertet zu werden. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob diejenigen Gestaltungsmerkmale des Klagedessins, deren Fachbildung durch die Beklagte von der Klägerin als unzulässig angesehen wird, ihrer Art nach geeignet sind, Herkunfts- und damit verbundene Gütevorstellungen hervorzurufen (BGH GRUR 1967, 315, 317 f - skai cubana, BGHZ 21, 266, 272 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] Uhrenwerke). Daß das Klagedessin diese Eigenart aufweist, kann der Senat jedoch dem festgestellten Sachverhalt entnehmen. Danach verleihen die gewählten Fastelltöne und deren Verbindung zu einem Streifenmuster von Streifen bestimmter Breite sowie die durch das gewählte Material (Satin) erzielte matte Glanzwirkung der Farben dem Muster der Klägerin eine besondere Note gegenüber dem Hergebrachten und es kommt ihnen wegen dieser Besonderheiten in gewissem Umfang auch Kennzeichenfunktion zu. Die erforderliche wettbewerbliche Eigenart des Klagedessins ist daher gegeben.
Das angegriffene Muster der Beklagten weist, wie schon im ersten Revisionsurteil festgestellt worden ist, im Hinblick auf die die wettbewerbliche Eigenart des Dessins Nr. 50 bestimmenden Gestaltungsmerkmale eine nahe zu identische Formgebung auf. Während im technischen Bereich die Übernahme gemeinfreier technisch-funktioneller Gestaltungsmerkmale nicht in einer Weise erschwert werden darf, die mit dem Recht auf Benutzung des freien Standes der Technik nicht zu vereinbaren ist und es daher regelmäßig nicht darauf ankommt, ob dem Übernehmer zuzumuten ist, das Risiko zu übernehmen, es mit einer anderen Lösung zu versuchen (BGH GRUR 1968, 591 f - Pulverbehälter), besteht bei ästhetischen Gestaltungen im allgemeinen kein sachlich gerechtfertigter Grund zu einer fast identischen Übernahme. Zwar kann es, wie schon im ersten Revisionsurteil dargelegt worden ist (vgl. hierzu auch BGH GRUR 1961, 581, 583 zu Ziff, III - Hummelfiguren II), noch nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden, wenn Mitbewerber der Klägerin sich auf die von der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland zur Geltung gebrachte modische Linie für bunte Bettwäsche in in Pastellfarben getönten Streifen umstellen. Jedoch ist es als unlauter angesehen worden, wenn Mitbewerber, obwohl ihnen abweichende Gestaltungsmöglichkeiten der gleichen modischen Richtung zur Verfügung stehen, sich ohne Beachtung zumutbarer Ausweichmöglichkeiten an Stoffdessins der Klägerin sklavisch anklammern, um auf diese Weise auf dem überdurchschnittlichen Werbeaufwand der Klägerin für den Absatz ihrer eigenen Erzeugnisse Nutzen zu ziehen. Daß solche Ausweichmöglichkeiten im Streitfall gegeben sind, hat das Berufungsgericht frei von Rechtsverstoß den übrigen Mustern der Beklagten und den Stoffproben anderer Wettbewerber entnommen. Insofern weicht der vorliegende Sachverhalt von dem ab, der dem "skaicubana"-Urteil (BGH GRUR 1967, 315, 518) zugrundegelegen hat. In jenem Fall war angenommen worden, daß den Mitbewerbern ein Verzicht auf die Bemusterung von Kunstleder nach Art eines natürlichen Leders nicht zuzumuten war; wegen der Ähnlichkeit der Huster des Naturleders mußten sich zwangsläufig gewisse Übereinstimmungen mit dem Muster des Kunstleders der dortigen Klägerin ergeben. Demgegenüber sind im Streitfall Gründe, die eine fast identische Übernahme der die Eigenart des Klagedessins ausmachenden Gestaltungsmerkmale rechtfertigen könnten, nicht gegeben.
Bei der im Rahmen des § 1 UWG gebotenen Würdigung der Gesamtumstände ist ferner zu berücksichtigen, daß die Beklagte, wie das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum angenommen hat, die von der Klägerin geschaffene Marktlage ausgenützt hat. Da diese Leistung der Klägerin darin bestanden hat, die Gewohnheiten der inländischen Verbraucher dahin zu ändern, daß der deutsche Markt für den Absatz bunter Bettwäsche, insbesondere solcher in in Pastellfarben gestreiften Tönen, aufnahmebereit wurde, hat das Berufungsgericht mit Recht den Vortrag der Beklagten als unerheblich angesehen, daß im Ausland solche Wäsche schon länger in Gebrauch gewesen sei. Zwar hat sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage befaßt, ob die Klägerin auch bezüglich solcher Muster Schutz verlangen könne, die sie selbst unverändert von ausländischen Herstellern übernommen habe. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Denn ausweislich der von der Beklagten zu den Gerichtsakten überreichten Unterlagen (Anlagen b und c zu GA I 36 ff; Anlage 4 zu GA I 230; Anlage I zu GA II 347 ff; Anlage E zu GA III 59) stimmt das Klagedessin entgegen der Behauptung der Beklagten weder mit amerikanischen Mustern noch mit dem Muster der Schweizer Firma Grüneck überein. Die insoweit auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision hatte daher keinen Erfolg. Wie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in ihrem Zusammenhang mit dem ersten Revisionsurteil erkennen lassen, hat das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß die Wettbewerber der Parteien bei der Gestaltung ihrer einschlägigen Muster einen gebührenden Abstand von den Mustern der Klägerin eingehalten haben, zu Recht gefolgert, daß es mit dem Anstandsgefühl eines verstündigen Durchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit nicht zu vereinbaren sei, wenn ein Konkurrent sich identisch oder doch im wesentlichen übereinstimmend an die Gestaltung der Erzeugnisse der Klägerin anlehne. Wenn das Berufungsgericht hierbei nur das Verhalten der inländischen Wettbewerber gegenüber der Klägerin geprüft hat, so ist das entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
III.
1.
Die Frage, ob der Beklagten ein unlauteres Vorgehen vorzuwerfen ist, konnte im ersten Revisionsurteil nicht abschließend beurteilt werden, weil es an Feststellungen über die zur Bejahung eines Verstoßes gegen § 1 UWG erforderlichen subjektiven Voraussetzungen fehlte. Hierzu war ausgeführt, daß angesichts der weitgehenden Übereinstimmung des angegriffenen Musters mit dem Dessin Nr. 50 prima facie aufzunehmen sei, die Beklagte habe ihr Muster dem der Klägerin nachgebildet. Darüber, ob dieser Anscheinsbeweis ausgeräumt sei, fehle es an tatrichterlichen Feststellungen. In diesem Zusammenhang wäre die Aussage des Pr kuristen Dr. T. der Beklagten zu würdigen, die - wenn man ihre Richtigkeit unterstelle - dafür spreche, daß die Beklagte bei der Gestaltung ihres Musters Nr. 454 zielstrebig darauf ausgegangen sei, sich an das Klagedessin Nr. 50 anzuhängen. Doch könnte das Verhalten der Beklagten anders zu beurteilen sein, wenn sich die Gestaltung des Musters Nr. 454 derart harmonisch in die Übrige Musterkollektion der Beklagten einfügen sollte, daß dies die Annahme eines selbständigen Musterentwurfs rechtfertigen würde, falls die Beklagte ihre übrigen Muster nachweisbar unabhängig von den Mustern der Klägerin entwickelt haben sollte. In diesem Falle bliebe zu prüfen, ob der Beklagten im Hinblick auf die Gestaltung ihrer weiteren Muster ein Verzicht auf die Formgebung des angegriffenen Musters zugemutet werden könne. In diesem Zusammenhang könnte auch bedeutsam sein, ob der Beklagten bei Aufnahme dieses Musters in ihr Produktionsprogramm unbekannt gewesen sei, daß die Klägerin ihr Dessin Nr. 50 in ihrer Werbung in besonderer Weise herausgestellt habe.
Hierzu hat das Berufungsgericht nunmehr ausgeführt, angesichts der weitgehenden Übereinstimmung der Muster der Parteien sei zwar nach dem Beweis des ersten Anscheines anzunehmen, daß die Beklagte zielstrebig darauf ausgegangen sei, sich an das Muster der Klägerin anzuhängen. Die erneute Beweisaufnahme habe aber ergeben, daß die Beklagte nicht zielstrebig nachgebildet habe. Es sei daher als bewiesen anzusehen, daß die Beklagte das angegriffene Muster selbständig entworfen habe. Gleichwohl sei das Verhalten der Beklagten sittenwidrig, da es dem zielstrebigen Anhängen gleichzustellen sei, wenn ein Wettbewerber ein selbständig entwickeltes Muster auf den Markt bringe, ohne sich zu vergewissern, ob es genügenden Abstand von den Mustern eines Mitbewerbers habe, dessen Muster er aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zu beachten habe. Denn, wer sich der Kenntnis einer erheblichen Tatsache bewußt entziehe oder verschließe, sei rechtlich zu behandeln wie derjenige, der diese Tatsachen kenne. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Denn Dr. T. habe bei Aufnahme des Musters Nr. 454 jedenfalls gewußt, daß die Klägerin unter den auf der Messe ausgestellten Mustern auch eines mit verschiedenfarbig pastellgetönten Streifen gezeigt hatte. Auch habe er gewußt, daß es die dort ausgestellten Muster gewesen seien, auf denen der bahnbrechende Erfolg der Bemühungen der Klägerin um die Einführung bunter Bettwäsche beruht habe.
2.
Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision muß der Erfolg versagt bleiben.
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe die Wettbewerbswidrigkeit auf ein nur fahrlässiges Verhalten der Beklagten gestützt. Denn das Berufungsgericht hat nicht etwa angenommen, daß für den Mustergestalter der Beklagten oder Dr. T. eine allgemeine Prüfungspilicht des Inhalts bestanden habe, sich vor Herausbringen eines Musters zu vergewissern, ob schon ein mehr oder minder hiermit übereinstimmendes Muster eines Wettbewerbers im Verkehr ist. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar festgestellt, daß Dr. T. das Muster Dessin Nr. 50 der Klägerin auf der Messe gesehen hatte und daß er wußte, daß der bahnbrechende Erfolg der Klägerin auf den dort ausgestellten Mustern beruhte. Angesichts dieser besonderen Sachlage kann es aber nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, Dr. T. habe sich nicht der Prüfung entziehen dürfen, ob das Muster der Beklagten ausreichenden Abstand von dem der Klägerin einhielt, und wenn er sich gleichwohl nicht zur Vermeidung wettbewerblicher Kollisionen um die genaue Kenntnis des Klagemusters bemüht habe, so nötige das zu der Feststellung, daß er sich bewußt dieser Prüfung entzogen habe. Dies steht mit anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang. Hiernach erfordert der Vorwurf eines sittenwidrigen Wettbewerbsverstoßes im Sinne des § 1 UWG, daß der Täter alle Umstände kennt, die sein Verhalten als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, wobei jedoch bedingter Vorsatz in dem Sinne genügt, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, es könne ein objektiv sittenwidriger Sachverhalt vorliegen, er sich aber der Kenntnis der rechtserheblichen Tatumstände unter Verletzung einer ihm obliegenden Prüfungspflicht bewußt verschließt (BGH GRUR 1957, 219, 221 f - Bierbezug; 1955, 411, 414 - Zahl 55; Urt. v. 28. April 1967 - Ib ZR 26/65 - UA 20).
Demnach ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auch in subjektiver Hinsicht unlauter gehandelt, rechtlich nicht zu beanstanden.
3.
Dieses Ergebnis steht auch nicht damit in Widerspruch, daß die Klage bezüglich der anderen Muster der Beklagten abgewiesen worden ist. Abgesehen davon, daß das Muster Nr. 451 ausweislich des ersten Revisionsurteils (UA 8) nicht mehr Gegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens gewesen ist, übersieht die Revision, daß die Abweisung der Klage bezüglich der beiden Huster Nr. 411 und 412 bestätigt worden ist, weil diese gegenüber dem Klagedessin Unterschiede aufwiesen, die die Annahme rechtfertigten, die Beklagte habe insoweit alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr getroffen. Im Gegensatz hierzu weist aber das vorliegend angegriffene Muster Nr. 454 eine mit dem Klagedessin nahezu identische Formgebung auf. Eine unterschiedliche rechtliche Würdigung der Muster der Beklagten im Rahmen des § 1 UWG ist daher nicht widerspruchsvoll.
Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht einen Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG bejaht.
4.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, da ihr Prokurist Dr. T. von allen Tatsachen, auf die sich nach dem Vorstehenden der Vorwurf eines unlauteren Handelns im Sinne des § 1 UWG gründe, Kenntnis gehabt habe, ist frei von Rechtsirrtum, da das Verschulden im Streitfall schon, aus dem erörterten subjektiven Tatbestand des Wettbewerbsverstoßes folgt.
IV.
Somit hat das Berufungsgericht zu Recht dem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz stattgegeben. Da die Verurteilung auf § 1 UWG beruht, steht der Klägerin zur Vorbereitung ihres Schadensersatzanspruches kein Anspruch auf Rechnungslegung, sondern ein Auskunftsanspruch zu. Überdies hat das Berufungsgericht die Beklagte gemäß dem Klageantrag verurteilt, ab 1. Juni 1956 Rechnung zu legen, in welchen Mengen, zu welchen Preisen und mit welchen Gestehungskosten sie das Streifenmuster Nr. 454 bis zur Erledigterklärung des Unterlassungsanspruchs angeboten, verkauft und geliefert hat. Da der Auskunftsanspruch des Verletzten bei Wettbewerbsverstößen dazu dient, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Grundlagen für eine Schadensschätzung zu schaffen, hat der Verletzte regelmäßig keinen Anspruch auf Angabe der Gestehungskosten und der Preise, sondern nur auf Angabe der Liefermengen (BGH GRUR 1968, 425, 428 zu Ziff. III - feuerfest II). Der Klägerin steht daher nur ein Anspruch darauf zu, Auskunft darüber zu erhalten, welche Mengen des Streifenmusters Nr. 454 in der fraglichen Zeit verkauft werden sind. Der weitergehende Auskunftsanspruch war dagegen abzuweisen.
V.
Da die Revision nur bezüglich des Anspruches auf Rechnungslegung teilweise Erfolg hatte, war sie im übrigen zurückzuweisen.
VI.
Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts geht dahin, daß die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, auch soweit dieser in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Dies trifft zu, soweit Gegenstand des Rechtsstreits das Muster Nr. 454 der Beklagten gewesen ist.
Die Revision beanstandet jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt habe, daß die Klage bezüglich des Musters Nr. 451 bereits durch das Schlußurteil des Landgerichts und bezüglich der Muster Nr. 411 und 412 durch das erste Revisionsurteil rechtskräftig abgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht hätte daher in der Kostenentscheidung angeben müssen, welche Anteile der in den einzelnen Prozeßabschnitten entstandenen Kosten auf jede Partei entfielen. Dies war daher in der Urteilsformel des Senats nachzuholen.
Dabei war davon auszugehen, daß von dem vom Berufungsgericht zunächst festgesetzten Streitwert von 400.000 DM auf jedes Muster 100.000 DM entfielen. Soweit durch das vorliegende Urteil der Anspruch auf Rechnungslegung abgewiesen worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Pehle
Sprenkmann
Bundesrichter
Dr. Mösl ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert. Krüger-Nieland
Simon