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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1967, Az.: Ib ZR 26/65

Ersatz des entgangenen Gewinns wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens; Erstellung eines Konkurrenzangebots auf Grundlage von Geheimunterlagen der Gegenpartei; Wettbewerbswidrigkeit durch Nachahmung und Ausbeutung fremder Leistungen ; Wettbewerbswidrigkeit der Auswertung eines Betriebsgeheimnisses nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses insbesondere für Gesellschafter; Subjektive Voraussetzungen für einen Wettbewerbsverstoß; Anwendbarkeit des am Begehungsort herrschenden Rechts für die Beurteilung sittenwidriger Wettbewerbsverstöße

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1967
Aktenzeichen
Ib ZR 26/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 07.12.1964

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr, Mösl, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Zivilsenats 3 b des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 7. Dezember 1964 wird auf Kosten der Beklagten zu 3 zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Im Jahre 1955 schrieb eine koreanische Firma die Lieferung einer Anlage zur Herstellung von Gummivulkanisations-Beschleunigern aus. Die Klägerin und die Beklagte zu 3 (im folgenden Beklagte genannt) bemühten sich beide um den Auftrag, den die Beklagte später erhielt und ausführte. Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten Ersatz des entgangenen Gewinnes, da der Auftrag deshalb nicht ihr, sondern der Beklagten zugefallen sei, weil diese sich wettbewerbswidrig verhalten, insbesondere ihr Konkurrenzangebot auf der Grundlage von Geheimunterlagen der Klägerin erstellt habe.

2

Beide Parteien hatten von der Ausschreibung alsbald Kenntnis erlangt, und zwar die Klägerin auf dem Wege über die englische Firma W. & Co., die einen Nebensitz in Seoul unterhält, und über die damalige h. Außenhandelsfirma G.. Ein Angebot arbeitete zunächst nur die Klägerin aus, die ein Ingenieur-Büro betreibt, und zwar nach den Vorarbeiten des sachkundigen Chemikers Dr. S. und unter Mitwirkung des Beklagten zu 1 L., zu lern ein loses Mitarbeiterverhältnis bestand. Dieses Angebot sandte die Firma GfJ im Juli 1955 an die Firma W., die mit Schreiben vom 11. August 1955 erhebliches Interesse bekundete und zugleich nähere technische Erklärungen und eine detaillierte Verfahrensbeschreibung erbat. Daraufhin arbeitete die Klägerin unter Benutzung des von Dr. S. ausgearbeiteten Verfahrens und unter Mitwirkung des Beklagten L. ein neues Angebot aus, das sie im September 1955 sowohl unmittelbar als auch über die Firmen G. und W. nach Korea sandte. Mit Antwortschreiben vom 29. September 1955, dem eine veränderte Liste der Käuferin über die gewünschte Anlage beilag und in dem wiederum die Aussichten als sehr gut bezeichnet wurden, erbat die Firma W. einen erneuten Kostenanschlag. Die Klägerin bezeichnet dieses Schreiben als "kombinierte Anfrage", weil die Liste der Käuferin aufgrund ihrer, der Klägerin, Angebote und technischen Informationen zusammengestellt worden sei.

3

Die Beklagte, eine Außenhandelsfirma, hatte von der ersten Ausschreibung durch eine Schwesterfirma der Firma W., die Firma B. L. (China) Ltd., erfahren, konnte aber damit zunächst nichts anfangen, weil ihr Verbindungen zu den Herstellern einer solchen Anlage oder deren einzelnen Elementen fehlten. Nach Eingang der erwähnten kombinierten Anfrage trat dann am 20. Oktober 1955 der Beklagte L. an sie heran, auf dessen Betreiben sie von der Beklagten zu 2, einer inzwischen in Konkurs gefallenen Firma, Angebote zur Lieferung der ausgeschriebenen Anlage erhielt. Diese Angebote sandte die Beklagte am 28. Oktober unter Nennung der Firmen A. (Beklagte zu 2)/H. (Kläger in) an die Firma B. L..

4

Als die Klägerin hiervon erfuhr, wies sie die Beklagte mit Schreiben vom 5. November 1955 darauf hin, daß diese ihre, der Klägerin, Angebotsunterlagen nach Korea übersandt habe, daß dies nur durch einen Vertrauensbruch des Beklagten L. zu erklären sei und daß daher um die sofortige Rücknahme des Angebotes ersucht werde. Die Beklagte antwortete jedoch nicht, sondern teilte der Firma B. L. am 9. November 1955 mit, daß ihre Apparatur in Zusammenarbeit mit Professor J. von der B. ausgearbeitet worden sei, den es - wie später unstreitig wurde - niemals gegeben hat. Auf die Anfrage der Firma W. vom 8. November 1955, wie es sich zwischen ihr und der Klägerin verhalte, antwortete sie am 12. November 1955, daß früher zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 sehr gute Beziehungen bestanden hätten, daß diese Beziehungen jetzt aber gelitten hätten und die Beklagte zu 2 deshalb das zu ihrer Disposition stehende Material für eigene Zwecke verwenden wolle.

5

Da die Außenhandelsfirma G. inzwischen in Konkurs gefallen war, schaltete die Klägerin nunmehr die h. Außenhandelsfirma R. ein, die schon früher über die Firma W. Kenntnis von der Ausschreibung erlangt hatte. Über diese gab sie am 15. November 1955 ein neues Angebot ab, forderte jedoch alsdann ihre Unterlagen wieder zurück, da sie die Firma W. nicht zum Abbruch der Verhandlungen mit der Beklagten veranlassen konnte.

6

Die Verhandlungen zwischen der Beklagten und der Firma W. liefen weiter, und es kam am 26. Januar 1956 zu einem ersten Vertragsschluß, der jedoch nicht zur Ausführung gelangte. Im Juni 1956 wurde dann die Anlage erneut ausgeschrieben, wobei sie in allen ihren Einzelheiten beschrieben war. Wiederum bewarben sich beide Parteien. Den Zuschlag erhielt im August 1956 die Beklagte.

7

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Ausschreibung habe nicht nur die Lieferung von Apparaten, sondern darüber hinaus das Angebot eines chemischen Verfahrens umfaßt, das von ihrem vertraglich verpflichteten Mitarbeiter Dr. S. als Geheimverfahren ausgearbeitet und auf die Bedürfnisse des koreanischen Bestellers zugeschnitten worden sei. Die Beklagte habe in dieses Betriebsgeheimnis infolge der treuwidrigen Weitergabe der kombinierten Anfrage durch den Beklagten L. Einblick erlangt und auch darüber hinaus Geheimunterlagen der Klägerin benutzt, wie sich aus der weitgehenden Übereinstimmung der Angebote ergebe. Schon im November 1955 wäre es zum Geschäftsabschluß mit ihr, der Klägerin gekommen, wenn die Beklagte nicht ihr billigeres Angebot abgegeben hätte, da damals nur die beiden gleichlautenden Angebote der Parteien vorgelegen hätten. Auch das spätere Angebot der Beklagten auf das erneute Ausschreibungsverfahren habe auf den durch Treubruch verschafften Unterlagen beruht.

8

Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, die Beklagte habe den Auftrag nur deshalb erhalten, weil diese den Chefchemiker K. der Käuferfirma erheblich geschmiert habe. Unstreitig hat die Beklagte aus dem Kaufpreis ein "margin-money" in Höhe von US-Dollar 10.000,- befahlt, aus dem insbesondere eine Deutschlandreise des Nr. K. finanziert wurde. Die Finanzierung einer solchen Heise war schon in einem Addendum zum ersten Vertrag vom 26. Januar 1956 auf Verlangen der Käuferfirma vereinbart worden. Gegenüber der I. C. A. (ICA), die im Rahmen des amerikanischen Auslandshilfsprogramms die Bezahlung und Abwicklung der Bestellung durchführen sollte, hatte die Beklagte auf einem Formblatt, in dem etwaige Geschenke und dergleichen anzugeben waren und das einen ausdrücklichen Hinweis auf die Strafbarkeit falscher Erklärungen nach amerikanischem Recht enthält, das im Addendum versprochene und später gezahlte "marginmoney" nicht erwähnt.

9

Die Klägerin, die im Laufe des Rechtsstreites ihre Unterlassungs- und Herausgabeansprüche für erledigt erklärte, hat zuletzt nur noch Schadensersatz verlangt und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.360,- DM nebst 6 % Zinsen seit dem 10. Dezember 1955 zu zahlen.

10

Das Landgericht hat die Klage nach Erstattung eines Gutachtens, nach Vernehmung von Zeugen und nach Einholung von Auskünften durch Teilurteil gegen die Beklagte zu 3 abgewiesen.

11

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiterverfolgt.

12

Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und zusammenfassend folgendes vorgetragen: Bislang sei ungeklärt, ob dem Angebot der Klägerin überhaupt ein Geheimverfahren zugrunde gelegen habe, ob ihr Konkurrenzangebot auf der kombinierten Anfrage beruhe und ob die Unterlagen der Klägerin wirklich unberechtigt von den Mitbeklagten zu 1 und 2 ausgewertet worden seien. Sie, die Beklagte, habe jedenfalls kein Verfahren, sondern nur die Zusammenstellung von Maschinen angeboten. Davon abgesehen habe sie nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts bis zu dem Abmahnungsschreiben keine Kenntnis von der etwaigen Ausnutzung geheimer Geschäftsunterlagen gehabt und nicht schuldhaft gehandelt. Der Beklagte L., der ihr zuvor unbekannt gewesen sei, habe am 20. Oktober 1955 bei ihr angerufen und erklärt, daß er im Namen der Ingenieurgemeinschaft der Klägerin und der Beklagten zu 2 spreche und daß die Firma W. die Ingenieurgemeinschaft nach dem Zusammenbruch der Exportfirma G. an sie als Außenhandelsfirma verweise. Das sei für sie völlig unverdächtig gewesen, weil sie mit der Schwesterfirma B. L. der Firma W. selbst seit langem in Geschäftsverbindung gestanden habe. Für sie seien die Klägerin und die Beklagte zu 2 praktisch ein und dasselbe gewesen. Gleich nach Empfang des Abmahnungsschreibens der Klägerin im November 1955 hätten die Beklagten zu 1 und 2 erneut erklärt, daß zwischen ihnen und der Klägerin eine Ingenieurgemeinschaft bestanden habe und daß die von ihnen angebotene Anlage nicht auf einem Geheimverfahren des Dr. S. beruhe, sondern nach den Plänen eines Professors J. von der B. völlig neu ausgearbeitet worden sei. Sie habe keinen Anlaß gehabt, an diesen Angaben zu zweifeln, und sich im übrigen als Außenhandelsfirma lediglich auf die Weiterleitung der Angebote der Beklagten zu 1 und 2 beschränkt. Das bereits erteilte und bis zum 30. November bindende Angebot habe sie nicht wieder zurückziehen können, ohne ihrerseits vertragsbrüchig zu werden.

13

Die Beklagte hat weiterhin vorgetragen, daß die etwaige Ausnutzung von Geheimunterlagen und die Abgabe eines Konkurrenzangebotes nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht ursächlich für den behaupteten Schaden gewesen sei. Denn nach den für derartige Geschäfte praktizierten Vorschriften hätten jeweils drei Angebote vorliegen müssen, so daß ein etwaiger Vertragsschluß der Klägerin ebensowenig genehmigt worden wäre wie ihr eigener erster Vertrag vom Januar 1956, zumal die Firma W. eine Frist versäumt habe. Tatsächlich hätten damals auch Angebote anderer Firmen vorgelegen, darunter nach den eigenen Angaben der Klägerin ein günstigeres Angebot der amerikanischen Firma Am .... Die Annahme der Klägerin, andere Firmen hätten keine brauchbaren Anlagen liefern können, sei unrichtig. Im übrigen habe die Firma W., die als Properhändlerin entscheidenden Einfluß gehabt habe, nach dem Zusammenbruch der Firma G. nicht mehr mit der ihr unbekannten Klägerin kontrahieren wollen. Nach der zweiten Ausschreibung vom Sommer 1956 sei das Angebot der Klägerin keinesfalls mehr geheim gewesen, da sich alles Wesentliche aus den ausführlichen Ausschreibungsunterlagen ergeben habe, in denen die Einzelheiten der kombinierten Anfrage nach den eigenen Angaben der Klägerin eingearbeitet gewesen seien und die an zahlreiche weitere Mitbewerber ausgegeben worden seien. Auf diese zweite Ausschreibung seien mehrere Angebote eingegangen, darunter auch einige amerikanische.

14

Das Angebot der Klägerin sei im übrigen mit über 160.000 Dollar gegenüber ca. 108.000 Dollar in ihren, der Beklagten, Angebot viel zu teuer gewesen.

15

Zum Vorwurf des Schmierens hat die Beklagte vorgetragen, die Käuferfirma habe zunächst beabsichtigt, einen Ingenieur der Lieferantin nach Korea zu bitten, während sie es später für günstiger angesehen habe, ihren eigenen Ingenieur nach Deutschland zu senden. Koo sei nicht nur Angestellter, sondern auch Gesellschafter der Käuferfirma gewesen. Seine Studienreise habe im geschäftlichen Interesse seiner Firma gelegen. Dieser seien durch die nach dem Addendum bezahlten Beträge keine zusätzlichen Werte zugesteckt worden, denn die Käuferfirma habe den Gegenwert in koreanischer Währung eingezahlt, so daß es sich allenfalls um die Umgehung von Devisenvorschriften handle. Die Klägerin, die über die Firma R. ebenfalls das "margin-money" angeboten habe, hatte sich genau so verhalten müssen, wenn ihr der Auftrag zugefallen wäre. Das Formblatt der ICA habe der Inhaber, des Beklagten vor der Unterzeichnung nicht durchgelesen.

16

Die Klägerin ist dabei geblieben, daß die Beklagte allein durch ihr unlauteres Verhalten den Auftrag erhalten habe. Der Beklagte L. sei mehrfach ermahnt worden, die auf den Ausarbeitungen des Dr. S. beruhenden Unterlagen geheimzuhalten. Eine Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2 habe nicht bestanden. Das Verschulden der Beklagten ergebe sich auch daraus, daß sie selbst ihr sehr kurzfristig abgegebenes Angebot in ihrem Angebotsschreiben vom 28. Oktober als von der Klägerin und der Beklagten zu 2 herkommend getarnt habe. Eine Anlage der fraglichen Art, die zur Erzeugung verschiedener Beschleuniger-Typen in bestimmten Jahresmengen habe geeignet sein müssen, habe nur sie, die Klägerin, liefern können. Die Beklagten hätten mangels jeglicher Sachkenntnis völlig unpassende Teile geliefert, die teils heute noch in Korea herumlägen und verrotteten. Ohne das erste Angebot der Beklagten vom Oktober 1955 hätte sie, die Klägerin, schon im Oktober oder November den Auftrag erhalten. Das Konkurrenzangebot der Firma Am ... sei erst am 27. Februar 1956 abgegeben und nach einer Abmahnung seitens der Klägerin sofort zurückgezogen worden. Aus der Auskunft der koreanischen Behörden ergebe sich, daß weder 1955 noch 1956 drei verschiedene Angebote hätten vorliegen müssen, jedenfalls nicht für komplizierte chemisch-technische Anlagen. Der Januar-Vertrag der Beklagten sei auch nicht am Fehlen eines dritten Angebotes gescheitert, sondern daran, daß die Firma W. eine Fristverlängerung verlangt habe und diese verweigert worden sei. Sie, die Klägerin, habe auch durchaus das Auftragslimit von 108.000 Dollar eingehalten. Ihr Angebot sei nach dem Dazwischentreten der Beklagten erweitert und verbessert worden, doch hätten sich von der Gesamtlieferung ohne weiteres größere Teile der Anlage in Korea selbst herstellen lassen.

17

Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil abgeändert und den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

18

Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

19

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich die Beklagte unerlaubt Ausarbeitungen der Klägerin für ihre eigenen Angebote zunutze gemacht habe und daher nach deutschem Recht verpflichtet sei, der Klägerin den Gewinn zu ersetzen, den diese mit Wahrscheinlichkeit habe erwarten können (§§ 1 UWG, 252 BGB).

20

Das Berufungsgericht hält es für unerheblich, ob das Angebot einer Gummivulkanisations-Beschleuniger-Anlage, wie es von Dr. S. für die Klägerin ausgearbeitet worden sei, auf einem Geheimverfahren in dem Sinne beruhe, daß auch ein durchschnittlicher Fachwissenschaftler zu einer solchen Ausarbeitung nicht imstande gewesen sei. Bedeutsam sei allein, daß offensichtlich ganz erhebliche und schwierige Vorarbeiten erforderlich gewesen seien, um die notwendigen Apparaturen zusammenzustellen und aufeinander abzustimmen, damit das gewünschte Arbeitsergebnis habe erhielt werden können. Es sei grob wettbewerbswidrig, wenn die beklagte Mitbewerberin solche umfangreichen und auch kostspieligen Vorarbeiten, die ihr durch Mitarbeiter der Klägerin unberechtigterweise zugetragen worden seien, verwendet und zur Grundlage ihres eigenen Angebotes gemacht habe.

21

Es sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen anzusehen, daß das Angebot der Beklagten auf den durch die Mitbeklagten zugetragenen Vorarbeiten der Klägerin beruhe. Zu einer derartigen Ausnutzung der Arbeitsergebnisse der Klägerin seien die Beklagten zu 1 und 2 nicht befugt gewesen. Ob die Einzelheiten der klägerischen Ausarbeitung aus der kombinierten Anfrage der Käuferin vom 29. September oder aus den sonstigen Unterlagen der Klägerin entnommen worden seien, könne dahinstehen. Denn auch diese kombinierte Anfrage baue ihrerseits auf den Ausarbeitungen der Klägerin auf und sei der Beklagten auf dem Wege über die Mitbeklagten bekannt geworden, die ihrerseits durch ihre Mitarbeit bei der Klägerin davon Kenntnis erlangt hätten. Daher hätten die Mitbeklagten Einzelheiten der kombinierten Anfrage ebensowenig an Außenstehende weitergeben dürfen wie die Ausarbeitung selbst.

22

Neben dem objektiven Tatbestand eines wettbewerbswidrigen Verhaltens sind nach Überzeugung des Berufungsgerichtes auch die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen gegeben. Spätestens nach Empfang des Abmahnungsschreibens der Klägerin vom 5. November 1955 habe die Beklagte alle Umstände gekannt, die ihr Verhalten zu einem unlauteren machten, oder aber sich zumindest einer von selbst sich aufdrängenden Kenntnis bewußt verschlossen. Eine solche nachträgliche Kenntnis genüge; sie mache vom Zeitpunkt ihres Eintrittes ein Verhalten unlauter, wenn dieses fortgesetzt werde.

23

Die Beklagte könne sich, so legt das Berufungsgericht schließlich noch dar, nicht darauf berufen, sie sei bei ihrem zweiten Angebot auf die spätere Ausschreibung vom Sommer 1956 allein von den Angaben dieser zweiten Ausschreibung ausgegangen. Diese späteren Vorgänge sind nach Ansicht des Berufungsgerichtes für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch schon deshalb unerheblich, weil es ohne das frühere wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einer erneuten Ausschreibung gekommen wäre. Im übrigen sei es ganz offensichtlich, daß die Einzelangaben auch dieser Ausschreibung auf die Ausarbeitungen der Klägerin zurückgingen. Da die Beklagte sich das Ergebnis dieser Ausarbeitungen sittenwidrig verschafft habe und durch ihr Angebot, das eine andere Herkunft der Ausarbeitung vorgetäuscht habe, Verwirrnis gestiftet habe, sei sie nicht berechtigt gewesen, unter wiederholter Verwendung der der Klägerin entwendeten Arbeitsunterlagen auf die neue Ausschreibung ein erneutes Angebot abzugeben.

24

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

25

1.

Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung zu Recht in erster Linie auf das Verhalten der Beklagten im Jahre 1955 abgestellt und dieses nach dem für den entscheidungserheblichen Sachverhalt maßgeblichen deutschen Recht ohne Rechts- und Verfahrensverstöße als Wettbewerbswidrig gewürdigt.

26

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet ausdrücklich in § 17 Abs. 2 nur die Verwertung fremder Geschäftsgeheimnisse, deren Kenntnis durch Verrat von Angestellten oder in sonstiger unredlicher Weise erlangt worden ist, und in § 18 nur die Verwertung und Weitergabe anvertrauter Unterlagen. Im übrigen ist die Nachahmung und Ausbeutung fremder Leistungen, die nicht unter Patentschutz oder dergleichen stehen, grundsätzlich für sich allein noch kein unerlaubtes Mittel des Wettbewerbs. Die Ausbeutung fremder Leistungen kann jedoch - unabhängig von den engeren Voraussetzungen der Straftatbestände der §§ 17, 18 UWG - dann wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG sein, wenn die ausgewertete Leistung nicht ohne weiteres zugänglich ist und die Nachahmung erst unter besonderen Umständen ermöglicht wird. Mit den guten Sitten im Wettbewerb läßt es sich insbesondere nicht vereinbaren, einen Mitbewerber bei seinen Bemühungen um einen Auftrag mit seinen eigenen Waffen zu schlagen, wenn dies unter Begehung eines eigenen oder unter Ausnutzung eines fremden Vertrauensbruches geschieht (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 9. Aufl., Anm. 278 f und Anm. 354 zu § 1 UWG und ferner Übersicht 2 f zu § 17 UWG). Dabei ist es nicht entscheidend, ob die ausgebeutete Leistung objektiv neu oder besondere eigenartig ist und ob der Verletzer durch eigene Arbeit ähnliche Leistungen hätte erbringen und daher ohne das fremde Vorbild hätte auskommen können (vgl. BGH GRUR 1958, 351, 353 - Deutschland-Decke; 1961, 40, 42 - Wurftaubenpresse; ferner für den Fall der Vorlagenfreibeuterei GRUR 1960, 554, 556 - Handstrickverfahren). Der Vorwurf der Unlauterkeit knüpft in einem solchen Falle nicht in erster Linie an den objektiven Wert der nachgeahmten Leistung an, sondern an den subjektiven Tatbestand der Ausnutzung eines Vertrauensbruches, die zwar wiederum für sich allein im allgemeinen nicht unlauter ist (vgl. BGH GRUR 1957, 219, 221 - Bierbezug; 1965, 310, 312 - Speisekartoffeln), die sich aber gerade im Stadium der Vertragsverhandlungen außerordentlich schädlich auswirken kann, wenn auf diese Weise spezifizierte interne Angebotsunterlagen in die Hände eines Mitbewerbers gelangen und diesem die schleunige Abgabe eines entsprechenden und billigeren Angebotes erleichtern.

27

a)

Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann ist es rechtlich unerheblich, ob die Erstellung des strittigen Angebotes überdurchschnittliche Fachkenntnisse oder erhebliche und schwierige Vorarbeiten erforderte und nach Behauptung der Klägerin über die Lieferung der Anlage hinaus noch die Mitteilung eines Geheimverfahrens umfassen sollte. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dazu mangels eigener Fachkunde einen Sachverständigen hören müssen, ist daher nicht begründet. Es genügt, daß es sich bei der übernommenen Leistung der Klägerin um ein internes, sachlich und preislich spezifiziertes Angebot einer größeren Anlage handelte, die in ihrer Zusammenstellung unstreitig geeignet sein mußte, entsprechend den Wünschen der Bestellerin Beschleunigertypen in bestimmten Mengen herzustellen (vgl. dazu Beklagte S. 3 ihrer Berufungserwiderung). In ihrem Schreiben an die Firma B. L. vom 9. November 1955 hatte die Beklagte im übrigen selbst zum Ausdruck gebracht, es handle sich um eine einigermaßen vertrauliche Materie und um das Ergebnis langjähriger Erfahrungen.

28

b)

Unbegründet sind ferner die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichtes, das Angebot der Beklagten beruhe erwiesenermaßen auf den Geschäftsunterlagen der Klägerin. Dazu wird in dem angefochtenen Urteil im einzelnen ausgeführt, die Beklagte habe selbst zugestanden, daß sie mit den anfänglichen Ausschreibungen und den dazu gegebenen Erläuterungen der Bestellerin nichts habe anfangen können und erst durch die Angebote der Beklagten zu 2 in die Lage versetzt worden sei, sich um diesen Auftrag zu bewerben. Ein solches Angebot, das die Zusammenstellung und gegenseitige Abstimmung der Apparaturen einer Gummibeschleuniger-Anlage umfasse, ergebe sich nicht von selbst, sondern bedürfe einer eingehenden fachmännischen Ausarbeitung, wie sie seitens der Klägerin unter Mitarbeit des Dr. S. bereits im Juli 1955 erstellt worden sei. Diese Ausarbeitung der Klägerin sei - wie schon das Landgericht als unstreitig festgestellt hatte - dem Beklagten L. als dem damaligen Mitarbeiter der Klägerin bekannt gewesen. Lindner und die Beklagte zu 2 hätten ihrerseits nicht etwa eine eigene unabhängige Ausarbeitung geliefert oder von dritter Seite bezogen. Denn andernfalls hätten sie den nicht existierenden Professor J. nicht als den Urheber der fachlichen Ausarbeitungen anzugeben brauchen. Es liege auch nicht der mindeste Anhaltspunkt dafür vor, daß die Ausarbeitungen von dem Beklagten L. persönlich stammten, dem es bereits an den erforderlichen Fachkenntnissen mangele. Im übrigen ergebe auch die ganz offensichtliche und von der Beklagten ernstlich nicht bestrittene Übereinstimmung der Angebote, daß die Beklagten die maßgeblichen Vorarbeiten der Klägerin verwendet hätten.

29

Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichtes läßt entgegen der Ansicht der Revision einen Rechts- oder Verfahrensverstoß nicht erkennen. Ergänzend hätte das Berufungsgericht noch darauf hinweisen können, daß die Beklagte ihr Angebot vom 27. Oktober 1955 gegenüber der Firma B. L. selbst als von A./H. herkommend bezeichnet hatte und daß auch der kurze Zeitablauf gegen eine eigenständige Ausarbeitung der Mitbeklagten zu 1 und 2 spricht, da der Beklagte L. unstreitig überhaupt erst wenige Tage vor Abgabe des beanstandeten Angebotes, nämlich am 20. Oktober, Verbindung mit der Beklagten aufgenommen hatte.

30

c)

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes darüber, daß die Beklagten zu 1 und 2 zu einer Verwendung der Ausarbeitungen der Klägerin nicht berechtigt waren, sind frei von Rechtsfehlern. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes folgt die mangelnde Berechtigung der Mitbeklagten bereits aus dem von ihnen selbst hervorgehobenen Mitarbeiterverhältnis. Denn ein freier Mitarbeiter eines technischen Büros sei nicht befugt, technische Einzelheiten, die er aufgrund seiner Mitarbeit erfahren habe, für sich selbst und gegen das Interesse des technischen Büros zu verwenden. Das gelte insbesondere dann, wenn das technische Büro sich diese Ausarbeitung durch Verpflichtung eines anderen Fachmannes verschafft und der Mitarbeiter hierzu nur äußerst wenig beigesteuert habe.

31

Demgegenüber meint die Revision, die Beklagten zu 1 und 2 hätten die Arbeiten des Dr. S. auf einwandfreie Weise während des Bestehens einer Ingenieurarbeitsgemeinschaft mit der Klägerin, also im Rahmen einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft, kennengelernt, und seien befugt gewesen, die redlich erlangten Kenntnisse nach Beendigung der Gesellschaft für sich zu verwerten. Diesem Standpunkt der Revision kann selbst dann nicht beigetreten werden, wenn man die näheren Angaben der Mitbeklagten zu 1 und 2 über die Art ihrer Zusammenarbeit mit der Klägerin unterstellt und davon absieht, daß nach den Angaben der Zeugen Ha., H. und Ah. ein Mitarbeiterverhältnis nur zum Beklagten Lindner bestand und daß dieser ausdrücklich zur vertraulichen Behandlung verpflichtet worden war. Nach Angabe der beiden Mitbeklagten, die sich die Beklagte Seite 1 f ihrer Berufungserwiderung zu eigen gemacht hatte, arbeiteten die Genannten im fraglichen Zeitraum wie folgt mit der Klägerin zusammen, (vgl. Schriftsätze vom 9. Januar 1956 S. 4, vom 31. Mai 1956 S. 2 f, vom 12. Juni 1956 S. 2 f und vom 29. Oktober 1956 S. 2 ff): Ausschreibungen und Aufträge, die an den Beklagten L. gelangt seien und die von der Beklagten zu 2 wegen des ständig anwachsenden Auftragsanfalles nicht hätten ausgeführt werden können, seien von dieser an die Klägerin zur Weiterbearbeitung weitergeleitet worden, wobei der Gewinn aus solchen Aufträgen hätte aufgeteilt werden sollen; auf diese Weise sei auch die strittige koreanische Ausschreibung über den Beklagten L. und die Beklagte zu 2 an die Klägerin gelangt, die ihr Angebot unter Mitarbeit des Beklagten L. und auch des Geschäftsführers der Beklagten zu 2 erstellt und beide jeweils durch Abschriften ihrer Geschäftsunterlagen über den Gang der Dinge informiert habe; über diese Unterlagen hätten die Beklagten nach ihrer Meinung verfügen dürfen, nachdem die Außenhandelsfirma G. zusammengebrochen sei und die Klägerin daher keine Chance mehr gehabt habe, ihr Angebot über diese Firma zum Tragen zu bringen.

32

Aus dieser Sachdarstellung ergeben sich keinerlei rechtliche Anhaltspunkte dafür, daß die Mitbeklagten zu 1 und 2 berechtigt waren, die ihnen ausgehändigten Geschäftsunterlagen der Klägerin für ein Konkurrenzangebot zu benutzen. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf den Grundsatz, daß sich ein Angestellter nach Beendigung seines Dienstverhältnisses Betriebsgeheimnisse seines Arbeitgebers, die er auf redliche Weise während seines Dienstverhältnisses kennengelernt habe, für sein Fortkommen zunutze machen dürfe und daß dies auch für Gesellschafter nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses gelte (RG JW 1939, 45). Im vorliegenden Fall ist aus dem Sachvortrag der Parteien schon nichts dafür ersichtlich, daß die angebliche Gesellschaft im fraglichen Zeitpunkt ihr Ende gefunden hatte; insbesondere haben die Beklagten zu 1 und 2 selbst nicht behauptet, daß die angebliche Ingenieurgemeinschaft von ihnen in eindeutiger Weise aufgekündigt und dadurch für die Klägerin Klarheit darüber geschaffen worden sei, daß sie nunmehr mit Konkurrenzangeboten seitens der Beklagten zu 1 und 2 rechnen müsse. Hätten sie diese Klarheit geschaffen, dann hätten sie mit offenen Karten spielen können und nicht den nicht existierenden Professor J. als Urheber der Unterlagen auszugeben brauchen. Im übrigen verkennt die Revision, daß selbst nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Auswertung eines Betriebsgeheimnisses durch ausgeschiedene Angestellte je nach Art und Dauer ihrer Mitarbeit wettbewerbswidrig sein kann (vgl. BGHZ 38, 391 - Industrieböden). Das gilt in erhöhtem Maße für einen Gesellschafter, da das Verhältnis unter Gesellschaftern noch stärker gegenseitiges Vertrauen bedingt als zwischen Arbeitgeber und Angestellten und zudem der konkrete Gesellschaftszweck bestimmte Wettbewerbshandlungen ausschließen kann. Im Streitfall haben die Beklagten zu 1 und 2 selbst vorgetragen, daß sie lediglich am Gewinn hätten beteiligt sein sollen, daß aber die fragliche Ausschreibung von ihnen zur Erledigung an die Klägerin weitergeleitet worden sei. Auch nach dieser Sachdarstellung waren also die Ausarbeitungen nicht etwa ein Vermögenswert der angeblichen Gesellschaft, sondern Geschäftsunterlagen der Klägerin, die sie ihrerseits im Interesse des Gesellschaftszweckes gewinnbringend für ein Angebot verwenden sollte. Selbst wenn die beiden Mitbeklagten an der Erstellung dieser Unterlagen mitgearbeitet haben sollten, war es unter diesen Umständen ein durch nichts gerechtfertigter Vertrauensbruch, wenn sie diese Angebotsunterlagen, die sie im Rahmen der behaupteten Zusammenarbeit kennengelernt hatten, hinter dem Rücken der Klägerin für ein Konkurrenzangebot gegen die Klägerin ausnutzten.

33

Nach alledem ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die Beklagten zu 1 und 2 nicht für berechtigt gehalten hat, die internen Geschäftsunterlagen der Klägerin an die Beklagte weiterzuleiten. Vielmehr liegt der objektive Tatbestand der Ausbeutung fremder Leistung unter Ausnutzung eines Vertrauensbruches der Mitbeklagten zu 1 und 2 vor.

34

d)

Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin beizutreten, daß die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen für einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten gegeben sind, und zwar auch dann, wenn die Beklagte zunächst nichts davon gewußt haben sollte, daß ihre Mitbeklagten unbefugt interne Geschäftsunterlagen der Klägerin ausgenutzt hatten. Der Vorwurf eines sittenwidrigen Wettbewerbsverstoßes im Sinne des § 1 UWG erfordert zwar für den Schadensersatzanspruch neben den objektiven Tatumständen, daß der Täter alle Umstände kennt, die sein Verhalten als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Es genügt jedoch bedingter Vorsatz in dem Sinne, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, es könne ein - objektiv sittenwidriger - Sachverhalt vorliegen. Auch ist derjenige, der sich einer sich von selbst aufdrängenden Kenntnis und der daraus folgenden Prüfungspflicht bewußt verschließt, dem Kennenden gleichzustellen (Baumbach/Hefermehl a.a.O., Einleitung II 77 f; vgl. auch BGH GRUR 1955, 411, 414 - Zahl 55; 1957, 219, 221 f - Bierbezug). Erlangt der Täter die erforderliche Kenntnis in dem erörterten Sinne erst nachträglich, dann setzt er sich vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit aus, sofern er sein Verhalten fortsetzt. Dieser in Literatur und Rechtsprechung vertretene Grundsatz (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O., Einleitung II 78; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl., S. 505; RG GRUR 1927, 124, 125;  1931, 161, 164 für den Fall der Weiterbenutzung verwechslungsfähiger Zeichen) wird allerdings nicht ausnahmslos Geltung beanspruchen können, da je nach den Umständen des Einzelfalles eine Sittenwidrigkeit dann entfallen kann, wenn dem Verletzer die Preisgabe einer redlich erworbenen Rechts- oder Wettbewerbsposition nicht zuzumuten ist. So hat das Reichsgericht in einem Falle, in dem ein früherer Angestellter ein Betriebsgeheimnis unter Verletzung eines vertraglichen Wettbewerbsverbotes an einen Mitbewerber weitergegeben hatte, den Standpunkt vertreten, daß die nachträgliche Kenntniserlangung von dem Wettbewerbsverbot den Mitbewerber nicht zur Einstellung der Verwertung nötige (RG GRUR 1939, 308; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Anm. 23 zu § 17 UWG). Diese Würdigung beruhte aber ersichtlich darauf, daß die Produktion der nachgeahmten Erzeugnisse bei Kenntniserlangung bereits aufgenommen worden war und im übrigen, der Mitbewerber zuvor der geschädigten Klägerin mitgeteilt hatte, er habe deren früheren Angestellten eingestellt, ohne daß die Klägerin auf das Wettbewerbsverbot hinwies (vgl. ferner BGH BB 1954, 273 für den Fall einer redlich erworbenen Aufrechnungsmöglichkeit).

35

Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die Würdigung des Berufungsgerichtes in Einklang, Nach Empfang des Abmahnungsschreibens habe sich die Beklagte - so führt das Berufungsgericht aus - einer sich von selbst aufdrängenden Kenntnis bewußt verschlossen. Denn nunmehr habe sie von ihren Mitbeklagten erfahren, daß zwischen diesen und der Klägerin ein Mitarbeiterverhältnis bestanden habe, und sie habe von der Klägerin gewußt, daß diese die Weitergabe der Ausarbeitungen durch die beiden Mitbeklagten als Verrat eines Geschäftsgeheimnisses ansehe. Daß der Beklagte L. ihr irgendwelche schriftlichen Abmachungen über seine angebliche Befugnis vorgelegt habe, sei von der Beklagten nicht behauptet worden. Sie habe sich auch nicht auf den Standpunkt stellen dürfen, daß nach einem Zerwürfnis früherer Mitarbeiter jeder Mitarbeiter für sich allein die Arbeitsergebnisse der Mitarbeitergemeinschaft verwenden dürfe, zumal sie selbst nicht behaupte, L. habe ihr erklärt, daß die Ausarbeitungen im wesentlichen von ihm stammten, um dieser Unkorrektheit, die die Beklagte wohl auch selbst als solche empfunden habe, etwas ausweichen zu können, habe die Beklagte sich von ihren Mitbeklagten versichern lassen, die Ausarbeitungen seien von einem Professor J. geleistet worden. Wenn die Beklagte aber wirklich an dessen Existenz geglaubt haben sollte, so habe sie sich diesen Glauben nur dadurch erhalten können, daß sie sich ganz bewußt einer fadenscheinigen Erklärung eines Mannes, dessen Unzuverlässigkeit erwiesen gewesen sei, ohne jede unschwer mögliche eigene Nachprüfung angeschlossen habe. Ein solches Verhalten sei einer Kenntnis von der Unrichtigkeit der vorgebrachten Behauptungen gleichzustellen. Mit Eintritt dieser nachträglichen Kenntnis sei das Verhalten der Beklagten unlauter geworden, da sie ihr Verhalten fortgesetzt, nämlich ihr Angebot aufrecht erhalten habe, statt es korrekterweise zurückzuziehen. Entgegen ihrer Ausrede sei sie auch zur Rücknahme des Angebotes imstande gewesen, nachdem die Firma W. nach einer Erklärung für das Doppelangebot gefragt habe. Darauf habe die Beklagte ohne weiteres erwidern können, ihr Angebot beruhe auf einer erst jetzt entdeckten Unkorrektheit eines Mitarbeiters der Klägerin und werde daher nicht aufrecht erhalten.

36

An dieser tatrichterlichen und daher nur begrenzt nachprüfbaren Würdigung erscheint lediglich die Wendung bedenklich, die Beklagte sei den Erklärungen eines Mannes gefolgt, "dessen Unzuverlässigkeit erwiesen" gewesen sei; denn diese Wendung wurde ohne die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes in einer anderen Sache übernommen. Dieser Mangel erschüttert indessen die Würdigung des Berufungsgerichtes nicht, da insoweit bereits der unstreitige Umstand genügt, daß die Beklagte zunächst selbst ihr Angebot als von A./H. herkommend bezeichnet hatte und daher keinesfalls ohne nähere Prüfung auf die Angaben des Beklagten L. vertrauen durfte, der ihr bis zum 20. Oktober 1955 unstreitig unbekannt gewesen war.

37

Im übrigen ist die Würdigung des Berufungsgerichtes entgegen den Angriffen der Revision insbesondere auch darin frei von Rechtsirrtum, daß es für die Beklagte nach Erhalt des Abmahnungsschreibens nicht unzumutbar war, die Auswertung der durch Vertrauensbruch der Mitbeklagten zu 1 und 2 erlangten Kenntnisse einzustellen; denn die Beklagte hatte bislang lediglich kurz zuvor ohne sonderliche eigene Mühewaltung ein Angebot abgegeben, das sie zwar bis zum 30. November als verbindlich erklärt hatte, das sie aber nach der rechtsirrtumsfreien und überzeugenden Würdigung des Berufungsgerichtes im Verhandlungswege mit der Firma W. hätte rückgängig machen können, ohne mit Schadensersatzansprüchen rechnen zu müssen. Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Aufrechterhalten oder richtiger: die Nichtrücknahme des Angebotes könne als bloßes Unterlassen allenfalls dann eine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung sein, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestanden habe. Die Revision verkennt, daß sich eine solche Rechtspflicht aus der Abgabe des Angebotes in Verbindung mit der Abmahnung der Klägerin und der Rückfrage der Firma W. nach einer Erklärung für das Doppelangebot ergab, daß sich das Verhalten der Beklagten im übrigen nicht in einem bloßen Unterlassen erschöpfte, sondern daß die Verhandlungen über den Auftrag nach ihren eigenen Angaben auch nach Abgabe des Angebotes weiterliefen und daß die Beklagte sogar schon wenige Tage nach Erhalt des Abmahnungsschreibens ihr Angebot gegenüber der Firma W. durch (objektiv unzutreffende) Erläuterungen erneut bekräftigte. Entgegen der Ansicht der Revision entfällt auch nicht etwa die Kausalität dieses weiteren Verhaltens der Beklagten deshalb, weil die Klägerin ihrerseits ihr eigenes Angebot bereits im November 1955 gegenüber der Firma W. zurücknahm; denn diese Rücknahme beruhte nach Angaben der Klägerin gerade auf der Fortsetzung der Verhandlungen der Firma W. mit der Beklagten.

38

e)

Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen der Revision setzen Schadenersatzansprüche wegen sittenwidriger Handlungen im Sinne des § 1 UWG neben der subjektiven Kenntnis der Tatumstände ein Verschulden des Täters voraus. Nähere Feststellungen zu dieser Frage waren indessen entbehrlich, da mit der Kenntnis der Tatumstände auch das notwendige Verschulden gegeben ist und Anhaltspunkte für einen unverschuldeten Irrtum nicht ersichtlich sind (vgl. BGHZ 27, 264, 273 [BGH 22.04.1958 - I ZR 67/57] - Programmhefte).

39

2.

Entgegen den Angriffen der Revision ist dem Berufungsgericht endlich auch darin beizutreten, daß der Wettbewerbsverstoß der Beklagten nach deutschem Recht zu beurteilen ist. In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar klargestellt worden, daß zur Beurteilung sittenwidriger Wettbewerbsverstöße im allgemeinen das am Begehungsort herrschende Recht maßgebend ist, daß als Begehungsort in der Regel derjenige Ort anzusehen ist, wo die wettbewerblichen Interessen der Wettbewerber aufeinanderstoßen, und daß keine allgemeine Pflicht inländischer Gewerbetreibender besteht, sich bei ihrem Wettbewerb untereinander auf dem Auslandsmarkt schlechthin an die meist strengeren Regeln des deutschen Wettbewerbsrechtes zu halten (BGHZ 40, 391 - Stahlexport). Richtet sich indessen eine im Ausland begangene Wettbewerbshandlung eines Inländers nach Art und Zielrichtung ausschließlich oder doch überwiegend gegen die schutzwürdigen Interessen eines inländischen Mitbewerbers, so ist ihre Zulässigkeit wegen dieser besonderen Inlandsbeziehung aus dem Gesichtspunkt einer Anknüpfung an das gemeinsame Heimatrecht in der Regel nach inländischem Wettbewerbsrecht zu beurteilen (BGH a.a.O.).

40

Dieser zuletzt genannte Grundsatz ist entgegen der Ansicht der Revision auch auf den vorliegenden Fall einer Ausbeutung fremder Leistung unter Ausnutzung eines Vertrauensbruches anzuwenden; denn die beanstandete Handlung richtete sich nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes ihrer Art und Zielrichtung ausschließlich oder doch im wesentlichen gegen die Klägerin. Ob die Sachlage dann anders zu beurteilen wäre, wenn es sich lediglich um die Nachahmung eines jedermann zugänglichen Konkurrenzerzeugnisses handeln würde, mag dahinstehen; denn hier kommt die Ausnutzung eines Vertrauensbruches hinzu, durch welche die Auswertung einer fremden Leistung erst ermöglicht wurde und die dazu führt, daß die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin anders als sonstige Mitbewerber wie z.B. die Fa. Am. eine Sonderstellung einnimmt. In einem solchen Falle greifen auch ersichtlich die Erwägungen, nicht ein, die in der Regel die Anwendung des ausländischen Rechtes rechtfertigen, daß nämlich inländische Gewerbetreibende nicht ungebührlich auf dem Auslandsmarkt in ihrer Bewegungsfreiheit eingeengt und gegenüber ausländischen Mitbewerbern durch das meist strengere deutsche Recht benachteiligt werden sollen, und daß die Frage, nach welcher Rechtsordnung das Handeln beurteilt wird, für den auf dem Auslandsmarkt tätigen inländischen Gewerbetreibenden tunlichst vorhersehbar sein muß und daher nicht von einer nicht vorhersehbaren Beteiligung eines anderen Inländers abhängen soll.

41

III.

1.

Aufgrund ihres schuldhaften Wettbewerbsverstoßes ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin denjenigen Gewinn als entgangen zu ersetzen, der "nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderen Umstanden, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte" (§ 252 BGB). Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß die genannte gesetzliche Regelung eine Erleichterung der Geltendmachung des entgangenen Gewinnes durch Aufstellung einer Beweisregel bezweckt: Es genügt, daß der Verletzte die Wahrscheinlichkeit des Gewinnentganges in Zusammenhang mit dem schadenstiftenden Ereignis darlegt und beweist; dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, daß trotz dieser Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerwartung der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre (BGHZ 29, 393, 397 f) [BGH 16.03.1959 - III ZR 20/58]. Für den vergleichbaren Fall einer Vorlagenfreibeuterei hat der frühere Erste Zivilsenat ausgeführt, es könne nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß dem Verletzten entsprechende Aufträge entgingen, die Zuerkennung von Schadensersatz sei so lange gerechtfertigt, wie nicht der Verletzer Umstände für eine abweichende Beurteilung darlege, und die demselben Zweck dienende Vorschrift des § 287 ZPO gebe die Handhabe, die Frage nach Entstehung und Höhe des Schadens in möglichst freier Beweiswürdigung zu beantworten (GRUR 1960, 554, 556 - Handstrickverfahren).

42

2.

Nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes bestand im Oktober/November 1955, als die Beklagte ihr Konkurrenzangebot abgab und das Abmahnungsschreiben der Klägerin erhielt, für die Klägerin bereits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, die Anlage nach Korea mit Gewinn verkaufen zu können. Damals habe die Klägerin in außerordentlich erfolgversprechenden Verhandlungen mit der Firma W., der Importeurin der koreanischen Käuferin, gestanden. Bereits mit Schreiben vom 11. August 1955 habe die Firma W. gegenüber der Klägerin ein lebhaftes Interesse bekundet und in einem vorangegangenen Telegramm die Geschäftsaussicht als "sehr gut" bezeichnet. Dies habe die Firma W. in einem weiteren Telegramm noch einmal wiederholt und mit Schreiben vom 29. September nach Erhalt des detaillierten Angebotes der Klägerin weiter ausgeführt: "... sind die Aussichten sehr gut, falls Sie sich an unsere detaillierten Bitten halten ... und glauben, daß unsere gemeinsamen Anstrengungen in naher Zukunft zu Erfolg führen werden". Wie sich aus diesen Schreiben ergebe und auch aus dem weiteren Verlauf der Dinge offenbar geworden sei, hätten damals keine sonstigen auch nur annähernd gleichwertigen Angebote vorgelegen. Dies sei zwischen den Parteien auch unstreitig. Die Ausführungen der Beklagten betreffend das Angebot der Firma Am. seien demgegenüber nicht ganz verständlich; jedenfalls aber behaupte sie keine Tatsachen, wonach deren Angebot ernstlich zur Konkurrenz gestanden habe. Das gleiche gelte für angebliche sonstige Angebote, über die überhaupt nichts näheres vorgetragen worden sei. Demnach sei davon auszugehen, daß ohne das wettbewerbswidrige Dazwischentreten der Beklagten das Angebot der Klägerin eine Alleinstellung gehabt habe, daß die technischen Vorstellungen der Klägerin bereits erheblichen Anklang gefunden hätten und daß die Anlage unbedingt habe gebaut und aus dem amerikanischen Fonds habe finanziert werden sollen. Es habe also eine Situation bestanden, in der - nach Überwindung der Üblichen Formalitäten - die Klägerin aller Wahrscheinlichkeit nach den Auftrag erhalten und damit auch den handelsüblichen Gewinn erzielt hätte. Diese Wahrscheinlichkeit des Gewinneintrittes sei dadurch zunichte geworden, daß die Beklagte unter Verwendung der Vorarbeiten der Klägerin ein ganz ähnliches, dabei aber billigeres und mit dem Versprechen eines margin-money garniertes Angebot gemacht habe, dessen Erfolgsaussichten noch durch eine Täuschung der ICA abgesichert worden seien. Der der Beklagten obliegende Beweis, daß die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintrittes auch ohne ihren Wettbewerbsverstoß ausgefallen wäre, sei - so führt das Berufungsgericht schließlich noch näher aus - nicht erbracht.

43

3.

Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen auch dann nicht zu beanstanden, wenn von der Gewährung eines marginmoney und der Täuschung der ICA seitens der Beklagten abgesehen wird. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet.

44

a)

Ob das Berufungsgericht die Darlegungen der Beklagten zum Konkurrenzangebot Am ... zu Recht als nicht ganz verständlich bezeichnet hat, kann dahinstehen. Denn angesichts der Darstellung der Klägerin, wonach dieses Angebot überhaupt erst Ende Februar 1956 eingegangen sei (vgl. Fotokopie des Angebotes Anl. 34) und auf ihren Einspruch sogar wieder zurückgenommen worden sei (vgl. Schriftsätze vom 10. Februar 1959 und vom 20. Februar 1962 S. 6), genügt die weitere, für den maßgeblichen Zeitpunkt getroffene Feststellung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe keine Tatsachen behauptet, aus denen sich ergebe, daß dieses Angebot ernstlich zur Konkurrenz gestanden habe. Insoweit rügt auch die Revision nicht, daß das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen habe.

45

b)

Die Revision bemängelt weiter, das Berufungsgericht habe sich überhaupt nicht mit dem Erfordernis einer öffentlichen Ausschreibung auseinandergesetzt, von der die Bewilligung der Finanzierungsmittel aus dem Auslandshilfeprogramm abhängig gewesen sei und deren Nichtbeachtung dazu geführt haben würde, daß ein etwaiger Vertrag der Klägerin ebensowenig genehmigt worden sei wie der erste Vertrag der Beklagten vom 26. Januar 1956.

46

Die Revision übersieht hierbei, daß nach dem unstreitigen Teil des Urteilstatbestandes tatsächlich schon im Jahre 1955 eine Ausschreibung stattgefunden hat, auf welche sich die Klägerin ja beworben hatte, daß im übrigen zu den Behauptungen der Beklagten in ihren von der Revision zitierten erstinstanzlichen Schriftsätzen die angebotenen Beweise durch Vernehmung des Zeugen K. und durch Einholung einer Auskunft der deutschen Botschaft in Korea erhoben worden sind und daß sich hieraus nichts für das Fehlen einer Ausschreibung ergeben hat.

47

Der mündliche Vortrag der Revision, das Berufungsgericht habe Beweisantritte übergangen, wonach der amerikanische Geldgeber das Vorliegen japanischer und amerikanischer Angebote gefordert habe, findet in den erwähnten Schriftsätzen keine Stütze. Im übrigen hätten entsprechende Beweisantritte in der Berufungsinstanz wiederholt werden müssen (vgl. BGHZ 35, 103).

48

c)

Die Revision bemängelt ferner die Feststellungen des Berufungsgerichtes zu der Behauptung der Beklagten, für den Kauf von Betriebseinrichtungen aus dem ICA-Fonds hätten mindestens drei Angebote vorliegen müssen, so daß das Angebot der Klägerin im Herbst 1955 ohne die erneute spezifizierte Ausschreibung im Jahre 1956 nicht genehmigt worden sei. Diese Behauptung hält das Berufungsgericht für nicht erwiesen und nicht wahrscheinlich; denn aus der Auskunft der koreanischen Behörde für Wirtschaftsplanung und ebenso aus dem von der Klägerin überreichten Brief des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung ergebe sich, daß keine drei Angebote verlangt worden seien. Demgegenüber meint die Revision, aus diesen Auskünften sei zugleich zu ersehen, daß die Käufe über die Bank von Korea abgewickelt worden seien und daß - ausweislich einer früheren Auskunft der deutschen Botschaft - nach den internen Bestimmungen dieser Bank bis zum Sommer 1957 mindestens drei Angebote hätten vorliegen müssen. Damit greift die Revision indessen in unzulässiger Weise in die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung ein. Denn da es keine zwingenden Vorschriften seitens der Wirtschaftsbehörden oder des Geldgebers gab, ist es weder ein Rechts- noch ein Verfahrensverstoß, wenn das Berufungsgericht der Auskunft der Botschaft schon deshalb nicht glaubt folgen zu können, weil dann völlig offen bleibe, ob es von der lediglich internen Bankbestimmung nicht dann eine Ausnahme gegeben habe, wenn eine bestimmte Anlage gebraucht worden sei und wegen der besonderen Spezialität dieser Anlage keine drei Angebote eingegangen seien.

49

d)

Die Revision wendet sich weiter gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes, es sei durch nichts belegt, daß wegen der angeblichen Fristversäumnis der Firma W. aus einem Geschäftsabschluß der Klägerin ebensowenig etwas geworden wäre wie aus dem ersten Geschäftsabschluß der Beklagten. Wenn das Berufungsgericht, so meint die Revision, seine Würdigung damit begründe, daß eine Fristversäumung bei dem Geschäftsabschluß der Klägerin ebenso heilbar gewesen sei, wie sie es bei dem Geschäftsabschluß der Beklagten gewesen sei, dann übersehe es, daß - wie die Beklagte unter Beweis gestellt habe - die zuständigen Stellen sich nach Versäumnis dieser Frist auf jeden Fall veranlaßt gesehen hätten, nunmehr eine erneute Ausschreibung zu verlangen.

50

Die Revision verkennt, daß die von ihr beanstandete Erwägung lediglich eine zusätzliche Begründung darstellt. Die Würdigung des Berufungsgerichtes wird in erster Linie rechtsirrtumsfrei damit begründet, daß für die Ausräumung einer Gewinnerwartung infolge Fristversäumnis darlegungs- und beweispflichtig die Beklagte war, daß sich nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht mit Sicherheit sagen läßt, wie die Verhandlungen in dem hypothetischen Falle einer Fristversäumnis zeitlich verlaufen wären und daß der Geschäftsabschluß ohne das Dazwischentreten der Beklagten wahrscheinlich glatter und schneller vonstatten gegangen wäre.

51

e)

Rechtlich bedenkenfrei sind ferner die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Behauptung der Beklagten, die Firma W. würde keinesfalls mit der Klägerin abgeschlossen haben. Auch die Revision bemängelt insoweit lediglich, das Berufungsgericht habe hier übersehen, daß der Klägerin nach dem Konkurs der Firma G. eine der Firma W. genehme Vermittlerin gefehlt habe. Insoweit läßt indessen die Revision unberücksichtigt, daß die Klägerin nach dem Konkurs der Firma G. ausweislich des unstreitigen Sachverhaltes die Exportfirma R. eingeschaltet hatte. In den von der Revision zitierten Schriftsätzen fehlt ein schlüssiger Vortrag darüber, inwiefern diese Firma der Firma W. nicht genehm gewesen wäre, obwohl auch diese Firma im Juni/Juli 1955 ebenfalls Ausschreibungsunterlagen von der Firma W. erhalten hatte (vgl. S. 3 des Berufungsurteils) und die Mitbeklagten zu 1 und 2 im Schriftsatz vom 31. Mai 1956 S. 10, also in einem Zeitpunkt, in dem die Verhandlungen noch schwebten, eingeräumt hatten, daß mit der Firma R. die Basis einer Zusammenarbeit und die Möglichkeit bestanden habe, das Geschäft nach Deutschland zu ziehen.

52

f)

Rechtlich bedenkenfrei sind endlich auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes darüber, daß die Klägerin die Anlage zu dem festgesetzten Preislimit habe liefern können. Dem steht nicht entgegen, daß aufgrund der späteren Ausschreibung im Sommer 1956 15 Angebote eingegangen sind und daß dasjenige der Klägerin am höchsten lag. Diese späteren Vorgänge waren nicht entscheidungserheblich, da der Schadensersatzanspruch auf den Vorgängen im Jahre 1955 beruht und der wahrscheinliche Verlauf der Dinge nach den rechtsirrtumsfreien tatrichterlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes ohne das Dazwischentreten der Beklagten der gewesen wäre, daß eo zu einer erneuten Ausschreibung gar nicht mehr gekommen wäre.

53

IV.

Da sonach der Schadensersatzanspruch schon wegen der wettbewerbswidrigen Ausnutzung fremder Arbeitsergebnisse dem Grunde nach gerechtfertigt ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich die Beklagte - wie das Berufungsgericht weiter aufführt - ferner in sittenwidriger Weise einen Wettbewerbsvorteil dadurch verschafft hat, daß sie gegenüber der ICA vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht habe, und ob ein dahingehender Sachverhalt nach deutschem Recht beurteilt werden könnte.

54

V.

Die von der Beklagten in erster Instanz erhobene Einrede der Verjährung kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil der Beginn der Verjährung des hier strittigen Schadensersatzanspruches außer der Kenntnis der unerlaubten Handlung auch die Übersehbarkeit eines Schadenseintrittes voraussetzt (§§ 852 BGB, 21 Abs. 2 UWG), und weil daher die Verjährungsfrist selbst bei Zugrundelegung einer sechsmonatigen Frist keinesfalls schon im Zeitpunkt der Klageerhebung (8. Mai 1956) abgelaufen sein konnte.

55

Nach alledem war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Jungbluth
Pehle
Mösl
Alff
Simon