Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1958, Az.: I ZR 67/57
„Box- Programmheft“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1958
- Aktenzeichen
- I ZR 67/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14353
- Entscheidungsname
- Box- Programmheft
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 28.02.1957
- LG Hamburg - 31.10.1956
Rechtsgrundlagen
- § 1 UWG
- § 18 Abs. 3 LitUrhG
- § 1004 BGB
- § 266 BGB
Fundstellen
- BGHZ 27, 264 - 273
- MDR 1958, 657-658 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1486-1489 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsklage"
Prozessführer
1. Reinhold T. in Ha.-L., La. Ch.,
2. Joachim Gö. in B.-Wa., Gr. Weg ...,
Prozessgegner
1. Ulrich H. in Ha., Ep. Weg ...,
2. Georg Li. in Ha.-Br., Lü.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Herausgabe und der Vertrieb von Programmheften zu gewerblichen Veranstaltungen (hier: Berufsboxkämpfe), bei denen das Publikum erfahrungsgemäß eine Einführung in die einzelnen Darbietungen erwartet, gehören ihrer Natur nach zum geschäftlichen Tätigkeitskreis des Veranstalters. Es verstößt gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, wenn Dritte, die zu dem Veranstalter in keinen Vertragsbeziehungen stehen, dieses Programmgeschäft des gewerblichen Veranstalters durch den Verkauf von Programmheften beeinträchtigen, die sie selbst verfaßt haben. Dies gilt auch dann, wenn die Dritten den Abdruck der reinen Programmfolge entsprechenden Zeitungsveröffentlichungen entnehmen konnten.
- 2.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage, die einen räumlich unbegrenzten Unterlassungsanspruch zum Gegenstand hat, entfällt für einen räumlich begrenzten Bereich nicht schon dadurch, daß der Anspruchsgegner sich für diesen Bereich durch eine durch ein Strafgedinge gesicherte Erklärung zur Unterlassung verpflichtet.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß, Dr. Spreng und Dr. Löscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Februar 1957 und der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 31. Oktober 1956 aufgehoben und unter Zurückweisung der weitergehenden Revision, wie folgt, abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung einer für Jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, in Beziehung auf die von den Klägern veranstalteten Berufsboxkämpfe Programmhefte zu vertreiben oder durch dritte Personen vertreiben zu lassen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben als Gesamtschuldner ein Viertel, die Beklagten als Gesamtschuldner drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Veranstalter von Berufsboxkämpfen, die sie in den vergangenen Jahren im gesamten Bundesgebiet durchgeführt haben. Die Veranstaltungen in Ha. fanden in der E.-M.halle statt. Den Druck und Vertrieb der Programmhefte zu ihren Boxveranstaltungen hatten die Kläger bis zum Jahre 1953 dem Kaufmann Lothar W. in B. gegen, eine Pauschalvergütung von DM 300,- pro Kampftag übertragen.
Die Beklagten betreiben in Ha. den Verlag und die Herausgabe von Sportprogrammen, die zu allen bedeutenden Sportveranstaltungen, insbesondere auch wöchentlich zu den größeren Fußballspielen erscheinen und durch von ihnen beauftragte, durch ihre Mützen besonders kenntliche Verkäufer vertrieben werden. Seit dem Jahre 1950 gaben sie auch zu den Veranstaltungen der Kläger ein eigenes Sportprogramm heraus. Da die Kläger dies beanstandeten, kam es im Jahre 1954 zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach es den Beklagten nur gegen Zahlung einer Pauschalgebühr an die Kläger gestattet war, gemeinsam mit dem Sportredakteur G. Programmhefte zu den von den Klägern durchgeführten Veranstaltungen herauszugeben. Die Beklagten durften vereinbarungsgemäß diese Programmhefte in und vor der E.-M.halle vertreiben. Die Kläger kündigten diese Vereinbarung durch Brief vom 11. Juni 1956 mit sofortiger Wirkung. Zu den Boxveranstaltungen, die am 22. Juni und 21. September 1956 von den Klägern in der E.-M.-halle in Ha. durchgeführt wurden, wurden gleichwohl nicht nur von den Klägern, sondern auch von den Beklagten Programmhefte herausgegeben und vertrieben.
Auf Antrag der Kläger erließ das Amtsgericht Hamburg am 20. Juni 1956 eine einstweilige Verfügung, wodurch den Beklagten bei Vermeidung einer Strafe verboten wurde, in Beziehung auf die von den Klägern in Ha. veranstalteten Berufsboxsportkämpfe Sportprogramme oder Programmhefte zu vertreiben oder durch Dritte Personen vertreiben zu lassen. Im Widerspruchsverfahren wurde die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 22. Juni 1956 bestätigt. Dieses Urteil sowie die einstweilige Verfügung wurden durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Oktober 1956 auf die Berufung der Beklagten aufgehoben.
Die Kläger haben nunmehr Klage auf Unterlassung erhoben. Ferner machen sie einen Schadensersatzanspruch wegen des Verkaufs der Programmhefte der Beklagten geltend. Sie führen zur Begründung ihres Klagbegehrens aus, die berufsmäßige Veranstaltung von Boxsportkämpfen sei als ein gewerbliches Unternehmen anzusehen, das gemäß §823 Abs. 1 BGB in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen sei, vor unmittelbaren Störungen geschützt sei. Der Druck und Verkauf von Veranstaltungsprogrammen aber falle in den natürlichen und unmittelbaren Tätigkeitskreis des Veranstalters, und zwar auch dann, wenn er aus Zweckmäßigkeitsgründen den Druck und Verkauf einem Dritten übertrage. Der Veranstalter habe die Pflicht, seinen Besuchern ein Programm anzubieten, auf der anderen Seite aber auch das Recht, die allein durch seine Veranstaltung geschaffene Nachfrage nach Programmheften für sich zu nutzen. Es stelle deshalb ein Schmarotzen an fremder Leistung und eine sittenwidrige Absatz Schädigung dar, wenn die Beklagten für die von den Klägern unter Übernahme eines erheblichen wirtschaftlichen Risikos durchgeführten Boxveranstaltungen gleichfalls Programmhefte herausgäben und diese im unmittelbaren räumlichen und zeitlichem Zusammenhang mit der Veranstaltung vertreiben würden. Ein solches Verhalten verpflichte die Beklagten nicht nur nach §823 Abs. 1 BGB, sondern auch wegen eines Verstoßes gegen §1 UWG zur Leistung von Schadensersatz.
Die Kläger haben beantragt:
- 1.
die Beklagten zu verurteilen,
- a)
es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen,
in Beziehung auf die von den Klägern veranstalteten Berufsboxkämpfe Programmhefte zu vertreiben oder durch dritte Personen vertreiben zu lassen,
- b)
den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, wieviel Programmhefte die Beklagten anläßlich der Boxveranstaltung in der Ha. E.-M.-Halle vom 22. Juni 1956 und 21. September 1956 durch ihre Vertriebsorganisation abgesetzt und welchen Preis sie für das einzelne Programmheft erzielt haben,
- 2.
festzustellen,
daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern allen sich gemäß der Auskunft zu 1 b) ergebenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertreten die Ansicht, daß das Unterlassungsbegehren mit dem Grundsatz der Freiheit des Wettbewerbs nicht vereinbar sei. Das Programm selbst werde in den Tageszeitungen jeweils mehrere Tage vor der Veranstaltung bekanntgegeben, so daß sie berechtigt seien, es abzudrucken. Im wesentlichen enthielten die von ihnen vertriebenen Programmhefte kurze Aufsätze über die Boxer, die aus dem Programmheft der Kläger nicht entlehnt seien. Es würde aber dem Grundsatz der Pressefreiheit widersprechen, wenn ihnen verboten würde, ihr Programmheft, das eine eigengewerbliche Leistung darstelle, zu drucken und zu vertreiben. Die Herausgabe von Programmheften zu sportlichen Großveranstaltungen durch nicht vom Veranstalter hierzu ermächtigte Personen sei zudem auch üblich und könne schon aus diesem Grunde nicht gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz ihre Klageanträge weiterverfolgt.
Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz eine Verpflichtungserklärung dahingehend abgegeben, bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe in Zukunft zu Sportveranstaltungen der Kläger ihre Programmhefte nicht auf einem Gelände zu verkaufen, das durch einen Radius von 50 m um den Eingang und den gegebenenfalls bei den Haupt- und Nebeneingängen befindlichen Kassen begrenzt sei. Die Kläger haben beantragt, insoweit ein Anerkenntnisurteil zu erlassen. Die Beklagten haben dem Antrag auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils widersprochen, da sie den Anspruch nicht anerkennen wollten und beantragt,
im Rahmen ihrer Verpflichtungserklärung, die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Die Kläger haben dem widersprochen und ihre Klageanträge in vollem Umfang aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen, die Revision jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Streitfalles zugelassen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren der Kläger auf Grund folgender Erwägungen für unbegründet erachtet:
Die Parteien ständen zwar hinsichtlich des Verkaufs von Programmheften zu den Boxveranstaltungen der Kläger miteinander im Wettbewerb. Die Kläger hätten aber weder dargetan, daß wesentliche Teile ihrer Programmhefte in diejenigen der Beklagten übernommen worden seien, noch daß die Beklagten in sonstiger Weise ihre Programmhefte zwecks Täuschung des Publikums den von den Klägern herausgegebenen Programmhefte angeglichen hätten. Da aber das eigentliche Programm, nämlich Zeit und Ort der Veranstaltung sowie die auftretenden Boxkämpfer durch die Tagespresse mehrere Tage vor der Veranstaltung öffentlich bekannt gemacht würde, seien die Beklagten berechtigt, diese Angaben gemäß §18 Abs. 3 LitUrhG in ihren Programmheften zu verwerten. Es handele sich dabei um Mitteilungen tatsächlicher Art durch die Presse, die von jedermann benutzt werden könnten. Da Art. 5 Abs. 1 GG die Pressefreiheit gewähr leiste, könnten die Beklagten nicht daran gehindert werden, ihrerseits Programmhefte herauszugeben und zu verkaufen, in denen nicht nur die tatsächlichen Angaben über die Veranstaltungen, sondern auch Aufsätze und kritische Bemerkungen über die Boxkämpfer enthalten seien.
Auch darin, daß die Beklagten ihre Programmhefte zeitlich und auch räumlich unmittelbar vor den Veranstaltungen der Kläger vertrieben, könne ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kläger nicht erblickt werden. Die Ansicht der Kläger, sie allein hätten als gewerbliche Veranstalter der Berufsboxkämpfe das Recht, für ihre Veranstaltungen Programmhefte herauszugeben, führe dazu, daß sie auf diesem Gebiet eine Monopolstellung beanspruchten. Das sei aber unvereinbar mit den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und der durch das Grundgesetz gewährleisteten Pressefreiheit. Der Verkauf von Programmheften sei nur ein untergeordnetes Nebengeschäft des Gewerbebetriebs der Kläger, der sich in erster Linie auf die Durchführung der Boxveranstaltung beziehe. Dieses Nebengeschäft stehe zwar im Zusammenhang mit der Boxveranstaltung, sein Wegfall mache aber die Durchführung der Boxveranstaltung nicht unmöglich. Denn das eigentliche Programm könne auch in der Halle durch Anschläge oder einen Ansager bekannt gegeben werden.
Auch ein Verstoß gegen §1 UWG liege nicht vor; denn es könne den Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie die Leistung der Kläger in unlauterer Weise zu ihrem Vorteil ausbeuteten. Ihre Programmhefte stellten vielmehr eine eigene gewerbliche Leistung dar. Da es jedem freistehe, seine Ware dort anzubieten, wo er die meisten Interessenten vermute, stelle es auch keinen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von §1 UWG dar, wenn die Beklagten die günstige Absatzsituation, die sich daraus ergebe, daß der Umsatz in den Programmheften unmittelbar zeitlich und auch räumlich vor der Veranstaltung besonders groß sei, für sich ausnutzen. Insoweit könnten die Beklagten nicht anders beurteilt werden als andere ambulante Gewerbetreibende, die sich solche Veranstaltungen, bei denen viele Interessenten zusammenströmten, für den Absatz ihrer Waren zunutze machten. Durch den Verkauf der Programmhefte der Beklagten könnten zwar Besucher der Veranstaltung davon abgehalten werden, Programmhefte der Kläger zu erwerben. Auch hierin könne aber ein unerlaubter Wettbewerb nicht erblickt werden, weil die Hauptleistung der Kläger in der Boxveranstaltung bestehe, von deren Besuch die Interessenten durch die Programmhefte der Beklagten nicht abgehalten, sondern zu dem sie eher angeregt würden.
Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs könne unentschieden bleiben, ob ein unzulässiger Eingriff in den den Klägern geschützten Rechtskreis auch dann zu verneinen sei, wenn die Beklagten ihre Programmhefte unmittelbar vor den Eingängen und den Kassen des Veranstaltungsgeländes verkauften. Denn durch die von den Beklagten abgegebene Verpflichtungserklärung sei insoweit eine Wiederholungsgefahr entfallen und damit in diesem Umfang das Unterlassungsbegehren der Klägerin schon aus diesem Grunde unbegründet. Dem Antrag der Kläger, auf Grund der Verpflichtungserklärung der Beklagten ein Anerkenntnisurteil zu erlassen, habe nicht stattgegeben werden können, weil die Beklagten mit ihrer Erklärung kein prozessuales Anerkenntnis im Sinne von §307 ZPO erklärt und dem Erlaß eines Anerkenntnisurteils ausdrücklich widersprochen hätten Da die Kläger trotz der Verpflichtungserklärung der Beklagten ihr Unterlassungsbegehren in der Berufungsinstanz in vollem Umfang aufrechterhalten hätten, sei ihre Berufung gegen die Abweisung des Unterlassungsanspruchs durch das Landgericht in vollem Umfang zurückzuweisen.
II.
Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
1.
Zu Unrecht meint zwar die Revision, das Berufungsgericht habe die §§307, 890 ZPO verletzt, indem es dem Antrag der Kläger auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils nicht entsprochen habe. Es ist vielmehr dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die nur das künftige Verhalten der Beklagten betreffende Verpflichtungserklärung nicht als ein Teilanerkenntnis des Unterlassungsbegehrens der Kläger gewertet werden kann. Ein Anerkenntnis hätte vorausgesetzt, daß die Beklagten die Begründetheit des Unterlassungsbegehrens der Kläger in dem in Frage stehenden Umfang und damit zugleich eine bereits bei Klageerhebung gegebene Rechtspflicht zur Unterlassung anerkannt hätten. Dies kann aber aus einer Verpflichtung dahin, sich künftig nicht in der beanstandeten Weise zu betätigen, nicht entnommen werden.
2.
Dem Unterlassungsbegehren der Kläger ist jedoch - und zwar ohne räumliche Begrenzung auf das den Veranstaltungsraum unmittelbar umgebende Gelände - aus folgenden Gründen stattzugeben:
Die Kläger sind als gewerbliche Veranstalter von Berufsboxkämpfen Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, der die Durchführung von Berufsboxkampftagen zum Zweck der Gewinnerzielung zum Gegenstand hat. Die Planung, die Zusammenstellung und Abhaltung derartiger Veranstaltungen bringt unstreitig einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich und bedingt den Einsatz nicht unbeträchtlicher finanzieller Mittel. Das Risiko des wirtschaftlichen Erfolges derartiger berufssportlicher Darbietungen trifft allein deren gewerbliche Veranstalter, die damit im allgemeinen ein erhebliches Wagnis auf sich nehmen. Zu dem gewerblichen Tätigkeitskreis eines solchen Unternehmens gehört auch die Herausgabe und der Vertrieb Programmheften zu den fraglichen Veranstaltungen. Denn das Publikum erwartet in der Regel, wie bereits das Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 22. Juni 1956 im einstweiligen Verfügungsverfahren zu Recht ausgeführt hat, eine gedruckte Aufstellung über Anzahl, Art und Folge der Darbietungen sowie eine nähere Aufklärung über die Sportler, die die einzelnen Kämpfe austragen. Das Publikum setzt weiterhin bei derartigen Darbietungen voraus, daß eine solche Einführung und Vorschau auf die einzelnen Kämpfe, soweit sie im Rahmen eines Programmheftes erfolgt, von dem Veranstalter, auf dessen Initiative die Auswahl und die Zusammenstellung der Einzeldarbietungen zurückgeht, herrührt, oder daß doch zumindesten, falls das Programmheft von einem Dritten herausgegeben wird, dies im Einvernehmen mit dem Veranstalter geschieht, dem demgemäß auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angekündigten Programmfolge die Verantwortlichkeit beigemessen wird.
Die Beklagten haben jedenfalls nicht nachzuweisen vermocht, daß sich etwa bei gewerblichen Sportveranstaltungen eine allgemeine Übung dahin entwickelt habe, für solche Veranstaltungen auch Programmhefte zu vertreiben, die von Dritten herausgebracht worden sind, die zu dem gewerblichen Veranstalter in keinen vertraglichen oder sonstigen geschäftlichen Beziehungen stehen, was auf diesem Sondergebiet zu einer abweichenden Verkehrsauffassung hätte führen können.
Für die Entscheidung des Streitfalles fällt weiterhin ins Gewicht, daß Programmhefte, die zeitlich geraume Zeit vor der Abhaltung der Veranstaltung und außerhalb des Veranstaltungsgeländes verkauft werden, zugleich auch als Werbemittel für den Besuch der fraglichen Veranstaltung dienen, während die unmittelbar vor oder während der Veranstaltung im Veranstaltungsgelände vertriebenen Programmhefte einen Anreiz für den Besuch künftiger Darbietungen des gleichen Veranstalters bilden können. Wenn auch diese mögliche Werbewirkung der Programmhefte nicht im Vordergrund dieses gewerblichen Nebengeschäftes des Veranstalters steht, so darf sie doch bei Beurteilung der Rechtslage nicht völlig außer Betracht bleiben.
Die dargelegten Eigenheiten des Programmgeschäftes des Veranstalters haben zur Folge, daß ein Dritter, der durch den Vertrieb selbstverfaßter Programmhefte zu dem Veranstalter in unmittelbaren Wettbewerb tritt, damit in mehrfacher Richtung sehr viel einschneidender in den gewerblichen Tätigkeitskreis des Veranstalters eingreift, als dies im Wesen des üblichen und erlaubten Kampfes von Mitbewerbern um Abnehmer für gleichartige Erzeugnisse liegt.
Zwar können durchgreifende Bedenken gegen den Vertrieb der Programmhefte der Beklagten nicht schon daraus hergeleitet werden, daß für das Programmgeschäft nur ein beschränkter Kreis von Abnehmern in Frage kommt und daß durch das Angebot von - in der Einzelausgestaltung voneinander abweichender - Programmheften durch mehrere Herausgeber in der Regel nicht etwa ein zusätzliches Bedürfnis an Programmheften befriedigt wird, sondern jeder Kauf eines von einem Dritten herausgegebenen Programmheftes nach der Lebenserfahrung zwangsläufig eine Minderung des Absatzes der Programmhefte des Veranstalters zur Folge hat. Denn eine solche Auswirkung des Kampfes der Mitbewerber um den Kunden muß in allen Fällen hingenommen werden, in denen es einen nur vorübergehenden und eng begrenzten Bedarf zu decken gilt.
Auch der Umstand, daß die gewerbliche Leistung der Beklagten überhaupt erst durch das Arbeitsergebnis der Kläger - die Planung und Durchführung der Veranstaltung - ermöglicht wird, spricht als solcher noch nicht gegen die Zulässigkeit des Vorgehens der Beklagten. Eine ähnliche Wettbewerbslage ist beispielsweise auch im Ersatzteilgeschäft gegeben. Mach der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretener Auffassung ist aber die Herstellung und der Vertrieb von Ersatzteilen und Zubehörstücken zu der Ware eines anderen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, es sei denn, daß der unrichtige Eindruck entstehen kann, es handele sich um vom Hersteller der Hauptware vertriebene Originalersatzteile (RG GRUR 1935, 105 - Buchungsformulare).
Gerade bei einem Vergleich des Ersatzteilgeschäftes mit dem Programmgeschäft aber ergeben sich andere bedeutsame Unterschiede. Während sich der Hersteller von Ersatzteilen nur an denjenigen Abnehmerkreis wendet, der bereits im Besitz der von einer anderen gelieferten Hauptware ist, werden Programmhefte vor der Durchführung der Veranstaltung, also der Hauptleistung des Veranstalters, angeboten. Sie befassen sich zudem ihrer natürlichen Zweckbestimmung nach unmittelbar mit dieser ausschließlich von einem anderen erbrachten gewerblichen Leistung. Gerade hierauf ist es zurückzuführen, daß die maßgeblichen Verkehrskreise im allgemeinen geneigt sind, Inhalt und Ausgestaltung von Programmheften dem gewerblichen Veranstalter der fraglichen Darbietungen zuzuschreiben. Läßt aber, wie im Streitfall, die Aufmachung der Programmhefte nicht unzweifelhaft erkennen, daß sie nicht vom Veranstalter herrühren, so besteht die Gefahr, daß das Publikum etwaige Unrichtigkeiten in den Programmheften zu Unrecht dem Veranstalter zurechnet, was dessen geschäftlichen Ruf beeinträchtigen kann. Solche Unrichtigkeiten können sich aber bei der Herausgabe von Programmheften durch Dritte, die an der Durchführung der Veranstaltung unbeteiligt sind, schon deshalb leicht einschleichen, weil unbeteiligte Dritte in der Regel von Änderungen der Programmfolge, die sich kurzfristig vor der Veranstaltung als notwendig erweisen, keine Kenntnis erhalten. Schon diese durchaus nicht fernliegende Möglichkeit von unvollständigen oder unrichtigen Angaben über die tatsächliche Programrnfolge sowie von unzutreffenden Ausführungen über die beruflichen oder persönlichen Verhältnisse der zum Kampf antretenden Sportler läßt es als bedenklich erscheinen, gegen den Willen des Veranstalters den Vertrieb von Programmheften zuzulassen, die von Personen verfaßt sind, die der Veranstaltung als solcher geschäftlich völlig fernstehen (OLG Wien GRUR 1929, - 1065). Hierbei ist zu berücksichtigen, daß selbst wenn in solchen Programmheften ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß sie nicht von dem Veranstalter herrühren, dies nicht ausschließt, daß die Abnehmer bei dem Erwerb des Programmheftes gleichwohl von der irrigen Vorstellung geleitet werden, damit eine von dem Veranstalter herausgegebene oder doch mit seiner Billigung verfaßte Einführung in die zu erwartenden Darbietungen zu erhalten.
In diesem Zusammenhang ist ferner die Werbewirkung in Betracht zu ziehen, die, wie bereits hervorgehoben, Programmhefte je nach ihrer Ausgestaltung für den Besuch der fraglichen Darbietungen entfalten können. Hinsichtlich der Werbung für gewerbliche Leistungen ist aber davon auszugehen, daß es jedem gewerblichen Unternehmer vorbehalten bleiben muß, selbst darüber zu bestimmen, ob und in welcher Weise er werben will. Niemand braucht es sich gefallen zu lassen, daß ein Dritter eigenmächtig und nach eigenem Gutdünken für seine geschäftlichen Leistungen wirbt. Vielmehr hat jeder Gewerbetreibende ein Recht darauf, eigenverantwortlich zu entscheiden, welche Art und Ausgestaltung der Werbung er als den wirksamsten Anreiz für das Publikum erachtet, von der von ihm angebotenen gewerblichen Leistung Gebrauch zu machen.
Wenn das Reichsgericht im Gegensatz zum Kammergericht einem Fabrikanten von Waren, die er an Händler weiterliefert, das Recht auf ausschließliche Eigenreklame abgesprochen hat, so allein aus der Erwägung, daß dem Wiederverkäufer das Recht nicht abgeschnitten werden könne, die von ihm geführten Waren durch Anzeigen oder Preislisten bekannt zu machen (RG GRUR 1931, 268 - Zeiß Ikon). Hierbei hat das Reichsgericht jedoch als wesentlich erachtet, daß die Spezialkataloge eines Fabrikanten durch die Sammelkataloge von Händlern nicht überflüssig werden, ein Gesichtspunkt, der hier ausscheidet, weil die Programmhefte der Beklagten als vollwertiger Ersatz für die von den Klägern herausgebrachten Programmhefte gedacht sind und nach der Lebenserfahrung auch in diesem Sinne im Verkehr gewertet werden. Neben dem Ankauf der Programmhefte der Beklagten, die in gleicher Weise wie die Programmhefte der Kläger nicht nur die eigentliche Programmfolge, sondern auch Aufsätze über die einzelnen Boxer, ihren Werdegang, ihre sportlichen Eigenheiten etc. sowie Tabellen für Eintragungen über den Ausgang der einzelnen Kämpfe bringen, dürfte jedenfalls ein Erwerb eines von den Klägern herausgegebenen Programmheftes kaum in Betracht kommen. Da die Beklagten weder organisatorisch noch finanziell etwas mit der Durchführung der Veranstaltung selbst zu tun haben, kann auch nicht anerkannt werden, daß ihnen ähnlich wie dem Wiederverkäufer einer Ware ein berechtigtes Interesse an einer eigenen Werbung für die geschäftliche Leistung der Kläger zugebilligt werden müsse. Die Beklagten nutzen vielmehr eine fremde geschäftliche Leistung zum Nachteil des Leistenden zur eigenen Gewinnerzielung aus, obwohl sie selbst dieser Leistung - im Gegensatz zum Zwischenhändler - als unbeteiligte Dritte gegenüberstehen. Dies verstößt schon wegen des Eingriffs in das Recht des gewerblichen Veranstalters, Art und Ausgestaltung seiner Werbung für die von ihm durchgeführten Veranstaltungen selbst zu bestimmen, gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs. Denn die Kläger sind, da ihnen jegliche Einflußmöglichkeiten auf die Gestaltung der Programmhefte der Beklagten fehlt, nicht in der Lage, darüber zu wachen, ob durch die Art der Zusammenstellung dieser Programmhefte ihrem geschäftlichen Ziel, möglichst weite Kreise zum Besuch der Boxveranstaltungen zu veranlassen, auch in der von ihnen als zweckmäßig angesehenen Weise gedient wird, oder ob nicht etwa Interessenten durch unrichtige oder den bisherigen Leistungen der Boxer nicht gerecht werdende Darstellungen vom Erwerb von Eintrittskarten abgehalten werden.
Vor allem aber spricht gegen die Zulässigkeit des Vorgehens der Beklagten der Umstand, daß es sich bei dem Programmgeschäft um ein zwangsläufiges Nebengeschäft des Veranstalters handelt, auf das der Veranstalter nicht verzichten kann, will er nicht die allgemeine Publikumserwartung, die von der Möglichkeit, Programmhefte zu erwerben, ausgeht, enttäuschen. Dem Veranstalter aber werden jegliche Kalkulationsgrundlagen über die Zahl der von ihm oder in seinem Auftrag herauszugebenden Programmhefte entzogen, wenn er erdulden muß, daß beliebige Dritte zu seinen Veranstaltungen gleichfalls Programmhefte zum Kauf anbieten, ohne jedoch andererseits hierzu dem Veranstalter gegenüber verpflichtet zu sein, so daß der Veranstalter vor Durchführung der Veranstaltung in keiner Weise darüber Gewißheit zu erlangen vermag, ob und in welchem Umfang er selbst dafür Vorsorge treffen muß, daß Programmhefte in einer der zu erwartenden Besucherzahl entsprechenden Auflagenhöhe zur Verfügung stehen.
Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, die Berechtigung der Beklagten zum Vertrieb der beanstandeten Programmhefte aus §18 Abs. 3 LitUrhG herleiten zu können. Diese Vorschrift befaßt sich allein mit der urheberrechtlichen Rechtslage, indem sie unter Urheberrechtsschutz stehende Schriftwerke - mit der Verpflichtung zur Quellenangabe - zum Abdruck freigibt, wenn es sich um vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhaltes aus Zeitungen oder Zeitschriften handelt. Für die Frage dagegen, ob der Vertrieb solcher Abdrucke wettbewerbsrechtlich erlaubt ist, kann aus dieser urheberrechtlichen Vorschrift nichts entnommen werden (Reichstagsdrucksache 1900/1001 Nr. 97 S. 27 f; Kuhlenbeck, Urheber- und Verlagsrecht S. 142; RGZ 128, 330 - Verbreitung einer Rundfunknachricht durch Extrablatt; RGZ 140, 137, 142 - Nachdruck von Rundfunkprogrammen; vgl. auch BGHZ 26, 52, 58 ff[BGH 15.11.1957 - I ZR 83/56] - Sherlock Holmes).
Auch die in Art. 5 des Grundgesetzes verankerte Pressefreiheit ist nur unter der Einschränkung zu verstehen, daß die presserechtliche Tätigkeit nicht gegen gesetzliche Verbotsnormen verstoßen darf (BGHZ 24, 200, 207[BGH 10.05.1957 - I ZR 234/55] - Quick). Durch die hier vertretene Auffassung wird der Presse das Recht zur Berichterstattung über die Boxveranstaltungen der Kläger im Rahmen von Vorschauen in Zeitungen oder Zeitschriftenartikeln keinesfalls abgeschnitten. Enthalten solche Berichte abfällige Kritiken oder von den Klägern nicht gebilligte Ausführungen über die Qualifikation der zum Kampf antretenden Berufsboxer, so müssen die Kläger eine hierdurch etwa eintretende Gefährdung des wirtschaftlichen Erfolges ihrer Veranstaltungen hinnehmen. Anders liegt es dagegen bei der Herausgabe und dem Vertrieb von Programmheften. Wollte man der Begründung des angefochtenen Urteils folgen, so mußte es jedermann freistehen, Programmhefte für Variete-, Zirkus-, Theater- Musikdarbietungen oder dergl., aber auch Kataloge, wie z.B. für Ausstellungen, eigenmächtig ohne Erlaubnis des Veranstalters zu verfassen und zu verbreiten und damit nicht nur das Programm- oder Kataloggeschäft des Veranstalters, das im Verkehr mit Recht als natürliches Nebengeschäft des Veranstalters angesehen wird, empfindlich zu beeinträchtigen, sondern darüber hinaus eine Druckschrift, die dem Veranstalter vielfach auch als Werbemittel für seine Veranstaltung dient, nach eigenem Gutdünken zu gestalten. Dieses Ergebnis kann nicht gebilligt werden. Es widerspricht den Grundsätzen eines lauteren Wettbewerbs schon deshalb, weil es das Recht des gewerblichen Veranstalters, selbst über die Art der Wertung für die Veranstaltung zu bestimmen, verletzt und darüber hinaus den Veranstalter jeglicher Möglichkeit beraubt, auch nur annähernd vorauszuberechnen, in welcher Auflagenhöhe er selbst Programmhefte dem Publikum zur Verfugung stellen muß.
Einer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Reichsgerichts, wonach der Abdruck von Rundfunkprogrammen ohne Genehmigung der Rundfunkgesellschaften zulässig sein soll (RGZ 140, 137, 142), bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, weil es sich bei dem dort zur Entscheidung stehenden Tatbestand lediglich um den Abdruck der reinen Programmfolge in einer Kundenzeitschrift handelte, auch Rundfunkgesellschaften angesichts ihres völlig anders gelagerten wirtschaftlichen Risikos nicht gewerblichen Veranstaltern der hier in Frage stehenden Art gleichgestellt werden können, schließlich auch bei Rundfunkprogrammen der Gesichtspunkt einer "Werbung" für die "Hauptware" praktisch ausscheidet.
Ob im Streitfall die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die reine Programmfolge der von den Klägern durchgeführten Sportdarbietungen nicht in einem Programmheft, das als Ersatz für das von den Klägern herausgegebene Programmheft gedacht ist, sondern in einer Druckschrift, etwa einer Sportzeitung, abgedruckt wird, die nach der Verkehrsauffassung eine andersartige gewerbliche Leistung als das Programmheft der Kläger darstellt, kann unerörtert bleiben, weil der vorliegende Sachverhalt für eine derartige Fallgestaltung keine Anhaltspunkte bietet.
Das Unterlassungsbegehren der Kläger ist nach alledem in vollem Umfang aus §1 UWG begründet. Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob der Unterlassungsanspruch auch auf §823 Abs. 1 BGB oder §826 BGB gestützt werden kann.
3.)
Die Kläger haben auch trotz der von den Beklagten abgegebenen Verpflichtungserklärung ein rechtliches Interesse daran, daß ihrem Unterlassungsbegehren ohne räumliche Grenzziehung uneingeschränkt stattgegeben wird. Zwar ist durch die Verpflichtungserklärung der Beklagten die Wiederholungsgefahr ausgeräumt, soweit der Verkauf von Programmheften der Beklagten innerhalb eines Radius von 50 m von den Eingängen oder den Kassen des Veranstaltungsgeländes in Frage steht. Damit ist aber ein Rechtsschutzbedürfnis für ein räumlich unbegrenztes gerichtliches Unterlassungsgebot nicht entfallen. Die Kläger sind nicht gehalten, sich auf die beschränkte Verpflichtungserklärung der Beklagten, aus der eine Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden kann und die mit dem weitergehenden Unterlassungsanspruch der Kläger nicht übereinstimmt, verweisen zu lassen. Denn würde das gerichtliche Unterlassungsgebot auf den von der Verpflichtungserklärung der Beklagten nicht erfaßten räumlichen Bereich beschränkt, so wären die Kläger, falls sie bei einem Verstoß der Beklagten gegen ihre Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil vollstrecken wollten, gezwungen, den negativen Nachweis zu führen, daß die Beklagten die Verletzungshandlung nicht innerhalb einer Zone von 50 m Entfernung von den Eingängen oder Kassen des Veranstaltungsgeländes aus gerechnet begangen haben. Das aber kann den Klägern nicht zugemutet werden.
III.
Soweit das Berufungsgericht das Auskunftsbegehren der Kläger sowie den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klageantrag für unbegründet erachtet hat, weil es an einem Verschulden der Beklagten fehle, ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Zwar ist im allgemeinen davon auszugehen, daß denjenigen, der in Kenntnis aller Tatumstände objektiv sittenwidrig im Sinne von §1 UWG gehandelt hat, auch ein Verschulden trifft (RG MuW 1931, 96). Dies kann jedoch nicht ohne weiteres auch dann gelten, wenn neue Tatbestände auftreten, für deren wettbewerbsrechtliche Beurteilung auf Grund der Generalklausel des §1 UWG die Rechtsprechung noch keine festen Rechtsgrundsätze entwickelt hat (BGHZ 17, 266, 295[BGH 18.05.1955 - I ZR 8/54] - Magnettonband). So liegt es aber in dem vorliegenden Rechtsstreit. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der den Kern des Rechtsstreits bildende Streitfrage liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor. Die bislang mit dem Problem befaßten Tatsacheninstanzen haben zu dieser Frage unterschiedliche und sogar dem Beklagten überwiegend günstige Auffassungen vertreten. Berücksichtigt man weiterhin, daß die Kläger jahrelang gegen den Verkauf der Programmhefte der Beklagten nicht gerichtlich vorgegangen sind, auch andere Veranstalter von Sportdarbietungen den Programmverkauf der Beklagten über einen längeren Zeitraum unbeanstandet geduldet haben, so kann es nicht als rechtsirrig angesehen werden, wenn das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten nicht als erwiesen angesehen hat, zumal da die Vollziehung der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Hamburg durch Beschluß des Landgerichts Hamburg bereits eingestellt war, als die Beklagten die Wettbewerbshandlungen vornahmen, die Gegenstand des Schadensersatzfeststellungsanspruchs bilden.
Die Revision war deshalb, soweit sie sich gegen die Abweisung des Auskunfts- und des Feststellungsantrags richtet, als unbegründet zurückzuweisen.