Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1961, Az.: I ZR 1/60
„Sonderveranstaltung II“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1961
- Aktenzeichen
- I ZR 1/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15147
- Entscheidungsname
- Sonderveranstaltung II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 19.11.1959
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1961, 1159-1160 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 913 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1768-1769 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Sonderveranstaltung II
Prozessführer
der Firma C. ... B. G.m.b.H., D. Zweigniederlassung H., H., M.str. ..., gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Clemens A., H., F. und Dipl.-Kaufmann Hugo S., D., G. Straße ...,
Prozessgegner
Z. B. u. W. e.V., F., vertreten durch ihr geschäftsführendes Mitglied Dr. G., F.,
Amtlicher Leitsatz
Erweckt eine Verkaufswerbung den Eindruck, der werbende Einzelhändler führe eine Sonderveranstaltung durch, dann ist diese Art der Werbung auch dann unzulässig, wenn es sich bei der Verkaufsveranstaltung selbst in Wirklichkeit nicht um eine verbotene Sonderveranstaltung im Sinne der §§1, 2 der AO des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935 handelt. Die angesprochenen Kunden werden solchenfalles mit einer Verkaufsveranstaltung angelockt, deren Durchführung ohne besondere behördliche Erlaubnis nicht gestattet ist. Dies ist wettbewerbswidrig im Sinne des §1 UWG.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Ebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten Gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. November 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist eine gemeinnützige Organisation, die es sich u.a. zum Ziele gesetzt hat, zur Förderung das lauteren Geschäftsverkehrs beizutragen und unzulässigen Wettbewerb zu bekämpfen. Die Beklagte betreibt in mehreren Städten, darunter in Hamburg, Textilkaufhäuser.
In der Tageszeitung "Die Welt" vom 24. April 1958 veröffentlichte die Beklagte eine ganzseitige Anzeige mit im wesentlichen folgendem Wortlaut:
"Sonderangebote für Damen
Mäntel und Kostüme
in hochwertigen Qualitäten
und modischen Formen
zu außergewöhnlichen
Sonderpreisen!
Ungewöhnliche Preisschwankungen auf dem internationalen Wollmarkt führten zu einer unerwartet günstigen Preissituation für Mäntel und Kostüme. C. ... nutzte die außergewöhnliche Situation und kann Ihnen deshalb vorzügliche Qualitäten zu verblüffenden Sonderpreisen anbieten. Nutzen Sie diese für die Jahreszeit einmalige Gelegenheit und prüfen Sie die Angebote zu
79,50 98,- 129,-. Diese Sonderangebote stehen ab sofort in allen C. ...-Häusern für Sie bereit."
Gleiche oder ähnliche Anzeigen veröffentlichte die Beklagte in anderen Tageszeitungen.
Der Kläger sieht in den Anzeigen der Beklagten die Ankündigung einer nach den §§1, 2 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935 verbotenen Sonderveranstaltung. Die Voraussetzungen eines Sonderangebots im Sinne des §1 Abs. 2 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935 hält er nicht für gegeben. Dagegen spreche eindeutig, daß die Beklagte nicht einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren, sondern Mäntel und Kostüme schlechthin angeboten und durch den Hinweis auf die "einmalige Gelegenheit" auch eine zeitliche Begrenzung des Angebots vorgenommen habe. Der Kläger ist weiter der Auffassung, es sei, falls die Anzeigen eine Sonderveranstaltung nur vortäuschten, ein Verstoß gegen §3 UWG zu bejahen. Überdies seien die Angaben der Beklagten, so macht der Kläger schließlich noch geltend, auch insoweit inhaltlich unrichtig, als die Beklagte behaupte, eine einmalige Preissituation auf dem Wollmarkt ausgenutzt zu haben. In Wahrheit seien der schon viele Monate anhaltende Rückgang der Wollpreise, ein allgemeiner Konjunkturrückgang in der Textilindustrie und andere Umstände die Ursachen für das günstige Angebot der Beklagten gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, für ihre Hamburger Zweigniederlassungen Verkaufsveranstaltungen in Zeitungsanzeigen oder sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen mit folgendem Text anzukündigen:
"Sonderangebote für Damen Mäntel und Kostüme in hochwertigen Qualitäten und modischen Formen zu außergewöhnlichen Sonderpreisen! Ungewöhnliche Preisschwankungen auf den internationalen Wollmarkt führten zu einer unerwartet günstigen Preissituation für Mäntel und Kostüme. C. ... nutzte die außergewöhnliche Situation und kann Ihnen deshalb vorzügliche Qualitäten zu verblüffenden Sonderpreisen anbieten. Nützen Sie diese für die Jahreszeit einmalige Gelegenheit und prüfen Sie die Angebote zu
79,50 98,- 129,-. Diese Sonderangebote stehen ab sofort in allen C. ...-Häusern für Sie bereit."
- 2.
hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, ihre im regulären Geschäftsbetrieb ihrer Hamburger Zweigniederlassungen unternommenen normalen Verkaufsveranstaltungen in Zeitungsanzeigen und sonstigen öffentlichen Bekanntmachung unter den Überschriften "Sonderangebote für Damen Mäntel und Kostüme" bzw. "Sonderangebote für Herren Mäntel und Anzüge" in Verbindung mit weiteren Hinweisen wie
- a)
"zu außergewöhnlichen Sonderpreisen",
- b)
"nützen Sie diese für die Jahreszeit einmalige Gelegenheit"
anzukündigen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klagabweisungsantreges vorgebracht, sie habe keineswegs unrichtige Werbeangaben gemacht, sondern nur die durch die besondere Marktsituation gegebene Möglichkeit ausgenutzt, besonders preisgünstige Waren anzubieten. Es liege deshalb kein Verstoß gegen §3 UWG vor. Die Anzeigen seien auch nicht als Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung anzusprechen. Die Bedeutung der Textilkaufhäuser liege darin, die Ware möglichst schnell umzuschlagen, weil nur so der große Umsatz, der Voraussetzung für die günstigen Einkaufsmöglichkeiten in jenen Geschüften sei, und die Eindeckung mit besonders preisgünstiger Ware gewährleistet werden könnten. Aus diesem Grunde seien die Textilkaufhäuser seit jeher mit einer besonders starken und eindringlichen Werbung an die Öffentlichkeit getreten. Im Hinblick darauf sei auch die beanstandete Werbung als brancheüblich anzusehen. Sie falle auch keineswegs aus dem Rahmen ihrer, der Beklagten, Werbung heraus. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich um zulässige Sonderangebote, die sich in ihren regelmäßigen Geschäftsverkehr einfügten, nach Güte und Preis hinreichend gekennzeichnet und zeitlich nicht begrenzt seien.
Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage stattgegeben.
Es hat die Auffassung vertreten, die beanstandete Anzeige der Beklagten stelle die Ankündigung einer nach der Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935 verbotenen Sonderveranstaltung dar. Einen Verstoß gegen §3 UWG hat das Landgericht verneint.
Die von der Beklagten gegen das. Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin beanstandete Anzeige der Beklagten als Ankündigung einer verbotenen Sonderveranstaltung im Sinne des §1 in Verbindung mit §2 Abs. 1 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Hr. 158 vom 10. Juli 1935 - im nachfolgenden Anordnung genannt) aufgefaßt. Die besonderen Voraussetzungen eines Sonderangebotes im Sinne des §1 Abs. 2 der Anordnung hat es nicht für gegeben gehalten. Die Frage, ob die Beklagte mit ihrer Werbung auch gegen §3 UWG verstoßen habe, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen.
Die Revision erhebt gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes mehrere sachlichrechtliche und verfahrensrechtliche Rügen. Ihr muß jedoch der Erfolg versagt bleiben. Die Verurteilung der Beklagten erweist sich - jedenfalls im Ergebnis - als begründet.
1.
Die Revision wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Berufungsgerichtes, das mit der Klage angegriffene Inserat der Beklagten erfülle nicht die Voraussetzungen eines Sonderangebotes im Sinne des §1 Abs. 2 der Anordnung. Sie rügt u.a. die Auffassung des Berufungsgerichtes, in dem Inserat seien nicht "einzelne Waren" angeboten. Das Berufungsgericht habe, so macht die Revision geltend, die für die Käufererwartungen maßgebenden Umstände verkannt und sei daher zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen. Die Werbeanzeige der Beklagten lasse entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes die einzelnen Waren mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Damit sei dem Erfordernis "einzelne Waren" im Sinne des §1 Abs. 2 der Anordnung Rechnung getragen.
Die Rüge der Revision greift jedoch nicht durch.
Das Wort "einzelne" im Merkmal "einzelne Waren" des §1 Abs. 2 der Anordnung ist zwar nicht im Sinne von vereinzelt d.h. im Sinne von "einzelnen Stücken" aufzufassen. Von "einzelnen Waren" kann aber jedenfalls dann keine Rede sein, wenn sich ein Sonderangebot auf das ganze Sortiment oder auf einen überwiegenden Teil hiervon oder doch auf ganze Warengruppen des Unternehmens erstreckt (vgl. dazu auch das Urteil des Senats vom 23. Juni 1961 - I ZR 124/60). Dabei ist, wie auch sonst bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Werbeankündigungen, auch im Falle eines Sonderangebotes von wesentlicher Bedeutung, wie das Angebot von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird.
Das mit der Klage angegriffene Sonderangebot der Beklagten bezog sich nun aber schlechthin auf Mäntel und Kostüme für Damen und damit auf ganze Warengruppen. Lediglich an Wintermäntel dürften die Käuferinnen, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, Ende April kaum gedacht haben. Aufgrund des Anzeigentextes und der Aufmachung der Anzeige konnte das Angebot der Beklagten jedenfalls von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Käuferkreise dahin aufgefaßt werden, es werde das gesamte oder doch das nahezu gesamte derzeitige Sortiment der Beklagten in Damenmänteln und Damenkostümen zu den im Angebot angegebenen Preisen verkauft. Dazu konnte auch der allgemeine Hinweis im Anzeigentext verleiten, ungewöhnliche Preisschwankungen auf dem internationalen Wollmarkt hätten zu einer unerwartet günstigen Preissituation für Mäntel und Kostüme geführt. Eine Einschränkung in dem Sinne, daß nur Wollmäntel gemeint seien, brauchte der Verbraucher diesem Hinweis nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, daß der Preis eines jeden Stoffes, der eine Wollbeimischung enthält, durch einen Preissturz auf den Wollmärkten beeinflußt sein kann.
Der Auffassung des Berufungsgerichtes, in der Werbeanzeige der Beklagten seien keine "einzelnen Waren" im Sinne des §1 Abs. 2 der Anordnung angeboten worden, kann daher aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Weil die einzelnen Merkmale dieser Bestimmung kumulativ vorliegen müssen, entfällt aber schon damit die Anwendung des §1 Abs. 2 der Anordnung. Es kommt daher darauf, ob die Werbeanzeige der Beklagten die weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, nicht mehr an. Auf die vom Berufungsgericht hierzu getroffenen Feststellungen und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision braucht sonach nicht eingegangen zu werden.
2.
a)
Die Feststellung, daß die Voraussetzungen des §1 Abs. 2 der Anordnung bei der Anzeige der Beklagten nicht gegeben sind, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme, die angekündigte Verkaufsveranstaltung stelle eine verbotene Sonderveranstaltung im Sinne des §1 Abs. 1 der Anordnung dar. §1 Abs. 2 der Anordnung bestimmt vielmehr nur, daß unter den Begriff der Sonderveranstaltung im Sinne des §1 Abs. 1 der Anordnung nicht diejenigen Sonderangebote zu rechnen sind, die nach der Sachlage des Einzelfalles zwar an sich unter Abs. 1 fallen, bei denen aber zusätzlich die in Abs. 2 bezeichneten Merkmale vorliegen (ebenso Urteil des Senats vom 23. Juni 1961 - I ZR 124/60, vgl. auch BGH GRUR 1958 395, 397 - Sonderveranstaltung).
Das Berufungsgericht hat die demnach erforderliche Prüfung, ob die von der Beklagten angekündigte Verkaufsveranstaltung die Merkmale des §1 Abs. 1 der Anordnung erfüllt, vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe eine verbotene Sonderveranstaltung im Sinne der §§1 Abs. 1, 2 Abs. 2 der Anordnung angekündigt. Seine Auffassung hat es im wesentlichen damit begründet, bei der mit der Anzeige angekündigten Verkaufsveranstaltung der Beklagten habe es sich um eine Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel gehandelt, die der Beschleunigung des Warenabsatzes gedient und deren Ankündigung den Eindruck hervorgerufen habe, daß besondere Kaufvorteile gewährt würden. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auch die weitere Voraussetzung des §1 Abs. 1 der Anordnung für erfüllt gehalten, wonach es sich um eine "außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende" Veranstaltung handeln muß. Hierzu hat das Berufungsgericht u.a. ausgeführt, die Beklagte habe nicht dargetan, daß sich die beanstandete Ankündigung bzw. die angekündigte Verkaufsveranstaltung irgendwie aus der Struktur des Textilkaufhauses (oder auch ihres eigenen Geschäftsbetriebes) ergebe. Den Darlegungen der Beklagten selbst sei zu entnehmen, daß sie es für erforderlich halte, die Ankündigungen sogenannter "Sonderangebote" anders au gestalten als ihre übliche Werbung. Die Beklagte halte sich mit ihrer Anzeige mithin nicht einmal im Rahmen ihres regelmäßigen Geschäftsverkehrs. Tatsächlich waiche die beanstandete Anzeige auch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, von den bisherigen. Anzeigen der Beklagten sowie von den von ihr vorgelegten Anzeigen anderer Firmen ab. Die Anzeige der Beklagten hebe sich aus allen vorgelegten Inseraten durch die Häufung der auf eine Sonderveranstaltung hinweisenden Ausdrücke "Sonderangebote", "zu außergewöhnlichen Sonderpreisen", "außergewöhnliche Situation", "zu verblüffenden Sonderpreisen", "einmalige. Gelegenheit" ab. Mit Recht habe das Landgericht darin eine Ankündigung gesehen, die beim Publikum den Eindruck erwecke, es biete sich eine vorübergehende, einmalige, besonders günstige Gelegenheit zum Einkauf.
b)
Die Revision rügt demgegenüber insbesondere, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es bei der Prüfung der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal "außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs" im Sinne des §1 Abs. 1 der Anordnung erfüllt ist, allein darauf ankomme, ob die Verkaufsveranstaltung, also nicht die dafür betriebene Werbung, brancheüblich ist. Der Berufungsrichter habe daher bei der Untersuchung, ob die beanstandete Verkaufsmaßnahme innerhalb oder außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattgefunden habe, alle Umstände, und zwar auch solche in Betracht ziehen müssen, die sich nicht oder nicht unmittelbar aus der beanstandeten Werbung ergeben, wie z.B. das äußere Bild des Geschäftshauses, die Schaufenstergestaltung usw. Schon aufgrund der über 100 eingereichten Ablichtungen von Inseraten großer Textilhäuser hätte das Berufungsgericht zu dem Schlüsse gelangen müssen, daß Verkaufsveranstaltungen in der Art, wie sie die Beklagte vorgenommen habe, in der Textileinzelhandelsbranche durchaus üblich seien. Selbst wenn aber, so macht die Revision weiter geltend, das entscheidende Merkmal (außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Verkaufsveranstaltung) nicht rein objektiv zu ermitteln, sondern wenn dabei maßgeblich auf den Eindruck der Werbung beim Publikum abzustellen sei, könnten die Feststellungen des Berufungsgerichtes einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Bei erschöpfender Würdigung der zu den Akten überreichten Inserate der Beklagten und anderer Firmen hätte das Berufungsgericht vielmehr zu dem Schlüsse gelangen müssen, daß die Werbung in den Inseraten der Beklagten beim Publikum nicht den Eindruck entstehen lasse, die Beklagte führe eine außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Verkaufsveranstaltung durch.
c)
Der Bestand des angefochtenen Urteils kann durch diese Angriffe der Revision im Ergebnis nicht in Frage gestellt werden.
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß §1 Abs. 1 der Anordnung zwischen der Verkaufsveranstaltung, d.h. der Bereitstellung der angebotenen Ware im Einzelhandel mit der Möglichkeit der unmittelbaren Abgabe an den Kunden, und der Ankündigung dieser Verkaufsveranstaltung unterscheidet. Dies bedeutet jedoch nicht, daß bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs hält, nur auf die Verkaufsveranstaltung in dem gekennzeichneten Sinne abzustellen wäre. Die Ankündigung, wozu nicht nur die Zeitungswerbung, sondern auch die Werbung im Geschäft usw. zu rechnen ist, ist vielmehr ein sehr wesentlicher Teil der Veranstaltung selbst. Gerade die Ankündigung macht vielfach erst die Verkaufsveranstaltung zur unzulässigen Sonderveranstaltung. Sie gehört zur "Abhaltung" der Verkaufsveranstaltung im Sinne des §2 Abs. 1 der Anordnung. Die Ankündigung ist daher nicht nur bei der unter Würdigung aller Gesamtumstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob die Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet, mitzuberücksichtigen, sie kann auch, sofern das Vorliegen sämtlicher Merkmale des §1 Abs. 1 der Anordnung aufgrund einer solchen Prüfung, zu bejahen ist, als Teil der unzulässigen Sonderveranstaltung für sich allein gemäß §§13 Abs. 1, 10, 9 a UWG verboten werden.
Ob die in dem angegriffenen Inserat der Beklagten angekündigte Verkaufsveranstaltung sämtliche Voraussetzungen des §1 der Anordnung erfüllt und ob insoweit die Begründung des angefochtenen Urteils einer rechtlichen Nachprüfung in vollem Umfange standhalten könnte, kann indessen auf sich beruhen. Zugunsten der Beklagten kann dem Vortrag der Revision entsprechend unterstellt werden, daß das Tatbestandsmerkmal "außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindend" des §1 Abs. 1 der Anordnung nicht gegeben war und daß es sich somit bei der Verkaufsveranstaltung der Beklagten nicht um eine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne des §1 Abs. 1 der Anordnung handelte. Denn der mit der Klage geltend gemachte, auf das Verbot der Wiederholung der Anzeige vom 24. April 1958 abzielende Unterlassungsanspruch ist trotz dieser Unterstellung gleichwohl begründet, und zwar unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen §1 UWG.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die beanstandete Werbeanzeige der Beklagten den Eindruck erweckt, es biete sich eine vorübergehende, einmalige, besonders günstige Gelegenheit zum Einkauf. Es hat damit zum Ausdruck gebracht, daß das Publikum in der Anzeige die Ankündigung einer Verkaufsveranstaltung sieht, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet. Dieser im wesentlichen auf dem Gebiete der tatsächlichen Würdigung liegenden Feststellung des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Es ist in der Tat naheliegend, daß ein beträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Gesamteindrucks der Werbeanzeige der Beklagten zu der Auffassung gelangt, die Beklagte stelle ihr gesamtes oder doch das nahezu gesamte derzeitige Sortiment in Damenmänteln und Damenkostümen im Rahmen einer Sonderveranstaltung zum Verkauf. Soweit die Revision demgegenüber unter Heranziehung des §286 ZPO geltend macht, das Berufungsgericht habe bei richtiger Würdigung des von der Beklagten überreichten Anzeigenmaterials zu dem Ergebnis gelangen müssen, das Publikum sei an Werbeanzeigen der fraglichen Art gewöhnt und habe daher in den hier in Rede stehenden Anzeigen nichts Außergewöhnliches gesehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung und der Erwähnung der überreichten Anlagen ergibt, das von der Beklagten vorgelegte Beweismaterial gewürdigt und aufgrund dessen festgestellt, daß Werbeanzeigen der fraglichen Art weder bei der Beklagten noch allgemein üblich waren. Daß diese Feststellung unter einem Rechtsverstoß getroffen worden sei, ist nicht ersichtlich.
Die Beklagte hat mithin mit einer Anzeige geworben, die den das Publikum anlockenden Eindruck hervorruft, es werde eine Sonderveranstaltung durchgeführt. Sie hat damit die angesprochenen Kunden mit einer Verkaufsveranstaltung angelockt, deren Durchführung ihr in Wahrheit ohne besondere behördliche Erlaubnis (§5 der Anordnung), die hier nicht behauptet ist, nicht gestattet gewesen wäre. Eine solche die Kundschaft zum Besuch des Geschäftslokals der Beklagten anreizende Werbung aber ist mit den Anforderungen des lauteren Wettbewerbs nicht vereinbar. Sie verstößt gegen das Anstandsgefühl des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden und ist sittenwidrig im Sinne des §1 UWG. Darauf, ob sich die Beklagte der Sittenwidrigkeit ihres Handelns bewußt gewesen ist, kommt es nicht an. Nach der im Wettbewerbsrecht herrschenden Rechtsauffassung ist Verschulden nicht Voraussetzung der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage. Es genügt, daß der gegen §1 UWG Verstoßende die äußeren Tatumstände gekannt hat, die die Sittenwidrigkeit seines Vorgehens begründen, oder daß er mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß solche Umstände vorliegen könnten (vgl. u.a. BGHZ 8, 387, 393[BGH 30.01.1953 - I ZR 88/52] - Fernsprechnummer; BGHZ 23, 184, 195[BGH 29.01.1957 - I ZR 53/55] - Spalttabletten).
Die Revision der Beklagten erweist sich mithin als unbegründet. Sie war daher mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.