Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1961, Az.: I ZR 124/60
„Sonderangebot“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1961
- Aktenzeichen
- I ZR 124/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15148
- Entscheidungsname
- Sonderangebot
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 29.07.1960
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
- § 9 a UWG
- § 1 Abs. 2 Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935 betr. Sonderveranstaltungen (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 158)
Fundstellen
- DB 1961, 1160-1162 (Volltext)
- MDR 1961, 914-915 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Sonderangebot
Prozessführer
des V. T. W. H. e.V., S. N. W., vertreten durch den Vorstand,
Prozessgegner
die Firma C. B. GmbH, D., S.straße ... Zweigniederlassung S.,
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines Sonderangebotes im Sinne des §1 Abs. 2 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde sowie der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Ebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juli 1960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die unter ihrer Zweigniederlassung S. klagt, betreibt ein Handelsunternehmen in Herren- und Damenoberbekleidung. Sie unterhält im Bundesgebiet eine größere Anzahl von Verkaufshäusern, darunter seit Herbst 1957 auch ein solches in S.. Am 4. Juli 1958 veröffentlichte die Klägerin in den Stuttgarter Tageszeitungen eine Großanzeige mit der Überschrift "Sonderangebote" und einer darunter befindlichen Schlagzeile "Unfaßbar diese niedrigen Preise". Es folgen vier rechteckig angeordnete Gruppen der einzelnen Angebote (drei Gruppen überschrieben mit "Für die Dame" und eine Gruppe mit "Für den Herrn") in der Form, daß für die einzelnen Artikel die jeweilige Stückzahl, jedoch mit dem Vordruck "über" angegeben und vor die Stückpreise jeweils das Wort "nur" gesetzt ist. Insgesamt werden für Damen 8 Artikel mit insgesamt 2200 Stück und für Herren 4 Artikel mit zusammen über 800 Stück angeboten. Die Anzeige schließt mit der Wiedergabe des Geschäftszeichens der Klägerin verbunden mit deren Werbeslogan "Prüfe hier, prüfe da - kaufe dann bei C." sowie mit dem Vermerk "Barkauf ist doch vorteilhafter". Zur selben Zeit brachte die Klägerin am Vordach ihres Stuttgarter Geschäftshauses Steckschilder mit der Aufschrift "Sonderangebote bei C." an und wies auch bei ihrer Schaufensterdekoration und im Innern ihres Geschäftshauses durch entsprechende Schilder auf die "Sonderangebote" hin.
Mit Schreiben vom 5. Juli 1958 forderte der Beklagte, ein Verband des Textileinzelhandels, von der Klägerin die Unterlassung solcher oder in der Bewertung gleich gelagerter Anzeigen außerhalb der Schlußverkäufe oder der Klägerin genehmigter Sonderverkäufe mit der Begründung, derartige Anzeigen seien nicht als zulässige Sonderangebote, sondern als verbotene Sonderveranstaltungen zu werten.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Klage auf Feststellung erhoben, daß sie durch ihre Anzeige vom 4. Juli 1958 nicht gegen die Anordnung des Reichswirtschaftsministers betreffend Sonderveranstaltungen vom 4. Juli 1935 (RAnz. 1935 Nr. 158 - im folgenden Anordnung genannt) oder sonstige wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen habe. Sie hat vorgetragen, sie habe gegenüber der Beanstandung durch den Beklagten ein Interesse daran, festgestellt zu sehen, daß ihre Anzeige weder gegen die genannte Anordnung noch gegen sonstige wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoße.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag,
die Klägerin zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe außerhalb der Schlußverkäufe oder ihr genehmigter Sonderveranstaltungen zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen oder sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen "Sonderveranstaltungen", wie sie in der "Stuttgarter Zeitung" und den "Stuttgarter Nachrichten" vom 4. Juli 1958 durch Herausstellung der Worte "Sonderangebote, unfaßbar diese niedrigen Preise" und der besonderen Hervorhebung von "nur - Preisen" angekündigt wurden, für ihre Stuttgarter Zweigniederlassung anzukündigen;
hilfsweise,
die Klägerin zur Unterlassung dahin zu verurteilen, in Zeitungsanzeigen oder sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen "Sonderveranstaltungen", wie sie in der "Stuttgarter Zeitung" und den "Stuttgarter Nachrichten" vom 4. Juli 1958 durch Herausstellung und Hervorhebung der im Hauptantrag genannten Worte angekündigt wurden, für ihre Stuttgarter Zweigniederlassung anzukündigen, wenn sie gleichzeitig diese Angebote in der Form herausstellt, daß sie Schilder mit der Aufschrift "Sonderangebote bei C." an der Außenfront und in den Schaufenstern ihres Geschäftsbetriebs in Stuttgart anbringt;
hilfsweise,
die Klägerin zur Unterlassung dahin zu verurteilen, im geschäftlichen Verkehr mit Anzeigen wie den obengenannten zu werben, wenn sie gleichzeitig diese Angebote in der Form herausstellt, daß sie Schilder wie im ersten Hilfsantrag genannt anbringt.
Zur Begründung hat der Beklagte gegenüber der Feststellungsklage der Klägerin ausgeführt, er habe von Anfang an die Anzeige der Klägerin lediglich unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Sonderveranstaltung beanstandet. Soweit die Feststellungsklage der Klägerin darüber hinaus gehe, sei sie daher auf jeden Fall unbegründet. Im übrigen habe die Klägerin auf die denselben Streitgegenstand betreffende Widerklage ihre Feststellungsklage in der Hauptsache für erledigt erklären müssen. Zur sachlichen Begründung seiner Widerklage hat der Beklagte u.a. geltend gemacht, bei dem Angebot der Klägerin handele es sich nicht um ein zulässiges Sonderangebot im Sinne von §9 a UWG, §1 Abs. 2 der Anordnung, sondern um eine nicht genehmigte Sonderveranstaltung im Sinne von §1 Abs. 1 der Anordnung. Durch die Anbringung der Steckschilder am Vordach des Geschäftshauses der Klägerin sowie dadurch, daß die Klägerin in den Schaufenstern und in den einzelnen Abteilungen auffallende Hinweisschilder mit der Beschriftung "Sonderangebote bei C." angebracht habe, sei der Eindruck verstärkt worden, daß eine Sonderveranstaltung stattfinde, zumal da die Klägerin bei Schlußverkäufen mit ähnlichen Steck- und Hinweisschildern dekoriere.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen.
Zur Abweisung der Widerklage hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, die Anzeige der Klägerin genüge den besonderen Erfordernissen des §1 Abs. 2 der Anordnung. Sie enthalte keine zeitliche Begrenzung des Angebotes. Die angebotenen Waren seien auch nach Güte und Stückpreis gekennzeichnet. Auch seien "einzelne Waren" im Sinne des §1 Abs. 2 der Anordnung angeboten. Weiter sei festzustellen, daß sich die auf das Angebot der Klägerin beziehenden Maßnahmen im Rahmen normaler Geschäftsabwicklung hielten. Dabei sei, so führt das Landgericht aus, in erster Linie auf den in der betreffenden Branche üblichen und als angemessen empfundenen Geschäftsverkehr abzustellen, womit aber nicht gesagt sei, daß örtliche oder auch regionale Gebräuche stets den Ausschlag zu geben hätten. Das Angebot der Klägerin stehe hinsichtlich seines Umfanges nicht außer Verhältnis zu ihrem normalen Angebot, wenn auch eine gewisse Annäherung an eine zulässige Höchstgrenze nach den Umständen nicht ausgeschlossen erscheine. Die Werbung der Klägerin rufe nicht den Eindruck einer Sonderveranstaltung hervor, und zwar weder die Anzeigenwerbung noch die Hinweisschilder innerhalb des Hauses der Klägerin noch auch die Schaufensterdekoration und die Vordachschilder. Der Eindruck einer einmaligen, unwiederholbaren Gelegenheit werde nicht erweckt, da es an einer zeitlichen Begrenzung fehle und weil die Klägerin in gewisser Regelmäßigkeit Sonderangebote herausbringe, so daß anzunehmen sei, daß das Publikum sich an sie gewöhnt habe. Das Datum der Zeitungsanzeige liege auch in ausreichendem Abstand vor dem Sommerschlußverkauf.
Die Abweisung der Klage ist mit dem Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses begründet.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Beklagte Berufung, die Klägerin Anschlußberufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat nach Einholung verschiedener schriftlicher Auskünfte und Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. Ramge als Zeugen beide Berufungen zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat lediglich der Beklagte Revision eingelegt. Er bittet, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinen in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht das mit der Widerklage - die allein Gegenstand des Revisionsrechtszuges ist - angegriffene Angebot der Klägerin vom 4. Juli 1958 als zulässiges Sonderangebot im Sinne des §1 Abs. 2 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers betreffend Sonderveranstaltungen vom 4. Juli 1935 und nicht als eine verbotene Sonderveranstaltung gewertet. Es hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe in ihrer Anzeige vom 4. Juli 1958 einzelne Waren im Sinne des §1 Abs. 2 der Anordnung angeboten, die nach Güte und Stückpreis gekennzeichnet gewesen seien. Eine zeitliche Begrenzung sei dem Angebot nicht zu entnehmen. Das Angebot und seine Durchführung hätten sich auch in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs der Klägerin eingefügt. Da sonach die Voraussetzungen eines Sonderangebotes im Sinne des §1 Abs. 2 der Anordnung gegeben gewesen seien, scheide eine verbotene Sonderveranstaltung im Sinne der §§1 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Anordnung aus.
2.
Der Auffassung des Berufungsgerichtes, die Anzeige der Klägerin vom 4. Juli 1958 und die damit verbundenen Verkaufsveranstaltungen seien nicht als verbotene Sonderveranstaltung anzusprechen, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen sich jedenfalls in den entscheidungserheblichen Punkten rechtlich nicht beanstanden. Die insoweit erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. Ob der umfangreichen Begründung des Berufungsgerichts auch im übrigen in vollem Umfang beigestimmt werden könnte, kann dahinstehen.
a)
In §2 Abs. 1 der auf Grund §9 a UWG erlassenen Anordnung des Reichswirtschaftsministers betreffend Sonderveranstaltungen vom 4. Juli 1935, die nach einhelliger Meinung von Rechtsprechung und Schrifttum noch in Geltung ist (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1958 - Sonderveranstaltung, GRUR 1958, 395), ist die Abhaltung von Sonderveranstaltungen grundsätzlich untersagt worden. Was als Sonderveranstaltung im Sinne dieser Verbotsvorschrift anzusehen ist, besagt §1 der Anordnung. Diese Vorschrift bestimmt in Abs. 1, daß unter Sonderveranstaltungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel zu verstehen sind, die, ohne Ausverkäufe oder Räumungsverkäufe zu sein, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und deren Ankündigungen den Eindruck hervorrufen, daß besondere Kaufvorteile gewährt werden. Der nachfolgende Absatz 2 der Bestimmung enthält eine ausdrückliche Einschränkung des in Abs. 1 gegebenen Begriffs der Sonderveranstaltung dahingehend, daß unter Sonderveranstaltungen nicht Sonderangebote zu verstehen sind, durch die einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren ohne zeitliche Begrenzung angeboten werden, und die sich in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes des Gesamtunternehmens oder der Betriebsabteilung einfügen. Der Verordnungsgeber hat damit nicht die "zulässigen" Sonderangebote von den "unzulässigen" schlechthin und selbständig abgegrenzt. Er hat vielmehr nur bestimmt, daß unter den Begriff der Sonderveranstaltung im Sinne des §1 Abs. 1 der Anordnung nicht diejenigen Sonderangebote zu rechnen sind, die nach der Sachlage des Einzelfalles zwar an sich unter Abs. 1 fallen, bei denen aber zusätzlich die in Abs. 2 bezeichneten Merkmale vorliegen. §1 Abs. 2 der Anordnung stellt mithin eine Ergänzung der in §1 Abs. 1 gegebenen Legaldefinition der Sonderveranstaltung dar (ebenso Tetzner, Das Recht der Sonderveranstaltungen und Sonderangebote, 1959 S. 48 ff und GRUR 1959, 309 ff; Borck, WRP 1959, 43). Der Prüfung, ob die Merkmale des §1 Abs. 2 der Anordnung erfüllt sind, bedarf es daher im Rechtsstreit an sich erst, wenn das Vorliegen der in §1 Abs. 1 der Anordnung aufgestellten Erfordernisse zu bejahen ist. Dies schließt indessen nicht aus, daß es unter Umständen zweckmäßig sein kann, zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des §1 Abs. 2 der Anordnung gegeben sind. Wenn diese Frage zu bejahen ist, scheidet im Hinblick auf die in §1 Abs. 2 getroffene Regelung die Annahme einer Sonderveranstaltung im Sinne der Anordnung begrifflich aus.
Es sind daher dagegen, daß das Berufungsgericht zunächst geprüft hat, ob sich das Angebot der Klägerin vom 4. Juli 1958 in den Grenzen des §1 Abs. 2 der Anordnung hält, rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
b)
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin in ihrem Angebot vom 4. Juli 1958 einzelne Waren angeboten hat und sonach die entsprechende Voraussetzung des §1 Abs. 2 der Anordnung erfüllt ist. Es hat insoweit im wesentlichen ausgeführt: Bei der Entscheidung dieser Frage sei von den Verhältnissen des betreffenden Unternehmens auszugehen. Entscheidend sei, ob die gesondert angebotenen Waren gemessen an dem Umfange des gesamten Angebotes und an dem gesamten Umsatz des Unternehmens als einzelne zu bezeichnen seien. Da es sich bei der Klägerin um ein großes Textilkaufhaus handele, gehe der Hinweis des Beklagten fehl, der aus dem Angebot der Klägerin zu errechnende Gesamtverkaufswert von über DM 73.000,- entspreche dem Totalausverkauf eines mittleren Textileinzelhandelsgeschäftes für Damen- und Herrenoberbekleidung mit einem Jahresumsatz von DM 300.000,-. Es sei auch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der Auffassung des Landgerichts beizutreten, daß das Wort "einzelne" in §1 Abs. 2 der Anordnung nicht im Sinne von vereinzelt aufzufassen sei. Vielmehr werde die für ein Sonderangebot nötige Gegenständlichkeit nicht dadurch aufgehoben, daß der Stückzahl nach viele Waren angeboten würden. Daß die von der Klägerin mit ihrem Sonderangebot angebotenen Waren gemessen an ihrem Gesamtangebot und ihrem Gesamtumsatz "einzelne" Waren sind, hält das Berufungsgericht durch die Zeugenaussage des Stuttgarter Betriebsleiters der Klägerin, F., im ersten Rechtszug und durch dessen den Erfordernissen des §377 Abs. 3 und 4 ZPO entsprechenden schriftlichen Auskünfte für erwiesen. Das Berufungsgericht stellt fest, daß sich danach die von der Klägerin in ihrem Angebot vom 4. Juli 1958 angebotenen Waren an der Stückzahl gemessen auf 2,2 % und am Warenwert gemessen auf 2,15 % des Tagesvorrates des Stuttgarter Geschäftes der Klägerin belaufen haben, wobei an dem Angebot 7 von 12 Abteilungen des Geschäftes beteiligt waren. Auf Grund der schriftlichen Auskunft des Zeugen F. vom 7. Mai 1960 stellt das Berufungsgericht weiter fest, daß der Umsatz an Sonderangebotswaren am Sonnabend, den 5. Juli 1958, etwas weniger als 12 % des Gesamtumsatzes betrug. Dabei sei zu beachten, so führt das Berufungsgericht ergänzend aus, daß der 5. Juli 1958 nicht nur der auf die Veröffentlichung der Werbeanzeige der Klägerin folgende Tag, sondern ein sog. verkaufsoffener Samstag gewesen sei. Zu weiteren Angaben über das Verhältnis der Sonderangebotsware zum durchschnittlichen Tagesumsatz habe sich die Klägerin nicht bereit erklärt, weil sie dadurch indirekt Gesamtumsatzzahlen offenbaren müsse, die ihr Betriebsgeheimnis seien. Solche weiteren Angaben seien indessen, so meint das Berufungsgericht, für die hier zu entscheidende Frage im Hinblick auf die von der Klägerin gegebenen Auskünfte auch nicht mehr erforderlich. Auch könne unterstellt werden, daß der Wert des Sonderangebotes der Klägerin, wie der Beklagte behaupte, etwas unter dem dem Jahresdurchschnitt entsprechenden Umsatz eines Tages und etwas über dem dem Durchschnitt in der Zeit vor dem Schlußverkauf entsprechenden Umsatz eines Tages gelegen habe. Auch in diesem Falle müsse festgestellt werden, daß es sich hier um ein Angebot einzelner Waren im Sinne des §1 Abs. 2 der Anordnung gehandelt habe. Immerhin könne, so führt das Berufungsgericht im Anschluß hieran aus, ein Angebot einzelner Waren wohl dann nicht angenommen werden, wenn das Sonderangebot der Klägerin ganze Warengruppen umfaßt hätte. Der Berufungsrichter hält jedoch die Behauptung des Beklagten, daß das Sonderangebot in den Warengruppen Damensommermäntel, Herren-Sommer- und Sportsakkos, Kleider in sommerlichen Mustern und Sommerkleider in aktuellen Formen mindestens einen sehr erheblichen Teil ihres Warenvorrates in dieser Gruppe umfaßt habe, durch die schriftliche Auskunft des Zeugen F. vom 21. Juli 1960 für widerlegt. Auch sei, so fährt das Berufungsgericht abschließend fort, anzunehmen, daß auch das kaufende Publikum, das sein Maß an den verkehrsbekannten Eigenschaften des Veranstalters nehme, das Angebot der Klägerin als ein Angebot einzelner Waren aufgefaßt habe. In den Zeitungsanzeigen der Klägerin vom 4. Juli 1958 seien auch ausreichende Zahlenangaben enthalten gewesen, wobei unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung mathematische Genauigkeit nicht erforderlich erscheine. Die Zufügung des Wortes "über" schade daher nichts.
Die demgegenüber von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, die zudem im wesentlichen tatrichterlicher Natur sind, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Begriff "einzelne Waren" im Sinne des §1 Abs. 2 der Anordnung nach den Verhältnissen des Unternehmens zu bestimmen ist, von dem das Angebot ausgeht. Es kommt darauf an, ob die vom Sonderangebot erfaßten und damit aus dem allgemeinen Angebot herausgehobenen Artikel gemessen an dem Umfang des gesagten, zum Verkauf gestellten Sortiments und dem gesamten Umsatz des Unternehmens als "einzelne" angesprochen werden können. Der Begriff "einzelne Waren" ist in diesem Sinne relativ. Davon, daß einzelne Waren angeboten werden, kann zwar jedenfalls dann keine Rede sein, wenn sich das Sonderangebot auf das ganze Sortiment oder auf einen überwiegenden Teil hiervon oder doch auf ganze Warengruppen des Unternehmens erstreckt. Andererseits kann aber bei entsprechender Größe des Unternehmens und Vielgestaltigkeit des Sortiments ein Angebot, das sich auf mehrere verschiedenartige Waren innerhalb eines umfangreichen Sortiments bezieht, nach den Umständen des Einzelfalles als Angebot "einzelner Waren" zu werten sein. Daß dabei der Stückzahl nach viele Gegenstände bei der einzelnen Warenart angeboten werden, spielt keine Rolle. Das Berufungsgericht vertritt mit Recht den Standpunkt, daß das Wort "einzelne" in §1 Abs. 2 der Anordnung nicht im Sinne von vereinzelt d.h. im Sinne von "einzelnen Stücken" aufzufassen ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob mit einem Sonderangebot "einzelne Waren" angeboten werden, ist dabei allerdings nicht allein auf die durch die genannten Größenverhältnisse gegebenen objektiven Ergebnisse abzustellen. Wie auch sonst bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Werbeankündigungen ist auch hier von wesentlicher Bedeutung, in welchem Sinne das Angebot von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden worden ist und verstanden wird.
Das Berufungsgericht ist hiernach von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen. Seine Feststellung, daß die von der Klägerin mit ihrem Sonderangebot angebotenen Waren gemessen an ihrem Gesamtangebot und ihrem Gesamtumsatz einzelne Waren im Sinne des §1 Abs. 2 der Anordnung sind, beruht auf rechtsbedenkenfreier tatrichteflicher Würdigung des Beweisergebnisses. Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht auf Grund der Auskunft des Zeugen F. insbesondere auch ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß das Angebot der Klägerin keine ganzen Warengruppen erfaßt hat. Wenn die Revision hierzu meint, das Wort "über" bei jedem angebotenen Artikel lasse völlig offen, wie hoch die eigentliche Anzahl der angebotenen Stücke tatsächlich sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß mit diesem Wort ersichtlich nur unwesentliche Abweichungen von der angegebenen Stückzahl nach oben gemeint sein konnten. Auch soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe, um zu einem brauchbaren Resultat zu gelangen, eine weitere Bezugsgröße, nämlich den Lagerumschlag, nicht unberücksichtigt lassen dürfen, kann sie keinen Erfolg haben. Die Revision begründet diesen Angriff damit, die Berücksichtigung des Lagerumschlages führe zur Feststellung, daß mit der im Inserat angekündigten Ware drei Tage lang reichlich die Hälfte des jeweiligen Tagesumsatzes bestritten werden könne. Ob diese Ausführungen der Revision zutreffen und für die hier in Rede stehende Frage überhaupt von Bedeutung sein könnten, kann jedoch dahinstehen. Da der Beklagte selbst behauptet hatte (S. 25 unten des Berufungsurteils), der Wert des Sonderangebotes der Klägerin habe etwas unter dem dem Jahresdurchschnitt entsprechenden Umsatz eines Tages und etwas über dem dem Durchschnitt in der Zeit vor dem Schlußverkauf entsprechenden Umsatz eines Tages gelegen, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die von der Revision geltend gemachten Erwägungen anzustellen oder - wie die Revision meint - einen Sachverständigen einzuschalten. Es konnte sich vielmehr darauf beschränken, die Behauptung der Beklagten als richtig zu unterstellen, wie dies auf Seite 25 des angefochtenen Urteils geschehen ist. Daß der Beklagte seinen Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung geändert hätte, ist weder aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich (§314 ZPO).
Schließlich kann auch die Rüge der Revision nicht durchgreifen, das Berufungsgericht habe keine Feststellung des Inhaltes getroffen, daß auch das kaufende Publikum das Angebot der Klägerin als ein Angebot einzelner Waren aufgefaßt habe. Der Berufungsrichter habe vielmehr, so meint die Revision, nur ausgeführt, es sei "anzunehmen", daß auch das Publikum dieser Auffassung sei. Der Senat kann dieser Ansicht der Revision jedoch nicht folgen. Die unbefangene Betrachtung der hier in Rede stehenden Ausführungen ergibt, daß der Berufungsrichter nicht nur eine Möglichkeit angedeutet, sondern eine Feststellung getroffen hat. Dafür spricht schon die Wortfassung, darüber hinaus aber auch der Zusammenhalt der Urteilsgründe. Gegen die Feststellung selbst lassen sich bei der hier gegebenen Sachlage aus Rechtsgründen Bedenken nicht erheben.
c)
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht weiter angenommen, daß die im Angebot der Klägerin vom 4. Juli 1958 aufgeführten Waren nach Güte und Preis gekennzeichnet sind. Es meint im übrigen, daß nach §1 Abs. 2 der Anordnung schon die Kennzeichnung nach einen der beiden Merkmale (Güte oder Preis) genüge.
Die Revision hält die den einzelnen Warenposten beigegebenen zusätzlichen Angaben ("ganz gefüttert, in vielen Formen und Farben", "in guter Qualität und in modischen Formen", "in aktueller Linienführung und hervorragenden Qualitäten" usw.) nicht für eine ausreichende Kennzeichnung der Güte der betreffenden Ware. Sie rügt weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, nach §1 Abs. 2 der Anordnung genüge schon die Kennzeichnung nach einem der beiden Merkmale. Die Angabe des Preises allein könne, so macht die Revision geltend, dort nicht genügen, wo wie hier in einen großen Kaufhaus gleiche Preise auch anderweit vorkämen. Dann fehle es an der geforderten "Kennzeichnung" der Ware.
Auch diese Rüge der Revision muß jedoch erfolglos bleiben.
Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die einzelnen Warenposten seien sämtlich in Hinsicht auf die Güte der betreffenden Ware durch die beschreibenden Zusätze ausreichend gekennzeichnet, einer rechtlichen Nachprüfung in vollem Umfange standhalten könnte, braucht nicht geprüft zu werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, verlangt §1 Abs. 2 der Anordnung Kennzeichnung nach Güte oder Preis. Diesen Erfordernis ist hier durch die Angabe des Preises Genüge getan. Daß in einem großen Kaufhaus gleiche Preise auch anderweit vorkommen, kann jedenfalls in dem hier gegebenen Falle nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Die bereits durch die Stückzahl, die Bezeichnung und teilweise auch durch zusätzliche beschreibende Angaben umgrenzten Angebote haben durch die Preisangaben eine im Sinne des §1 Abs. 2 der Anordnung ausreichende Kennzeichnung erfahren.
d)
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß das in der Werbeanzeige der Klägerin vom 5. Juli 1958 enthaltene Angebot zeitlich nicht begrenzt ist. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß eine zeitliche Begrenzung im Sinne des §1 Abs. 2 der Anordnung nicht nur dann vorliegt, wenn das Angebot ausdrücklich durch eine nach dem Kalender bestimmbare Zeitdauer befristet ist, sondern daß eine derartige Begrenzung vom unbefangenen Durchschnittskäufer im Einzelfall auch aus sonstigen Umständen, z.B. aus der besonderen Aufmachung des Angebotes oder der Verwendung besonderer Schlagworte oder Werbeverse entnommen werden kann. Einen solchen besonderen Umstand hat das Berufungsgericht zutreffend jedoch nicht in der Angabe der Stückzahl der zum Verkauf gelangenden Artikel gesehen. Nach dem Sprachgebrauch des Geschäftsverkehrs wird mit einem Sonderangebot auf eine gegenüber dem Normalangebot (d.h. dem sonst in dem betreffenden Geschäft üblichen Angebot der in Frage kommenden Ware) günstigere Kaufgelegenheit hingewiesen. Die mit Sonderangeboten umworbenen Verkehrskreise gehen daher in aller Regel davon aus, daß die ihnen gegenüber dem Normalangebot als vorteilhaft angebotenen Waren nur in beschränktem Umfange vorhanden sind und nicht wie die normal angebotenen Waren laufend ergänzt werden. Sie wissen also, daß das Sonderangebot durch die Beschränkung des Vorrats zeitlich - wenn auch der Dauer nach unbestimmt - begrenzt ist. In diesem Sinne kann mit dem Berufungsgericht davon gesprochen werden, daß eine zeitliche Begrenzung in der Natur des Sonderangebots liegt. Eine solche Begrenzung kann daher mit dem Begriff der "zeitlichen Begrenzung" im Sinne von §1 Abs. 2 der Anordnung nicht gemeint sein. Da aber durch, die bloße Angabe der Stückzahl im Grunde nur die durch die beschränkte Warenmenge gegebene selbstverständliche Begrenzung näher erläutert wird, kann eine derartige Angabe im allgemeinen nicht als "zeitliche Begrenzung" im Sinne der Anordnung aufzufassen sein. Dem Berufungsgericht ist auch zuzugeben, daß Hinweise auf die Warenmenge vielfach sogar wünschenswert sein können, um falsche Vorstellungen beim Publikum auszuschließen. Die Nennung der Stückzahl in einem Kaufangebot kann zwar als zeitliche Begrenzung wirken, insbesondere dann, wenn nur relativ wenige Stücke angeboten werden und der Kunde dadurch zu überstürzten Entschlüssen verleitet wird. Eine derartige Fallgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben. Im Inserat der Klägerin werden größere Vorräte angeboten, so daß der Eindruck der zeitlichen Begrenzung, wie ihn ohnehin jedes Sonderangebot begriffsnotwendig hervorruft, eher gemindert als verstärkt ist. Schließlich begegnet auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, es seien im vorliegenden Falle auch im übrigen keine besonderen Umstände ersichtlich, die auf eine zeitliche Begrenzung des Angebots der Klägerin hindeuten könnten, aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die im Angebot der Klägerin enthaltene Wendung "unfaßbar, diese niedrigen Preise" im Gesamtzusammenhang der Anzeige nicht als zeitliche Begrenzung gewertet hat. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dabei den Begriff der "zeitlichen Begrenzung" im Sinne des §1 Abs. 2 der Anordnung verkannt, ist nicht begründet.
e)
Zu den Merkmalen eines Sonderangebots im Sinne des §1 Abs. 2 der Anordnung gehört schließlich, daß es sich "in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes des Gesamtunternehmens oder der Betriebsabteilung einfügt". Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist dabei auf die individuellen Verhältnisse des Betriebes des Anbietenden abgestellt. Die Vorschrift besagt, daß die gebotene besondere Einkaufsgelegenheit aus dem Rahmen des vom Veranstalter üblicherweise gezeigten Geschäftsgebarens nicht herausfallen darf. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei kommt es vor allem darauf an, wie die umworbenen Kreise das Angebot verstehen. Nicht die Meinung des Veranstalters oder des mit den Verhältnissen vertrauten Fachmannes sind entscheidend, sondern die Auffassung des kaufenden Publikums (so auch Baumbach-Hefermehl a.a.O. Bem. 9 zu §9 a UWG; Tetzner, Das Recht der Sonderveranstaltungen und Sonderangebote S. 70). Insbesondere können Inhalt und Form der Werbeankündigung den Eindruck vermitteln, daß die gebotene Einkaufsmöglichkeit außerhalb des Rahmens der üblichen Verkaufsveranstaltungen des betreffenden Unternehmens liegt, es sich also nach Meinung der Käufer um eine außergewöhnliche, bei dem betreffenden Unternehmen nicht übliche Verkaufsveranstaltung handelt.
Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner umfangreichen Begründung zu der hier gegebenen Frage u.a. ausgeführt, es komme für die Entscheidung der Frage, ob der Verkauf im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liege, u.a. auch auf die Größe und die Branche des Geschäftes und auf den Umfang des Angebotes an. Dabei sei zu berücksichtigen, daß es sich bei der Klägerin um ein großes Textilkaufhaus handele. Hiervon ausgehend hält das Berufungsgericht das Sonderangebot der Klägerin vom 4. Juli 1958 im Verhältnis zum Gesamtangebot der Klägerin nicht für so groß, daß es nicht mehr als ein Sonderangebot im Sinne des §1 Abs. 2 der Anordnung angesehen werden könne. Es sei anzunehmen, so führt das Berufungsgericht aus, daß das kaufende Publikum, das sein Maß an den verkehrsbekannten Eigenschaften des Veranstalters nehme, aus dem Umfang des Angebots der Klägerin nicht auf eine Durchbrechung des regelmäßigen Geschäftsbetriebes geschlossen habe. Das Berufungsgericht hat weiter der Art der Ankündigung Bedeutung beigemessen. Es sei zu berücksichtigen, welchen Eindruck die Aufmachung bei oberflächlicher Betrachtung auf den unvoreingenommenen Betrachter mache, ob er also den Eindruck gewinne, daß etwas Besonderes geboten werde, das den regelmäßigen Geschäftsverkehr der anbietenden Firma durchbreche. Die Verwendung einer ganzseitigen Zeitungsanzeige mit schlagwortartigen Anpreisungen erscheine jedoch, so legt das Berufungsgericht dar, nicht auffällig. Bei Kaufhäusern hätten sich derartige Anzeigen, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Anzeigen anderer größerer Textilkaufhäuser aus den Jahren 1950 bis 1958 ergebe, in gewissem Sinne eingebürgert. Das Publikum wisse dies. Außerdem habe die Beweisaufnahme ergeben, daß die Klägerin schon vor dem Sonderangebot vom 4. Juli 1958 mit ganzseitigen Zeitungsanzeigen auch für ihr Normalangebot geworben habe. In der Zeit von der Eröffnung ihres Stuttgarter Geschäftes im September 1957 bis zum 4. Juli 1958 habe die Klägerin in Stuttgart 36 ganzseitige Zeitungsanzeigen veröffentlicht, davon 31 für Normalangebote und 5 für Sonderangebote und Schlußverkaufsanzeigen. Es müsse angenommen werden, daß das Publikum sich an diese Art der Werbung gewöhnt habe. Da dem Publikum bekannt sei, daß die Klägerin über ein besonders reichhaltiges Sortiment verfüge, erwecke das Sonderangebot der Klägerin beim kaufenden Publikum nicht die Vorstellung von einer einmaligen und unwiederholbaren Gelegenheit zum Einkauf und damit den Eindruck, der Verkauf falle aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs heraus. Weil Sonderangebote ihrer Natur nach vorteilhafte Angebote seien, könne ein solcher Eindruck, so legt das Berufungsgericht dar, erst durch eine übersteigerte Werbung mit besonderen Kaufvorteilen, wie sie das veranstaltende Unternehmen sonst nicht zu bieten vermöge, erweckt werden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Verwendung der Schlagzeile "unfaßbar, diese niedrigen Preise", die Ankündigung von "Nur-Preisen" und die Verwendung des von der Klägerin auch sonst in ihren Anzeigen stets verwendeten Werbeslogans "Prüfe hier, prüfe da - kaufe dann bei C." in der Zeitungsanzeige der Klägerin vom 4. Juli 1958 reiche nicht aus, um eine solche Feststellung zu treffen. Schließlich sei auch das an sich bei einem Sonderangebot selbstverständliche Ziel der Umsatzbeschleunigung in der Werbung nicht etwa derart akzentuiert, daß daraus auf ein Herausfallen der Verkaufstätigkeit aus dem Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes zu schließen sei. Hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Akzentuierung seien im vorliegenden Falle nicht gegeben, auch wenn man nicht allein die einzelnen Werbemaßnahmen der Klägerin, sondern den Gesamteindruck der von ihr für ihr Sonderangebot veranstalteten Werbung betrachte.
Im Hinblick auf die von dem Beklagten gestellten Hilfsanträge, die die von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Anzeige vom 4. Juli 1958 getroffenen sonstigen Werbemaßnahmen (Hinweisschilder, Steckschilder) in das begehrte Unterlassungsgebot einbeziehen, hat das Berufungsgericht weiter geprüft, ob die Meinung des kaufenden Publikums etwa durch diese Maßnahmen habe mitbestimmt werden können.
Das Berufungsgericht stellt insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht zunächst fest, daß die Hinweisschilder innerhalb des Hauses der Klägerin der notwendigen Absonderung der Waren und im übrigen auch der Führung des Publikums gedient hätten, und daß jeder Anhaltspunkt dafür fehle, daß sie in unangemessen großer Zahl aufgestellt gewesen seien.
Hinweisschilder in den Schaufenstern seien, vor allem verbunden mit der Ausstellung der angebotenen Waren bei Sonderangeboten, in allen Branchen üblich. Zur Schaufensterdekoration entnimmt das Berufungsgericht der von ihm im einzelnen gewürdigten, den Erfordernissen des §377 Abs. 4 ZPO entsprechenden schriftlichen Auskunft des Rechtsanwalts Dr. R. vom 18. März 1960 und den von diesem Zeugen überreichten Fotografien, daß das Sonderangebot in den Schaufenstern der Klägerin zwar deutlich hervorgehoben war, die Dekoration jedoch nicht den Eindruck erweckte, als ob der ganze Geschäftsbetrieb auf das Sonderangebot eingestellt gewesen sei. Ein vor dem Geschäftshaus stehender Betrachter der Schaufenster habe nicht etwa nur eine mit dem Sonderangebot zusammenhängende Dekoration gesehen, ihm habe sich nicht der Eindruck aufdrängen müssen, die Klägerin führe einen Sonderverkauf durch.
Die am Vordach des Geschäftshauses der Klägerin angebrachten Steckschilder wertet das Berufungsgericht nicht als Hinweis auf etwas Besonderes. Das Landgericht habe zwar, so ist im angefochtenen Urteil ausgeführt, diese Steckschilder weder als brancheüblich noch als unauffällig betrachtet. Jedoch habe es mit Recht darauf hingewiesen, daß die Klägerin seit der Eröffnung ihres Stuttgarter Geschäftshauses solche Schilder mit wechselnder Beschriftung fast ständig und keineswegs beschränkt auf besondere Gelegenheiten, sondern auch für ihr Normalangebot verwendet habe. Der schriftlichen Auskunft des Zeugen O. vom 14. März 1960 entnimmt das Berufungsgericht hierzu noch, daß die Klägerin in der Zeit von der Eröffnung ihres Stuttgarter Geschäftshauses bis zum 4. Juli 1958 in 9 Fällen Schilder dieser Art mit verschiedenen Beschriftungen auf jeweils 1 bis 2 Wochen angebracht hatte. Es sei daher zu unterstellen, daß das Publikum sich an diese Schilder bereits gewöhnt habe und in ihnen daher keinen Hinweis auf etwas Besonderes mehr sehe.
Abschließend tritt das Berufungsgericht der von dem Landgericht vorgenommenen Gesamtwürdigung der Werbung der Klägerin bei. Das Landgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, so führt das Berufungsgericht aus, daß die Werbung der Klägerin nicht geeignet erscheine, bei einem die Umstände auch nur einigermaßen berücksichtigenden Publikum den Anschein einer verbotenen Sonderveranstaltung zu erwecken, wenn sie auch in einigen Punkten, insbesondere hinsichtlich der Größe des Angebots, der Außenwerbung am Kaufhaus und der - später behandelten - Nähe des Sommerschlußverkaufes an die von der Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935 einer Sonderveranstaltung gezogenen Grenzen heranrücke.
Die dargelegten Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten die Feststellung, daß sich das hier streitige Sonderangebot der Klägerin in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes des Unternehmens der Klägerin eingefügt hat (§1 Abs. 2 der Anordnung). Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils, die nur eine zusätzliche Begründung darstellen, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. Daß das Berufungsgericht bei seiner Prüfung verschiedentlich auch auf die in §1 Abs. 1 der Anordnung geforderten Voraussetzungen eingegangen ist und deren Vorliegen geprüft hat, was nach dem früher Dargelegten nicht unbedingt erforderlich gewesen wäre, spielt keine Rolle. Für die Entscheidung des Rechtsstreites genügt die sich aus den erörterten Ausführungen des Berufungsgerichts ergebende Feststellung, daß das Sonderangebot der Klägerin das Merkmal der Einfügung in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes des Unternehmens der Klägerin erfüllt. Da diese Feststellung im wesentlichen auf einer tatrichterlichen Würdigung beruht, ist sie für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß das Berufungsgericht von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder sich in Widerspruch zu der allgemeinen Lebenserfahrung oder zu den Denkgesetzen gesetzt hätte oder zulässige Verfahrensrügen durchgreifen würden. Der Revision kann jedoch nicht zugegeben werden, daß dies hier der Fall ist.
Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe weniger auf das Geschäftsgebaren des veranstaltenden Unternehmens selbst als vielmehr auf das Brancheübliche abstellen müssen. Diese Rüge geht jedenfalls insoweit fehl, als es sich um die hier in Rede stehende Prüfung handelt, ob sich das Sonderangebot der Klägerin in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes einfügt (§1 Abs. 2 der Anordnung). Hierbei ist, wie früher dargelegt, von den individuellen Verhältnissen des Betriebes des Anbietenden auszugehen. Dies hat das Berufungsgericht getan. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision geltend macht, den durch die Größe und die Branche des Geschäftes und den Umfang des Angebots gegebenen objektiven Größenverhältnissen entscheidendes Gewicht beigelegt und verkannt, daß die Auffassung des Publikums ausschlaggebend ist. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß die genannten Größenverhältnisse für das Publikum einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frage darstellen können, ob sich das Angebot im Rahmen des Betriebsüblichen hält. Diese Betrachtungsweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß der Käufer in keinem Falle das Verhältnis zwischen dem "Sonderangebot" und dem normalen Gesamtangebot an einschlägigen Waren erkennen könne, wie die Revision meint, steht mit der Lebenserfahrung nicht, in Einklang. Allerdings wird das Käuferpublikum die von der Revision in anderem Zusammenhang herangezogene weitere Beziehungsgröße, nämlich den Lagerumschlag, im allgemeinen nicht kennen. Indessen ist dies für die Frage, ob die angesprochenen Käufer die ihnen gebotene besondere Einkaufsgelegenheit als aus dem Rahmen des vom Veranstalter üblicherweise gezeigten Geschäftsgebarens herausfallend ansehen, ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa, wie die Revision weiter rügt, bei der Prüfung der Frage, welche Wirkung die Werbeanzeige vom 4. Juli 1958 auf das Publikum habe ausüben können, nur auf die Größe der Anzeige und nicht auch auf deren Inhalt und die sonstigen Gesamtumstände abgestellt. Es hat vielmehr ausdrücklich auch den Inhalt der Anzeige und die übrigen Werbemaßnahmen berücksichtigt und sich ausführlich damit auseinandergesetzt.
Die Revision macht außerdem geltend, das Berufungsgericht entwerte die Hinweisschilder zu Unrecht. Die tatrichterlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage lassen indessen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Ergebnis dieser Erwägungen ist, da zulässige Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, vom Revisionsgericht hinzunehmen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine andere Würdigung möglich gewesen wäre. Entsprechendes hat für die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den sogenannten Steckschildern zu gelten. Auch diese auf tatrichterlicher Würdigung beruhenden Ausführungen sind rechtsbedenkenfrei. Soweit die Revision geltend macht, der Berufungsrichter habe insoweit wesentlich auf das Brancheübliche und nicht auf das Geschäftsgebaren der Klägerin abstellen müssen, ist auch hier darauf hinzuweisen, daß §1 Abs. 2 der Anordnung ausdrücklich auf die individuellen Verhältnisse des Anbietenden abstellt.
Die Revision rügt des weiteren, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Werbung der Klägerin durch die Worte "unfaßbar, diese niedrigen Preise" im Sonderangebot vom 4. Juli 1958 im Sinne der Umsatzbeschleunigung besonders akzentuiert gewesen und daß mit diesen Worten auch zum Ausdruck gebracht worden sei, daß das kaufende Publikum hier eine einmalige Gelegenheit zum Einkauf habe. Das Berufungsgericht hat indessen auch diesen Satz des Angebotes bei seiner Würdigung berücksichtigt. Ein Rechtsirrtum ist auch insoweit nicht ersichtlich. Schließlich geht auch die Rüge der Revision fehl, die Begründung des Berufungsurteils erschöpfe sich in der Untersuchung einzelner Tatbestände, die Wirkung auf die Verbraucher könne aber sachgerecht nur bei einer Zusammenfassung der gesamten Einzelumstände beurteilt werden. Die Urteilsgründe zeigen an verschiedenen Stellen, daß das Berufungsgericht die einzelnen Umstände auch in ihrem gesamten Erscheinungsbild beurteilt hat. Darauf beruht seine ausdrücklich getroffene Feststellung, es sei der vom Landgericht vorgenommenen Gesamtwürdigung der Werbung der Klägerin beizutreten.
Auf die übrigen Angriffe der Revision braucht, da sie sich gegen nicht entscheidungserhebliche Erwägungen des Berufungsgerichts richten, nicht eingegangen zu werden.
Nach alledem kann der Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Verkaufsangebot der Klägerin vom 4. Juli 1958, - und zwar sowohl für sich allein als auch in Verbindung mit den der Durchführung des Angebots dienenden Maßnahmen -, als Sonderangebot im Sinne des §1 Abs. 2 der Anordnung, zu werten ist und damit nicht unter das Verbot des §2 Abs. 1 der Anordnung fällt, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Ob eine andere rechtliche Beurteilung deshalb angezeigt sein könnte, weil das Angebot der Klägerin 24 Tage vor dem Sommerschlußverkauf bekanntgemacht wurde, ist nachfolgend zu erörtern.
II.
Das Berufungsgericht hat auf das Vorbringen des Beklagten hin weiter geprüft, ob das Sonderangebot der Klägerin wegen der Nähe des Sommerschlußverkaufes, der am 28. Juli 1958 begann, wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist. Die Bejahung der Frage hätte bedeutet, daß dem Widerklageantrag in beschränktem Umfange stattzugeben gewesen wäre. Das Unterlassungsgebot hätte sich in diesem Falle auf eine bestimmte Zeit vor Beginn der Schlußverkäufe beschränken müssen.
Das Berufungsgericht hat die Frage unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Es hat zunächst untersucht, ob die Verkaufsveranstaltung der Klägerin als vorweggenommener Schlußverkauf und damit als Verstoß gegen die in §9 UWG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeswirtschaftsministers über Sommer- und Winterschlußverkäufe vom 13. Juli 1950 (BAnz Nr. 135) enthaltenen Bestimmungen anzusprechen ist. Dies hat das Berufungsgericht verneint. Dagegen sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben. Die Revision hat auch insoweit nichts Durchgreifendes geltend gemacht.
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht geprüft, ob die Nähe des Saisonschlußverkaufes Veranlassung gibt, die Voraussetzungen des §1 Abs. 2 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935 zu verneinen und das Vorliegen einer nach den §§1 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Anordnung verbotenen Sonderveranstaltung zu bejahen. Schließlich hat das Berufungsgericht noch erörtert, ob ein Verstoß gegen §1 UWG vorliegt.
Gegen diese Betrachtungsweise des Berufungsgerichts bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar rechtfertigt der Umstand, daß ein Sonderangebot in der Zeit vor den gesetzlich festgelegten Schlußverkaufsterminen erfolgt, für sich allein die Wertung als verbotene Sonderveranstaltung im Sinne der §§1, 2 Abs. 1 der Anordnung nicht. Es ist aber jedenfalls im Grundsatze nicht auszuschließen, daß das Publikum unter den besonderen Umständen des Einzelfalles bei der Würdigung einer Verkaufsaktion und deren Ankündigung durch die ihm bekannte Nähe des Schlußverkaufes beeinflußt zu einer anderen Auffassung gelangen kann, als dies ohne den bevorstehenden Schlußverkauf der Fall wäre. Unter Umständen kann auch ein Sonderangebot, das den Begriffsmerkmalen des §1 Abs. 2 der Anordnung entspricht und daher keine verbotene Sonderveranstaltung im Sinne der Anordnung ist, wegen der Nähe eines Schlußverkaufes den allgemeinen Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs, die auch im Anwendungsbereich des §1 Abs. 2 der Anordnung eingehalten werden müssen, zuwiderlaufen und einen Verstoß gegen §1 UWG darstellen.
Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß die zeitliche Nähe des Sommerschlußverkaufes im hier gegebenen Falle weder eine andere Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des §1 der Anordnung noch die Annahme eines Verstoßes gegen §1 UWG rechtfertigt. Es stellt im wesentlichen darauf ab, daß das Sonderangebot der Klägerin 24 Tage vor dem Sommerschlußverkauf angekündigt und sonach in einen verhältnismäßig großen zeitlichen Abstand von dem dem Publikum bekannten Beginn des Saisonschlußverkaufes erfolgt ist. Die Klägerin habe auch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, in ihrer Werbung weder auf den bevorstehenden Schlußverkauf Bezug genommen noch Preisherabsetzungen angekündigt. Auch durch die sonstige Art der Werbung habe das Publikum nicht zu einer irrigen Annahme verleitet werden können. Mit ganzseitigen Anzeigen habe die Klägerin auch für ihr normales Angebot geworben. Die Verwendung von Vordachschildern habe sich im üblichen Rahmen bewegt. Schließlich habe sich auch die Sonderangebotsdekoration wesentlich von der Schlußverkaufsdekoration der Klägerin unterschieden wie sich aus den von ihr vorgelegten Fotografien ergebe. Das Sonderangebot widerspreche unter diesen Umständen auch nicht den Anschauungen der anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden. Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf Richtlinien der Handelskammer Hamburg (WRP 1958, 198) und auf eine in der Textilzeitung vom 5. Juli 1958 veröffentlichte Verlautbarung des Deutschen Industrie- und Handelstages. Daraus sei zu entnehmen, daß man in den einschlägigen Gewerbekreisen ein Sonderangebot in schlußverkaufsfähigen Waren nur dann als unzulässige Vorwegnahme eines Schlußverkaufes ansehe, wenn es in den letzten zwei Wochen vor dem gesetzlichen Anfangstermin des Schlußverkaufes eingeleitet werde oder wenn es sich auf diesen Zeitraum erstrecke.
Die im wesentlichen tatrichterlichen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie rechtfertigen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Sonderangebot der Klägerin auch unter den erörterten rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Die Revision hat auch im wesentlichen nur geltend gemacht, das Berufungsgericht habe zwar auf die Richtlinien der Handelskammer Hamburg verwiesen, jedoch bei seinen anschließenden Erörterungen irrtümlich nur auf die Einleitung der Verkaufsveranstaltung abgestellt. Es habe übersehen, daß sich das Angebot auch auf die letzten zwei Wochen vor dem gesetzlichen Anfangstermin des Schlußverkaufes erstreckt habe. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht bei seiner Meinungsbildung mit Recht auf die Gesamtumstände des hier gegebenen Falles abgestellt und die erwähnten Richtlinien nur als Indiz gewertet hat, greift diese Rüge jedoch schon deshalb nicht durch, weil sich das Berufungsgericht in der Begründung des angefochtenen Urteils mit der voraussichtlichen Dauer der durch die Anzeige der Klägerin vom 4. Juli 1958 eingeleiteten Verkaufsveranstaltung wiederholt beschäftigt und, wie jedenfalls der Zusammenhalt seiner Ausführungen ergibt, ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, daß nur mit einer kurzen Zeitdauer zu rechnen war. So ist der Berufungsrichter z.B. davon ausgegangen (S. 30 der Urteilsgründe), daß Sonderangebote der in Rede stehenden Art bei der Klägerin im allgemeinen nach etwa einer Woche ausverkauft gewesen seien. Er hat auch im Zusammenhang mit seiner Feststellung, daß das Publikum im Sonderangebot der Klägerin keine Vorwegnahme des Schlußverkaufes sehe, darauf hingewiesen, daß im heutigen Geschäftsleben die Wirkung einer einmaligen Zeitungsanzeige zeitlich sehr begrenzt sei.
III.
Wie das Berufungsgericht schließlich ohne Rechtsverletzung festgestellt hat, fehlt auch jeder Anhaltspunkt für eine Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des §3 UWG. Die Revision hat auch insoweit nichts geltend gemacht.
Nach alledem läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit ihrem Sonderangebot vom 4. Juli 1958 weder gegen die Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935 noch gegen sonstige wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Das Berufungsgericht hat sonach die vom Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche mit Recht für unbegründet erachtet. Die Revision des Beklagten war daher mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.