Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1991, Az.: XII ARZ 12/91
Verweisung; Kreisgericht; Amtsgericht; DDR-FGB; Familiensache; Zuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1991
- Aktenzeichen
- XII ARZ 12/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11894
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1991, 2043 (Volltext mit amtl. LS)
- DtZ 1991, 297
- FuR 1991, 300 (red. Leitsatz mit Anm.)
- LM H. 49 / 1991 § 281 ZPO 1976 Nr. 24
- MDR 1991, 768 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1991, 368 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, A74 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Bindungswirkung einer Verweisung des Rechtsstreits durch ein Kreisgericht an ein Amtsgericht.
2. Ansprüche aus § 39 DDR-FGB sind Familiensachen i. S. von § 621 I Nr. 8 ZPO.
Gründe
I. Nach Scheidung der Ehe der Parteien durch Urteil des Kreisgerichts Gera-Land, rechtskräftig seit dem 18. Oktober 1989, hat der in Stadtroda wohnende Ehemann gegen die nunmehr bei Kassel lebende Ehefrau beim Kreisgericht Stadtroda aufgrund des früheren gesetzlichen Güterstands der DDR Klage mit folgenden Anträgen erhoben:
1. Die Verklagte wird verpflichtet, an den Kläger einen Erstattungsbetrag in Höhe von 7.160,50 M zu zahlen.
2. Die Verklagte übernimmt alleinschuldnerisch im Innenverhältnis die Rückzahlung des noch offen stehenden Ehekredites in Höhe von ca. 4.500 M gegenüber der Stadt- und Kreissparkasse Gera.
3. Der Kläger übernimmt alleinschuldnerisch im Innenverhältnis die Rückzahlung des noch offenen, von Herrn K. M., K.-Str., A., gewährten Darlehens einschl. Zinsen in Höhe von 2.833,50 M.
4. Die Verklagte wird verpflichtet, dem Kläger sein persönliches Eigentum, bestehend aus:
einer kompletten Polstergarnitur ...
(es folgen weitere Hausratsgegenstände)
herauszugeben oder ersatzweise Schadensersatz in Höhe von 4.600 M an den Kläger zu zahlen.
Die Klageschrift ist der Ehefrau am 1. August 1990 im Rechtshilfeweg zugestellt worden. Sie hat schriftsätzlich geltend gemacht, daß sie nur in Kassel verklagt werden könne. Der Ehemann hat daraufhin Verweisung an das Amtsgericht Kassel beantragt. Durch ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluß vom 27. November 1990 hat sich das Kreisgericht Stadtroda für unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Kassel verwiesen. Dieses Gericht hat sich durch Beschluß vom 13. Januar 1991 gleichfalls für unzuständig erklärt und die Sache an das Kreisgericht Stadtroda zurückverwiesen. Die Ehefrau hat beantragt, das Amtsgericht Kassel als zuständiges Gericht zu bestimmen.
II. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO sind gegeben. Zwei Gerichte haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar durch den Parteien bekanntgemachte Beschlüsse.
Zuständig ist das Amtsgericht Kassel, weil es an den Verweisungsbeschluß des Kreisgerichts Stadtroda gebunden ist, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Verfahren war gemäß EinigVtr Art. 8 i.V. mit Anl. I Kap. III Sachgebiet A Absch. III Nr. 28 Buchst. g nach den in Kraft gesetzten Vorschriften fortzusetzen. Dazu gehört in Zivilsachen vor allem die ZPO, also auch § 281 ZPO. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Stadtroda beurteilt sich daher nach den allgemein hierfür geltenden Grundsätzen. Das Amtsgericht Kassel meint, das verweisende Gericht habe gegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (Fortdauer der Zuständigkeit) verstoßen. Ob das Kreisgericht Stadtroda im Zeitpunkt der Erhebung der Klage zuständig war (vgl. § 184 Abs. 2, 3 DDR-ZPO), kann aber dahinstehen. Denn das würde an der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nichts ändern, ebensowenig wie der Umstand, daß dieser ohne mündliche Verhandlung ergangen ist (vgl. BGHZ 2, 278, 279 f; 102, 338, 340 ff; Senatsbeschluß vom 21. März 1990 - XII ARZ 12/90 - st.Rspr.).
Soweit das Amtsgericht Kassel bezweifelt, daß die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche Regelungsgegenstände betreffen, die nach § 621 Abs. 1 ZPO in den Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts fallen, wird auf folgendes hingewiesen: Nach Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.d.F. des EinigVtr bleibt für Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind, für die Auseinandersetzung des aufgrund des gesetzlichen Güterstandes der DDR entstandenen gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens das bisherige Recht maßgebend, insbesondere also § 39 DDR-FGB. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 20. März 1991 - XII ZR 202/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen), sind Ansprüche aus § 39 DDR-FGB Familiensachen i.S. von § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO. Mit seinen Anträgen zu 1 bis 3 begehrt der Kläger Regelungen nach § 39 DDR-FGB. Sein Antrag Nr. 4 betrifft die Herausgabe von Hausratsgegenständen, die nach seinem Vortrag in seinem Alleineigentum stehen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DDR-FGB). Insoweit gilt zwar § 39 DDR-FGB nicht (vgl. Kommentar zum FGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 5. Aufl. § 39 Anm. 1.2), nach den in Kraft gesetzten Vorschriften ist die HausratsVO aber auch dann anzuwenden, wenn ein Ehegatte von dem anderen die Herausgabe von Hausratsgegenständen aufgrund des § 985 BGB verlangt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ARZ 59/83 - NJW 1984, 1758, 1759). Insoweit liegt also eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO vor.