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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1984, Az.: IVb ARZ 59/83

Gegenstände; Hoher Wert; Kunstgegenstände; Hausrat; Hausratsgegenstände; Lebenszuschnitt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1984
Aktenzeichen
IVb ARZ 59/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1984, 538-539
  • MDR 1984, 829 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1758-1759 (Volltext mit amtl. LS)
  • Schubert, JR 84, 380

Amtlicher Leitsatz

Auch Gegenstände von hohem Wert einschließlich kostbarer Kunstgegenstände gehören zum Hausrat, wenn sie ihrer Art nach als Hausratsgegenstände geeignet sind und nach dem Lebenszuschnitt der Ehegatten als solche dienen.