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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1990, Az.: XII ARZ 12/90

Verweisungsbeschluß; Anfechtbarkeit; Willkür; Rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1990
Aktenzeichen
XII ARZ 12/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1990, 708 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Der Beschluß der Verweisung wegen Unzuständigkeit ist nur anfechtbar, wenn die Entscheidung willkürlich ist, jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt oder aufgrund der Versagung rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist.

Gründe

1

Das Amtsgericht Waiblingen ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hersbruck vom 10. November 1989 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Antragstellerin hatte mit Schriftsatz vom 3. November 1989 die Verweisung an das Amtsgericht Waiblingen beantragt, nachdem der Antragsgegner zuvor auf die Zuständigkeit dieses Gerichts im Hinblick auf seine dortige Wohnsitzbegründung nach Verlassen der DDR hingewiesen hatte. Daß das Amtsgericht Hersbruck ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ohne daß sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hätten, steht der Bindungswirkung nicht entgegen (vgl. BGHZ 102, 383 [BGH 15.12.1987 - X ZR 55/86]). Gleiches gilt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Waiblingen für den Umstand, daß nach den erst am 26. Januar 1990 zu den Akten gelangten Unterlagen der Ehescheidungsantrag dem Antragsgegner bereits am 26. September 1989 im Rechtshilfeweg durch das Kreisgericht Leipzig-Land zugestellt worden ist. Dadurch ist zwar die Rechtshängigkeit der Sache beim Amtsgericht Hersbruck begründet worden (vgl. Zöller/Geimer ZPO 15. Aufl. § 199 Rdn. 13 m.w.N.) mit der Folge, daß dessen Zuständigkeit (§ 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO) durch die nachträgliche Wohnsitzveränderung des Antragsgegners unberührt geblieben ist, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Da aber eine Verweisung nur dann nicht bindend ist, wenn sie jeder Rechtsgrundlage entbehrt und sie sich daher als willkürlich erweist (vgl. BGHZ 71, 69, 72; ständige Senatsrechtsprechung), stellt der ihr damit anhaftende Rechtsfehler die Bindungswirkung nicht in Frage. Von Willkür kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn das verweisende Gericht aus unverschuldeter Unkenntnis der maßgebenden Umstände die eigene Zuständigkeit verneint und die Sache auf den übereinstimmenden Wunsch beider Parteien an ein anderes Gericht verweist.