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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1991, Az.: XI ZB 2/91

Berufungsanschluß; Berufung der Gegenseite; Unterlegene Partei; Rechtsmittel gegen die unterlegene Partei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1991
Aktenzeichen
XI ZB 2/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 1670 (Kurzinformation)
  • MDR 1992, 76 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2569 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 75-76 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine in erster Instanz unterlegene Partei kann sich der Berufung der Gegenseite nur anschließen, wenn sich deren Rechtsmittel (auch) gegen sie richtet.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) antragsgemäß zur Zahlung von 51.500 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen. Das am 27. Juni 1990 verkündete Urteil wurde dem Kläger und dem Beklagten zu 1) am 29. Juni 1990 zugestellt. Gegen dieses Urteil legten der Kläger am 9. Juli 1990 und der Beklagte zu 1) am Montag, dem 30. Juli 1990, Berufung ein. Der Kläger hat seine Berufung nach Fristverlängerung bis zum 16. Oktober 1990 an diesem Tage begründet. Der Beklagte zu 1) hat keine Berufungsbegründung eingereicht.

2

Mit Beschluß vom 18. März 1991 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu 1) wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß, der ihm am 21. März 1991 zugestellt wurde, hat der Beklagte zu 1) mit einer am 4. April 1991 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Fernkopie sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, seine Berufung sei in eine unselbständige Anschlußberufung umzudeuten und dürfe daher nicht wegen Ablaufs der Begründungsfrist verworfen werden. Er hält die Anschlußberufung für zulässig, weil die von dem Kläger eingelegte Berufung nicht ausschließlich das Prozeßrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2), sondern auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und ihm, dem Beklagten zu 1), sowie das gesamtschuldnerische Verhältnis beider Beklagten untereinander betreffe.

3

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 519 b Abs. 2, § 522 a Abs. 3, §§ 547, 567 Abs. 3 ZPO statthaft sowie gemäß §§ 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.

4

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1) mit Recht wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen.

5

Es kann offen bleiben, ob die ohne Bezugnahme auf das Rechtsmittel des Klägers eingelegte selbständige Berufung des Beklagten zu 1) nach den Gesamtumständen überhaupt in eine unselbständige Anschlußberufung hätte umgedeutet werden können (vgl. dazu BGHZ 100, 383, 387 f.) [BGH 06.05.1987 - IVb ZR 51/86]. Eine solche Umdeutung kam hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte zu 1) sich dem nicht gegen ihn gerichteten Rechtsmittel des Klägers nicht anschließen konnte.

6

a) Die unselbständige Anschlußberufung ist nach dem Gesetz mit der Berufung eng verbunden und lediglich Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung (BGHZ 4, 229, 233;  67, 305, 306 [BGH 09.11.1976 - III ZR 168/75];  80, 146, 148;  83, 371, 376 f. m.w.Nachw.). Sie ist deshalb nur zwischen Prozeßbeteiligten des Berufungsverfahrens möglich. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß sie sich nur gegen den Berufungskläger richten kann (Urteile vom 13. Oktober 1954 - VI ZR 49/54, LM Nr. 4 zu § 521 ZPO, vom 13. Juli 1956 - VI ZR 284/54, ZZP 70 (1957), 81 und vom 12. Dezember 1988 - II ZR 129/88, WM 1989, 503, 504). Umgekehrt kann eine Partei, die nur im ersten Rechtszug beteiligt war, sich nicht durch eine Anschlußberufung Zugang zu dem nicht gegen sie gerichteten Rechtsmittelverfahren verschaffen (OLG München FamRZ 1987, 169; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 521 Rdn. 16; Albers in Baumbach/Lauterbach, ZPO 48. Aufl. § 521 Anm. 1 B b; Thomas/Putzo, ZPO 16. Aufl. § 521 Anm. 2 c).

7

b) Der Beklagte zu 1) ist nicht Berufungsbeklagter. Der Kläger hat gegen ihn in erster Instanz voll obsiegt, ist also durch das angefochtene Urteil nur insoweit beschwert, als die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen wurde. Nur insoweit war deshalb seine Berufung zulässig. Bei verständiger Würdigung richtete sich deshalb das Rechtsmittel von vornherein ausschließlich gegen die Beklagte zu 2). Daß diese Deutung zutrifft, wird durch die Anträge in der Berufungsbegründung bestätigt. Die Erwähnung des Beklagten zu 1) in der vorgeschlagenen Neufassung des Urteilsausspruchs (als Gesamtschuldner sowohl hinsichtlich der Klageforderung als auch der Kostenentscheidung) hat allein klarstellende Funktion. Eine sachliche Änderung des angefochtenen Urteils wird im Verhältnis zu ihm nicht begehrt.

8

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.