Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.1976, Az.: III ZR 168/75
Streit über die Tragung der Kosten für die Anschlussrevision; Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels; Kosten für die (unselbstständige) Anschließung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1976
- Aktenzeichen
- III ZR 168/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart
- LG Tübingen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 67, 305 - 312
- JZ 1977, 105-106
- MDR 1977, 295 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 917 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Dr. Hubertus L. und Joachim M., R., K.straße 9
Prozessgegner
Firma G. R., R.-M.,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Arthur R.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Verliert eine Anschlußrevision dadurch ihre Wirkung, daß die Annahme der Revision nach § 554 b ZPO abgelehnt wird, so trägt der Revisionskläger auch die durch die Anschließung etwa entstandenen Mehrkosten.
- b)
Der Wert der Anschließung ist dem der Revision in diesem Fall nicht hinzuzurechnen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat in der Sitzung am 9. November 1976
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Nüßgens
sowie der Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann und Kröner
beschlossen:
Tenor:
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Der Streitwert wird für den Revisionsrechtszug auf 84.300 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Da die Annahme ihrer Revision gemäß § 554 b ZPO abgelehnt worden ist, haben die Kläger in - jedenfalls entsprechender - Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Das gilt auch für Mehrkosten, die durch die Anschlußrevision der Beklagten entstanden sind. Ob deren Anschließung - insbesondere im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung (s. unten zu II.) - überhaupt Mehrkosten hat entstehen lassen, kann dabei offenbleiben. Denn jedenfalls kann der Senat nicht ausschließen, daß dies der Fall ist.
Die Beklagte hat sich der Revision erst nach Ablauf der Revisionsfrist angeschlossen. Es handelt sich daher um eine sog. unselbständige Anschlußrevision (§ 556 Abs. 1 ZPO) Diese hat nach § 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO ihre Wirkung dadurch verloren, daß die Annahme der Hauptrevision abgelehnt worden ist. Wer in einem solchen Fall die durch die Anschließung etwa entstandenen Mehrkosten zu tragen hat, ist nicht ausdrücklich bestimmt. Die allgemeine Kostenregelung des Gesetzes und die Weiterführung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ergeben jedoch, daß die Kostenpflicht den Revisionskläger trifft.
2.
Nach § 97 Abs. 1 ZPO fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last, die es eingelegt hat (ebenso §§ 515 Abs. 3 Satz 1, 566 ZPO). Nach der grundlegenden Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1951 (GSZ 2/51 - BGHZ 4, 229) findet diese Vorschrift jedoch auf die (unselbständige) Anschließung keine Anwendung, weil diese ihrem Wesen nach kein Rechtsmittel, sondern nur ein Antrag innerhalb des vom Revisionskläger eingelegten Rechtsmittels ist (a.a.O. S. 233, 235). Dem Revisionsbeklagten sind die Kosten seiner wirkungslos gewordenen Anschließung also nicht schon deshalb aufzuerlegen, weil sie ohne Erfolg geblieben ist. Wird allerdings über die Anschließung sachlich entschieden, wird sie insbesondere als unbegründet zurückgewiesen, so wird sie kostenrechtlich wie ein Rechtsmittel behandelt, mit der Folge, daß der Revisionsbeklagte - wie nach § 97 Abs. 1 ZPO - die Kosten der Anschließung zu tragen hat (BGHZ 4, 235 unter Hinweis auf RGZ 44, 374, 377; 95, 121). Entsprechendes gilt, wenn die Anschließung selbst unzulässig ist, etwa weil sie verspätet eingelegt worden ist; in diesem Fall ist sie auf Kosten des Revisionsbeklagten zu verwerfen (BGHZ 4, 240).
Im vorliegenden Fall ist über die Anschlußrevision weder sachlich entschieden worden noch war sie unzulässig. Vielmehr hat sich ihre Abhängigkeit von der Revision der Kläger dahin ausgewirkt, daß über sie nicht entschieden werden konnte. In derartigen Fällen hat die Rechtsprechung bisher nicht den Schluß gezogen, nach § 97 Abs. 1 ZPO habe der Revisionskläger mit den Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels etwaige Mehrkosten der Anschließung deshalb zu tragen, weil diese nur ein Antrag innerhalb der Revision sei, die kostenrechtlich eine Einheit darstelle (offengelassen in BGHZ 4, 237). Vielmehr sind Sachverhalte der hier in Rede stehenden Art je nach ihren Besonderheiten unterschiedlich behandelt worden.
a)
Nach §§ 556 Abs. 2 Satz 2, 522 Abs. 1 ZPO verliert die (unselbständige) Anschließung ihre Wirkung, wenn die Revision als unzulässig verworfen wird. War diese von vornherein unzulässig, etwa weil die Revisionssumme nicht erreicht war, so hat der Revisionsbeklagte nach gefestigter Rechtsprechung die Kosten seiner Anschließung zu tragen (RGZ 95, 121; RG WarnRspr 1914 Nr. 171; 1915 Nr. 307; RG JW 1936, 257; s. auch BGHZ 4, 240). Dies wird daraus gefolgert, daß die Anschließung an eine von vornherein unzulässige Revision ebenfalls unzulässig ist (BGHZ 4, 241). Ebenso ist - aus derselben Erwägung - der Fall behandelt worden, daß der Revisionskläger sein Rechtsmittel bei Einlegung der Anschlußrevision bereits zurückgenommen hatte, auch wenn dies den Revisionsbeklagten nicht bekannt war (BGHZ 17, 398, 399).
b)
Die gegenteilige Kostenfolge tritt ein, wenn der Revisionskläger - nach Einlegung der Anschlußrevision - sein Rechtsmittel vor der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten zurücknimmt (§§ 566, 515 Abs. 1 ZPO). Auch in diesem Fall verliert die Anschlußrevision ihre Wirkung (§§ 556 Abs. 2 Satz 3, 522 Abs. 1 ZPO). Da der Revisionsbeklagte aber an der Verfolgung des mit seiner Anschließung erstrebten Zieles durch die freie Willensentschließung des Revisionsklägers gehindert worden ist, muß dieser die Kosten auch der Anschlußrevision tragen (BGHZ 4, 239). Entsprechend hat die Rechtsprechung dem Revisionskläger die Kosten der Anschlußrevision auferlegt, wenn diese dadurch ihre Wirkung verlor, daß die Hauptrevision nachträglich, etwa mangels rechtzeitiger Begründung, unzulässig wurde. Auch in einem solchen Fall war für die Kostenentscheidung die Erwägung maßgebend, der Revisionskläger habe der Anschlußrevision durch eine willkürliche Prozeßmaßnahme die Wirksamkeit entzogen (RGZ 95, 121, 122; s. auch BGHZ 4, 241).
3.
Ein Vergleich des hier zu beurteilenden Sachverhalts mit den bisher in der Rechtsprechung erörterten Fällen ergibt folgendes:
a)
Die hier entstandene Verfahrenslage ist nicht mit dem Fall vergleichbar, daß der Revisionsbeklagte sich einer von vornherein unzulässigen Revision anschließt. Dabei braucht nicht untersucht zu werden, ob die Entscheidung über die Annahme der Revision nach § 554 b ZPO sich auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels oder auf seine Begründetheit auswirkt oder wie diese Entscheidung sonst rechtlich einzuordnen ist. Denn unabhängig von dieser Frage unterscheiden sich beide Fallgestaltungen grundlegend: Schließt der Revisionsbeklagte sich einer anfänglich unzulässigen Revision an, so steht in diesem Zeitpunkt objektiv fest, daß über die Anschlußrevision eine sachliche Entscheidung nicht ergehen kann. Das ist anders, wenn die Anschließung ihre Wirkung dadurch verliert, daß das Gericht die Annahme der Revision nach § 554 b ZPO ablehnt.
Nach § 554 b Abs. 1 ZPO kann das Revisionsgericht in den dort genannten Rechtsstreitigkeiten die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Vorschrift kennt also zwei verschiedene Fälle der Annahme: In Sachen mit grundsätzlicher Bedeutung muß, in Sachen ohne grundsätzliche Bedeutung kann die Revision angenommen werden. Es kann hier auf sich beruhen, ob und inwieweit das Kriterium der "grundsätzlichen Bedeutung" so klar umrissen ist, daß es als objektiv feststehender Entscheidungsmaßstab gelten kann. Denn jedenfalls im Hinblick auf die Möglichkeit, auch in einer Sache ohne grundsätzliche Bedeutung die Revision anzunehmen, steht bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts nicht objektiv fest, ob die Revision angenommen wird oder nicht. Das Ermessen, das dem Gericht insoweit eingeräumt ist, gibt ihm - in Grenzen - die Möglichkeit, seine Arbeitsbelastung selbst so zu steuern, daß die im Vordergrund stehenden Sachen mit grundsätzlicher Bedeutung bevorzugt erledigt werden können (Vogel NJW 1975, 1297, 1299). Seine Entscheidung richtet sich daher - neben anderen Kriterien - nach Umständen, die von der jeweiligen Rechtssache unabhängig sind, und läßt sich im einzelnen Fall nicht mit einiger Sicherheit vorhersehen.
b)
Demgegenüber ähnelt der hier zu beurteilende Sachverhalt dem anderen Fall, daß die Anschließung durch Rücknahme der Revision ihre Wirkung verliert, insofern, als diese Folge in beiden Fällen durch ein nach Einlegung der Anschlußrevision neu hinzutretendes, vom Willen des Revisionsbeklagten unabhängiges Ereignis eintritt. Falls der Vorhersehbarkeit dieses Ereignisses Bedeutung zukommen soll, muß diese für beide Fälle gleichermaßen verneint werden. So wenig der Revisionsbeklagte vorhersehen kann, ob sein Gegner die Revision zurücknehmen wird, so wenig kann er nach dem oben unter a) Ausgeführten abschätzen, ob das Gericht die Annahme der Revision ablehnen wird oder nicht.
Andererseits besteht zwischen beiden Fällen ein gewichtiger Unterschied. Während die Kostenentscheidung zu Lasten des Revisionsklägers, der sein Rechtsmittel zurücknimmt, damit begründet wird, er habe durch seine freie Willensentschließung die Entscheidung über die Anschlußrevision verhindert, kann er die Entscheidung über die Annahme seiner Revision nicht beeinflussen und ihr Ergebnis ebensowenig vorhersehen wie der Revisionsbeklagte. Dieser Unterschied hindert es, die für die Rücknahme der Revision entwickelten Grundsätze ohne weiteres auf den Fall ihrer Nichtannahme zu übertragen.
c)
Es treten aber Umstände hinzu, die es nach Ansicht des erkennenden Senats gebieten, auch in diesem Fall die Kosten des Revisionsrechtszuges insgesamt, einschließlich etwaiger Mehrkosten der Anschlußrevision, dem Revisionskläger aufzuerlegen.
Nach § 556 Abs. 1 ZPO in der durch das Gesetz vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1863) geänderten Fassung ist die Anschließung bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung zulässig. Da dem Revisionsbeklagten eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu geben ist, reicht dieser Zeitraum dem Revisionsgericht nicht aus, um über die Annahme der Revision zu entscheiden und diese Entscheidung den Parteien bekannt zu machen. Der Revisionsbeklagte, der sich der Revision anschließen will, muß die Anschlußrevision daher zu einem Zeitpunkt einlegen, in dem über die Annahme der Hauptrevision noch nicht entschieden und - wie oben dargelegt - aus seiner Sicht und auch objektiv ungewiß ist, wie diese Entscheidung ausfallen wird. Er befindet sich damit in einer Art Zwangslage: Will er von seinem Recht zur Anschließung Gebrauch machen, so muß er das nicht abschätzbare Risiko in Kauf nehmen, daß seine Anschließung durch Nichtannahme der Revision ihre Wirkung verliert. In diese Lage bringt ihn der Revisionskläger. Wie ausgeführt, kann dieser zwar die Entscheidung über die Annahme seiner Revision ebensowenig beeinflussen oder ihr Ergebnis abschätzen wie der Revisionsbeklagte. Immerhin führt er aber durch die Einlegung und Begründung seines Rechtsmittels den Verfahrensstand herbei, durch den sein Prozeßgegner in die geschilderte Zwangslage gerät. Dieser Zusammenhang rechtfertigt es, den vorliegenden Sachverhalt kostenrechtlich ebenso zu behandeln wie die Fälle, in denen der Revisionskläger durch willkürliches prozessuales Verhalten - etwa durch Rücknahme der Revision - die Unwirksamkeit der Anschließung herbeiführt.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Revisionsbeklagte könne diese Lage dadurch vermeiden, daß er statt einer unselbständigen eine selbständige Anschlußrevision einlege. Dieser Einwand versagt von vornherein in allen Fällen, in denen die Beschwer des Revisionsbeklagten den Betrag von 40.000 DM nicht übersteigt und seine Revision auch nicht vom Berufungsgericht zugelassen worden ist (§ 546 ZPO). Vor allem aber gilt hier entsprechend, was der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in der genannten Entscheidung BGHZ 4, 229, 239 für den Fall der Rücknahme der Hauptrevision ausgeführt hat: Dem Revisionsbeklagten, der von dem gesetzlichen Recht der Anschließung Gebrauch macht, darf dies bei Nichtannahme der Revision nicht über die gesetzlich angeordneten Folgen hinaus von Nachteil sein. Zu diesen Folgen gehört nicht die Kostenlast der wirkungslos gewordenen Anschließung, da sich dies aus dem Gesetz nicht ergibt.
Der erkennende Senat hat ferner erwogen, ob der Revisionsbeklagte der geschilderten Zwangslage entgehen kann, wenn er seine Anschlußrevision unter die Bedingung stellt daß die Hauptrevision angenommen wird. Eine solche Bedingung wäre nicht unzulässig; vielmehr wird eine unselbständige Hilfsanschließung für den Fall, daß das Hauptrechtsmittel Erfolg hat, für zulässig gehalten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 34. Aufl. § 521 Anm, 1 A b m.w.Nachw.). Die Bedingung, daß die Hauptrevision angenommen wird, würde aber nichts anderes besagen, als was das Gesetz bereits in § 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO anordnet, daß nämlich die Anschließung mit der Ablehnung der Annahme ihre Wirkung verliert. Die Rechtsfolgen einer solchen Bedingung könnten daher, auch in kostenrechtlicher Hinsicht, keine anderen sein, als sie bei Ablehnung der Annahme ohnehin kraft Gesetzes eintreten. Sollten durch eine Anschlußrevision Kosten entstehen, so kann der Revisionsbeklagte diese Folge also nicht dadurch vermeiden, daß er seine Anschließung unter die genannte Bedingung stellt.
II.
Der Streitwert des Berufungsrechtszuges war nach dem Wert des mit der Revision verfolgten Anspruchs festzusetzen. Der Wert des Teils der vom Berufungsgericht zugesprochenen Klageforderung, den die Beklagte mit ihrer Anschlußrevision bekämpft hat, war nicht hinzuzurechnen.
§ 19 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt allerdings, daß die Gegenstände wechselseitig eingelegter Rechtsmittel zusammenzurechnen sind, wenn sie - was hier der Fall ist - nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Das gilt an sich auch für den Fall einer unselbständigen Anschlußrevision. Die Vorschrift besagt aber nichts darüber, ob der Gegenstandswert der Anschließung auch dann hinzuzurechnen ist, wenn diese durch Nichtannahme der Revision ihre Wirkung verliert.
In diesem Fall ergeht über den Gegenstand der Anschließung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung. Daher erscheint es dem Senat gerechtfertigt, den Rechtsgedanken anzuwenden, der den Vorschriften in § 19 Abs. 3 und 4 GKG zugrunde liegt. Danach erhöht sich der Streitwert durch eine Hilfsaufrechnung des Beklagten oder durch einen Hilfsanspruch mit höherem Wert nur dann, wenn darüber eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht. Ebenso ist es im Fall einer Hilfswiderklage, deren Streitwert dem der Klage nur dann hinzuzurechnen ist, wenn der Eventualfall eintritt, für den die Widerklage erhoben worden ist (BGH NJW 1973, 98). Von diesen Fallgestaltungen unterscheidet sich der Fall der unselbständigen Anschlußrevision allerdings insofern, als es nicht auf einer vom Revisionsbeklagten beigefügten Bedingung, sondern auf dem Gesetz (§ 556 Abs. 3 Satz 4 ZPO) beruht, daß über sie nicht entschieden wird, wenn das Gericht die Revision nicht annimmt. Da in den unter § 554 b ZPO fallenden Rechtsstreitigkeiten aber stets über die Annahme der Revision entschieden werden muß, kann davon gesprochen werden, daß die Anschlußrevision hier unter der allgemeinen gesetzlichen Bedingung der Annahme der Hauptrevision steht. Die Anschlußrevision erhöht daher den Streitwert des Revisionsrechtszuges nicht, wenn das Revisionsgericht - wie es hier geschehen ist - die Annahme der Hauptrevision ablehnt.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für den Revisionsrechtszug auf 84.300 DM festgesetzt.
Krohn
Dr. Tidow
Lohmann
Kröner