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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1956, Az.: VI ZR 284/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1956
Aktenzeichen
VI ZR 284/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Nürnberg - 14.06.1954
Landgerichts in Weiden Opf. - 11.07.1952

Fundstelle

  • ZZP 1957, 81-83

Prozessführer

1. des Fuhrunternehmers Eugen Z. in K./Opf.,

2. des Kraftfahrers August P. R., Landkreis K., Gemeinde M.,

Prozessgegner

die Fleischereiberufsgenossenschaft, Gesetzliche Unfallversicherung in Ma., Diether von I.straße ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Gelhaar, Hanebeck und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten Zeitler und Prechtl wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 14. Juni 1954 aufgehoben, soweit es zu ihrem Nachteil und über die Kosten des Rechtsstreits erkannt hat.

Die "Anschlußberufung" der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Weiden Opf. vom 11. Juli 1952 wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin die Kosten der Revisionsinstanz ganz auferlegt. Sie halb ferner von den Kosten der Vorinstanzen die Hälfte der Gerichtskosten, die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten, ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten S. und die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten Zeitler und Prechtl zu tragen. Die übrigen Kosten der Vorinstanzen werden dem Beklagten Schmidt auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 17. Mai 1949 stieß ist der von dem Erstbeklagten gehaltene und von dem Zweitbeklagten geführte Lastkraftwagen mit dem Motorrad des früheren Mitbeklagten S. zusammen. Dabei wurde der auf dem Soziussitz des Motorrades mitfahrende Metzgermeister Ludwig St. tödlich verletzt.

2

Die Klägerin hat den Hinterbliebenen des St. Leistungen gewährt und auch in Zukunft zu gewähren. Bis zum 31. Dezember 1951 hat sie insgesamt 7.079,45 DM aufgewandt. Die Erstattung dieses Betrages und der weiteren Leistungen haben die Beklagten und S. abgelehnt. Die Klägerin hat daher Klage erhoben und die Beklagten sowie S. als Gesamtschuldner auf Zahlung von 7.079,45 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen und außerdem beantragt, die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten und des S. zur Erstattung der weiteren Aufwendungen festzustellen. Das Landgericht hat durch das am 11. Juli 1952 verkündete Urteil der Klage nur gegen S. stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.

3

Gegen dieses Urteil hat S. am 7. November 1952 Berufung eingelegt. Nachdem auf seinen Antrag die Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Dezember 1952 verlängert worden War, hat er die Berufungsbegründung am 16. Dezember 1952 eingereicht.

4

Am 18. November 1952 hat die Klägerin Anschlußberufung eingelegt, soweit die Klage gegen die Beklagten abgewiesen worden ist. Ihr Schriftsatz enthält gleichzeitig die von ihr beabsichtigten Anträge und endet mit folgenden Sätzen:

"Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Die Zustellung des Endurteils des Landgerichts Weiden ist in Richtung gegen die Beklagten zu 1) und 2) am 11. November 1952 erfolgt. In Richtung gegen den Beklagten zu 3) (S.) wurde das Urteil bislang noch nicht zugestellt. Zur Höhe des Streitwertes werden wir uns noch äußern."

5

Die Klägerin hat sodann am Montag, den 22. Dezember 1952, einen als "Berufungsbeantwortung- und Begründung der Anschlußberufung" bezeichneten Schriftsatz vom 20. Dezember 1952 eingereicht, der eingehende Ausführungen zur Sach- und Rechtslage enthält und mit dem Absatz schließt:

"Sämtliche Beklagten haften für den eingetretenen Schaden gesamtschuldnerisch gemäß § 421 BGB und § 1542 RVO, und zwar der Beklagte zu 1) gemäß § 7 KFG der Beklagte zu 2) gemäß §§ 18, 7 KFG, §§ 823 ff BGB und der Beklagte zu 3) (Schmidt) gemäß §§ 823 ff BGB".

6

Das Berufungsgericht hat im Einverständnis mit den Parteien festgestellt, daß das Urteil nicht zugestellt worden sei. Es hat in der "Anschlußberufungsbegründung" vom 20. Dezember 1952 eine selbständige Berufung der Klägerin gegenüber den Beklagten erblickt und hat auf die Berufungen des S. und der Klägerin das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagten und S. als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.711,56 DM nebst Zinsen zu zahlen, jedoch die Haftung der Beklagten auf den Betrag von 3.937,50 DM nebst Zinsen Beschränkt. Weiter hat es festgestellt, daß die Beklagten und S. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin ihre Aufwendungen auf Grund des Unfalls des St. zu ersetzen, jedoch hat es die Haftung des S. auf vier Fünftel des für die Hinterbliebenen des St. in Betracht kommenden Schadens und die Haftung der Beklagten einmal auf die in § 12 StVG (KrfzG) vorgesehenen Höchstbeträge und außerdem auf sechs Siebentel des für die Hinterbliebenen des St. in Betracht kommenden Schadens beschränkt. Im übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Kosten hat es entsprechend verteilt.

7

Die Revision der Beklagten, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Verwerfung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts.

8

Zufolge: Beschluß vom 10. Februar 1956 hat der erkennende Senat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Zeugenaussagen der Rechtsanwälte Dr. G., Dr. B. und Dr. Ga. in W.. Auf die mit der eidesstattlichen Versicherung ihrer Richtigkeit versehenen schriftlichen Erklärungen der Zeugen vom 28. Februar und 1. März 1956 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision ist begründet.

10

1.

Sie rügt lediglich die Unzulässigkeit der Berufung der Klägerin gegenüber den Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist. Diese Rüge muß Erfolg haben. Die Zulässigkeit der Berufung hat der erkennende Senat von Amts wegen nachzuprüfen. Daß der Mangel der Berufung, der ihre Unzulässigkeit begründet, von den Beklagten im Berufungsrechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ist dabei ohne Bedeutung, denn ein unzulässiges Berufungsverfahren kann dadurch, daß der Mangel nicht gerügt wird, nicht zulässig werden (RG JW 1926, 1565 Nr. 13).

11

2.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte die Klägerin sich der Berufung des S. nicht in der Weise anschließen, daß sie mit diesem Rechtsmittel die Verurteilung der Beklagten erstrebte, gegen die ihre Klage vom Landgericht abgewiesen worden war (Urteil des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1954 - VI ZR 49/54 - LM § 521 ZPO Nr. 4). Es blieb ihr vielmehr nur die Möglichkeit, selbständige Berufung gegen die Beklagten einzulegen.

12

3.

Das Berufungsgericht hat die "Anschlußberufung" der Klägerin in eine selbständige Berufung umgedeutet. Es hat demgemäß erwogen, daß in der am 18. November 1952 eingegangenen "Anschlußberufung" eine selbständige Berufung der Klägerin gegen die Beklagten erblickt werden könne. Hierauf komme es aber nicht an, so fährt das Berufungsgericht fort, denn diese Berufung hätte jedenfalls als unzulässig verworfen werden müssen, da die Begründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen sei.

13

Dieser Schlußfolgerung ist zuzustimmen. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für S. hat, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, keine Wirkung auf den Ablauf der von der Klägerin einzuhaltenden Berufungsbegründungsfrist geäußert, wenn in ihrer als "Anschlußberufung" bezeichneten Eingabe vom 17. November 1952 eine selbständige Berufung erblickt wird. Die Klägerin hätte daher eine Berufungsbegründung bis zum 18. Dezember 1952 einreichen müssen. Da der die Begründung enthaltende Schriftsatz erst am 22. Dezember 1952 bei Gericht eingegangen ist, wäre mithin die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt gewesen.

14

4.

Ob in dem oben erwähnten von der Klägerin am 22. Dezember 1952 eingereichten, mit Berufungsbeantwortung und -Begründung der Anschlußberufung bezeichneten Schriftsatz eine selbständige Berufung der Klägerin gegen den Erst- und Zweitbeklagten nebst Begründung erblickt werden könnte, was das Berufungsgericht angenommen hat (vgl. dazu den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1953 - IV ZB 96/53 - LM § 522 a ZPO Nr. 2), kann auf sich beruhen bleiben, denn diese Berufung wäre entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtzeitig, sondern erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen und mithin aus diesem Grunde unzulässig gewesen. Auf Grund der von dem erkennenden Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht zu seiner Gewißheit fest, daß das Urteil des Landgerichts von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten dem landgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bereits am 12. November 1952 zugestellt worden ist. Die schriftliche Zeugenaussage des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Ga. in Weiden, ergibt, daß er eine beglaubigte Abschrift des abgekürzten Urteils des Landgerichts vom 11. Juli 1952 am 12. November 1952 von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. B. in W., zum Zwecke der Zustellung übermittelt erhalten hat und Dr. Ga. auch bereit gewesen ist, die ihm zugegangene Urteilsabschrift als zugestellt entgegenzunehmen. An der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, besteht umso weniger Anlaß, als sie sich mit der schriftlichen Zeugenaussage des Rechtsanwalts Dr. B. in allen wesentlichen Punkten deckt. Die Förmlichkeiten einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt im Sinne des § 198 ZPO sind gewahrt. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks übergeben worden (§ 170 Abs. 1 ZPO). Das Fehlen der vom Gesetz nicht verlangten Erklärung, daß von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden sollte, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. Mit der Zustellung des Urteils wird zwingend die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels eröffnet (RG JW 1931, 3544 Nr. 4). Es ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung, daß die Parteien die in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 16. Februar 1953 enthaltene, in Wirklichkeit unrichtige Feststellung des Berufungsgerichts, das Urteil des Landgerichts sei noch nicht zugestellt worden, anerkannt und unwidersprochen hingenommen haben. Einer solchen Anerkennung kommt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keinerlei rechtliche Wirkung zu (vgl. Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl § 295 Anm II 2 a). Die Berufungsfrist ist daher für die Klägerin durch die an ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 12. November 1952 erfolgte Urteilszustellung seitens des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in Lauf gesetzt worden. Die Klägerin hätte daher bis zum 12. Dezember 1952 Berufung einlegen müssen.

15

Soweit das angefochtene Urteil zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, muß es daher auf die Revision aufgehoben und die "Anschlußberufung" der Klägerin als unzulässig verworfen werden. Ebenso bedarf bei dieser Sachlage die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils einer Änderung, die der erkennende Senat in Beachtung der Vorschriften der §§ 91, 92, 97 ZPO getroffen hat.

Dr. Kleinewefers Dr. Engels Dr. Gelhaar Hanebeck Erbel