Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1991, Az.: I ZR 184/89
„pulp - wash“
Kündigung; Lizenzvertrag; Warenzeichen; Lebensmittel; Herstellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.05.1991
- Aktenzeichen
- I ZR 184/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14023
- Entscheidungsname
- pulp - wash
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1991, 2393-2394 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1992, 112-116 (amtl. Leitsatz) "pulp-wash"
- LM H. 4 / 1992 § 242 (Bc) BGB Nr. 39
- MDR 1992, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 1266-1269 (Volltext mit amtl. LS) "pulp-wash"
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der fristlosen Kündigung eines Lizenzvertrages, durch den der Gebrauch eines Warenzeichens gestattet wird, wegen eines unter Strafe gestellten lebensmittelrechtlichen Verstoßes im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb eines mit dem Warenzeichen versehenen Produkts.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine GmbH, befaßt sich mit Marketing, Werbemaßnahmen und Entwicklung von Produktgestaltungen für Getränke aller Art, insbesondere Frucht- und Gemüsesäfte, Nektar und Fruchtsaftgetränke. Gesellschafter der Klägerin sind zu gleichen Teilen die D. AG, die E. Fruchtsaft GmbH, die B. Fruchtsaft GmbH und die K. AG; die E. Fruchtsaft GmbH und die B. Fruchtsaft GmbH gehören wiederum zur D. -Gruppe. Die Gesellschafter der Klägerin - die D. AG ausgenommen - stehen als Fruchtsafthersteller miteinander in Wettbewerb, benutzen jedoch (u.a.) die Marke "J. " gemeinsam.
Die Beklagte, ein Unternehmen der B.-Gruppe, ist berechtigt, das der B. AG gehörende Warenzeichen "natreen" zu benutzen und Unterlizenzen hieran zu erteilen. Durch Lizenzvertrag vom 26. Februar 1976, der durch Vertrag vom 20. Februar/16. April 1985 ersetzt wurde, räumte die Beklagte der Klägerin das ausschließliche Recht ein, mit dem Warenzeichen "natreen" auf das bei der Herstellung von Fruchtnektaren und Fruchtsaftgetränken verwendete Süßungsmittel "natreen" hinzuweisen, dadurch das Warenzeichen zu benutzen und an ihre Gesellschafterfirmen Unterlizenzen zu erteilen.
Der Vertrag von 1985 enthält hinsichtlich der Vertragsdauer und der Kündigung in § 5 (u.a.) folgende Regelungen:
"5.1 Dieser Vertrag... gilt zunächst bis zum 31.12.1989. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls er nicht von einer der Vertragsparteien spätestens drei Jahre vor Ablauf des Kalenderjahres jeweils
zum 31. Dezember durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.
...
5.3 Jede der Vertragsparteien hat das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu jedem Zeitpunkt zu kündigen, wenn die andere Seite eine Verpflichtung aus diesem
Vertrag trotz Abmahnung per Einschreiben innerhalb einer den Umständen des Einzelfalles
angemessenen Frist nicht erfüllt."
Die Beklagte kündigte den Lizenzvertrag im November 1986 fristgerecht zum 31. Dezember 1989. Später kündigte sie den Vertrag mit Schreiben vom 26. August 1988 - unter Einräumung einer Ausverkaufsfrist bis zum 10. September 1988 - fristlos. Der fristlosen Kündigung, über deren Berechtigung die Parteien streiten, lag folgender Vorfall zugrunde:
Die E. Fruchtsaft GmbH hatte zwischen Anfang November 1987 und Februar 1988 bei der Herstellung von Orangensaft, Fruchtnektaren und Fruchtsaftgetränken - auch bei "natreen" - Getränken (486.450 1-l-Flaschen und 198.261 0,2-l-Packungen) - 86 t "pulp-wash"-Konzentrat zugesetzt; das Konzentrat stammte aus einer von der E. Fruchtsaft GmbH im Ausland gekauften Gesamtmenge von ca. 1.250 t. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Zusatz von "pulp-wash"-Konzentrat zu Fruchtnektaren oder Fruchtsaftgetränken lebensmittelrechtlich nicht zulässig. Bei "pulp-wash" handelt es sich um einen wäßrigen Auszug, der beim Auswaschen der bei der Entsaftung abgetrennten Fruchtfleischpartikel gewonnen wird, indem dem Fruchtfleisch im Gegenstromverfahren Wasser zugeführt wird, das bei der Herstellung von Fruchtsaftkonzentrat beim Verdampfen des Saftes anfällt; das "pulp-wash" wird seinerseits eingedampft und dann als eigenständiges Konzentrat gehandelt.
Am 12. Juli 1988 wurden die Produktionsstätten der E. Fruchtsaft GmbH polizeilich untersucht, nachdem die Verwendung des "pulp-wash"-Konzentrats anonym angezeigt worden war. Die E. Fruchtsaft GmbH einigte sich mit der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde darauf, möglicherweise noch im Handel befindliche Produkte selbst zurückzuholen und umzutauschen; dabei handelte es sich, soweit "natreen" - Getränke betroffen waren, noch um 40 1-l-Flaschen und 105 0,2-l-Packungen. Bei ihren Kunden im Handel nahm die E. GmbH mit Schreiben vom 29. Juli 1988 einen Rückruf etwaiger Restbestände vor. Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde richtete ihrerseits ein Fernschreiben an die nachgeordneten Behörden, in dem sie diese um Überprüfung der seitens der E. GmbH durchgeführten Rückrufaktion bat. In dem Fernschreiben heißt es u.a., eine öffentliche Warnung sei geprüft, aber nicht für erforderlich gehalten worden.
Die Beklagte erhielt von dem Vorgang erstmals durch eine Rückfrage eines ihrer Handelspartner, der K. AG, Kenntnis; diese erkundigte sich, was es mit der Rückrufaktion auf sich habe. Daraufhin bat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 15. August 1988 um umfassende Information über die Zusammenhänge. Diese antwortete mit Schreiben vom 16. und 17. August 1988. Nach einer Besprechung am 23. August 1988 in Koln und einem weiteren Schreiben seitens der Anwälte der Klägerin vom 24. August 1988 sprach die Beklagte mit dem angeführten Schreiben vom 26. August 1988 die fristlose Kündigung des Lizenzvertrages aus.
Die Klägerin hat daraufhin auf Feststellung geklagt, daß diese Kündigung unwirksam sei.
Sie hat vorgebracht, die fristlose Kündigung sei mangels eines wichtigen Grundes nicht gerechtfertigt. Es habe sich um einen verhältnismäßig bedeutungslosen Vorgang ohne nachteilige Folgen sowohl für die Verbraucher als auch für die Beklagte gehandelt. Das verwendete "pulp-wash"-Konzentrat entspreche zwar nicht der Fruchtsaftverordnung. Dies sei ihrer Ansicht nach sachlich nicht gerechtfertigt, da das Konzentrat - unstreitig - auf natürlichem Wege gewonnen werde und nicht gesundheitsgefährdend sei. Die Rückholaktion sei mit größtmöglicher Diskretion durchgeführt worden, so daß von dem Vorfall - ebenfalls unstreitig - nichts an die Öffentlichkeit gedrungen sei. Die Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer der E. GmbH seien teilweise nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden (u.a. gegen den früheren Geschäftsführer der E. GmbH und der Klägerin Z.), teils nach § 153 a StPO (gegen den früheren Geschäftsführer E. der E. GmbH, der - unstreitig - die treibende Kraft des Vorgangs war) und teils nach § 153 StPO.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, festzustellen, daß die von der Beklagten mit Schreiben vom 26. August 1988 ihr gegenüber ausgesprochene und in diesem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 7. April 1989 wiederholte fristlose Kündigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzvertrages vom 20. Februar/16. April 1985 unwirksam sei.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr sei eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin aufgrund der Vorgänge bei der E. GmbH und deren Behandlung durch die Klägerin nicht mehr zumutbar. Die Klägerin müsse sich den vorsätzlichen und strafbaren Einsatz des "pulp-wash"-Konzentrats durch die E. GmbH zurechnen lassen. Es sei nahezu eine Quartalsproduktion des "natreen" - Multi-Vitamin-Nektars betroffen gewesen. Die Klägerin habe aufgrund der Kenntnis ihres damaligen Geschäftsführer Z. spätestens seit dem 24. November 1987 davon ausgehen müssen, daß das unzulässige Konzentrat auch in "natreen" -Getränken eingesetzt worden sei. Gleichwohl habe die Klägerin nichts dagegen unternommen. Sie habe auch jede Information der Beklagten unterlassen. Selbst nach Aufdeckung der Angelegenheit
im Juli 1988 habe die Klägerin sie - die Beklagte - bewußt nicht informiert. Dies habe sie erst nach mehrmaligem Nachfragen und dann hinhaltend und inhaltlich verzerrend bzw. falsch getan.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß ein wichtiger Grund für die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung des Lizenzvertrages nicht vorgelegen habe. Dazu hat es ausgeführt: An sich hätte die fristlose Kündigung gemäß § 5.3 des Lizenzvertrages einer Abmahnung bedurft. Ohne Abmahnung könne sie nur in Betracht kommen, wenn die der Klägerin zur Last gelegte Vertragsverletzung eine Fortsetzung des Vertrages für die Beklagte schlechthin unerträglich gemacht hätte. Das sei nicht der Fall. Dabei sei zu berücksichtigen, daß das Vertragsverhältnis seit 1976 reibungslos verlaufen sei und daß es aufgrund der ordentlichen Kündigung ohnehin nur noch eine begrenzte Dauer von 16 Monaten gehabt habe. In dem lebensmittelrechtlichen Verstoß der E. GmbH, den sich die Klägerin zurechnen lassen müsse, sei keine außergewöhnlich schwerwiegende Vertragsverletzung zu sehen. Der Umstand, daß das "pulp-wash"-Konzentrat auf natürliche Weise aus Früchten gewonnen werde und nicht gesundheitsschädlich sei, daß der Fachverband sich für die rechtliche Zulassung des Konzentrats ausgesprochen habe, daß nur ein geringer Teil der Gesamtmenge von 1.250 t verwendet worden sei und daß der Vorgang schließlich auch nicht an die Öffentlichkeit gelangt sei, lasse den Rechtsverstoß in einem milderen Lichte erscheinen. Dies zeige sich auch in der Einstellung der Ermittlungsverfahren.
Auch das Verhalten der Klägerin selbst wiege nicht so schwer, daß eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt sei. Zwar sei davon auszugehen, daß die Klägerin die Beklagte hätte unterrichten müssen, sobald sie von dem lebensmittelrechtlichen Verstoß bei der E. GmbH Kenntnis erhalten habe. Der Geschäftsführer Z. habe nach dessen Vermerk vom 24. November 1987 bereits damals Kenntnis von der Verwendung des "pulp-wash" -Konzentrats gehabt. Seine Bedenken hätten jedoch dazu geführt, daß über die 86 t hinaus kein weiteres Konzentrat verwendet worden sei. Immerhin sei auch das Ermittlungsverfahren gegen Z. nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Umstand, daß er damals noch nicht die Beklagte unterrichtet habe, reiche zu einer fristlosen Kündigung nicht aus. Dies gelte auch für das Verhalten der Klägerin im Sommer 1988, nachdem der Vorgang bei der E. GmbH den Behörden bekannt geworden sei. Wenn die Klägerin bestrebt gewesen sei, die Angelegenheit "unter den Teppich zu kehren", so habe sie damit. letztlich auch Schaden von der Marke "natreen" abwenden wollen. Der Erwägung des Landgerichts, was alles hätte geschehen können, wenn die Angelegenheit in eine weitere Öffentlichkeit gedrungen wäre, dürfe kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Denn schon Ende August 1988 habe eine solche Gefahr ernstlich nicht mehr bestanden. Die Verletzung der Informationspflicht seitens der Klägerin lasse die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses daher nicht völlig untragbar erscheinen. Dies gelte auch für das Verhalten der Klägerin im Prozeß.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.
1. Die von der Revision gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage vorgebrachten Bedenken sind allerdings unbegründet. Wörtlich genommen ist der Klageantrag zwar auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung, nämlich der Kündigungserklärung, gerichtet; ein solches Klagebegehren fällt nicht in den Rahmen des § 256 ZPO, weil nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird (vgl. BGHZ 37, 331, 333). Eine sachgerechte Auslegung des Antrages in Verbindung mit dem Klagevorbringen ergibt jedoch, daß die Klägerin in Wirklichkeit die Feststellung begehrt, daß der Lizenzvertrag aufgrund der fristlosen Kündigung nicht beendet ist. Die von der Revision weiter vorgebrachten Zweifel, es fehle jedenfalls auch am Rechtsschutzbedürfnis, können angesichts des im Klagevorbringen zum Ausdruck kommenden rechtlichen und wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der begehrten Feststellung nicht geteilt werden.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Feststellungsklage sei begründet, weil ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung nicht vorgelegen habe, ist dagegen nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das - unbeschadet der im einzelnen getroffenen Vereinbarungen - aus wichtigem Grund gekündigt werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1987 - KZR 7/86, BGHR BGB § 242 - Kündigung, wichtiger Grund 4; BGH, Urt. v. 14.12.1989 - I ZR 56/88, GRUR 1990, 443, 444 - Musikverleger IV; st. Rspr.). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist im wesentlichen Tatfrage und daher revisionsrechtlich nur in begrenztem Umfang nachprüfbar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes erkannt und die Tatumstände erschöpfend und den Grundsätzen der Lebenserfahrung entsprechend gewürdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1986 I ZR 171/84, NJW 1987, 57 [BGH 03.07.1986 - I ZR 171/84]; BGH, Urt. v. 14.12.1989 I ZR 56/88, GRUR 199O, 443, 444 - Musikverleger IV). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.
b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen bereits im rechtlichen Ausgangspunkt Bedenken. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, daß als Grundlage für eine Kündigung zunächst § 5.3 des Vertrages in Betracht kommt, der jedem Vertragspartner das Recht zur fristlosen Kündigung einräumt, "wenn die andere Seite eine Verpflichtung aus diesem Vertrag trotz Abmahnung... nicht erfüllt". Es kann auf sich beruhen, ob sich die Regelung und damit auch das vertragliche Erfordernis einer Abmahnung nur - wie die Revision meint - auf die Nichterfüllung von Vertragspflichten im reinen Leistungsbereich oder - wie vom Berufungsgericht angenommen - von Vertragsverpflichtungen jeglicher Art bezieht. Denn es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wie er in § 326 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommt, daß bei Dauerschuldverhältnissen eine außerordentliche Kündigung auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung grundsätzlich erst dann in Betracht kommt, wenn der andere Vertragsteil auf die Folgen seiner Vertragswidrigkeiten hingewiesen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.1981 VIII ZR 312/79, NJW 1981, 1264, 1265; zur arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vgl. BAG, Urt. v. 10.11.1988 2 AZR 215/88, NJW 1989, 2493 f.).
Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß eine solche Abmahnung in bestimmten Fällen entbehrlich sein kann. Soweit es allerdings die Ansicht vertreten hat, auf eine Abmahnung komme es nur dann nicht an und ein wichtiger Grund sei nur dann gegeben, wenn die der Klägerin zur Last gelegte Vertragsverletzung eine Fortsetzung des Vertrages für die Beklagte "schlechthin unerträglich" (BU 14) bzw. "völlig untragbar" (BU 22) mache, bestehen dagegen durchgreifende Bedenken, weil das Berufungsgericht damit für das Vorliegen eines die fristlose Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grundes zu strenge Zumutbarkeitsanforderungen gestellt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist (vgl. BGHZ 41, 104, 108; BGH, Urt. v. 25.2.1977 I ZR 67/75, GRUR 1977, 551, 553 - Textdichteranmeldung; BGH, Urt. v. 11.2.1981 - VIII ZR 312/79, aaO; BGH, Urt. v. 2.2.1989 - IX ZR 182/87, NJW 1989, 1482, 1483). Eine Abmahnung ist dabei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 326 Abs. 2 BGB (u.a.) dann entbehrlich, wenn die Vertrauensgrundlage erschüttert ist, weil diese auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.1981 - VIII ZR 312/79, aaO m.w.N.). Von einer solchen irreparablen Störung der Vertrauensbasis ist hier auszugehen.
c) Das Berufungsurteil läßt eine umfassende Berücksichtigung aller maßgebenden Einzelumstände und die entsprechende Beachtung der sich danach für die rechtliche Beurteilung ergebenden Gesichtspunkte vermissen.
Zunächst ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die von der Beklagten aus dem Verhalten der E. GmbH einerseits (Verwendung des "pulp-wash"-Konzentrats) und der Klägerin andererseits (Verletzung der Informationspflicht) hergeleiteten beiden Kündigungsgründe jeweils isoliert geprüft hat, ohne zu beachten, daß auch das Zusammentreffen mehrerer Gründe, von denen jeder für sich die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen würde, einen wichtigen Grund zur Kündigung bilden kann. Aber auch die Gewichtung der jeweiligen Gründe ist nicht frei von Rechtsfehlern; das Berufungsgericht hat den Sachverhalt insoweit nicht erschöpfend gewürdigt und Erfahrungssätze außer acht gelassen.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, in dem beanstandeten Verhalten der E. Fruchtsaft GmbH, das sich die Klägerin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muß, sei keine außergewöhnlich schwerwiegende Vertragsverletzung zu sehen, kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat sich im wesentlichen auf eine nachträgliche Betrachtung des Vorgangs beschränkt und bei seiner Bewertung nicht genügend berücksichtigt, welche Bedeutung die Vorgänge aus der Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt der Kündigung im August 1988 hatten und welche Gefahren für den Ruf und das Ansehen der Marke "natreen" bestanden. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß es sich um einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften handelt, der unter Strafe gestellt und nicht als bloße Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist (§ 52 Abs. 1 Nr. 11 LMBG i.V. mit § 6 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Fruchsaft-Verordnung). Bei einem solchen Verstoß kommt es weniger auf die objektive Qualität des unzulässig verwendeten Konzentrats an als auf die Bewertung, die ein solcher Verstoß, wenn er bekannt wird, in der Öffentlichkeit findet. Es ist deshalb nicht entscheidend, daß das von der E. GmbH verwendete Konzentrat nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auf natürliche Weise aus Früchten gewonnen und gesundheitlich unbedenklich ist und daß sich der vom Berufungsgericht angeführte Verband der deutschen Fruchtsaftindustrie als Fachverband für eine Legalisierung des Konzentrats ausgesprochen hat. Es kommt deshalb auch nicht auf das Vorbringen der Beklagten an, "pulp-wash" sei geringerwertig als die herkömmlichen Orangensaftkonzentrate und seine Verwendung lasse zahlreiche Manipulationsmöglichkeiten zu. Maßgebend ist vielmehr, daß die Öffentlichkeit erfahrungsgemäß äußerst sensibel auf - zudem noch strafbewehrte - lebensmittelrechtliche Verstöße reagiert. Dies haben zahlreiche auch von den Medien aufgegriffene und von einer breiten Öffentlichkeit diskutierte Vorfälle in der Vergangenheit gezeigt; die Beklagte hat insoweit beispielhaft den Zusatz von Glykol bei der Weinherstellung, die Hormonbehandlung von Tieren bei der Fleischerzeugung und die Verwendung von Flüssigei in Teigwaren angeführt. Hinweise auf gesundheitliche Unbedenklichkeit unzulässig verwendeter Zusätze werden von der Öffentlichkeit erfahrungsgemäß skeptisch aufgenommen. Im Streitfall hätte das Berufungsgericht auch berücksichtigen müssen, daß die Verwendung des lebensmittelrechtlich unzulässigen Konzentrats nicht auf einem (einmaligen) Versehen beruhte, sondern auf einem vorsätzlichen und planmäßigen Vorgehen jedenfalls des Geschäftsführers E. der E. Fruchtsaft GmbH, das sich zumindest über einige Monate erstreckte. Der Rechtsverstoß wird auch nicht durch die Erwägung des Berufungsgerichts gemildert, daß von der Gesamtmenge von ca. 1.250 t "nur" 86 t "pulp-wash" -Konzentrat verwendet worden seien und daß davon nur ein geringer Bruchteil des Gesamtjahresumsatzes von "natreen" -Fruchtsaftgetränken und -fruchtnektaren betroffen gewesen sei. Immerhin waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über 480.000 1-l-Flaschen "natreen"-Multi-Vitamin-Nektar und fast 200.000 0,2-l-Packungen dieses Nektars unter Verwendung des unzulässigen Konzentrats dem Markt zugeführt worden. Dem Umstand, daß die Vorgänge letztlich nicht an die Öffentlichkeit gelangt sind, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine maßgebende Bedeutung beigemessen werden. Denn damit konnte die Beklagte zum Kündigungszeitpunkt im August 1988 nicht rechnen. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts ist erfahrungswidrig. Immerhin hatte erst kurz vorher (am 12. Juli 1988) aufgrund einer anonymen Anzeige eine polizeiliche Überprüfung der Produktionsstätten der E. GmbH stattgefunden. Anschließend wurde in Abstimmung mit der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde eine Rückrufaktion veranlaßt. Im Zuge dieser Aktion kam es zu einer Rückfrage eines Handelspartners der Beklagten, die die Beklagte veranlaßte, mit Schreiben vom 15. August 1988 von der Klägerin eine umfassende Information zu verlangen. Als die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 26. August 1988 die fristlose Kündigung aussprach, war seit der anonymen Anzeige und der aus Anlaß der Rückrufaktion erfolgten Rückfrage erst eine so kurze Zeit vergangen, der Vorgang also noch so "frisch", daß die Beklagte jederzeit mit einem öffentlichen Bekanntwerden und mit öffentlichen Reaktionen rechnen und sich darauf einstellen mußte. Bei der gebotenen Interessenabwägung hätte das Berufungsgericht die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen eines Bekanntwerdens der Vorgänge berücksichtigen müssen. Die Annahme des Berufungsgerichts, zum Kündigungszeitpunkt seien schwerwiegende negative Folgen für die Marke "natreen" ersichtlich nicht zu erwarten gewesen, läßt sich mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang bringen. Angesichts der bekannten öffentlichen Reaktionen auf Verstöße gegen strafbewehrte lebensmittelrechtliche Bestimmungen mußte vielmehr von schwerwiegenden Folgen für den Ruf und das Ansehen der Marke "natreen" ausgegangen werden. Dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten ist zu entnehmen, daß die Marke für die Beklagte eine außerordentlich große wirtschaftliche Bedeutung besitzt, die weit über das schuldrechtliche Benutzungsrecht hinausging, das der Klägerin und ihren Gesellschafterfirmen eingeräumt war. Unstreitig ist, daß die Beklagte das Zeichen seit 1963 in vielfältiger Weise und - wie die angeführten Umsatzzahlen belegen - sehr umfangreich benutzt; zu den "natreen"-Produkten gehören u.a. Süßstofftabletten, Obstkonserven, Joghurt, Limonade, Konfitüre (vgl. GA I 74 ff., 111 ff.). Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß das Bekanntwerden lebensmittelrechtlich und strafrechtlich unzulässiger Manipulationen im Zusammenhang mit nur einem "natreen"-Produkt schwerwiegende negative Folgen für das Ansehen der Marke und damit für die "natreen"-Produktpalette insgesamt gehabt hätte. Nur durch eine sofortige Reaktion - wie sie hier durch die fristlose Kündigung des Lizenzvertrages erfolgt ist - hätte die Beklagte im Falle einer eventuellen späteren Aufdeckung und Diskussion der Vorgänge in der Öffentlichkeit auf Distanz zu den Vorfällen gehen und den Eindruck vermeiden können, sie habe die unter Verwendung ihrer Marke begangenen Verstöße begünstigt oder wenigstens hingenommen. Für ihre Entschließung konnte es dabei noch keine Rolle spielen, daß sich die Verstöße weitgehend verheimlichen ließen und daß es später - aus unterschiedlichen Gründen - zu einer Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gekommen ist. Eine Fortsetzung des Vertrages war der Beklagten nach alledem schon allein aufgrund des vorsätzlichen und planmäßigen - sich zeitlich über mehrere Monate erstreckenden - Lebensmittelrechtsverstoßes seitens der E. GmbH nicht zumutbar; dies ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht im Blick darauf anders, daß der Vertrag ohnehin zum 31. Dezember 1989 ausgelaufen wäre. Denn im Falle einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für weitere 16 Monate wären die wirtschaftlichen Folgen für die Marke "natreen", die aus der Sicht der Beklagten im August 1988 zu befürchten waren, nicht vermeidbar gewesen.
Selbst wenn man angesichts des vom Berufungsgericht weiter angeführten Umstandes, daß das Vertragsverhältnis der Parteien seit 1976 ungetrübt gewesen sei, annehmen wollte, daß die Störung des Vertragsverhältnisses aufgrund des Verhaltens der E. GmbH - einer von mehreren Gesellschafterinnen der Klägerin - noch nicht irreparabel gewesen sei, so ist aber die Vertrauensbasis jedenfalls dadurch endgültig erschüttert worden, daß die Klägerin ihre Informationspflicht gegenüber der Beklagten nachhaltig verletzt hat. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin die Beklagte hätte unterrichten müssen, sobald sie von dem lebensmittelrechtlichen Verstoß der E. GmbH Kenntnis erhalten hatte. Wenn das Berufungsgericht diese Vertragsverletzung als nicht schwerwiegend beurteilt, so läßt es außer acht, welche wirtschaftlichen Folgen für die Marke "natreen" insgesamt zu befürchten standen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre die Klägerin auch zu einer rechtzeitigen Information der Beklagten in der Lage gewesen. Denn der Geschäftsführer der Klägerin und Mitgeschäftsführer der E. GmbH Z. hatte jedenfalls seit dem 24. November 1987 Kenntnis von dem rechtswidrigen Vorgang. Dann aber wäre es seine Pflicht gewesen, die. weitere Verwendung des Ende 1987 und Anfang 1988 eingesetzten "pulp-wash"-Konzentrats bei "natreen"-Produkten entweder selbst zu unterbinden oder jedenfalls der Beklagten Gelegenheit zu geben, auf eine Unterlassung hinzuwirken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob - wovon das Berufungsgericht ausgeht - eine maßgebliche Beteiligung des Geschäftsführers Z. an dem lebensmittelrechtlichen Verstoß nicht beweisbar ist. Dem gegenteiligen Vorbringen der Beklagten und den von ihr angebotenen Beweisen, deren Übergehung die Revision rügt, braucht daher nicht nachgegangen zu werden. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, hätte auch im Sommer 1988 Veranlassung bestanden, die Beklagte zu informieren, als der Vorgang aufgrund einer anonymen Anzeige zur amtlichen Kenntnis gelangt ist und zu einer Rückrufaktion der mit der Marke "natreen" versehenen Getränke führte. Die Klägerin durfte sich in ihrem Bestreben, die Angelegenheit "unter den Teppich zu kehren" (BU 20), nicht über die erkennbaren Interessen der Beklagten hinwegsetzen; schon deshalb nicht, weil damit zu rechnen war - wie jedenfalls in einem Falle auch geschehen -, daß die Beklagte seitens ihrer Kunden auf den Rückruf der mit ihrer Marke "natreen" versehenen Produkte angesprochen wird. Wenn die Revisionserwiderung meint, das Unterbleiben der Informationen hätte für die Beklagte keine negativen Konsequenzen gehabt, so übersieht sie dabei, daß dies nicht vorhersehbar war. Auch trifft es nicht zu, daß die Beklagte nichts anderes hätte bewirken können als tatsächlich geschehen sei. Wäre sie - wie geboten - bereits im November 1987 unterrichtet worden, hätte sie die weitere Verwendung des "pulp-wash"-Konzentrats verhindern können; bei einer Information Anfang Juli 1988 hätte sie rechtzeitiger reagieren und prüfen können, ob angesichts einer zu befürchtenden Aufdeckung der Vorfälle Schadensbegrenzungsmaßnahmen erforderlich sind und gegebenenfalls welche.
Die Gesamtwürdigung des Verhaltens sowohl der E. GmbH als auch der Klägerin läßt daher die fristlose Kündigung gerechtfertigt erscheinen. Der Beklagten ist es nicht zumutbar, ein Vertragsverhältnis zu einem Partner fortzusetzen, dem sie deshalb nicht mehr vertrauen kann, weil in seinem Risikobereich über mehrere Monate hin vorsätzliche und planmäßige Verstöße gegen strafbewehrte lebensmittelrechtliche Bestimmungen vorgekommen sind und weil er sie unter Verletzung seiner Vertragspflichten über diese Vorgänge trotz der erkennbaren Gefahren für den Ruf und das Ansehen der Marke "natreen" und des damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Interesses bewußt nicht unterrichtet hat. Die dadurch zerstörte Vertrauensgrundlage hätte auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden können.
III. Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben und das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.