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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1989, Az.: I ZR 56/88
„Musikverleger IV“

Fristlose Kündigung von Musikverlagsverträgen durch den Urheber aufgrund von persönlichen Zerwürfnissen; Rückruf von Nutzungsrechten wegen irreparabler Zerstörung der Vertrauensbasis; Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung von Musiksverlagsverträgen wegen Dauerschuldcharakter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1989
Aktenzeichen
I ZR 56/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 14636
Entscheidungsname
Musikverleger IV
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt a.M. - 19.11.1987
LG Frankfurt a.M. - 21.03.1985

Fundstellen

  • AfP 1990, 255-256
  • GRUR 1990, 443-446 (Volltext mit amtl. LS) "Musikverleger IV"
  • MDR 1990, 899-900 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1989-1991 "Musikverleger IV"
  • NJW-RR 1991, 120 (amtl. Leitsatz) "Musikverleger IV"

Verfahrensgegenstand

Musikverleger IV

Prozessführer

B. & H.-Verlag,
vertreten durch ihre geschäftsführenden Gesellschafter Lieselotte S. und Gottfried M., W. straße ..., Wi.,

Prozessgegner

Dr. Rudolf L., B. Straße ..., Sc.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage der fristlosen Kündigung von Musikverlagsverträgen durch den Urheber aufgrund von persönlichen Zerwürfnissen, die ihre Grundlage in einem gleichzeitig mit der Übertragung der Verlagsrechte abgeschlossenen Arbeitsverhältnis zwischen Urheber und Verlag haben.

  2. b)

    Liegt nur in der Person eines Miturhebers ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Musikverlagsvertrages vor, so können grundsätzlich sämtliche Miturheber als Gesamthandsgemeinschaft die Kündigung aussprechen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Nobbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Herausgabeanträge zu II und III zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 1985 abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.

Von den Kosten der Rechtsmittelinstanzen haben der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und die Folgen der vom Kläger erklärten fristlosen Kündigung von Verlagsverträgen über 15 Musikwerke.

2

Der Kläger ist Musiklektor, Komponist, Autor von Musikbüchern sowie Bearbeiter und Herausgeber zahlreicher Musikwerke. Er war 15 Jahre lang bei den Musikverlagen G. in K. tätig und an deren Aufbau maßgeblich beteiligt. Er betreute insbesondere die "Edition G." in der zeitgenössische Kompositionen der sogenannten Avantgarde erscheinen. Als im Jahre 1978 der Gründer und Inhaber der Musikverlage G. verstarb, kam es zu einer Aufspaltung des Verlagsprogramms. Der Kläger erhielt in Anerkennung seiner Verdienste als Abfindung die Verlagsrechte an den Werken der Avantgarde. Die übrigen Verlagsrechte verblieben zunächst bei den Musikverlagen G. Zu ihnen gehören die Rechte an 15 Kompositionen, die der Kläger selbst geschrieben, bearbeitet oder herausgegeben hat; sie sind Gegenstand des Rechtsstreits.

3

Mit Wirkung vom 1. Januar 1980 erwarb die Beklagte, die ein Verlagsunternehmen betreibt, sämtliche Verlagsrechte; die bei den Musikverlagen G. verbliebenen durch Vertrag vom 8. November 1979 und die vom Kläger erworbenen Rechte an den Werken der Avantgarde durch Vertrag vom 14. Dezember 1979. Der Beklagten wurden die zugrundeliegenden Verlagsverträge, das Notenmaterial und die sonstigen Unterlagen ausgehändigt.

4

Ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1980 trat der Kläger als Lektor in die Dienste der Beklagten. Der Inhalt des Arbeitsvertrages ist in einem Schreiben der Beklagten vom 4. Dezember 1979 niedergelegt. In der Zusammenarbeit zwischen den Parteien kam es schon bald zu erheblichen Differenzen. Am 23. Dezember 1981 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zunächst fristgemäß zum 31. Dezember 1982. Am 7. April 1982 kündigte sie fristlos. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde auf Antrag des Klägers rechtskräftig festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden ist. In einem weiteren Rechtsstreit über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung verglichen sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht dahin, daß das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung an den Kläger zum 31. Dezember 1982 aufgelöst wurde.

5

Im Verlaufe der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung warf die Beklagte dem Kläger unter anderem unsorgfältige Arbeit und fachliche Inkompetenz vor. Außerdem bezichtigte sie ihn der Unterschlagung von Autographen und Manuskripten mehrerer Komponisten, die mit der Beklagten in Verbindung standen. Ferner räumte sie ein, daß ihr Geschäftsführer Möckel erklärt habe, den Kläger für dumm zu halten, und der Meinung zu sein, er stapele hoch.

6

Mit Schreiben vom 29. Juli 1982 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rückruf der Nutzungsrechte an den 15 - von ihm geschaffenen bzw. bearbeiteten - Werken, deren Verlagsrechte die Musikverlage G. an die Beklagte übertragen hatten. Als Grund führte der Kläger an:

"Der Rückruf erfolgt wegen irreparabler Zerstörung der Vertrauensbasis von Ihrer Seite, insbesondere wegen der fristlosen Kündigung meines mit Ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages, ferner wegen der z. Zt. laufenden Arbeitsgerichtsverfahren und der damit ausgelösten Rufschädigung meiner Person mit der Gefahr meines persönlichen und wirtschaftlichen Ruins."

7

Bezüglich eines der Werke, das der Kläger zusammen mit einem anderen Komponisten bearbeitet hatte (Franz Petrini, Concerto Nr. 4 für Harfe und Kammerorchester), erklärte dessen Alleinerbin am 25. Juli 1984 schriftlich, daß auch sie dieses Werk von der Beklagten zurückfordere.

8

Mit Schreiben vom 19. Mai 1983 bot die Beklagte vergleichsweise an, dem Kläger sämtliche Werke gegen Zahlung eines Betrages von 3.268,41 DM zurückzugeben.

9

Der Kläger begehrt mit der Klage Feststellung der Beendigung der Verlagsverträge und Herausgabe von Unterlagen sowie im Wege der Stufenklage Zahlung. Die Musikverlage Gerig haben etwaige bei ihnen verbliebene Rechte an den Kläger abgetreten.

10

Der Kläger hat vorgebracht, sein Rückruf sei als außerordentliche Kündigung zu verstehen. Als wichtigen Grund hat er angeführt, daß die Beklagte für einige seiner Werke nur unzureichend geworben habe und daß vor allem die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien zerstört sei. Er hat die Ansicht vertreten, daß die Zerwürfnisse aus dem Arbeitsverhältnis auch die Kündigung der Verlagsverträge rechtfertigen. Er sei im Verlag lächerlich gemacht worden, als unfähig und dumm hingestellt und als Dieb bezeichnet worden. Aus seiner Sicht habe er danach keine ordnungsgemäße Betreuung seiner Musikwerke mehr erwarten können. Die Beklagte habe hinsichtlich der gekündigten Musikwerke keine besonderen finanziellen Aufwendungen gehabt. Daß er den Verlagsvertrag über ein Werk nicht gekündigt habe, beruhe auf einem Irrtum.

11

Der Kläger hat beantragt,

  1. I.

    festzustellen, daß die zwischen dem Kläger und den Musikverlagen G. in K. abgeschlossenen und mit Wirkung vom 1. Januar 1980 auf die Beklagte übergegangenen Verlagsverträge über 15 - näher bezeichnete - Werke durch die Kündigung des Klägers vom 29. Juli 1982 geendet haben,

  2. II.

    die Beklagte zu verurteilen, sämtliche bei ihr lagernden Bestände an Noten und sonstigen Unterlagen für die genannten 15 Werke an den Kläger herauszugeben, soweit es sich um Bestände handelt, welche die Beklagte durch Vertrag vom 8. November 1979 von den Musikverlagen Gerig übernommen hat,

  3. III.

    die Beklagte zu verurteilen, sämtliche Verlagsverträge zwischen dem Kläger und den Musikverlagen G. über die 15 Werke an den Kläger herauszugeben,

  4. IV.
    1. 1.

      die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über alle Einnahmen zu erteilen, die sie abzüglich der hierauf entfallenden Kosten aus der Verwertung der 15 Werke seit dem 1.1.1983 erzielt hat,

    2. 2.

      die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den sich nach Auskunftserteilung ergebenden Überschußbetrag nebst 4 % Zinsen seit dem 21.8.1984 zu zahlen.

12

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, in großem Umfang für die Werke des Klägers geworben zu haben. Im übrigen sei das beiderseitige Vertrauensverhältnis hinsichtlich der verlagsrechtlichen Seite nicht gestört; dafür spreche auch, daß der Kläger nur einen Teil seiner Werke gekündigt habe. Die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebenden Gründe seien für die Kündigung der Verlagsverträge ohne Bedeutung. Zwischen beiden Vertragsverhältnissen müsse streng getrennt werden. Überdies habe der Kläger die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entstandenen Spannungen, die zudem intern geblieben seien, auch selbst verschuldet. Schließlich sei die Kündigung des Klägers auch verspätet.

13

Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil mit den Anträgen zu I. bis III. und zu IV. 1. stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos geblieben.

14

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

I.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die mit Schreiben des Klägers vom 29. Juli 1982 ausgesprochene fristlose Kündigung der Verlagsverträge über die streitgegenständlichen Musikwerke wirksam sei. Dazu hat es ausgeführt: Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, daß das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so nachhaltig gestört sei, daß dem Kläger hinsichtlich der Musikverlagsverträge eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar sei. Der Arbeitsvertrag des Klägers sei mit den Musikverlagsverträgen eng verknüpft, so daß eine Störung in einem Vertragsbereich nicht ohne Folgen für den anderen Vertragsbereich bleiben könne. Der Kläger habe daher die Kündigung der Verlagsverträge zu Recht auf die - ungerechtfertigte - fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte und die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien gestützt. Der Vorwurf der Unterschlagung und die Behauptung, der Kläger sei fachlich nicht qualifiziert, dumm und stapele hoch, seien stark kränkend und ehrverletzend. Auch aus sonstigen Umständen sei der Versuch erkennbar, den Kläger menschlich und fachlich herabzusetzen. Überdies lasse das Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 1983 erkennen, daß auch sie von einer tiefgreifenden Vertrauenskrise hinsichtlich des Verlagsvertragsverhältnisses ausgegangen sei. Hinzu käme, daß die Zerwürfnisse nicht intern geblieben, sondern an die Öffentlichkeit gelangt seien. Der Unwirksamkeit der Kündigung stünde nicht entgegen, daß der Kläger - irrig - einen Verlagsvertrag nicht gekündigt habe; er habe dafür eine nachvollziehbare Erklärung gegeben. Die fristlose Kündigung sei auch rechtzeitig innerhalb einer angemessenen Nachprüfungs- und Überlegungsfrist erklärt worden. Die Kündigung habe auch den Verlagsvertrag hinsichtlich des Werkes von Petrini erfaßt; auf einen eigenen Kündigungsgrund in der Person des Miturhebers komme es nicht an, da der Wegfall der Vertrauensbasis unteilbar sei.

16

Die Klage sei nicht nur mit dem Feststellungsantrag zu I., sondern auch mit den Herausgabeanträgen zu II. und III. - insoweit zumindest aus abgetretenem Recht - sowie mit dem Auskunftsbegehren zu IV. 1. begründet.

17

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur hinsichtlich der Verurteilung gemäß den Anträgen zu II. und III. Erfolg.

18

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die streitgegenständlichen Musikverlagsverträge mit Schreiben vom 29. Juli 1982 wirksam (fristlos) gekündigt, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Daß das Berufungsgericht dabei die als Rückruf bezeichnete Erklärung des Klägers als fristlose Kündigung verstanden hat, ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht gerügt. Die Kündigung war auch der Beklagten gegenüber auszusprechen, da diese durch Vertrag vom 8. November 1979 in die Musikverlagsverträge des Klägers mit den Musikverlagen Gerig eingetreten ist.

19

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Musikverlagsverträge der Parteien als Dauerschuldverhältnisse, die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen, fristlos gekündigt werden können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.1977 - I ZR 67/75, GRUR 1977, 551, 553 - Textdichteranmeldung; BGH, Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 81/79, GRUR 1982, 41, 43 - Musikverleger III). Ob ein solcher Kündigungsgrund vorliegt, ist im wesentlichen Tatfrage. Die tatrichterliche Beurteilung unterliegt nur insoweit der revisionsrechtlichen Nachprüfung, ob die gebotene umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorgenommen worden ist und ob die sich danach ergebenden Gesichtspunkte für die rechtliche Beurteilung auch entsprechend beachtet worden sind (BGH GRUR 1982, 41, 43 - Musikverleger III). Im Streitfall hat das Berufungsgericht alle maßgebenden Einzelumstände in seine Prüfung einbezogen.

20

2.

Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht das Recht des Klägers zur fristlosen Kündigung maßgebend aus der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte und die von der Beklagten im arbeitsgerichtlichen Verfahren erhobenen Vorwürfe und die dort von ihr aufgestellten Behauptungen hergeleitet hat.

21

Der Revision ist allerdings darin beizupflichten, daß die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses - unabhängig davon, ob die Kündigung ungerechtfertigt war oder nicht - als solche dem Kläger noch keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung der Musikverlagsverträge gewährt. Das hat das Berufungsgericht aber auch nicht angenommen. Es ist jedoch von einer engen Verknüpfung des arbeitsrechtlichen mit dem verlagsrechtlichen Vertragsverhältnis ausgegangen mit der Folge, daß persönliche Störungen in einem Vertragsbereich auch den anderen Bereich beeinflussen können. Ob sich eine solche Verknüpfung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 14. Dezember 1979, der lediglich die vom Kläger als Abfindung erlangten Rechte an den Werken der sogenannten Avantgarde und nicht auch die an den Werken des Klägers zum Gegenstand hat, in Verbindung mit dem zwischen der Beklagten und den Musikverlagen G. abgeschlossenen Vertrag vom 8. November 1979 herleiten läßt, kann dahingestellt bleiben. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Revisionsangriffe gegen diese tatrichterliche Würdigung durchgreifen. Vorliegend reicht es aus, daß beide Vertragsbereiche - mögen sie auch tatsächlich und rechtlich jedenfalls nicht eng miteinander verknüpft sein - doch nicht völlig getrennt voneinander gesehen werden können. Davon ist nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auszugehen. Ein Anhaltspunkt dafür ist bereits dem Umstand zu entnehmen, daß der Kläger seine eigenen - von ihm geschaffenen oder bearbeiteten - Werke, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, in den Verlag seines früheren Arbeitgebers, für den er 15 Jahre lang tätig war, eingebracht hatte. Diese Kontinuität in der Werknutzung durch den Verlag einerseits und der persönlichen Mitarbeit des Klägers andererseits sollte auch nach der mit Wirkung vom 1. Januar 1980 erfolgten Übernahme eines Teils des Verlagsprogramms der Musikverlage G. durch die Beklagte fortgesetzt werden. Dies kommt in dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien, dessen Inhalt die Beklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 1979 festgelegt hat, zum Ausdruck. Dort heißt es unter anderem: "Sie werden am 1. Januar 1980 als leitender Angestellter in unsere Dienste treten. Zunächst wird es Ihnen obliegen, die aus dem G.-Katalog auf uns zukommenden Werke zeitgenössischer und alter Musik in unseren Verlag zu integrieren." Daraus konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei folgern, daß die Parteien ein persönliches Zusammenwirken gerade auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Musikwerke vereinbart hatten. Bei dieser besonderen Vertragsgestaltung und Zusammenarbeit konnte es das Berufungsgericht daher ausnahmsweise als gerechtfertigt ansehen, innerhalb des Arbeitsverhältnisses zutage getretene persönliche Zerwürfnisse auch in die rechtliche Beurteilung der vom Kläger ausgesprochenen fristlosen Kündigung der Musikverlagsverträge einzubeziehen. Dies ist mit dem Wesen einer solchen Kündigung aus wichtigem Grund vereinbar. Die Zubilligung dieser außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit beruht darauf, daß die regelmäßig auf eine lange Zeitdauer angelegten Musikverlagsverträge in besonderem Maße vom ungetrübten Fortbestand des Vertrauensverhältnisses der Parteien abhängig sind. Ein Kündigungsgrund ist daher gegeben, wenn die Vertrauensgrundlage zerstört ist und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen der Störung der Vertrauensgrundlage dem kündigenden Vertragspartner nicht mehr zugemutet werden kann. Entscheidend ist also, wie die festgestellten Umstände auf den Kündigenden wirken und ob sie sein Vertrauen in die Vertragstreue und Rechtschaffenheit seines Vertragspartners zu erschüttern geeignet sind. Das ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten der Vertragsbeziehungen und die hierauf beruhende Interessenlage sowie im Hinblick auf Art und Ausmaß der in Frage stehenden Störungen zu prüfen (BGH GRUR 1977, 551, 553 - Textdichteranmeldung). Dabei ist nicht nur die - beim Verlagsvertrag wesentliche - wirtschaftliche Seite zu berücksichtigen; auch persönliche Zerwürfnisse können so tiefgreifend und unheilbar sein, daß sie die Annahme eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung rechtfertigen (vgl. BGH GRUR 1982, 41, 45 - Musikverleger III).

22

3.

Das Berufungsgericht hat hierzu im einzelnen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die von ihm festgestellten Tatsachen objektiv geeignet waren, das Vertrauen des Klägers in die Vertragstreue und Rechtschaffenheit der Beklagten zu erschüttern und ihm dadurch eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machten.

23

a)

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte nach den Urteilen des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. Dezember 1982 und des Landesarbeitsgerichts Frankfurt vom 31. Mai 1983 ungerechtfertigt gewesen sei, wobei sich insbesondere der zu ihrer Begründung erhobene Vorwurf, der Kläger habe Autographen und Manuskripte unterschlagen, also eine strafbare Handlung begangen, als haltlos und durch keine objektiven Tatsachen sachlich gerechtfertigt erwiesen habe; auch im vorliegenden Verfahren habe die Beklagte ihre Anschuldigung nicht substantiiert und unter Beweis gestellt, obwohl sie dies hätte tun müssen, nachdem sie die Anschuldigung unstreitig erhoben habe. Weiter habe die Beklagte im arbeitsgerichtlichen Verfahren behauptet, der Kläger sei fachlich nicht qualifiziert, dumm und stapele hoch. Der Geschäftsführer M. der Beklagten habe auch in den Senatsterminen versucht, den Kläger menschlich und fachlich herabzusetzen. Er habe die Mitarbeiter der Beklagten angewiesen, dem Kläger jeden telefonischen Kontakt zu verweigern. Schließlich habe die Beklagte dem Zeugen Brandmüller die Übernahme der Kosten für einen Prozeß gegen den Kläger zugesagt und für den Zeugen auch den im Verfahren vereinbarten Vergleichsbetrag gezahlt.

24

Diese tatrichterlichen Feststellungen lassen einen revisiblen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe im arbeitsgerichtlichen Verfahren den Vorwurf der Unterschlagung erhoben. Richtig ist, daß die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 11. Mai 1982 - 1 Ca 1045/82 Arbeitsgericht Wiesbaden - nicht von einer Unterschlagung spricht. Sie führt dort jedoch aus, sie habe zunächst nur den Verdacht gehabt, der Kläger habe sich Unterlagen angeeignet; dieser Verdacht sei später zur Gewißheit geworden, und es "bleibt deshalb nur die Möglichkeit, daß der Kläger sich diese Originalschreiben angeeignet hat." Dieses und das weitere Vorbringen haben das Arbeitsgericht (Urteil S. 17 ff) und das Landesarbeitsgericht (Urteil S. 4) als Vorwurf der Unterschlagung und des Diebstahls gewertet. Dem ist das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht - hinsichtlich des Vorwurfs der Unterschlagung beigetreten. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Beklagte ihre Anschuldigung in diesem Verfahren nicht substantiiert und unter Beweis gestellt habe, greift nicht durch. Zwar hat die Beklagte auf das von ihr überreichte Privatgutachten Prof. Dr. N. Bezug genommen, in dem es heißt: "Vielmehr hätte das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zum Anlaß der fristlosen Kündigung des Klägers im Arbeitsgerichtsverfahren nachzugehen und ihn seinerseits neu zu werten, ggfs. auch die angebotenen Beweise zu erheben, falls es darauf ankäme." Eine solche pauschale Bezugnahme auf die Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren genügt jedoch nicht. Die Beklagte hätte die jeweiligen Behauptungen und Beweisantritte im vorliegenden Verfahren konkret vorbringen müssen.

25

Soweit es um die von der Beklagten im arbeitsgerichtlichen Verfahren eingeräumte Behauptung des Geschäftsführers Möckel der Beklagten geht, der Kläger sei fachlich nicht qualifiziert, dumm und stapele hoch, ist der Revision allerdings darin Recht zu geben, daß die Beklagte diese Behauptung nicht in das arbeitsgerichtliche Verfahren eingeführt hat, Vielmehr hatte der Kläger dort mit Schriftsatz vom 14. Juli 1982 vorgetragen, der Geschäftsführer habe ihn - für andere Mitarbeiter hörbar - mit Ausdrücken wie "Hochstapler" und "Dummkopf" beleidigt. Demgegenüber hat die Beklagte lediglich erwidert, ihr Geschäftsführer habe nur erklärt, er halte den Kläger für dumm, und er sei der Meinung, er stapele hoch. Der Umstand, daß der Geschäftsführer die Behauptung bereits im Jahre 1981 aufgestellt hat, steht einer Berücksichtigung nicht entgegen. Denn Art und Ausmaß der Störungen können auch unter Einbeziehung zurückliegender Vorgänge und mit ihren Nachwirkungen zu ermitteln sein (vgl. BGH GRUR 1982, 41, 44 - Musikverleger III). Anders als die Revision meint, sind diese Kündigungsgründe nicht erst mit der Klage und damit verspätet vorgebracht worden. Schon im Kündigungsschreiben vom 29. Juli 1982 werden die Vorgänge im Zusammenhang mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren als Grund für die Zerstörung der Vertrauensbasis angeführt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich bereits der Schriftsatz des Klägers vom 14. Juli 1982, in dem die beleidigenden Behauptungen angeführt werden, bei den arbeitsgerichtlichen Akten. Die Beklagte konnte daher zum Kündigungszeitpunkt erkennen, daß der Kläger sich auch auf die in Frage stehenden Behauptungen stützen wollte. Das reicht unter den vorliegenden Umständen aus.

26

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der an die Mitarbeiter der Beklagten gerichtete Vermerk vom 28. Oktober 1983 die Anweisung enthalte, dem Kläger jeden telefonischen Kontakt zu verweigern, liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Daß der Vorgang in die Zeit nach der Kündigung fällt, steht seiner Berücksichtigung nicht entgegen.

27

Schließlich ist das Berufungsgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Beklagte dem Zeugen B. eine Deckungszusage für einen Prozeß gegen den Kläger mit dem Ziel gegeben hat, Musikwerke vom Kläger zurückzufordern und sie sodann bei der Beklagten zu verlegen, und auch den vereinbarten Vergleichsbetrag gezahlt hat. Aus dem Privatgutachten, auf das die Revision sich insoweit beruft, ergibt sich nichts Gegenteiliges.

28

c)

All diese festgestellten Umstände würden zwar jeweils für sich allein die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Sie lassen jedoch in ihrer Gesamtheit den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß zu, daß dem Kläger eine Fortsetzung des Verlagsvertragsverhältnisses hinsichtlich seiner eigenen Werke nicht zumutbar war. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten als stark kränkend und ehrverletzend und als menschlich und fachlich herabsetzend gewertet hat. In ihm kommt eine so deutliche Mißachtung des Klägers zum Ausdruck, daß es ein Gebot der Selbstachtung und Glaubwürdigkeit seiner Person war, seine Werke zurückzuziehen. Es kann ihm nicht zugemutet werden, seine Werke dauerhaft einem Verlag zu überlassen und insoweit mit ihm in einem Vertragsverhältnis zu bleiben, von dem er weiß, wie niedrig dort seine fachlichen und menschlichen Fähigkeiten eingeschätzt werden. Hinzu tritt die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, das Verhalten der Beklagten im Falle B. habe jedenfalls aus der Sicht des Klägers darauf hingedeutet, daß die Beklagte ihn - den Kläger - am Neuaufbau seiner beruflichen Existenz hindern, ihm Schaden zufügen wolle. Danach war aber auch - ebenfalls aus der Sicht des Klägers - die Befürchtung nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, die Beklagte könnte seine Werke nicht mehr ordnungsgemäß betreuen.

29

Angesichts dieser Umstände kommt es nicht darauf an, ob die Zerwürfnisse der Parteien intern geblieben oder - wie das Berufungsgericht angenommen hat - an die Öffentlichkeit gelangt sind. Auf die gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe braucht daher nicht eingegangen zu werden.

30

Auch die Einbeziehung der Interessenlage der Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar berechtigt nicht jede - selbst schwerwiegende - Vertragsverletzung zur fristlosen Kündigung des Musikverlagsvertrages. Vielmehr muß im Hinblick auf die Besonderheiten des Musikverlagsvertrages, der regelmäßig auf lange Dauer angelegt ist, der in seinen Rechten Verletzte auch gebührend auf die Belange seines Vertragspartners Rücksicht nehmen; grundsätzlich kann er nur im äußersten Fall das Vertragsverhältnis durch eine fristlose Kündigung zur Auflösung bringen (vgl. BGH GRUR 1977, 551, 554 - Textdichteranmeldung; 1982, 41, 45 - Musikverleger III). Dem hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision hinreichend Rechnung getragen, indem es ausgeführt hat, daß die wirtschaftlichen Nachteile einer vorzeitigen Vertragsbeendigung auf Seiten der Beklagten nicht besonders schwer wiegen, weil der finanzielle Einsatz der Beklagten für die streitgegenständlichen Musikwerke nicht übermäßig groß gewesen sei. Für diese Annahme hat sich das Berufungsgericht zu Recht auch auf das Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 1983 gestützt. Darin hat die Beklagte vergleichsweise die Übergabe aller Werke des Klägers gegen Zahlung von 3.268,41 DM, die für Druckkosten entstanden waren, angeboten. Das Berufungsgericht hat im übrigen auch rechtsfehlerfrei berücksichtigt, daß die Beklagte in diesem Schreiben selbst eingeräumt hat - wenn sie darin auch keinen Grund zur fristlosen Kündigung der Verlagsverträge gesehen hat -, es sei offenkundig, daß die Vertrauensbasis zwischen den Parteien "nachhaltig belastet, wenn nicht gar ... nachhaltig zerstört ist."

31

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, die Kündigung des Klägers sei nicht deshalb ungerechtfertigt, weil der Kläger einen Verlagsvertrag nicht gekündigt habe. Es hat angeführt, daß der Kläger nachvollziehbar erklärt habe, warum er den fraglichen Verlagsvertrag nicht gekündigt habe. Entgegen der Revision ist dies keine unzureichende Begründung (§ 551 Ziff. 7 ZPO). Der Kläger hat sich darauf berufen, die unterbliebene Kündigung beruhe auf einem Rechtsirrtum; dazu hat er näher ausgeführt, er sei der irrigen Ansicht gewesen, diesen Verlagsvertrag nicht kündigen zu können. Unter diesen Umständen greift der von der Revision angeführte Gesichtspunkt des widerspruchsvollen und deshalb nach Treu und Glauben rechtlich unbeachtlichen Verhaltens (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.12.1963 - I b ZR 75/62, GRUR 1964, 326, 329 - Subverleger) nicht durch.

32

4.

Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht die Kündigung des Klägers vom 29. Juli 1982 als rechtzeitig angesehen hat. Auf die fristlose Kündigung eines Musikverlagsvertrages ist die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht anzuwenden. Vielmehr ist dem Verletzten aufgrund der Besonderheiten des Musikverlagsvertrages vor einer fristlosen Kündigung eine hinreichend bemessene Frist zu eigenen Ermittlungen und nach deren Abschluß weiterhin zur Prüfung der Rechtslage zuzubilligen (vgl. BGH GRUR 1977, 551, 554 - Textdichteranmeldung; 1982, 41, 44 - Musikverleger III). Die Dauer der Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

33

Davon ist auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen. Seine Annahme, die Kündigung sei im Streitfall rechtzeitig ausgesprochen worden, liegt auf tatrichterlichem Gebiet. Das Berufungsgericht hat sich in verfahrensrechtlich zulässiger Weise (vgl. § 543 Abs. 1 ZPO) auf die Begründung des Landgerichts gestützt und insbesondere angeführt, daß vor allem den Schriftsätzen der Beklagten vom 11. Mai 1982 und 15. Juni 1982 im arbeitsgerichtlichen Verfahren der schwerwiegende Vorwurf der Unterschlagung zu entnehmen sei. Danach ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die mit Schreiben vom 29. Juli 1982 ausgesprochene Kündigung unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachprüfungs- und Überlegungsfrist noch als rechtzeitig angesehen hat.

34

5.

Zu Recht hat das Berufungsgericht die Kündigung auch auf den Musikverlagsvertrag hinsichtlich der Bearbeitung des Werkes von Petrini erstreckt. Der Umstand, daß der Kläger nicht der alleinige Bearbeiter dieses Werkes ist, steht nicht entgegen. Nach § 8 Abs. 2 UrhG steht die Verwertung des Werkes und damit auch die Kündigung eines Verlagsvertrages über dieses Werk den Miturhebern zur gesamten Hand zu. Im Streitfall lag die Einwilligung der Alleinerbin des Miturhebers in die Kündigung des Verlagsvertrages durch den Kläger vor. Die fristlose Kündigung eines Verlagsvertrages über ein in Miturheberschaft geschaffenes Werk erfordert nicht, daß der wichtige Grund in der Person eines jeden Miturhebers gegeben ist. Liegt in der Person auch nur eines Miturhebers eine tiefgreifende Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Verleger vor, die jedenfalls aus der Sicht dieses Miturhebers eine ordnungsgemäße verlegerische Betreuung nicht erwarten läßt, so ist damit das (unteilbare) Vertragsverhältnis auch gegenüber den übrigen Miturhebern gestört, so daß sie als Gesamthandsgemeinschaft die Kündigung aussprechen können. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Senats vom 9. Juni 1982 - I ZR 5/80 - (GRUR 1982, 743 f - Verbundene Werke) steht dem nicht entgegen. Dort ging es um die anders geartete Frage, unter welchen Voraussetzungen einer von mehreren Urhebern eines verbundenen Werkes (§ 9 UrhG) verpflichtet ist, in die vom anderen Urheber ausgesprochene Kündigung des gemeinsamen Verlagsvertrages über das verbundene Werk einzuwilligen.

35

6.

Erweist sich die fristlose Kündigung der Musikverlagsverträge durch den Kläger nach alledem als begründet, so haben die Vorinstanzen der Klage mit dem Feststellungsantrag zu I. und dem Antrag auf Auskunftserteilung zu IV. 1. zu Recht stattgegeben.

36

Für die mit den Herausgabeanträgen zu II. und III. (Noten, sonstige Unterlagen und sämtliche Verlagsverträge) - aus eigenem und aus abgetretenem Recht der Verlage Gerig - geltend gemachten Ansprüche fehlt es hingegen an einer Anspruchsgrundlage. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ergeben sich solche Ansprüche weder aus den §§ 812 ff BGB noch aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 346 ff BGB. Die Beklagte ist aufgrund des Übernahmevertrages mit den Verlagen Gerig vom 8. November 1979 Eigentümerin der herausverlangten Unterlagen geworden. Anders als das Berufungsgericht meint, ist mit der Kündigung der Musikverlagsverträge durch den Kläger auch nicht die Grundlage für die Eigentumsübertragung entfallen. Denn die Grundlage hierfür bildet nach wie vor der Übernahmevertrag mit den Verlagen Gerig. Dieser Vertrag ist in seinem Bestand durch die Kündigung der Musikverlagsverträge unberührt geblieben und auch von den Verlagen Gerig nicht beendet worden. Ausdrückliche Abreden über eine Rückgewähr des überlassenen Materials für den Fall der Kündigung von Verlagsverträgen sind nicht getroffen worden. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Vereinbarungen für den Fall der Kündigung ein Rückfall der Verlagsrechte an die Verlage Gerig erfolgt sein könnte. Nach dem Inhalt des Übernahmevertrages ist die Beklagte auf Seiten der Verlage Gerig in alle Rechte und Pflichten aus den Musikverlagsverträgen mit dem Kläger eingetreten. Mit der Kündigung der Verlagsverträge fallen weder die Verlagsrechte noch die Eigentumsrechte an den Materialien automatisch an die Verlage Gerig zurück.

37

III.

Die Revision der Beklagten hat nach alledem hinsichtlich der Herausgabeansprüche Erfolg und führt insoweit zur Klageabweisung. Im übrigen erweist sie sich als unbegründet.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

v. Gamm
Erdmann
Teplitzky
Mees
Nobbe